Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.07.2007

OVG NRW: berufliche ausbildung, beamtenverhältnis, altersgrenze, dienstzeit, probe, wissenschaft und forschung, behinderung, angestelltenverhältnis, angemessenheit, gleichstellung

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 4680/04
Datum:
18.07.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 4680/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 4460/02
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von
110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das
beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des
zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Der am 4. Mai 1960 geborene Kläger erwarb am 9. Juni 1980 die Allgemeine
Hochschulreife. Zum Sommersemester 1981 begann er das Lehramtsstudium an der
Universität zu L. , das er zur Ableistung des Zivildienstes in der Zeit vom 2. November
1982 bis zum 29. Februar 1984 unterbrach. Zum Sommersemester 1984 nahm er sein
Studium wieder auf, das er am 25. Mai 1993 mit der Ersten Staatsprüfung für die
Lehrämter für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I in den Fächern Deutsch
und Französisch abschloss. Am 24. November 1995 bestand er die Zweite
Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für das Lehramt für die
Sekundarstufe I, ebenfalls in den Fächern Deutsch und Französisch.
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Parallel zum Studium war er in den Jahren 1985 bis 1993 halbtags als Aushilfskraft in
einem Seniorenzentrum in L. tätig.
3
Seine Tochter Alena und sein Sohn Michael wurden am 7. Januar 1988 geboren.
4
Vom 16. September 1996 bis zum 2. Juli 1997 wurde der Kläger als Lehrer im
Angestelltenverhältnis im Rahmen einer Erziehungsurlaubsvertretung eingestellt und an
einer Realschule eingesetzt.
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Mit Wirkung vom 18. August 1997 wurde er auf unbestimmte Zeit als Lehrer im
Angestelltenverhältnis mit voller Pflichtstundenzahl eingestellt und ebenfalls an einer
Realschule eingesetzt.
6
Bereits mit Schreiben vom 8. Mai 1997 hatte der Kläger die Übernahme in das
Beamtenverhältnis beantragt und auf die Verzögerungen seiner Ausbildung aufgrund
der Ableistung des Zivildienstes, der Betreuung seiner Kinder und die Tätigkeit im
Seniorenzentrum hingewiesen. Unter dem 22. September 1998 erinnerte er an die
Erteilung eines schriftlichen Bescheides.
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Mit Bescheid vom 30. September 1998 lehnte die Bezirksregierung L. den Antrag mit der
Begründung ab, die Kinderbetreuung und das Ableisten des Zivildienstes könnten die
Altersgrenze nicht hinausschieben, da sie nicht der alleinige Grund für die Verzögerung
der Einstellung seien. Vielmehr liege eine maßgebliche Ursache auch in der mit 16
Semestern die Regelstudienzeit deutlich überschreitenden Studiendauer. Gegen den
Bescheid legte der Kläger keinen Rechtsbehelf ein.
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Unter dem 5. November 2001 beantragte der Kläger erneut seine Übernahme in das
Beamtenverhältnis auf Probe. Er berief sich auf den seinem Antrag beigefügten
Bescheid der Bundesanstalt für Arbeit (Arbeitsamt L. ) vom 10. Oktober 2001, mit dem er
nach § 2 Abs. 3 SGB IX den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sei. Da nach
Ziffer 2 der sogenannten Schwerbehindertenrichtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen
diese auch auf Gleichgestellte anzuwenden sei und Ziffer 4.4 auf die Erleichterungen
des § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO NRW verweise, sei er, der das 43. Lebensjahr noch nicht
vollendet habe, noch zu verbeamten.
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Mit Bescheid vom 8. März 2002 lehnte die Bezirksregierung L. den Antrag ab. Der
Kläger sei nicht als Schwerbehinderter anerkannt. Die Richtlinie zur Durchführung des
Schwerbehindertengesetzes im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen
überlagere nicht die Regelungen der Laufbahnverordnung.
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Unter dem 28. März 2002 legte der Kläger Widerspruch ein.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2002 hob die Bezirksregierung L. ihren
Bescheid vom 8. März 2002 auf und sicherte dem Kläger zu, dass er kurzfristig in das
Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werde. Nach § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO NRW
sei für Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte die Vollendung des 43.
Lebensjahres die Höchstaltersgrenze. Bei der Antragstellung, mit der er den
hinreichenden Nachweis der Gleichstellung geführt habe, habe er sich noch im 42.
Lebensjahr befunden.
12
Mit Schreiben vom 24. April 2002 teilte die Bezirksregierung L. dem Kläger mit, dass die
Übernahmeabsicht unter dem Vorbehalt der gesundheitlichen Eignung stehe und bat
ihn daher um Vorlage eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses.
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Mit Bescheid vom 14. Mai 2002 hob die Bezirksregierung L. ohne vorherige Anhörung
des Klägers den Widerspruchsbescheid vom 10. April 2002 und die darin enthaltene
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Zusicherung auf. Zugleich erließ sie einen neuen Widerspruchsbescheid, mit dem sie
den Widerspruch des Klägers vom 28. März 2002 zurückwies. Der ursprüngliche
Widerspruchsbescheid und die darin enthaltene Zusicherung seien rechtswidrig und
könnten gemäß § 38 Abs. 2 VwVfG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG
zurückgenommen werden. Die Ausnahme von der allgemeinen Höchstaltersgrenze für
schwerbehinderte Laufbahnbewerber nach § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO NRW gelte nur bei
der Einstellung selbst. Das folge aus dem Sinn und Zweck der Regelung,
Verzögerungen bei der schulischen oder beruflichen Ausbildung infolge der
Behinderung aufzufangen. Eine solche Verzögerung sei jedoch von vornherein
ausgeschlossen, wenn die Schwerbehinderung beziehungsweise Gleichstellung erst
nach der Einstellung eingetreten sei.
Gegen die Aufhebung der Zusicherung legte der Kläger keinen Widerspruch ein.
15
Am 21. Mai 2002 hat der Kläger gegen den seine Übernahme in das Beamtenverhältnis
ablehnenden Bescheid Klage erhoben. Er hat vorgetragen, weder der eindeutige
Wortlaut noch der Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO NRW begrenzten die
Ausnahme von der Altersgrenze auf solche schwerbehinderten Lehrkräfte, die - anders
als er - noch nicht im Angestelltenverhältnis im Schuldienst des beklagten Landes
beschäftigt seien oder deren Schwerbehinderung bereits vor Vollendung des 35.
Lebensjahrs eingetreten sei. Eine Einstellung im Sinne der Vorschrift liege nur bei
Begründung eines Beamtenverhältnisses vor. Im Übrigen rühre die ihm zuerkannte
Behinderung von einem Unfallereignis im Jahr 1984 her und damit aus einer Zeit weit
vor Eintritt in den Schuldienst. Mit dem vom Versorgungsamt L. mit Bescheid vom 7. Mai
2001 festgestellten Grad der Behinderung von 30 und dem darauf beruhenden
Gleichstellungsbescheid vom 10. Oktober 2001 erfülle er die Voraussetzungen für eine
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.
16
Der Kläger hat beantragt,
17
das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L. vom 8.
März 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2002 zu
verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.
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Das beklagte Land hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Es hat die in den angefochtenen Bescheiden gemachten Ausführungen wiederholt und
vertiefend darauf hingewiesen, die in § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO NRW vorgesehene
Ausnahme von der Höchstaltergrenze gelte nur bei der Einstellung selbst und zwar
unabhängig davon, ob eine Einstellung in das Beamtenverhältnis oder in ein sonstiges
Dauerbeschäftigungsverhältnis erfolge. Für eine spätere Begründung eines
Beamtenverhältnisses nach Einstellung in ein Angestelltenverhältnis könne die
Regelung hingegen keine Anwendung finden. Denn in Zusammenschau mit § 6 Abs. 1
Satz 3 LVO ergebe sich, dass § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO NRW solchen Bewerbern die
Einstellungsoption in das Beamtenverhältnis offen halten solle, deren schulische oder
berufliche Ausbildung sich gerade aufgrund der Behinderung verzögert habe. Eine
kausale Verzögerung sei beim Kläger jedoch ausgeschlossen, weil seine
Gleichstellung erst nach der Einstellung und nach der Vollendung des 35. Lebensjahrs
erfolgt sei. Im Übrigen bedürfe er nicht der begünstigenden Gleichstellungsregelung,
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weil diese lediglich bezwecke, einem Menschen den Zugang zu einem Beruf zu
eröffnen, den er aufgrund seiner Behinderung nicht erlangt hätte, während der Kläger
schon vor seiner Gleichstellung in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis eingestellt
worden sei.
Das Verwaltungsgericht L. hat die Klage mit Urteil vom 14. Oktober 2004 abgewiesen.
Der Widerspruchsbescheid vom 10. April 2002 und die darin enthaltene Zusicherung
seien rechtsfehlerfrei gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG in Verbindung mit § 38 Abs. 2
VwVfG zurückgenommen worden. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme in
das Beamtenverhältnis, weil er die Höchstaltersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW
überschritten habe. Die Höchstaltersgrenze sei mit höherrangigem deutschem Recht
und auch mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. Auf eine Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 6
LVO NRW könne sich der Kläger nicht berufen. Zwar sei entgegen der Auffassung des
beklagten Landes ohne ein Kausalitätserfordernis allein darauf abzustellen, ob die
Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung vor Vollendung des 43. Lebensjahres
vorlägen. Die Vorschrift betreffe jedoch nur schwerbehinderte Bewerber. Der dem
Kläger zuerkannte GdB von 30 sei insoweit nicht ausreichend. Der Rücknahme des
Bescheides vom 10. April 2002 stehe auch kein schutzwürdiges Vertrauen entgegen,
weil die Zusage ersichtlich und zwingend unter dem Vorbehalt der gesundheitlichen
Eignung gestanden habe. Angesichts dessen seien die sehr knappen
Ermessenserwägungen im Ergebnis nicht zu beanstanden.
22
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 3. November 2004
zugestellte Urteil hat dieser am 13. November 2004 die Zulassung der Berufung
beantragt. Mit Beschluss vom 25. Juli 2006, dem Prozessbevollmächtigten zugestellt am
4. August 2006, hat der Senat die Berufung zugelassen.
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Mit seiner am 14. August 2006 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung trägt
der Kläger vor, die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2002 hätte
allenfalls auf der Grundlage des § 49 VwVfG erfolgen dürfen, da er einen Anspruch auf
Übernahme in das Beamtenverhältnis habe. Aber auch bei unterstellter Rechtswidrigkeit
des Bescheides stehe einer Aufhebung des Bescheides sein nach § 48 Abs. 1 Satz 2
VwVfG schutzwürdiges Vertrauen auf Erhalt der erworbenen Rechtsposition entgegen.
Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO NRW seien aufgrund des
Gleichstellungsbescheides der Bundesanstalt für Arbeit gegeben.
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Unabhängig davon verstoße die im beklagten Land geltende Höchstaltersgrenze gegen
Gemeinschaftsrecht. Die Richtlinie 2000/78/EG beanspruche allgemeine Geltung im
EU- Bereich, was sich auch aus den Erwägungsbegründungen unter den Ziffern 9, 12,
23 und 25 ergebe. Nach Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG erstrecke sich deren
Geltung auf "alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen einschließlich
öffentlicher Stellen".
25
Die daher an Art. 6 Richtlinie 2000/78/EG zu messende Altersgrenze sei nur dann
rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie objektiv und angemessen sei und im Rahmen
des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel - etwa ein rechtmäßiges Ziel aus den
Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und politische Bildung - gerechtfertigt sei
und die Mittel zur Erreichung dieses Zwecks angemessen und erforderlich seien. Die
Höchstaltersgrenze von 35 Jahren erfülle diese Voraussetzungen nicht. Die angeführten
fiskalischen Gründe seien nicht objektiv und angemessen. Mit Blick auf den Erlass vom
22. Dezember 2000 werde deutlich, dass eine angemessene Beschäftigungszeit vor
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dem Eintritt in den Ruhestand auch dann noch bestehe, wenn der neu eingestellte
Bewerber unmittelbar vor Vollendung des 45. Lebensjahres stehe. Berücksichtige man,
dass verbeamtete Lehrkräfte bis zum 65. Lebensjahr beruflich tätig sein könnten, sei der
verlangte Beschäftigungszeitraum von 30 Jahren unangemessen lang.
Bei der Beurteilung einer angemessenen Beschäftigungszeit könne auf die regelmäßige
Dienstzeit, die Höhe der Versorgung und die zugestandene Mindestversorgung
abgestellt werden. Die regelmäßige Dienstzeit sei ab dem vollendeten 17. Lebensjahr
bis zur Regelaltersgrenze, der Vollendung des 65. Lebensjahrs in Ansatz zu bringen.
Die mögliche Dienstzeit betrage demnach 48 Jahre und ab dem 35. Lebensjahr 30
Jahre. Es werde also eine Beschäftigungszeit von 62,5 % der maximalen Gesamtdauer
gefordert. Die Dienstzeit in der Lehrerlaufbahn könne aufgrund der Vor- und Ausbildung
durch Studium und Referendariat nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres beginnen.
Das ergebe eine maximale Gesamtdienstzeit von 44 Jahren und eine geforderte
Beschäftigungszeit von 68,18 %. Eine Ungleichbehandlung dieses Umfangs sei nicht
gerechtfertigt.
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Versorgungsgesichtspunkte im Sinne der Gewährung einer amtsangemessenen
Alimentation oder einer Mindestversorgung spielten für die Angemessenheit des
Verhältnisses zwischen Dienst- und Ruhestandszeit keine Rolle, da sie im öffentlichen
Dienstrecht kaum noch Bedeutung hätten. Teilzeitarbeit oder
Beurlaubungsmöglichkeiten seien nicht mehr abhängig von einer abgesicherten
Versorgung im Alter. Die zugesicherte Mindestversorgung sei bei langjährigen
Freistellungen ausdrücklich aufgehoben (§ 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG) und bestehe nur
bei Ableistung einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 19,5 Jahren (§ 14 Abs. 4 Satz 1,
2; Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Daraus folge, dass bei einer Dienstzeit von 19,5 Jahren eine
angemessene Beschäftigungszeit vorliege, die das Erreichen der Mindestversorgung
ermögliche und für den Regelfall die Heraufsetzung der Altersgrenze auf 45 Jahre
notwendig mache. Ohnehin werde sich der zur Verfügung stehende
Beschäftigungszeitraum in absehbarer Zeit durch die Anhebung der Pensionsgrenze
von 65 auf 67 Jahre verlängern. Die Festlegung der Altersgrenze auf 35 Jahre verstoße
dementsprechend gegen Art. 6 Richtlinie 2000/78/EG.
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Die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze stehe auch im Widerspruch zu dem mit
Wirkung vom 18. August 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Eine Rechtfertigung nach dem allenfalls in Betracht
kommenden § 10 Satz 3 Nr. 3 AGG liege nicht vor. Die Alternative 1 - spezifische
Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes - komme als
Rechtfertigung nicht in Frage, da nicht erkennbar sei, dass Lehrkräfte etwa aus
pädagogischen Gründen in höherem Alter in der Schule nicht mehr eingesetzt werden
könnten. Die Voraussetzungen der Alternative 2 - Notwendigkeit einer angemessenen
Beschäftigungsdauer vor dem Eintritt in den Ruhestand - seien ebenfalls nicht erfüllt.
Das zeige die amtliche Gesetzesbegründung, wonach der Regelung die Überlegung zu
Grunde liege, dass bei älteren Beschäftigten, bei denen das Erreichen des Rentenalters
bereits absehbar sei, einer aufwändigen Einarbeitung am Arbeitsplatz auch eine
betriebswirtschaftlich sinnvolle Mindestdauer produktiver Arbeit gegenüberstehen
müsse. Bei einer durch die umstrittene Altersgrenze vorgegebenen Erwerbsdauer von
30 Jahren liege es auf der Hand, dass der letztgenannte Rechtfertigungsgrund nicht
einschlägig sei.
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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
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das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des
Bescheides der Bezirksregierung L. vom 8. März 2002 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2002 zu verpflichten, ihn in das
Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen,
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hilfsweise das beklagte Land zu verpflichten,
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über seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
33
Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich,
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die Berufung zurückzuweisen.
35
Die durch §§ 52 Abs. 1, 6 Abs. 2 LVO festgelegte Altersgrenze verstoße nach ständiger
Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht gegen höherrangiges nationales Recht.
In gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht gelte nichts anderes. Die Richtlinie 2000/78/EG sei
durch das am 14. August 2006 in Kraft getretene AGG in nationales Recht umgesetzt
worden, so dass die zur Überprüfung stehenden Landesvorschriften nun an dieser
richtlinienkonformen Umsetzung zu messen seien. Sie fielen allerdings nicht in den
Anwendungsbereich des Gesetzes, der sich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG "auf alle
Personen in öffentlichen und privaten Bereichen in Bezug auf die Bedingungen für den
Zugang zu selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit" erstrecke. Zwar
seien Regelungen für den Zugang zu öffentlichen Ämtern grundsätzlich erfasst, doch
werde durch die Festlegung einer beamtenrechtlichen Altershöchstgrenze der Zugang
zum Schuldienst nicht generell verwehrt, da Lehrkräfte auch als Angestellte beschäftigt
würden.
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Ungeachtet dessen sei die Altershöchstgrenze richtlinienkonform und verstoße nicht
gegen das Benachteiligungsverbot aus Altersgründen nach § 1 AGG, da es sich um
einen Fall gerechtfertigter Ungleichbehandlung im Sinne des § 10 AGG handele.
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Die Altershöchstgrenze sei verhältnismäßig, da die berufliche Ausbildung zum Erwerb
der laufbahnrechtlichen Befähigung als Lehrkraft in der Regel bis zum 35. Lebensjahr
abgeschlossen sei. Zudem handele es sich nicht um eine starre Altersgrenze, da in § 6
Abs. 1 Sätze 3 ff. LVO NRW Ausnahmen normiert seien, die die Rücksichtnahme auf
verschiedene persönliche Belastungen ermöglichten. Der Mangelfacherlass habe
lediglich Ausnahmecharakter und könne nicht als allgemeiner Maßstab herangezogen
werden. Um neue Lehrer für sog. Mangelfächer zu gewinnen, sei insoweit die
Altersgrenze für eine Aufnahme in das Beamtenverhältnis auf Probe auf 45 Jahre
heraufgesetzt worden.
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Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
39
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes
(Beiakten Hefte 1 bis 3) Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne
mündliche Verhandlung (vgl. §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
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Die Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Bezirksregierung L.
vom 8. März 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2002 ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1
VwGO).
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Keiner Überprüfung ist zugänglich, ob die Voraussetzungen für die zusammen mit der
neuen Widerspruchsentscheidung vom 14. Mai 2002 erfolgte Rücknahme des
Widerspruchsbescheides einschließlich der Zusicherung vom 10. April 2002 vorgelegen
haben. Unterstellt man zu Gunsten des Klägers, dass er mit seinem
Verpflichtungsantrag, der eine Aufhebung des Bescheides vom 8. März 2002 "in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2002" einschließt, zugleich den
gemeinsam mit dem Widerspruchsbescheid ergangenen, rechtlich aber selbstständigen
Rücknahmebescheid zum Klagegegenstand gemacht hat, ist die Klage insoweit bereits
unzulässig. Der Kläger hat trotz der zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich
des Rücknahmebescheids nicht den nach § 68 Abs. 1 VwGO erforderlichen
Widerspruch eingelegt, so dass es an einem ordnungsgemäßen Vorverfahren fehlt.
Auch wenn sich das beklagte Land auf die Klage eingelassen hat, ohne das Fehlen zu
rügen, macht die Klageerhebung angesichts der klaren Regelung des § 68 Abs. 1
VwGO die Einleitung des Widerspruchsverfahrens nicht entbehrlich. Das gilt jedenfalls,
weil das beklagte Land den Kläger mit der Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich auf
das Widerspruchsverfahren verwiesen hat.
45
I.
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Gemäß den §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber nach §
5 Abs. 1 Buchstabe a) LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt
oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
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Eine Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe ist ausgeschlossen,
weil er bereits am 4. Mai 1995 und damit über zwei Jahre vor seiner Einstellung als
Lehrkraft im Dauerbeschäftigungsverhältnis mit Wirkung vom 18. August 1997 das
Höchstalter von 35 Jahren überschritten hatte.
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Soweit die Bundesanstalt für Arbeit (Arbeitsamt C. ) mit Bescheid vom 10. Oktober 2001
den Kläger gem. § 2 Abs. 3 SGB IX rückwirkend ab dem 15. Juni 2001 und befristet bis
zum 31. Dezember 2006 den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt hat, führt dies
zu keiner anderen Entscheidung. Nach § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO NRW dürfen
schwerbehinderte Laufbahnbewerber vor vollendetem 43. Lebensjahr eingestellt oder
übernommen werden. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes sind
Laufbahnbewerber allerdings noch nicht allein deswegen vom Anwendungsbereich
dieser Regelung ausgeschlossen, weil sie sich - wie der Kläger - bereits als Lehrkraft in
einem unbefristeten Angestelltenverhältnis im Dienst des beklagten Landes befinden.
Die Ausnahmeregelung mag zwar von dem Gedanken getragen sein, einen Ausgleich
für schwerbehinderte Laufbahnbewerber zu schaffen, weil sich deren schulische oder
berufliche Ausbildung häufig aufgrund der mit der Behinderung verbundenen
Erschwernisse verzögert hat. Eine dementsprechende Beschränkung allein auf die
49
Fälle, in denen die Schwerbehinderung zu konkreten Verzögerungen geführt hat, oder
auch nur abstrakt geeignet war, die Ausbildung zu verlängern, lässt sich jedoch mit dem
eindeutigen Wortlaut der Norm nicht in Einklang bringen. Anders als etwa der in § 6
Abs. 1 Satz 3 LVO NRW vorgesehene Nachteilsausgleich für Zeiten der Geburt oder der
Betreuung von Kindern sieht Satz 6 ein Kausalitätserfordernis gerade nicht vor.
Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 6 A 728/00 -, NWVBl. 2003, 229.
50
Es kann auch nicht angenommen werden, dass mit dem in § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO NRW
verwendeten Begriff der Einstellung die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit als Lehrkraft
im Dienst des beklagten Landes in einem übergreifenden Sinn gemeint ist, das heißt
unabhängig davon, ob diese im Beamtenverhältnis oder im unbefristeten
Angestelltenverhältnis erfolgt ist. Dass die Regelung allein die Einstellung in das
Beamtenverhältnis betrifft, folgt - unabhängig davon, dass nach § 3 Abs. 1 LVO NRW
die Einstellung eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses ist -
schon daraus, dass die Begründung eines unbefristeten Angestelltenverhältnisses
gerade nicht an die Einhaltung der in § 6 Abs. 1 Satz 1 beziehungsweise Satz 6 LVO
NRW festgelegten Höchstaltersgrenzen geknüpft ist.
51
Der Kläger kann sich auf die höhere Altersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO NRW
jedoch nicht berufen, weil er kein schwerbehinderter Laufbahnbewerber im Sinne dieser
Regelung ist. Eine Schwerbehinderung ist erst dann anzunehmen, wenn ein Grad der
Behinderung von mindestens 50 vorliegt (vgl. § 2 Abs. 2 SGB IX). Der beim Kläger
ausweislich des Bescheides des Versorgungsamtes L. vom 7. Mai 2001 festgestellte
Grad der Behinderung beträgt hingegen lediglich 30. Für eine Ausdehnung des
persönlichen Anwendungsbereiches auf Laufbahnbewerber, die - wie der Kläger
aufgrund des Bescheides der Bundesanstalt für Arbeit vom 10. Oktober 2001 -
schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind (vgl. § 2 Abs. 3 SGB IX), ist angesichts
der eindeutigen Beschränkung des Wortlauts auf "schwerbehinderte"
Laufbahnbewerber kein Raum. Die Gleichstellungsregelung des § 2 Abs. 3 SGB IX
steht dem nicht entgegen. Danach sollen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt
werden behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber
wenigstens 30, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen
geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX nicht erlangen oder behalten können
(gleichgestellte behinderte Menschen). Zweck der durch Bescheid der Bundesanstalt für
Arbeit erklärten Gleichstellung ist es demnach, der Erlangung und Erhaltung eines
Arbeitsplatzes zu dienen und nicht eine Gleichstellung oder Gleichbehandlung bei
sämtlichen anderen Begünstigungen - gegebenenfalls auch in anderen Bereichen - zu
bewirken.
52
Vgl. dazu auch BayVerfGH, Entscheidung vom 25. Juli 2006 - Vf. 44-VI-04 -, NVwZ
2007, 116.
53
Die hier interessierende Übernahme einer bereits in einem unbefristeten
Angestelltenverhältnis im Dienst des beklagten Landes beschäftigten Lehrkraft in das
Beamtenverhältnis wird demzufolge schon von der Zielrichtung der
Gleichstellungsregelung nicht erfasst, da weder die Erlangung noch die Erhaltung des
Arbeitsplatzes in Frage steht. Im Übrigen kommt der Höchstaltergrenze sowie der
Ausnahmeregelung für schwerbehinderte Bewerber auch allgemein keine Bedeutung
im Hinblick auf die Erlangung oder die Erhaltung des Arbeitsplatzes zu; sie bestimmen
vielmehr lediglich, ob eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis oder im
54
Angestelltenverhältnis in Betracht kommt.
Soweit die Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen vom 14.
November 2003 (GV. NRW, S. 1498) unter Ziffer 4.4 auf die Einstellungserleichterungen
für schwerbehinderte Menschen hinsichtlich der Höchstaltersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz
6 LVO NRW verweist und zudem als schwerbehinderte Menschen im Sinne der
Richtlinie auch gleichgestellte Menschen ansieht (vgl. Ziffer 2.1 Satz 1), kommt dieser
Einschätzung keine den Senat bindende Wirkung zu. Die Beantwortung der Frage, ob
eine Schwerbehinderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO anzunehmen ist, steht als
Tatbestandsvoraussetzung nicht im Ermessen der Behörde, sondern ist vom Gericht,
gegebenenfalls im Wege der Auslegung, zu ermitteln.
55
Der Kläger kann sich hinsichtlich der Einstellung gleichgestellter Menschen schließlich
nicht auf die Verwaltungspraxis des beklagten Landes in Verbindung mit dem
Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG berufen. In der mündlichen
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat das beklagte Land dargelegt, die
"Ermessensentscheidung im Rahmen des § 6 LVO NRW" werde nach Anweisung des
Ministeriums dahingehend ausgeübt, dass nur die Bewerber, die vor einer unbefristeten
Anstellung einem Schwerbehinderten gleichgestellt worden seien, verbeamtet würden.
Dieser Gruppe unterfällt der erst nach der Begründung eines
Dauerbeschäftigungsverhältnisses einem Schwerbehinderten gleichgestellte Kläger
nicht. Wird die Ermessenspraxis als rechtmäßig unterstellt, verstößt die Differenzierung
nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da die Anknüpfung an den Zeitpunkt der Gleichstellung
ein sachliches Differenzierungskriterium darstellt. Lehrkräfte, die erst nach ihrer
Anstellung in ein bereits unbefristetes Angestelltenverhältnis den schwerbehinderten
Menschen gleichgestellt werden, sind in geringerem Maße fürsorgebedürftig. Sie hatten
keine durch die Behinderung bedingten Verzögerungen der Ausbildung hinzunehmen
und haben im Übrigen bereits einen Arbeitplatz inne.
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Eventuelle Verzögerungszeiten wegen der Betreuung von Kindern sowie der Ableistung
des Zivildienstes können keine Berücksichtigung mehr finden, weil diese Fragen bereits
Gegenstand des ablehnenden Bescheides der Bezirksregierung L. vom 30. September
1998 waren.
57
Vgl. zum Prüfungsumfang auch BVerwG, Beschluss vom 15. September 1992 - 9 B
18.92 -, NVwZ-RR 1993, 667.
58
II.
59
Es bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung der vorstehend genannten
laufbahnrechtlichen Vorschriften. Sie sind mit dem höherrangigen nationalen (1.) und
europäischen (2.) Recht vereinbar.
60
1.
61
Die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW vorgesehene Höchstaltersgrenze steht im
Einklang mit dem Verfassungsrecht; insbesondere ist sie mit dem Grundgesetz
vereinbar. Eine derartige an das Alter des Bewerbers anknüpfende Beschränkung soll
die Dienstzeit mit dem Anspruch auf Versorgung während des Ruhestandes in ein
angemessenes Verhältnis bringen und eine ausgewogene Altersstruktur in den
62
jeweiligen Laufbahnen gewährleisten.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, DÖD 1999, 139 = DVBl. 1999,
315 = NVwZ-RR 1999, 133, m.w.N., vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; vgl.
auch die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 2002,
a.a.O., vom 22. Oktober 2003, a.a.O., vom 17. November 2003 - 6 A 665/03 -, vom 18.
November 2003, a.a.O., und vom 30. September 2005 - 6 A 1458/04 -.
63
Die Bestimmung der Höchstaltersgrenze durch Rechtsverordnung auf der Grundlage
des § 15 Abs. 1 LBG NRW ist auch mit dem sonstigen Bundesrecht vereinbar. Sie
verstößt nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August
2006 (BGBl. I S. 1897), das in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage
maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits in Kraft getreten
war und damit grundsätzlich Anwendung findet.
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Die streitentscheidenden Normen der Laufbahnverordnung unterfallen dem
Anwendungsbereich des AGG (a) und stehen im Einklang mit den dort getroffenen
Vorgaben (b).
65
a) Der Anwendungsbereich des AGG erfasst in personeller Hinsicht auch Beamte, die -
wie der Kläger - den laufbahnrechtlichen Vorschriften des beklagten Landes
unterliegen. Nach § 24 AGG gelten die Vorschriften des Gesetzes unter
Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend unter anderem für
Beamte der Länder. Darin eingeschlossen sind künftige Beamte, das heißt Bewerber für
das Beamtenverhältnis (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG).
66
Auch in sachlicher Hinsicht unterfallen die streitentscheidenden Regelungen der §§ 6
Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW dem Anwendungsbereich des AGG. Allerdings wird mit der
Höchstaltersgrenze nicht der Zugang zur Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen im Sinne
des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG beschränkt. Denn Laufbahnbewerber haben nach
Überschreitung der Höchstaltersgrenze die Möglichkeit, im Angestelltenverhältnis als
Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst eingestellt zu werden. Die laufbahnrechtliche
Höchstaltersgrenze hat jedoch eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG ebenfalls vom
Anwendungsbereich des AGG erfasste unterschiedliche Ausgestaltung des
Beschäftigungsverhältnisses zur Folge. Die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen
für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis unterscheiden sich unter anderem im Hinblick
auf das Arbeitsentgelt, die Versorgungsleistungen und die Beendigungsmöglichkeiten
maßgeblich von den entsprechenden Regelungen für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis.
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b) Die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegte Höchstaltersgrenze für die
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist mit den Vorgaben des AGG
vereinbar. Sie enthält keine unzulässige Diskriminierung wegen Alters im Sinne des
AGG.
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Nach § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person
wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - darunter das Alter - eine weniger
günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation,
erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Die unmittelbar an das Alter anknüpfende
Höchstaltersgrenze von 35 Jahren für die Einstellung oder Übernahme in das
Beamtenverhältnis auf Probe stellt für Bewerber, die diese Höchstaltersgrenze
überschritten haben, eine Benachteiligung wegen des Alters in diesem Sinne dar.
69
Für diese Ungleichbehandlung liegt jedoch ein Rechtfertigungsgrund vor. Nach § 10
AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv
und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist (Satz 1). Die Mittel zur
Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein (Satz 2).
70
Mit der Höchstaltersregelung verfolgt der Verordnungsgeber des beklagten Landes ein
legitimes, das heißt nicht auf unsachliche Gründe zurückzuführendes Ziel aus dem
Bereich der Beschäftigungspolitik beziehungsweise des Arbeitsmarktes. Sie dient - wie
bereits dargestellt - dem Zweck, ein angemessenes Verhältnis zwischen der
Beschäftigungszeit als Beamter und dem Anspruch auf Versorgung im Ruhestand
herzustellen sowie eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen zu
gewährleisten.
71
Die Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen aktiver Dienstzeit und
dem Versorgungsanspruch im Ruhestand ist wesentliche Grundlage für die
Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems. Dessen Erhaltung
liegt im wohlverstandenen Interesse der Allgemeinheit. Die Legitimität darauf zielender
Sicherungsmaßnahmen wird - soweit erkennbar - von keiner Seite ernstlich in Frage
gestellt. Auch das Gesetz selbst bringt dies an anderer Stelle nochmals besonders zum
Ausdruck: § 10 Satz 3 AGG führt Beispiele für eine unterschiedliche Behandlung wegen
des Alters an, die nach der Überschrift der Norm "zulässig" sind. Hierzu gehört die in Nr.
3 aufgeführte "Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung (...) auf Grund der
Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den
Ruhestand". Dem liegt nach den Gesetzesmaterialien,
72
vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 16/1780, S. 36,
73
zwar vor allem die Überlegung zugrunde, dass bei älteren Beschäftigten, deren
Rentenalter bereits absehbar ist, einer aufwändigen Einarbeitung am Arbeitsplatz auch
eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Mindestdauer einer produktiven Arbeitsleistung
gegenüberstehen muss. Der Wortlaut der Vorschrift ist aber weiter gefasst und schließt
auch das mit der laufbahnrechtlichen Altersgrenze verfolgte Ziel ein. Ausgehend davon
ist dieses Ziel im Sinne des Gesetzes legitim.
74
Dies vorausgesetzt muss die altersbedingte unterschiedliche Behandlung von
Laufbahnbewerbern auch als objektiv und angemessen betrachtet werden.
75
Vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 22. November 2005, Rechtssache C-144/04, Mangold,
Slg. 2005, S. I-09981, Rdnrn. 60 f.
76
Das gilt insbesondere für das Kriterium der Angemessenheit. Die Funktionsfähigkeit der
beamtenrechtlichen Altersversorgung stellt - wie ausgeführt - ein so gewichtiges
Anliegen dar, dass die Notwendigkeit ihrer Sicherstellung im Wesentlichen unbestritten
ist. Vor diesem Hintergrund halten sich die Einschränkungen, die der
Gleichbehandlungsgrundsatz durch die laufbahnrechtliche Altersgrenze erleidet, in
einem unbedenklichen, insbesondere verhältnismäßigen Rahmen.
77
Das vom Verordnungsgeber gewählte Mittel der Höchstaltersgrenze von 35 Jahren ist
auch im Sinne von § 10 Satz 2 AGG zur Erreichung des angestrebten Ziels
angemessen und erforderlich.
78
Das Mittel ist erforderlich, weil das angestrebte Ziel sonst nicht erreicht werden könnte.
Für die Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen der Zeit des aktiven
Dienstes und den Versorgungszeiten im Ruhestand ist eine Höchstaltersgrenze für die
Einstellung unvermeidbar. Allein auf diese Weise ist angesichts des nicht beliebig
hinausschiebbaren Beschäftigungsendes, die Versetzung in den Ruhestand, eine
Mindestdienstzeit gewährleistet.
79
Mit der in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegten Höchstaltersgrenze für die
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geht der Verordnungsgeber nicht über
das hinaus, was zur Erreichung des legitimen Ziels angemessen ist.
80
Bei der Beurteilung der Angemessenheit des gewählten Mittels in Relation zu dem
damit verfolgten Zweck steht dem Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber ein
Gestaltungsspielraum zu:
81
Mit dem Begriff der Angemessenheit übernimmt § 10 Satz 2 AGG wortgleich die
europarechtliche Vorgabe des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG. Sowohl der
nationale als auch der europäische Normgeber haben sich damit für einen
unbestimmten Rechtsbegriff entschieden, der eine weitere Konkretisierung zulässt und
erfordert. Der Rat der Europäischen Gemeinschaft wollte damit dem Umstand Rechnung
tragen, dass der in der Richtlinie enthaltene Gestaltungsauftrag einer Umsetzung in den
Mitgliedstaaten bedarf, die keiner einheitlichen Regelung zugänglich ist. Gerade
Ungleichbehandlungen wegen Alters können aus verschiedensten Gründen
gerechtfertigt sein, die zudem aufgrund der unterschiedlichen Situation in den jeweiligen
Mitgliedstaaten erheblich voneinander abweichen können.
82
So ausdrücklich die Begründungserwägung Nr. 25 zur Richtlinie 2000/78/EG, Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Dezember 2000, L 303/17.
83
Von wesentlicher Bedeutung ist dabei, dass mit dem prinzipiellen Verbot der
Altersdiskriminierung ein europarechtlicher Ausgangspunkt gewählt worden ist, der
ohne weitreichende, den natürlichen Gegebenheiten Rechnung tragende Ausnahmen in
der Lebenswirklichkeit nicht praktiziert werden kann. Die notwendigen Ausnahmen
lassen sich nicht in einem Katalog umfassend und abschließend, sondern allenfalls
beispielhaft festlegen; dementsprechend ist auch eine Auffangklausel, die die
Ausnahmevoraussetzungen nur allgemein umschreibt, nicht verzichtbar. Hieraus
erklären sich Normgebungstechnik und Inhalt des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben a) bis
c) Richtlinie 2000/78/EG auf der einen und Satz 1 der Vorschrift auf der anderen Seite.
In Bezug auf das hier interessierende Merkmal der Angemessenheit hat das zur Folge,
dass die Mitgliedstaaten insoweit über einen weiten Ermessensspielraum bei der Wahl
der Maßnahmen zur Erreichung der Ziele im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik
verfügen müssen.
84
Ausdrücklich so EuGH, Urteil vom 22. November 2005, a.a.O., Rdnrn. 62 f.
85
Der Bundesgesetzgeber hat diese Überlegungen bei der nationalstaatlichen Umsetzung
der Richtlinie 2000/78/EG durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz aufgegriffen.
Mit der Beschränkung des Gesetzestextes auf allgemeine, durch unbestimmte Begriffe
umschriebene Grundsätze sollte im Hinblick auf die gerade beim Alter bestehenden
komplexen, keiner allgemein gültigen Lösung zugänglichen Zusammenhänge eine
86
flexible Handhabung der Ausnahmemöglichkeiten von dem grundsätzlichen
Gleichbehandlungsgebot gewährleistet werden. Begründet wurde dies damit, dass das
Merkmal Alter sich gegenüber allen anderen in § 1 des Gesetzes genannten Gründen
durch eine besondere Situation auszeichnet. Alle Beschäftigten könnten während ihres
Berufslebens ein "kritisches" Alter durchlaufen. Dies könne z. B. sowohl der Zugang
zum Beruf nach der Ausbildung für 20- jährige als auch die Verdrängung aus dem
Arbeitsmarkt für 55-jährige Beschäftigte sein. In einem Berufszweig könne die höhere
"Belastbarkeit" jüngerer Beschäftigter im Vordergrund stehen, in anderen
Berufszweigen die größere Lebens- und Berufserfahrung. Deshalb belasse es die
Vorschrift bei den europarechtlich vorgegebenen allgemeinen Grundsätzen.
Vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zum AGG, BT-Drucks. 16/1780, S. 36.
87
Auch bei der Beurteilung der Angemessenheit der streitgegenständlichen
laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze sind verschiedene Sach- und Wertungsfragen
zu beantworten. Die Vielzahl und Interdependenz der dabei zu berücksichtigen
Entscheidungskriterien schließt die Annahme nur einer zutreffenden Antwort aus.
88
Zu nennen sind in diesem Zusammenhang zunächst das öffentliche Interesse, mit einer
niedrigen Altersgrenze eine möglichst lange aktive Dienstzeit der Beamten
sicherzustellen, und das gegenläufige private Interesse der Laufbahnbewerber, auch
noch in fortgeschrittenem Alter in das Beamtenverhältnis eintreten zu können. Daneben
sind aber auch weitere, ebenfalls im Allgemeininteresse liegende Gesichtspunkte zu
berücksichtigen, die diesen Ausgangspunkt relativieren können. So kann das Interesse,
qualifizierte Lehrkräfte zu gewinnen, etwa um entstandene Defizite bei der
Unterrichtsversorgung zu decken, für eine weniger strenge Altersgrenze streiten.
89
Vgl. den Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung - 121-
22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. Dezember 2000, zuletzt verlängert durch Runderlass des
Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. November 2004 - 211-1.12.03.03-
973 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1980 - 2 C 15.78 -, Rdnr. 27.
90
Ebenso stellen die Konkurrenz mit anderen Bundesländern und möglicherweise auch
mit anderen Arbeitgebern sowie die damit verbundene Gefahr der Abwanderung
qualifizierter Lehrkräfte einen Gesichtspunkt bei der Wahl der Altersgrenze dar. Auch in
tatsächlicher Hinsicht wird die Angemessenheit durch verschiedene Entwicklungen
beeinflusst, die sich allenfalls grob vorhersagen lassen. Das betrifft etwa die
Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses zwischen aktiven Beamten und
Versorgungsempfängern, die unter Umständen durch vorzeitige Zurruhesetzungen
(erheblich) verkürzte durchschnittliche Dauer der aktiven Dienstzeit oder die von der
individuellen Lebenserwartung abhängige durchschnittliche Bezugsdauer der
beamtenrechtlichen Versorgung.
91
Die Vielzahl dieser Gesichtspunkte lässt - wie bereits hervorgehoben - nicht nur eine
richtige Entscheidung zu. Es ist deshalb Aufgabe des demokratisch legitimierten
Gesetzgebers beziehungsweise hier der gemäß § 15 Abs. 1 LBG NRW zur Regelung
des Laufbahnrechts ermächtigten Landesregierung, den bestehenden Spielraum
auszufüllen. Die vom Normgeber getroffene Entscheidung ist infolgedessen im
gerichtlichen Verfahren nicht uneingeschränkt überprüfbar, sondern lediglich darauf, ob
die Grenzen des legislativen Gestaltungsspielraums eingehalten worden sind.
92
Der Umfang des jeweiligen Gestaltungsspielraums hängt von verschiedenen Faktoren
ab, insbesondere von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, eine
hinreichend sichere Zukunftsprognose zu treffen, und der Bedeutung der betroffenen
Interessen. Demgemäß können auch der gerichtlichen Kontrolldichte unterschiedliche
Maßstäbe zugrunde liegen.
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Vgl. zu Gestaltungsspielraum und Umfang gerichtlicher Überprüfung BVerfG, Urteil vom
1. August 1953 - 1 BvR 281/53 -, BVerfGE 3, 19 (24), Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1
BvR 1/52, 46/52 -, BVerfGE 8, 1 (16, 22), vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78, 2/79, 7/82 -,
BVerfGE 61, 43 (62 f.), und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 -, BVerfGE 110, 353 (364).
94
Gemessen an alledem ist die Festlegung der Altersgrenze auf 35 Jahre rechtlich nicht
zu beanstanden. Der Verordnungsgeber hat den sich aus dem Verbot der
Altersdiskriminierung ergebenden Anforderungen bei der Wahl der Altersgrenze
hinreichend Rechnung getragen. Die gewählte Altersgrenze findet einen sachlichen
Grund in dem Erfordernis eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Dienstzeit und
Versorgungsanspruch. Die damit verbundene Einschränkung des Prinzips der
Gleichbehandlung stellt sich als hinnehmbar, weil im Verhältnis dazu als weniger
gewichtig dar. Die berufliche Ausbildung für den höheren Dienst im Allgemeinen (vgl. §
39 Abs. 1 LVO NRW) und das hier interessierende Lehramt an öffentlichen Schulen im
Besonderen (vgl. § 52 Abs. 1 LVO NRW) kann in aller Regel ohne Weiteres bis zum 35.
Lebensjahr abgeschlossen werden. So schließt sich an eine Regelstudienzeit von neun
Semestern für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (vgl. § 8 LABG NRW)
beziehungsweise sieben Semestern für das Lehramt an Grund-, Haupt- und
Realschulen (vgl. § 7 LABG NRW) jeweils ein 24monatiger Vorbereitungsdienst an (vgl.
§ 7, 8 LABG NRW). Ohne Hinzutreten wesentlicher Verzögerungen kann die
Ausbildung demnach etwa bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs absolviert werden.
Die Höchstaltersgrenze erfährt zudem eine Abmilderung durch die Möglichkeiten,
verschiedene Verzögerungszeiten zu berücksichtigen, die auf den persönlichen
Lebensumständen des jeweiligen Laufbahnbewerbers beruhen, wie beispielsweise die
Geburt eines Kindes, die tatsächliche Betreuung eines minderjährigen Kindes, eines
sonstigen nahen Angehörigen oder das Vorliegen einer Schwerbehinderung (vgl. § 6
Abs. 1 LVO NRW). Über die Ausnahmeregelung des § 84 LVO NRW kann zudem
besonderen Fallgestaltungen Rechnung getragen werden.
95
Eine Überschreitung des Gestaltungsspielraums durch den Verordnungsgeber folgt
nicht daraus, dass für die "Erdienung" einer Mindestversorgung eine Dienstzeit von
etwa 19,5 Jahren ausreichend ist (vgl. § 14 Abs. 4 und 1 BeamtVG). Die zur Erlangung
der Mindestversorgung erforderliche Dienstzeit vermag allenfalls einen von mehreren
Anhaltspunkten für die Ausgewogenheit zwischen Dienstzeit und Versorgungsanspruch
zu bieten. Sie zwingt jedoch nicht zu dem Schluss, die Altersgrenze könne allein
rechtmäßig bei 45 Jahren gezogen werden. Denn neben den oben beschriebenen
Einflussfaktoren, wäre der Dienstherr bei einer Heraufsetzung der Altersgrenze auf 45
Jahre unter Umständen gezwungen, mehr Beamte einzustellen als bei der niedriger
angesetzten Altersgrenze von 35 Jahren. Der größere Personalbestand hätte höhere
Beihilfeaufwendungen und sonstige einzelfallbezogene Sonderaufwendungen,
beispielsweise im Rahmen der Unfallfürsorge (vgl. §§ 30 ff. BeamtVG), sowie einen
erhöhten Personalverwaltungsaufwand zur Folge.
96
Der Umstand, dass in anderen Bundesländern für Laufbahnbewerber des höheren
Dienstes im Hinblick auf die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf
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Probe überhaupt keine oder jedenfalls eine deutlich höhere Altersgrenze gilt, rechtfertigt
keine andere Entscheidung. Nach den eingangs dargestellten Grundsätzen hängt die
Beurteilung der Angemessenheit im Sinne des § 10 Satz 2 AGG und des Art. 6 Abs. 1
Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG von einer Vielzahl von Gesichtspunkten ab, die zudem
einer unterschiedlichen Gewichtung zugänglich sind und sich je nach der Situation im
jeweiligen Mitgliedstaat voneinander abweichend darstellen können. Nichts anderes
gilt, wenn die Umsetzung des in der Richtlinie enthaltenen Gestaltungsauftrags wegen
der föderalen Struktur des jeweiligen Mitgliedstaats auf der Ebene einzelner
Bundesländer oder sonstiger Gliedstaaten erfolgt. Die länderspezifischen
Besonderheiten können insoweit durchaus zu voneinander abweichenden
Entscheidungen führen, deren jede - wie auch hier die streitige Regelung - sich im
Rahmen des Zulässigen hält.
2.
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Die laufbahnrechtliche Altersgrenze nach dem Recht des beklagten Landes steht auch
im Einklang mit europäischem Recht. Soweit nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1,
2 und Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG eine Benachteiligung wegen des Alters
grundsätzlich unzulässig ist, ergibt sich eine Rechtfertigung der streitigen Altersgrenze
aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG. Die betreffenden Vorschriften stimmen
mit der nahezu wortgleichen Regelung des § 10 Sätze 1 und 2 AGG - jedenfalls soweit
hier von Interesse - inhaltlich überein und rechtfertigen deshalb keine abweichende
Beurteilung.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
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Die Zulassung der Revision folgt aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil der Senat der
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst.
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