Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.09.2002

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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 3470/02.A
Datum:
05.09.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 A 3470/02.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 3843/02.A
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden.
G r ü n d e :
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Der Antrag hat keinen Erfolg, weil er nicht den Darlegungserfordernissen des § 78 Abs.
4 Satz 4 AsylVfG genügt.
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Hinsichtlich der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung werden keine
neueren Erkenntnisse tatsächlicher Art konkret benannt, welche die in dem
angefochtenen Urteil zitierte Senatsrechtsprechung in Frage stellen könnten. Der
Country Report on Human Rights Practices des US Department of State vom Februar
2001 ist zeitlich überholt. Auch hat der Senat gerade in jüngerer Zeit noch an seiner
Rechtsprechung zur fehlenden Rückkehrgefährdung sierra leonischer
Staatsangehöriger festgehalten,
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OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2002 - 11 A 1664/01.A -,
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und steht damit in Einklang mit weiterer obergerichtlicher Rechtsprechung.
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So etwa OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 1. Februar 2002 - 10 A 11812/01.OVG -.
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Anhaltspunkte für einen weitergehenden Klärungsbedarf speziell in Bezug auf RUF-
Mitglieder sind nicht ersichtlich. Dies gilt um so mehr, als sich die RUF in eine politische
Partei umgewandelt und - wenn auch ohne Erfolg - an den Wahlen im Mai 2002
teilgenommen hat.
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Süddeutsche Zeitung vom 14. Mai 2002: Chance auf Versöhnung; Frankfurter
Allgemeine Zeitung vom 21. Mai 2002: Ahmed Kabbah wiedergewählt.
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Zudem steht Sierra Leone nach wir vor unter der Kontrolle der rund 17.000 Mann
starken UNAMSIL-Friedensmission der Vereinten Nationen.
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Vgl. amnesty international-Journal 7-8/2002: Ein toller Erfolg für die Vereinten Nationen.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2
AsylVfG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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