Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.04.2005

OVG NRW: bereicherung, entschädigung, gegenleistung, herausgabe, eigentümer, wohnung, aufwendung, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 4103/04
11.04.2005
Oberverwaltungsgericht NRW
12. Senat
Beschluss
12 A 4103/04
Verwaltungsgericht Münster, 5 K 1099/01
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Zulassungsverfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des
erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die gegen die Einordnung
der nach §§ 990, 987 BGB vom Kläger und seiner Ehefrau für die unberechtigte Nutzung
der Wohnung H.----straße 27 in N. geschuldeten Nutzungsentschädigung als
"Schadensersatz" gerichteten Ausführungen erschüttern nicht die entscheidungstragende
Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, es handele sich hierbei nicht um eine
sozialhilferechtliche erstattungsfähige Aufwendung für die Unterkunft im Sinne von § 3 Abs.
1 Satz 1 RegelsatzVO. Auch soweit man die einem Eigentümer aufgrund des in den
genannten Vorschriften angelegten eigentumsrechtlichen Anspruchs eigner Art
geschuldete Nutzungsentschädigung in die Nähe einer Verpflichtung zur Herausgabe der
in der tatsächlichen Nutzung liegenden ungerechtfertigten Bereicherung rücken wollte,
würde die Entschädigung keine Gegenleistung für die Wohnungsüberlassung mit dem
Zweck darstellen, die Unterkunft zu erhalten und zu sichern.
Vgl. zu § 988 BGB: OVG Hamburg, Beschluss vom 12. August 1996 - Bs IV 230/96 -, FEVS
47, 182 (183).
Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, da der Kläger entgegen dem
Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO keine - für die Entscheidung der
Streitsache im Rechtsmittelverfahren erhebliche und deshalb klärungsbedürftige - konkrete
Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung benennt, sondern lediglich eine vielschichtige
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Problematik beschreibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das
angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).