Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.04.2002

OVG NRW: eltern, härtefall, zustellung, ausreise, vollmacht, rechtsirrtum, anfang, gleichbehandlung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 3619/01
Datum:
11.04.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 A 3619/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 13 K 9566/96
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das vor dem 1. Januar 2002 anhängig gewordene
Zulassungsverfahren auf 12.271,- Euro (= 24.000,- DM) festgesetzt.
G r ü n d e:
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten
Zulassungsgründe liegen nicht vor.
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Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), soweit die Beklagte verpflichtet worden ist, die Kläger zu 2. bis
4. in den der Eltern der Klägerin zu 2., Herrn K. und Frau N. X. , erteilten
Aufnahmebescheid vom 27. März 1992 einzubeziehen. Die ursprünglichen
Aufnahmeanträge der Kläger zu 2. bis 4. aus dem Jahr 1991 wurden gestellt, als sich
die Eltern der Klägerin zu 2. noch im Aussiedlungsgebiet aufgehalten haben. Der zweite
Aufnahmeantrag des Klägers zu 3. wurde ebenfalls zu einem Zeitpunkt, nämlich im
März 1993, gestellt, der noch vor der Übersiedlung der Eltern nach Deutschland Ende
Mai 1993 lag. Unter Berücksichtigung der dem Senat bekannten Verwaltungspraxis der
Beklagten, seit Anfang 1993 bei Anträgen aus eigenem Recht auch zu prüfen, ob eine
Einbeziehung in einen beantragten oder bereits erteilten Aufnahmebescheid einer
Bezugsperson möglich ist, und dem Gebot der Gleichbehandlung hätte das
Bundesverwaltungsamt jedenfalls nach Eingang des zweiten Aufnahmeantrages des
Klägers zu 3. im Rahmen der ihm obliegenden Verpflichtung zur Ermittlung von Amts
wegen (§ 24 Abs. 1 VwVfG) bei rechtsfehlerfreier Sachbehandlung sowohl feststellen
können, dass das ursprüngliche Aufnahmeverfahren der Kläger zu 2. bis 4. mangels
wirksamer Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 1992 - dass eine
wirksame Zustellung dieser Widerspruchsbescheides nicht festgestellt werden kann, ist
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im weiteren Verfahren vom Bundesverwaltungsamt ausdrücklich eingeräumt worden
und wird auch im Zulassungsantrag nicht in Frage gestellt - noch nicht abgeschlossen
war, als auch dass zwischenzeitlich die Eltern der Klägerin zu 2. einen von ihnen noch
nicht ausgenutzten Aufnahmebescheid erhalten hatten und somit aufgrund der zum 1.
Januar 1993 eingetretenen Rechtsänderung zu Gunsten der Kläger zu 2. bis 4. die
Möglichkeit der Einbeziehung in diesen Aufnahmebescheid bestand. Bei dieser
Sachlage ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht in dem Verlassen
des Aussiedlungsgebietes seitens der Eltern der Klägerin zu 2. einen Umstand gesehen
hat, der, würde er den Klägern bezüglich ihres Anspruchs auf Einbeziehung
entgegengehalten, eine - verfahrensbedingte - Härte bedeuten würde und insoweit
einen Härtefall im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG bejaht hat mit der Folge eines
nachträglichen Anspruchs der Kläger zu 2. bis 4. auf Einbeziehung im Härtewege. Dies
ist auch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vereinbar,
vgl. Urt. vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -,
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wonach die Nichtbescheidung eines Antrages eine verfahrensbedingte Härte im Sinne
des § 27 Abs. 2 BVFG bedeuten kann. Dass die Beklagte infolge der von ihr zunächst
vertretenen Rechtsauffassung rechtsirrig davon ausging, das erste Aufnahmeverfahren
der Kläger sei bestandskräftig abgeschlossen, steht dem nicht entgegen. Denn ein
solcher Rechtsirrtum geht im Zusammenhang mit einem verfahrensbedingten Härtefall
nicht zu Lasten der Kläger zu 2. und 4. Bezüglich des Klägers zu 3. liegt aber auch nach
der Praxis des Bundesverwaltungsamtes eine fehlerhafte Sachbehandlung vor.
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Dem in der Zulassungsschrift angeführten Beschluss des Senats vom 5. Dezember
2000 - 2 A 5269/98 - liegt ein anderer sich von dem vorliegenden wesentlich
unterscheidender Sachverhalt zugrunde. Denn das von den Klägern dieses Verfahrens
betriebene erste Aufnahmeverfahren war bestandskräftig abgeschlossen, als die
mögliche Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet verließ. Der weitere Aufnahmeantrag
wurde in diesem Verfahren erst nach der Ausreise der Bezugsperson gestellt. Diese
Situation ist im vorliegenden Verfahren nicht gegeben.
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Soweit in dem Zulassungsantrag des Weiteren eine grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht wird, fehlt es an einer
hinreichenden Darlegung, welche entscheidungserhebliche allgemeine Rechtsfrage
sich im vorliegenden Zusammenhang stellen könnte. Ob ein verfahrensbedingter
Härtefall gegeben ist, lässt sich jeweils nur unter Berücksichtigung der Umstände des
konkreten Einzelfalls rechtlich beurteilen. Der Hinweis, die sog. "rosa Vollmacht" sei
über einen Zeitraum von mehreren Jahren gebräuchlich gewesen und deshalb könnte
möglicherweise auch in anderen Aufnahmeverfahren eine der dem vorliegenden
Verfahren vergleichbare Situation gegeben sein, genügt dafür nicht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und 3, 73 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das
Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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