Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.11.2007
OVG NRW: aufschiebende wirkung, dienstliche tätigkeit, bewährung, erstellung, energie, verkehr, landesplanung, zusammenarbeit, probezeit, behörde
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1695/07
Datum:
26.11.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1695/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 807/07
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der
Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller beim
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen unter dem Aktenzeichen 1 K 1982/07
geführten Klage gegen die Entlassungsverfügung des Landesbetriebs
Straßenbau Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 2007 und den hierzu
ergangenen Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2007 wird
wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden
Rechtszügen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis
13.000,- Euro festgesetzt.
Gründe:
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Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
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Der angefochtene Bescheid stellt sich bei der in den Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig dar. Die Entlassung
des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder
Bewährung (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW) beruht auf einer fehlerhaften Grundlage. Die
dienstliche Beurteilung, auf die der Antragsgegner die mangelnde Bewährung stützt,
erweist sich als rechtswidrig. Deswegen fällt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO
vorzunehmende Abwägung zwischen dem Aufschubinteresse des Antragstellers und
dem öffentlichen Vollzugsinteresse zugunsten des Antragstellers aus.
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Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung verwaltungsgerichtlich
nur beschränkt überprüfbar. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat
sich gegenüber der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn darauf zu beschränken,
ob er den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei
bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt
ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde
Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hat der
Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die
Beurteiler an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der
einzuhaltenden Maßstäbe gebunden.
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Die dienstliche Beurteilung von Beamten, die beim Landesbetrieb Straßenbau NRW
eingesetzt sind, erfolgt nach den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der
Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Verkehr, Energie
und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Vorbereitung von
Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidung - BRL - (RdErl. d.
Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung vom 27. Oktober 2003, MBl.
NRW. 2003 S. 1410). Das Beurteilungsverfahren ist zweistufig ausgestaltet. Nach Nr.
12.2.1 BRL beauftragt der Endbeurteiler einen Vorgesetzten des Beamten mit der
Erstellung eines Beurteilungsvorschlags. Dieser muss in der Lage sein, sich aus
eigener Anschauung ein Urteil über den Beamten zu bilden; einzelne Arbeitskontakte
oder kurzfristige Einblicke in die Arbeit reichen hierfür nicht aus. Der Endbeurteiler
entscheidet abschließend über die Beurteilung (Nr. 12.6.1 BRL).
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Daran gemessen ist die dem Antragteller erteilte dienstliche Beurteilung vom 10. April
2007 rechtswidrig. Der Hauptgeschäftsführer des Landesbetriebs Straßenbau NRW war
daran gehindert, den Beurteilungsvorschlag für den Antragsteller abzugeben, weil er
sich nicht aus eigener Anschauung ein Urteil über ihn bilden konnte. Der Erstbeurteiler
muss den Beamten aber aus der persönlichen Zusammenarbeit kennen. Damit soll
sichergestellt werden, dass die Beurteilung auf einer möglichst vollständigen und
richtigen Tatsachengrundlage beruht.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, OVGE 48, 86, und
vom 27. April 2001 - 6 A 4754/00 -, OVGE 48, 190.
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Die Kenntnisse, die dem Hauptgeschäftsführer durch Dritte über den Antragsteller
vermittelt worden sind, ersetzen die von den Beurteilungsrichtlinien vorausgesetzte
eigene Anschauung nicht. Auskünfte Dritter sind allenfalls geeignet, den unmittelbaren
Eindruck zu ergänzen, den der Beurteiler aus persönlichen Arbeitskontakten gewonnen
hat.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 6 B 1142/07 - und Urteil vom 29.
August 2001 - 6 A 3374/00 -.
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Es ist nicht ersichtlich, dass der Hauptgeschäftsführer der einzige Vorgesetzte des
Antragstellers war und deswegen trotz fehlender eigener Anschauung entgegen Nr.
12.2.1 BRL möglicherweise Erstbeurteiler sein konnte. Vorgesetzter ist nach § 3 Abs. 5
LBG NRW, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen
kann. Der Beurteilungsvorschlag hätte von einem Bediensteten abgegeben werden
können, der dem Antragsteller zu Beginn des Beurteilungsverfahrens in diesem Sinne
vorgesetzt war und über die erforderliche eigene Anschauung verfügte. Das gilt
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ungeachtet des Umstandes, dass der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt weiterhin bis
zum Ende der verlängerten Probezeit abgeordnet war. Die Pflicht, bei Abordnungen von
mehr als sechs Monaten einen Beurteilungsbeitrag einzuholen (Nr. 12.3.2.1 BRL),
betrifft für die hier allein interessierenden Anlassbeurteilungen den Sonderfall, dass der
Beamte länger als sechs Monate des Beurteilungszeitraums bei einer anderen Behörde
und damit bei anderen Vorgesetzten Dienst getan hat. Das ist beim Antragsteller aber
nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die
Streitwertentscheidung orientiert sich an §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG,
wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der
begehrten Entscheidung zu halbieren ist.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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