Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.09.2009

OVG NRW (kläger, klausur, kritik, gutachten, amt, ergebnis, prüfung, bezug, umfang, bewertung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 2604/07
Datum:
07.07.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 A 2604/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 K 3123/06
Tenor:
Die Berufung wird zugelassen, soweit es sich um die Beurteilung der
Zivilrechtsklausur Z4 handelt.
Im Übrigen wird der Zulassungsantrag abgelehnt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist vom Kläger auf die Beurteilung der
Zivilrechtsklausur Z4, der Verwaltungsrechtsklausur V2 und des Aktenvortrags im
Rahmen der mündlichen Prüfung beschränkt worden.
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I. Er hat hinsichtlich der Beurteilung der Zivilrechtsklausur Z4 Erfolg. Insoweit bestehen
vom Kläger geltend gemachte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen
Urteils. Diese ergeben sich unter anderem aus folgenden Erwägungen:
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1. Die Beurteilung der Einwände des Klägers gegen die Erst-Prüferbemerkungen S. 9
bis 13 ("viel zu breit", Gutachten: "stark straffungsbedürftig") und S. 15 bis 17
("fernliegende Erwägungen") ist zweifelhaft. Zwar darf entgegen der Auffassung des
Klägers von den Prüfern der Umfang einer Problembearbeitung gerügt werden, wenn
sie Ausdruck einer zu bemängelnden Schwerpunktsetzung sind. Jedoch waren in der
Klausur Fragen einer automatischen Berechtigung und Verpflichtung der GmbH und der
Zustimmungsbedürftigkeit einer mit dem Forderungsübergang offenbar als untrennbar
verbunden gesehenen Schuldübernahme vom Mandanten (S.2) und vom Gegner (S. 10)
ausdrücklich thematisiert worden sind. Es ist deshalb nicht ohne weiteres von der Hand
zu weisen, dass die geforderte anwaltliche Begutachtung auf diese Punkte eingehen
darf. Deshalb erscheint die Prüferwürdigung zweifelhaft. Dieser Eindruck wird durch die
Erstprüfer-Stellungnahme "kein zielgerichtet arbeitender Anwalt" und "schlicht
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sachwidrig, 1 Satz hätte genügt" noch verstärkt. Die Zweitprüferin ist dem in ihrer
Stellungnahme einschränkungslos gefolgt. Diese Würdigungen enthalten Elemente
prüfungsspezifischer Einschätzung und sachlicher Rüge, ohne dass dies scharf
voneinander getrennt wäre. Das Verwaltungsgericht hat die Würdigungen aus
prüfungsrechtlichen Gründen (prüfungsspezifisch) und aus sachlichen Gründen nicht
beanstandet. Der Kläger hat mit nachvollziehbaren Erwägungen die sachliche
Berechtigung seiner Erörterungen in der Klausur dargelegt. Die gerügten Erörterungen
stellen danach zu einem erheblichen Teil Analyse und rechtliche Strukturierung der
Auffassungen des (Klausur)-Mandanten dar. Das darf dieser erwarten und zwar in für
ihn hinreichend verständlicher Breite. Ist die sachliche Berechtigung der Prüferrügen in
Zweifel zu ziehen, gilt dies auch für die prüfungsspezifische Einschätzung.
2. Hinsichtlich der Beweisproblematik auf S. 19 der Klausur, wo der Erstkorrektor die
vom Kläger beschriebene Möglichkeit der Abberufung des Geschäftsführers als
"fernliegend" beurteilt hat, hat der Kläger einen Auszug aus einem Standardwerk der
Anwaltsausbildung vorgelegt, in dem dies als denkbare Prozessstrategie beschrieben
wird. Das begründet Zweifel an der sachlichen Berechtigung dieser Prüferrüge.
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II. Bezüglich der Verwaltungsrechtsklausur V2 und des Aktenvortrags liegen die geltend
gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, § 124 Abs. 2
Nr. 1 VwGO, nicht vor oder sind nicht dargelegt.
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1. Hinsichtlich des als Verfahrensfehler gerügten Widerspruchs zwischen
Aufgabenstellung in der Klausur V2 und Inhalt des Bearbeitervermerks hat das
Verwaltungsgericht sich auf folgenden Standpunkt gestellt: Entgegen der Auffassung
des Klägers ergebe sich aus dem Aktenstück, dass der zu begutachtende Bescheid
über die Rücknahme einer Baugenehmigung den Bauherren, einem Ehepaar, nicht
förmlich zugestellt, sondern mit einfachem Brief formlos bekannt gegeben worden sei.
Dafür genüge die Übermittlung in einer einzigen Ausfertigung, wenn alle Adressaten die
Möglichkeit hätten, vom Inhalt des Bescheides Kenntnis zu nehmen. Der behauptete
Widerspruch zwischen Aufgabenstellung und dem Bearbeitervermerk "Die Formalien (
Ladungen, Zustellungen, Unterschriften, Vollmachten) sind in Ordnung" bestehe
deshalb nicht.
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Dem tritt der Kläger zwar mit der Erwägung entgegen, dass die Baugenehmigung und
deshalb auch der Rücknahmebescheid zustellungsbedürftig gewesen sei, dass das
Aktenstück weder in Bezug auf die Baugenehmigung noch den Rücknahmebescheid
irgendwelche Hinweise auf Art und Weise der Bekanntmachung enthalte und dass es
wegen des Bearbeitervermerks gerechtfertigt sei, in beiden Fällen von rechtskonformem
Verwaltungshandeln auszugehen. Unter dieser Annahme wäre die Würdigung des
Verwaltungsgerichts zweifelhaft, dass der Kläger von einem falschen Sachverhalt
ausgegangen sei. Das Vorbringen des Klägers trägt jedoch nicht den von ihm geltend
gemachten Anspruch, dass ihm die Möglichkeit zu einer erneuten Anfertigung der
Klausur V2 gegeben werden müsse, weil ihm wegen der verwirrenden und
widersprüchlichen Sachverhaltsangaben ein nennenswerter Zeitverlust entstanden sei
und er deshalb die Klausuraufgabe nicht vollständig habe bearbeiten können.
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Eine verwirrende Aufgabenstellung kann dann einen Anspruch auf Wiederholung des
betreffenden Prüfungsteils auslösen, wenn dadurch Schwierigkeiten ausgelöst werden,
die die Aufgabe für die konkrete Prüfung als ungeeignet erscheinen lassen, oder wenn
der Prüfling gegenüber anderen Prüflingen benachteiligt wird. Beides ist vom Kläger
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nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich.
Klausurakteninhalt und Bearbeitervermerk stehen nicht in unlösbarem Widerspruch
zueinander. Sowohl die Auffassung des Klägers als auch diejenige der Prüfer und des
Verwaltungsgerichts stellen Möglichkeiten dar, wie Klausurakteninhalt und
Bearbeitervermerk miteinander in Einklang gebracht werden können. Die Umsetzung
eines Bearbeitervermerks auf die konkreten Verhältnisse der Klausurakte ist auch dann
Teil der allen Prüflingen gestellten Aufgabe, wenn die Prüflinge sich dabei mit
missverständlichen Formulierungen befassen müssen. Dann ist gegebenenfalls wie
auch sonst bei Mehrdeutigkeiten und Missverständlichkeiten in Bescheiden oder
Schriftsätzen der Klausuraufgabe die Missverständlichkeit heraus zu arbeiten und das
für die weitere Klausurbearbeitung gewählte Verständnis zu benennen und diese
Auswahl zu begründen. Wenn die Bewältigung eines solchen Teils der Aufgabe durch
die Prüfer angreifbar bewertet wird, könnte das keinen Anspruch auf Neuanfertigung,
sondern allenfalls auf Neubewertung der Prüfungsaufgabe begründen.
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Die Umsetzung des Bearbeitervermerks mag zwar beim Kläger Unsicherheit ausgelöst
haben und deshalb ursächlich gewesen sein für den vom Kläger wegen
Doppeltbearbeitung geltend gemachten Zeitverlust sein. Darin liegt jedoch keine
Benachteiligung gegenüber den anderen Prüflingen. Zum einen hatten alle Prüflinge
insoweit die gleiche Aufgabenstellung zu bewältigen. Zum andern hat der Kläger in
seinem Widerspruch und in der Klage selbst geltend gemacht, er habe "erst später
bemerkt ..., dass es im Bearbeitervermerk hieß, dass die Formalien und dabei
insbesondere die Zustellung in Ordnung seien". Deshalb habe er nach langem
Überdenken seine Ausführungen auf S. 4 und 5 der Klausur gestrichen und die Klausur
mit einem anderen Verständnis des Klausurakteninhalts fortgesetzt. Der geltend
gemachte Zeitverlust wegen Doppeltbearbeitung ist also nach seinem eigenen Vortrag
nicht dadurch verursacht worden, dass sich den Prüflingen die - Überlegungs- und
Zeitbedarf auslösende - Aufgabe stellte, den Bearbeitervermerk bei der Bearbeitung der
Klausur sachgerecht zu berücksichtigen, sondern dadurch, dass er im Laufe der
Klausurbearbeitung über die sich stellende Frage erneut - oder gar erstmals - intensiv
nachgedacht und seine Meinung über die Bearbeitung dieses Problems geändert hat.
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2. Hinsichtlich des Aktenvortrags und damit im Zusammenhang hinsichtlich des
Vorgesprächs ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich die vom
Kläger behauptete Äußerung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Rahmen
des Vorgesprächs zur "Kinderstube" und dessen Unmutsäußerungen während seines -
des Klägers - Aktenvortrags nicht erwiesen ließen und der Kläger die Beweislast trage.
Der Kläger wendet dagegen ein, das Verwaltungsgericht habe bestehende
Sachaufklärungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft.
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a. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses habe die behauptete Äußerung während
des Vorgesprächs nicht bestritten, sondern sich bei seiner schriftlichen Zeugenaussage
auf mangelnde Erinnerung berufen. Bei dieser Sachlage habe das Verwaltungsgericht
ihn laden und persönlich als Zeugen vernehmen müssen. Dieser Einwand greift nicht
durch, weil das Verwaltungsgericht auch die Stellungnahme des
Ausschussvorsitzenden vom 1.2.2006 im zeitnah erfolgten internen Kontrollverfahren
gewürdigt hat. Dort hatte er die monierte Äußerung dezidiert bestritten. Im übrigen hat
der Kläger keine Anhaltspunkte dafür dargetan, dass bei einer persönlichen
Vernehmung des Ausschussvorsitzenden ein anderes als das vom Verwaltungsgericht
zugrunde gelegte Beweisergebnis zu erzielen wäre. Die Beweiswürdigung als solche
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hat er nicht angegriffen.
b. Auch hinsichtlich der behaupteten Unmutsäußerungen während seines Aktenvortrags
sei das Verwaltungsgericht voreilig von der Nichterweislichkeit ausgegangen. Zwar
habe sich der Ausschussvorsitzende in seiner schriftlichen Zeugenaussage - wiederum
- auf mangelnde Erinnerung berufen und die beisitzenden Prüfer hätten in ihren
schriftlichen Zeugenaussagen angegeben, solche Unmutsäußerungen nicht
wahrgenommen zu haben. Jedoch hätte das Verwaltungsgericht die von ihm mit
Schriftsatz vom 4.7.2007 angeregte Beweiserhebung durch Vernehmung von zwei der
vier weiteren Prüflinge durchführen müssen, die Ähnliches während ihrer Aktenvorträge
wahrgenommen hätten. Sodann hätten die beisitzenden Prüfer erneut befragt werden
können über ihre Wahrnehmungen während der Aktenvorträge der beiden anderen
Prüflinge. Dadurch hätten Indizien für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers
gewonnen werden können.
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Das rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der
Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Eine Vernehmung der beiden anderen Prüflinge
hätte keinen unmittelbaren Beweis über Geschehnisse während des Aktenvortrags des
Klägers erbringen können. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem
Verwaltungsgericht die nunmehr vermisste Beweiserhebung auch nicht beantragt. Im
übrigen hat er nicht dargetan, was bei einer anschließenden Vernehmung der
beisitzenden Prüfer als Aussage zu erwarten wäre. Die Behauptung, dass Zeugen als
neue Beweismittel Zweifel an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht ermittelten
Sachverhalts begründen, erfordert Darlegungen, die den Anforderungen an einen
förmlichen Beweisantrag entsprechen.
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Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124 Rdnr. 91.
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An dieser Beurteilung ändert sich nichts, wenn unterstellt wird, dass bei der vom Kläger
vermissten weiteren Sachaufklärung sowohl die beiden vom Kläger genannten als auch
gegebenenfalls die zwei weiteren Prüflinge desselben Termins aussagen, dass sie bei
ihren Kurzvorträgen vergleichbare Unmutsäußerungen des
Prüfungsausschussvorsitzenden wahrgenommen haben. Auch wenn keine Zweifel an
der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen gerechtfertigt wären, stünden ihren Angaben die
eindeutigen schriftlichen Zeugenaussagen der beisitzenden Prüfer gegenüber. Aus
diesen ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass es Unterschiede für ihre
Wahrnehmungsmöglichkeiten bei den einzelnen Kurzvorträgen gegeben haben könnte.
Die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen hat der Kläger nicht angegriffen. In diesem Fall
wären Zeugenaussagen der anderen Prüflinge, die mit den Behauptungen des Klägers
übereinstimmen, kein hinreichendes Indiz für deren Richtigkeit. Andere
Sachaufklärungsmöglichkeiten, um die dann zugrunde zu legende Diskrepanz in den
Angaben der beisitzenden Prüfer einerseits und der Prüflinge andererseits über ihre
jeweiligen Wahrnehmungen zu beseitigen, hat der Kläger nicht genannt. Danach würde
auch die vom Kläger vermisste weitere Sachaufklärung keine Grundlage dafür bieten,
insoweit anders als unter Berücksichtigung der Beweislast zu entscheiden.
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3. Hinsichtlich der inhaltlichen Bewertung des Aktenvortrags ist das Verwaltungsgericht
davon ausgegangen, dass die Kritik der Prüfer an der Heranziehung von § 433 BGB
oder eines Übereignungsanspruchs aus dem Kaufvertrag nicht zu beanstanden sei und
der Kläger keine wirkungsvollen Hinweise für seine Auffassung geliefert habe, dass
auch § 433 BGB als Grundlage des in Rede stehenden Verfügungsanspruchs in
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Betracht komme, dass also aus einem Kaufvertrag, der einen Übereignungsanspruch
des Käufers gegen den Verkäufer begründe, auch gegen einen Dritten "auf
Unterlassung" vorgegangen werden könne.
Die Angriffe des Klägers gegen diese Würdigung sind nicht geeignet, Zweifel an deren
Richtigkeit auszulösen.
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Es ist bereits fraglich, ob dieser Gesichtspunkt für die Prüferbewertung eine Rolle
gespielt hat. Ausweislich der gemeinsamen Stellungnahmen der Prüfer im internen
Kontrollverfahren war für die Bewertung maßgebend, dass während des Aktenvortrags
vom Kläger insoweit nur ein "Übereignungsanspruch" als Verfügungsanspruch genannt
worden sei, § 826 BGB nicht gesehen wurde und die Ausführungen im Widerspruch
nicht Gegenstand des Vortrags waren. Der Kläger hat in seinem Widerspruch und der
wortgleichen Klageschrift die nach seinen Angaben vom Prüfungsausschuss zugrunde
gelegte Auffassung bestätigt, dass sich aus § 433 BGB kein quasinegatorischer
Anspruch ergebe. Soweit er dort geltend macht, dass das für den Vortragsfall
unerheblich sei, weil sich aus den von ihm vorgelegten Belegstellen ergebe, dass im
einstweiligen Rechtsschutz auch ohne die Voraussetzung der Sittenwidrigkeit ein
Unterlassungsanspruch (in Form eines Verfügungsverbot) gegen den Verkäufer
durchgesetzt werden könne und dass dies auch gegenüber einem Erfüllungsgehilfen
wie dem Auktionator gelte, ist nicht ersichtlich, dass dies Inhalt seines Vortrags war und
deshalb Inhalt der Prüferbewertung werden konnte.
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Im übrigen setzt der Kläger mit seiner Begründung des Zulassungsantrags die
Würdigung des Verwaltungsgerichts keinen Zweifeln aus. Er weist konkret allein auf die
Kommentierung von Heinze im Münchener Kommentar ZPO, § 938 Rdnr. 30 hin.
Danach müsse eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein Erwerbsverbot nur
gegenüber dem Schuldner des Antragstellers erlassen werden dürfe, bei einer
sittenwidrigen Schädigung durch Dritte gemacht werden. Das genügt nicht, abgesehen
davon, dass sich diese Aussage nicht in der Randnummer 30, sondern in der
Randnummer 33 der Kommentierung von § 938 ZPO findet: Erstens beruft sich der
Kläger damit auf Kommentierungen zu einem Verbot des Erwerbs durch einen Dritten.
Darum geht es hier nicht, weil dem Dritten untersagt werden soll zu veräußern oder zu
versteigern. Zweitens weist Heinze ohne Nennung einer spezifischen
Anspruchsgrundlage auf den Fall der sittenwidrigen Schädigung durch den Dritten hin.
Sittenwidrigkeit ist aber kein Tatbestandsmerkmal von § 433 BGB. Dass aus den
genannten Belegstellen eine anderweitige vertragliche Anspruchsgrundlage für ein
Erwerbsverbot gegen Dritte erkennbar wird, hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht
gesehen.
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4. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Bewertung des Aktenvortrags
zugrunde gelegt, dass entgegen der Auffassung des Klägers der Prüfungsausschuss
nach seinen Stellungnahmen im verwaltungsinternen Kontrollverfahren auch die
brauchbaren Ansätze in seine Bewertung des Aktenvortrags habe einfließen lassen.
Soweit dem der Kläger entgegen hält, dass sich aus der ergänzenden Stellungnahme
des Prüfungsausschusses vom 20.4.2006 ergebe, dass dieser sogar in Abrede stelle,
dass er - der Kläger - Ausführungen zur Beweisprognose gemacht habe, geht er von
einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Der Hinweis in dieser Stellungnahme, dass sich
die Erwägungen "unter 2b) seiner Widerspruchsbegründung" nicht in seinem Vortrag
gefunden hätten, bezieht sich ersichtlich auf den Abschnitt II. "Mündliche Prüfung" 2.
"Aktenvortrag" b) "Begründungsfehler" der Widerspruchsbegründung. Darlegungen zu
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Fragen der Beweiswürdigung finden sich dort jedoch nicht, sondern erst in Abschnitt II. 2
c) "willkürliche Begründung".
Soweit die Berufung zugelassen worden ist, wird das Antragsverfahren als
Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
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