Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.09.2006

OVG NRW: russisch, eltern, erwerb, gespräch, familie, hausaufgaben, anteil, trennung, verfahrensrecht, durchschnitt

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 4628/05
Datum:
11.09.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 4628/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 842/05
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Sprachkenntnisse der
Klägerin beruhten nicht auf familiärer Vermittlung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG,
nicht in Frage zu stellen.
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Die Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch beruht dann auf einer
hinreichenden familiären Vermittlung i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG, wenn gerade die
familiäre Vermittlung der Grund für die Fähigkeit ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch
zu führen. Für die Zuordnung als deutscher Volkszugehöriger ist bezogen auf die
deutsche Sprache deshalb allein deren familiäre Vermittlung bis zur Fähigkeit, ein
einfaches Gespräch zu führen, maßgeblich.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6.
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Nach dem genannten Urteil beantwortet sich die "Frage nach der Grenzziehung"
zwischen dem Anteil familiär vermittelter Deutschkenntnisse und dem Anteil
unschädlich aufgefrischter oder fremdsprachlich erworbener Sprache ohne weiteres
dahingehend, dass die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache ursächlich für die
Gesprächsfähigkeit sein muss.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2005
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- 5 B 47.05 -.
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Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen liegt eine familiäre Vermittlung der deutschen
Sprache vor, wenn nicht festgestellt werden kann, dass im familiären Bereich eine
Vermittlung des Deutschen nicht oder jedenfalls nicht im nennenswerten Umfang
stattgefunden hat, sondern die heute vorhandenen Deutschkenntnisse ganz
überwiegend auf einem fremdsprachlichen Erwerb beruhen und keine hinreichende
Grundlage mehr in einer bis zum Erreichen der Selbständigkeit erfolgten
Sprachvermittlung haben.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - 2 A 4116/02 -, rechtskräftig seit dem
Beschluss des BVerwG vom 20. August 2004 - 5 B 2.04 -; OVG NRW, Urteil vom 4. April
2006 - 2 A 2926/04 -.
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Die sich hieraus ergebende Differenzierung zwischen dem Umfang der familiär
vermittelten Sprachkenntnisse einerseits und dem Umfang fremdsprachlichen Erwerbs
andererseits setzt, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat, eine
substantiierte Darlegung nicht nur des Umstands voraus, dass in der Familie Deutsch
gesprochen worden ist, sondern auch, in welchem Umfang dies erfolgte.
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Die in diesen Fallkonstellationen bestehende Substantiierungslast wird insbesondere
dann verstärkt, wenn im Einzelfall Umstände hinzutreten, die in der Regel gegen eine
familiäre Sprachvermittlung in nennenswertem Umfang sprechen, wie hier
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- die Trennung der Eltern der Klägerin, als diese 2 Jahre alt gewesen ist, und das
anschließende Aufwachsen der Klägerin bei ihrer Mutter, die nach den eigenen
Angaben der Klägerin und ihrer Schwester kein Deutsch spricht,
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- der lediglich besuchsweise Kontakt der Klägerin zu ihrem Deutsch sprechenden Vater
in dem vom Verwaltungsgericht - unbestritten - unterstellten Umfang von durchschnittlich
ein Mal in der Woche und der Ausreise des Vaters sowie der Deutsch sprechenden
Großmutter im Jahr 1993, als die Klägerin 10 Jahre alt war,
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- der regelmäßige Besuch eines deutschen Sprachkurses jeweils einmal pro Jahr für die
Dauer von jeweils 3 Monaten bereits ab dem 12. Lebensjahr einschließlich der
Teilnahme an einem qualifizierenden Sprachkurs beim Goethe- Institut in L. im Zeitraum
2004/2005 und dem Erwerb des Zertifikats "Start Deutsch I" sowie
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- ein jahrelanges Selbststudium der deutschen Sprache.
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Der hierdurch dokumentierte kontinuierliche, bereits in der Kindheit einsetzende
fremdsprachliche Erwerb der deutschen Sprache lässt auf einen erheblichen Umfang
der hierdurch vermittelten Sprachkenntnisse schließen, der umso höher einzuschätzen
ist, als in der familiären Lebensgemeinschaft die Mutter der Klägerin, bei der die
Klägerin nach der Trennung der Eltern aufwuchs, kein Deutsch gesprochen hat.
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Der sich hieraus aufdrängenden Annahme einer im wesentlichen durch
fremdsprachlichen Erwerb geprägten Sprachkompetenz hat die Klägerin keine
substantiierten Einwendungen entgegen zu bringen vermocht. Der Umstand, dass - wie
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das Verwaltungsgericht zugunsten der Klägerin unterstellt hat - die Klägerin ihren Vater
im Durchschnitt einmal pro Woche besucht und mit ihm Deutsch gesprochen hat, als
dieser noch im Aussiedlungsgebiet gewohnt hat, lässt nicht einmal ansatzweise den
Umfang des deutschen Sprachgebrauchs der Klägerin bei diesen Besuchen erkennen,
zumal nach der Aussage der Schwester der Klägerin mit dem Vater bei den Besuchen
sowohl Deutsch als auch Russisch gesprochen worden sei.
Der Einwand, die Schwester der Klägerin habe die sprachlichen Gepflogenheiten
entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dadurch präzisiert, dass sie erklärt
habe, lediglich dann, wenn der Vater bei den Hausaufgaben geholfen habe, sei
Russisch gesprochen worden, geht an der Erklärung der Schwester der Klägerin im
Termin zur mündlichen Verhandlung vorbei. Im Termin hat die Schwester der Klägerin
erklärt: "Wir haben mit ihm Deutsch und Russisch gesprochen. Ich habe mit ihm selbst
immer auf Deutsch telefoniert, wenn es aber darum ging, uns bei den Haus-aufgaben zu
helfen, haben wir russisch gesprochen, weil dies ja auch die Unterrichtssprache war".
Daraus ist zum einen zu ersehen, dass der Vater der Klägerin nicht nur dann, wenn es
um die Hausaufgaben ging, Russisch gesprochen hat, zum anderen wird aber auch
deutlich, dass in dem einzigen von der Schwester der Klägerin präzisierten
Gesprächskontext der Vater nicht Deutsch, sondern gerade Russisch gesprochen hat.
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Dass der drei Jahre älteren Schwester der Klägerin eine Spätaussiedlerbescheinigung
nach § 15 Abs. 1 BVFG ausgestellt worden ist, kann als Indiz für eine familiäre
Vermittlung hinreichender Sprachkenntnisse bei der Klägerin zu 1. nicht herangezogen
werden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die ältere Schwester der Klägerin
seinerzeit tatsächlich aufgrund familiärer Vermittlung in der Lage gewesen ist, ein
einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, würde dies die Auffassung des
Verwaltungsgerichts nicht ernstlich erschüttern. Denn die Schwester der Klägerin hätte
dann eine Sprachvermittlung durch ihren Deutsch sprechenden Vater nicht - wie die
Klägerin - nur bis zum Alter von 2 Jahren erlebt, sondern sie war immerhin schon fünf
Jahre alt, als sich ihre Eltern trennten, so dass nicht auszuschließen ist, dass sich die
bis zu diesem Zeitpunkt von ihrem in der Familie lebenden Vater vermittelten
Sprachkenntnisse aufgrund der mit zunehmenden Lebensalter stark erweiternden
Aufnahmekapazität deutlich umfangreicher und nachhaltiger verfestigen konnten, als bei
der lediglich zweijährigen Klägerin, die für sich selbst nicht in Anspruch nimmt, in
besonderer Weise sprachbegabt zu sein.
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Auf die lediglich zusätzlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts ("auch") zum
Aussagegehalt der Angaben des Vaters der Klägerin in seinem Aufnahmeantrag kommt
es danach nicht an.
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Die darüber hinaus erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht
durch. Soweit geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht sei von einem
unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, weil der Vater der Klägerin "an keiner Stelle
im Aufnahmeantrag von seinen Eltern geschrieben" habe, betrifft dies, wie oben
dargelegt, ohnehin nicht die entscheidungstragende Argumentation; die Behauptung
vermag unabhängig davon auch eine Verfahrensrüge nicht zu begründen. Ausweislich
des vorliegenden Verwaltungsvorgangs hat der Vater der Klägerin in seinem
Aufnahmeantrag - wie das Verwaltungsgericht dies zutreffend dargestellt hat - auf Seite
3 unter Nr. 9.2 unter der Rubrik "In der Familie wird Deutsch gesprochen" die möglichen
Antworten "von den Eltern/Elternteil", "vom/von der Antragsteller/in" und "vom Ehegatten
des/der Antragsteller/s/in" angekreuzt, die weitere Antwortmöglichkeit "von den Kindern
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des/der Antragsteller/s/in" jedoch nicht. Die sich hieran anschließenden
Auslegungsfragen betreffen - ebenso wie die übrigen Einwände der Klägerin - die
Sachverhaltsbewertung durch das Verwaltungsgericht und sind daher dem materiellen
Recht, nicht aber dem Verfahrensrecht zuzuordnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3
Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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