Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.11.2005

OVG NRW: staatenlosigkeit, abschiebung, ausweisung, erlass, freizügigkeitsgesetz, vollzug, aussetzung, duldung, unmöglichkeit, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1425/05
Datum:
11.11.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1425/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 3678/04
Schlagworte:
Staatenlosigkeit Abschiebungsandrohung Duldung
Abschiebungshindernis tatsächliche Unmöglichkeit
Normen:
AufenthG § 60a Abs. 2
Leitsätze:
1. Staatenlosigkeit steht der Rechtmäßigkeit einer
Abschiebungsandrohung nicht entgegen.
2. Staatenlosigkeit erfordert keine (vorübergehende) Aussetzung der
Abschiebung.
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die
vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine
Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das
Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag des Antragstellers abgelehnt hat.
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Soweit der Antragsteller sich unter Vorlage einer Bescheinigung des Krankenhauses
"P. F. " gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts wendet, wonach in
seinem Fall das Freizügigkeitsgesetz/EU nicht anwendbar und die sich daraus
möglicherweise ergebende sogenannte Inländerdiskriminierung rechtlich nicht zu
beanstanden sei, genügt sein Vortrag bereits nicht dem in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO
normierten Darlegungserfordernis. Danach muss die Beschwerdebegründung u.a. die
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Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und
sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dies erfordert, dass der
Antragsteller mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden
Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Dabei muss das
Beschwerdevorbringen die genannten Anforderungen in Fällen, in denen das
Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe
gestützt hat, mit Blick auf jeden dieser Gründe erfüllen.
Vgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 2003 - 18 B 1178/03 -, vom 10.
Oktober 2003 - 18 B 2135/02 -, vom 22. März 2004 - 18 B 2245/03 - und vom
9. Juni 2005 - 18 B 935/05 -.
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Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Vorbringen des Antragstellers bezieht sich
insofern nur auf eine - durch die einleitende Wortfolge "Im Übrigen" als solche kenntlich
gemachte - Hilfsbegründung des Verwaltungsgerichts und tangiert in keiner Weise
dessen Hauptbegründung, wonach der diesbezügliche Vortrag auf die Rechtmäßigkeit
der Ausweisung ziele, die zum einen bereits bestandskräftig und zum anderen hier nicht
Streitgegenstand sei.
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Der Hinweis des Antragstellers auf seine (angebliche) Staatenlosigkeit vermag der
Beschwerde gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn ein derartiger Umstand
steht der Rechtmäßigkeit der hier allein in Rede stehenden Abschiebungsandrohung
von vornherein nicht entgegen.
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Vgl. dazu nur den Senatsbeschluss vom 19. März 1998 - 18 B 2284/96 -,
AuAS 1998, 160.
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Er könnte vielmehr allenfalls auf ein tatsächliches Abschiebungshindernis im Sinne des
§ 60a Abs. 1 AufenthG führen, das nur für den (nachfolgenden) Vollzug der
Abschiebung von Bedeutung ist und gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (vormals § 50
Abs. 3 AuslG) beim Erlass einer Abschiebungsandrohung unberücksichtigt bleibt.
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Vgl. den Senatsbeschluss vom 6. Januar 2005 - 18 B 2801/04 -, DÖV 2005,
430 = InfAuslR 2005, 146 = EZAR 54 Nr. 1 sowie die Beschlüsse vom 21.
April 2005 - 18 B 666/04 - und vom 15. Juni 2005 - 18 B 1018/04 -.
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Somit weist der Senat lediglich ergänzend darauf hin, dass in seiner Rechtsprechung
überdies geklärt ist, dass Staatenlosigkeit kein derartiges Abschiebungshindernis
darstellt.
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Vgl. dazu nur die Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 1993 - 18 B 2872/93
- und vom 9. Oktober 2003 18 B 1841/02 -, jeweils mit umfangreichen
weiteren Nachweisen.
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Das weitere Vorbringen des Antragstellers in seinen Schriftsätzen vom 4. und
10. Oktober 2005 muss schließlich unberücksichtigt bleiben, weil der Senat nach seiner
gefestigten Rechtsprechung nur diejenigen Beschwerdegründe zu berücksichtigen hat,
die innerhalb der - hier mit dem 5. September 2005 abgelaufenen Frist des § 146 Abs. 4
Satz 1 VwGO vorgetragen worden sind.
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Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 2003 - 18 B 1140/03 -, vom 22.
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November 2004 - 18 B 2351/04 - und vom 14. Januar 2005 - 18 B 2452/04 -,
vom 25. Februar 2005 - 18 B 570/04 - und vom 4. November 2005 - 18 B
94/04 -.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 iVm §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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