Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.10.2007

OVG NRW: bebauungsplan, offenlegung, grundstück, bekanntmachung, kreis, ausweisung, garage, breite, feiertag, gefährdung

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 D 129/06.NE
Datum:
25.10.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 D 129/06.NE
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als
Gesamtschuldner.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 242 "M. Zum I. " der
Antragsgegnerin, weil dieser Plan Teilflächen ihres Grundeigentums als öffentliche
Verkehrsfläche überplant.
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Das Gebiet des Bebauungsplans ist im nachfolgenden Kartenausschnitt
wiedergegeben.
3
Es wird im Süden von der M1.-------straße , im Osten von der C.-------straße sowie im
Norden und Nordwesten vom M2.-------graben begrenzt. Im westlichen Bereich des
Plangebiets befindet sich eine Hofstelle, die über die Straße Zum I. von der M1.-------
straße aus erschlossen wird. Auf ihr wurde früher eine intensive Schweinemast
betrieben, die zwischenzeitlich stillgelegt ist. Die Hofstelle und die östlich sowie
südöstlich angrenzende Bebauung bis zur C.-------straße bzw. der M1.-------straße
werden von dem im Jahr 1991 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 123 "C1. " der
Antragsgegnerin erfasst, der den Bereich vom M2.-------graben bis zur M1.-------straße
als Dorfgebiet ausweist und durch den strittigen Bebauungsplan ersetzt werden soll, der
lediglich einen südwestlich der Straße Zum I. gelegenen bislang unbebauten Bereich
zusätzlich erfasst.
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Die Antragsteller sind als Miterben Eigentümer der nördlich der M1.-------straße
gelegenen bebauten Grundstücke M1.-------straße 4 (Flurstücke 171, 536 und 537)
sowie M1.-------straße 6 (Flurstück 449), die Antragstellerin zu 1. ist darüber hinaus
Alleineigentümerin u.a. der unbebauten Flurstücke 538 und 539 (früher: 215 und 216),
die sich nordwestlich an das Grundstück M1.-------straße 4 anschließen. Das im
Wesentlichen nicht vom strittigen Bebauungsplan erfasste Grundstück M1.-------straße 6
liegt westlich der Straße Zum I. und ist mit einem Achtfamilienhaus nebst sechs
Garagen und insgesamt fünf genehmigten Stellplätzen bebaut. Von diesen sind drei
gemäß Baugenehmigung vom 4. Mai 2005 einem genehmigten Anbau an das
Wohnhaus M1.-------straße 4 zugeordnet und durch Baulast entsprechend gesichert.
Nach den Festsetzungen des strittigen Bebauungsplans sollen Teilflächen der den
Garagen im Osten vorgelagerten Freiflächen als Verkehrsfläche zur Verbreiterung der
Straße Zum I. in Anspruch genommen werden; die genehmigten Stellplätze werden von
der Überplanung als Straßenverkehrsfläche nicht erfasst. Das Grundstück M1.-------
straße 4 liegt östlich der Straße Zum I. im Geltungsbereich des strittigen
Bebauungsplans. Es ist nahe der M1.-------straße mit einem Wohnhaus bebaut. Mit dem
bereits erwähnten Bauschein vom 4. Mai 2005 ist anstelle des früher im rückwärtigen
Bereich befindlichen Werkstattgebäudes der Anbau eines Zweifamilienhauses
genehmigt worden. Das Grundstück M1.-------straße 4 ist im Bebauungsplan Nr. 123 als
Dorfgebiet ausgewiesen worden; der strittige Bebauungsplan Nr. 242 weist es nunmehr
als allgemeines Wohngebiet aus. Auch der sich nach Nordwesten entlang der Ostseite
der Straße Zum I. anschließende bislang unbebaute Bereich der Flurstücke 538 und
539, die im Alleineigentum der Antragstellerin zu 1. stehen, ist als allgemeines
Wohngebiet mit einer rd. 18 m tiefen überbaubaren Grundstücksfläche überplant.
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Im Einzelnen trifft der strittige Bebauungsplan folgende Festsetzungen:
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Für die bereits bebauten Bereiche westlich der C.-------straße , beiderseits der I.---------
straße und nördlich der M1.-------straße sind allgemeine Wohngebiete mit maximal
zweigeschossiger Bebauung festgesetzt, wobei weit überwiegend für die rückwärtigen
Bereiche der jeweiligen Bauzeilen eingeschossige Bebauung vorgegeben ist. Der Plan
trifft weitere Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (GRZ 0,4; GFZ 0,8), zur
Bauweise (offen), zu den überbaubaren Grundstücksflächen sowie zur Dachgestaltung
und Dachneigung. Die frühere Hofstelle und die bislang nahezu unbebauten Bereiche
beiderseits der Straße Zum I. sind teilweise als reine und teilweise als allgemeine
Wohngebiete ausgewiesen. Für beide Baugebietstypen sind maximal zwei
Vollgeschosse, eine GRZ von 0,4, eine maximale Traufhöhe von 4,50 m, die Errichtung
von Einzel- oder Doppelhäusern sowie die Zulässigkeit von nur zwei Wohnungen je
Wohngebäude - bei Doppelhäusern nur eine Wohneinheit je Doppelhaushälfte - und die
Dachgestaltung vorgegeben. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch
Baugrenzen festgelegt, die entlang der Ostseite der Straße Zum I. eine Bauzeile
vorgeben, westlich der Straße hingegen vier in West-Ost- Richtung verlaufende
Bauzeilen. Die beiden rd. 90 m langen südlichen Bauzeilen liegen nördlich der
vorhandenen Randbebauung der M1.-------straße (einschließlich des Grundstücks M1.---
----straße 6 der Antragsteller) und werden durch eine rd. 80 m lange, von der Straße
Zum I. nach Westen führende Stichstraße mit Wendehammer erschlossen. Die beiden
knapp 50 m langen nördlichen Bauzeilen, deren nördliche in eine an der Westseite der
Straße Zum I. rd. 40 m nach Norden führende Bauzeile übergeht, werden durch eine
weitere von der Straße Zum I. nach Westen führende Stichstraße erschlossen, die nach
gut 50 m stumpf an der westlichen Plangebietsgrenze endet. Für das Verkehrsband der
Straße Zum I. einschließlich des nach Westen zur Plangebietsgrenze führenden
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Straßenstichs ist eine Breite von 8,50 m ausgewiesen, die südliche Stichstraße mit
Wendehammer und der neben der bisherigen Hofstelle nach Norden führende Abschnitt
der Straße Zum I. , der mit einem Wendehammer versehen ist und in einen aus dem
Plangebiet heraus führenden Fuß-, Rad- und Unterhaltungsweg übergeht, sind mit einer
Breite von 6,00 m ausgewiesen. Der Plan weist ferner zwei Flächen für die
Abwasserbeseitigung (Regenrückhaltebecken) an der westlichen bzw. nordwestlichen
Plangebietsgrenze sowie mehrere private Grünflächen (zwischen den beiden südlichen
und den beiden nördlichen der nach Westen ausgerichteten Bauzeilen sowie am
Nordwestrand des Plangebiets) aus. Die textlichen Festsetzungen enthalten Vorgaben
für die zulässigen Nutzungsarten in den reinen und allgemeinen Wohngebieten
(Ausschlüsse verschiedener nach § 3 bzw. § 4 BauNVO ausnahmsweise zulässiger
Nutzungen) und nähere Maßgaben für die hinsichtlich der privaten Grünflächen
festgesetzten Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (Erhaltung des vorhandenen
Baumbestands) sowie für die westlich der C.-------straße festgesetzten Flächen für
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des
BImSchG (passiver Schallschutz). Ferner werden in den textlichen Festsetzungen den
beiden südlichen der nach Westen ausgerichteten Bauzeilen verschiedene näher
umschriebene externe Ausgleichsflächen zugeordnet und Gestaltungsvorschriften
festgelegt.
Das Verfahren zur Aufstellung des strittigen Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf:
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Am 16. Oktober 2003 fasste der Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin
den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 242 sowie zur frühzeitigen
Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange. Gemäß Bekanntmachung vom
26. November 2003 fand am 4. Dezember 2003 ein Bürgergespräch statt, in dem die
Planung vorgestellt und den Bürgern Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung
gegeben wurde. Am 4. März 2004 nahm der Planungs- und Umweltausschuss das
Ergebnis der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zur Kenntnis, stimmte dem Planentwurf zu
und beschloss, die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Diese Beteiligung wurde
mit Anschreiben vom 5. März 2004 durchgeführt. Am 13. Mai 2004 befasste sich der
Planungs- und Umweltausschuss mit den eingegangenen Stellungnahmen, die zur
Änderung des Planentwurfs insbesondere durch zusätzliche Ausweisung der beiden
Regenrückhaltebecken führten, und beschloss die Offenlegung des geänderten
Planentwurfs. Diese fand gemäß Bekanntmachung vom 15. Mai 2004 in der Zeit vom
24. Mai bis 25. Juni 2004 statt. Am 19. Juli 2004 befasste sich der Rat der
Antragsgegnerin mit den anlässlich der Offenlegung eingegangenen Stellungnahmen
der Antragsteller vom 21. Juni 2004 und einer weiteren Eigentümergemeinschaft vom
24. Juni 2004 sowie einer Stellungnahme des Forstamts S. , denen er entsprechend
dem Vorschlag in der Vorlage Nr. 221/2004 nicht folgte, und beschloss sodann den
Bebauungsplan als Satzung unter Beifügung der Begründung. Die Bekanntmachung
des Satzungsbeschlusses erfolgte am 16. Oktober 2004.
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Am 19. Juli 2004 beschloss der Rat der Antragsgegnerin ferner die im Parallelverfahren
aufgestellte 114. Änderung des Flächennutzungsplans, die am 4. Oktober 2004 durch
die Bezirksregierung B. genehmigt wurde.
10
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2005 - bei der Antragsgegnerin eingegangen am 17.
Oktober 2005 (einem Montag) - machten die Antragsteller verschiedene Form- und
Verfahrensmängel bei der Aufstellung des Bebauungsplans und der 114. Änderung des
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Flächennutzungsplans geltend, die sie mit weiterem Schreiben vom 17. Oktober 2005 -
gleichfalls bei der Antragsgegnerin eingegangen am 17. Oktober 2005 - ergänzten.
Am 13. Oktober 2006 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag
gestellt. Zur Begründung tragen sie insbesondere vor:
12
Ihr Antrag sei schon deshalb zulässig, weil der Bebauungsplan eine Inanspruchnahme
ihres Grundeigentums vorsehe. Der Antrag sei auch begründet, denn der Plan leide an
zahlreichen formellen und materiellen Mängeln.
13
Bei der Offenlegung des Planentwurfs sei die Mindestbekanntmachungsfrist von einer
Woche gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht eingehalten worden. Die
Bekanntmachung sei am Samstag, dem 15. Mai 2004 erfolgt, so dass die Wochenfrist
am Montag, dem 24. Mai 2004 abgelaufen sei. Die Offenlegung habe daher frühestens
am 25. Mai 2004 beginnen dürfen und nicht bereits am Tag vorher.
14
Die Monatsfrist für die Offenlegung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sei nicht gewahrt
worden. Zwar sei der Planentwurf von Montag, dem 24. Mai 2004 bis Freitag, den 25.
Juni 2004 ausgelegt worden, und zwar während der in der Bekanntmachung
angegebenen Dienststunden von Montag bis Freitag. Da der erste Tag der Offenlegung
wegen Verstoßes gegen die Mindestbekanntmachungsfrist nicht mitberücksichtigt
werden könne und aufgrund der Feiertage vom 31. Mai 2004 (Pfingstmontag) sowie 10.
Juni 2004 (Fronleichnam) ein weiterer Einsichtstag entfallen sei, sei der effektive
Einsichtszeitraum unzureichend gewesen.
15
Entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB seien nicht alle vorgebrachten Anregungen geprüft
worden. Sie - die Antragsteller - hätten sich mit Schriftsätzen vom 15. Dezember 2003, 3.
März 2004, 22. März 2004 und 21. Juni 2004 sowie am 4. Februar 2004 mündlich gegen
die Planung gewandt sowie in ihrem während der Offenlegung eingereichten Schriftsatz
vom 21. Juni 2004 ausdrücklich alle vorgebrachten Einwendungen und Anregungen
aufrechterhalten und ihre Berücksichtigung im Abwägungsprozess beantragt. Auf die in
den Schriftsätzen vom 15. Dezember 2003, 3. März 2004 und 22. März 2004
vorgebrachten Anregungen und Einwendungen sei im weiteren Verfahren jedoch
teilweise nicht eingegangen worden; sie seien nicht im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 3
(gemeint ist Satz 4) BauGB geprüft worden. Auch das Einwendungsschreiben der
Grundstücksgemeinschaft C2. vom 19. Februar 2004, das im Einwendungsschreiben
vom 24. Juni 2004 ausdrücklich zum Gegenstand der Offenlegung gemacht worden sei,
sei nicht im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB vom Rat der Antragsgegnerin geprüft
worden.
16
Ihre - der Antragsteller - Einwendungen seien bei der Beschlussfassung des
Planungsausschusses vom 4. März 2004 unzutreffend und verfälscht gewertet worden.
Auch im weiteren Verfahren seien die vor der Offenlegung eingereichten Schriftsätze
weder dem Planungsausschuss noch dem Rat zur Kenntnis gebracht worden. Nicht
geprüft worden seien insbesondere ihre im Schriftsatz vom 15. Dezember 2003
angesprochenen Befürchtungen hinsichtlich einer Gefährdung der Standsicherheit bzw.
Bausubstanz des Hauses M1.------- straße 4 sowie hinsichtlich der Notwendigkeit einer
Überprüfung des zu erwartenden höheren Verkehrsaufkommens. Die zwischenzeitlich
mit der Antragsgegnerin geführten Gespräche hätten zu keinem einvernehmlichen
Ergebnis geführt und könnten nicht dahin interpretiert werden, dass sie ihre von Beginn
an geäußerten Bedenken aufgegeben hätten.
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Ein durchgreifender Mangel des Plans liege auch darin, dass der Rat der
Antragsgegnerin sich mit den anlässlich der frühzeitigen Bürgerbeteiligung
abgegebenen Stellungnahmen nicht befasst und die abschließende Beschlussfassung
dem Planungsausschuss überlassen habe.
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§ 3 Abs. 2 Satz 6 BauGB sei dadurch verletzt worden, dass bei der Vorlage der Pläne
ihre Einwendungen in den Schriftsätzen vom 15. Dezember 2003, 3. März 2004 und 22.
März 2004 nicht mit einer Stellungnahme versehen beigefügt worden seien.
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Die Offenlegungsbekanntmachung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sei inhaltlich
unzureichend gewesen, weil in ihr nicht darauf hingewiesen worden sei, dass sich die
Ziele und Zwecke der Planung gegenüber der frühzeitigen Bürgerbeteiligung
grundlegend geändert hätten. Abweichend von der ursprünglich vorgestellten Planung
seien die neuen Bauflächen erweitert und die Erschließung wesentlich geändert
worden; in dem Bürgergespräch vom 4. Dezember 2003 sei auch keine Überplanung
der Hofstelle angesprochen worden. Werde das ursprünglich vorgestellte Plankonzept
wesentlich geändert, müsse die frühzeitige Bürgerbeteiligung wiederholt werden. Das
Plangebiet sei ferner in der Offenlegungsbekanntmachung unzureichend beschrieben,
da die Grenzen in der veröffentlichten grafischen Darstellung nur ungenau erkennbar
gewesen seien. Ferner sei der Hinweis in der Bekanntmachung, dass Einwendungen
während der Auslegungsfrist vorgebracht oder im Internet abgegeben werden könnten,
irreführend gewesen. Bei einem mit seinen Rechten nicht näher vertrauten Leser habe
der - falsche - Eindruck entstehen können, dass er Anregungen und Stellungnahmen
entweder nur während der Dienstzeiten oder im Internet abgeben könne.
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§ 4 BauGB sei dadurch verletzt worden, dass nicht alle Träger öffentlicher Belange,
deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt würden, ordnungsgemäß beteiligt
worden seien.
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Alle diese Verfahrensmängel seien mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2005 auch
rechtzeitig, nämlich innerhalb der Jahresfrist nach § 215 Abs. 1 BauGB, gerügt worden.
22
Die Planung verstoße ferner gegen die Erfordernisse des Abwägungsgebots nach § 1
Abs. 6 BauGB, weil ihre - der Antragsteller - eigentumsrechtlichen Belange nicht
ordnungsgemäß abgewogen worden seien.
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Ein Bewertungsdefizit liege bereits darin, dass der Rat der Antragsgegnerin sich
hinsichtlich der ihnen drohenden Enteignung darauf beschränkt habe, dass eine solche
erst in zweiter Linie in Betracht gezogen werde. Die Abwägung sei zudem von
unzutreffenden Grundlagen ausgegangen.
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Die Ausführung, die Verringerung von Vorflächen von zwei Garagen führe nicht zur
Funktionslosigkeit der bauordnungsrechtlich genehmigten Garagen und Stellplätze,
verkenne, dass durch den Ausbau der Straße Zum I. mindestens drei Stellplätze
entfielen und die Nutzbarkeit von zwei Garagen durch Wegfall des größten Teils der
Vorfläche erheblich beeinträchtigt würde. Der Abstand der beiden betroffenen Garagen
zur öffentlichen Verkehrsfläche würde unter 3 m liegen und damit gegen die von der
Antragsgegnerin selbst festgesetzte Vorgabe eines Mindestabstands von 5 m zur
Straßenbegrenzungslinie verstoßen. Zudem würde die Nutzbarkeit und Vermietbarkeit
der Garagen beeinträchtigt. Die Nutzungsfunktion von Garagen beschränke sich nicht
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auf den von der Garage umschlossenen Raum, sondern beziehe sich auch auf die
Stellfläche vor den Garagen. Der seit mehr als 30 Jahren bestehende Garagenvorplatz
auf dem Grundstück M1.-------straße 6 biete neben sechs Garagen Platz für sechs
weitere Stellplätze, die von den Bewohnern des Grundstücks genutzt würden. Hiervon
würden mindestens drei Stellplätze entfallen, und zwar unabhängig von der
Beeinträchtigung der Garagenvorplätze. Deren Wegfall beeinflusse den Verkehrswert
des gesamten Grundstücks. Insoweit gehe die Antragsgegnerin unzutreffenderweise
davon aus, dass für das Grundstück M1.-------straße 6 neben sechs Garagen lediglich
zwei Kfz- Stellplätze genehmigt worden seien; baurechtlich müsse mindestens von fünf
Stellplätzen und sechs Garagen ausgegangen werden. Hinsichtlich des Verlustes der
Stellplätze beim Grundstück M1.-------straße 6 könne auch nicht auf zusätzliche
Bauflächen nördlich des Hauses M1.-------straße 4 verwiesen werden, da die dortigen
Flurstücke 215 und 216 im Alleineigentum der Antragstellerin zu 1. stünden, nicht
hingegen im Miteigentum aller Eigentümer der Grundstücke M1.-------straße 4 und 6.
Bei der Prüfung von Alternativen zur festgesetzten Erschließung sei darauf abgestellt
worden, dass andere Lösungen "Unbeteiligte" beeinträchtigen würden und zu Eingriffen
in Bausubstanz führen müssten. Die gewählte Lösung beeinträchtige sie - die
Antragsteller - gleichermaßen als "Unbeteiligte". Die Alternativen hätten zudem
konkreter ausgebildet und detaillierter geprüft werden müssen. Auch eine Verringerung
der Breite der Straße Zum I. von 8,50 m sei gar nicht in Erwägung gezogen worden,
obwohl dies mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein milderes Mittel
gewesen wäre. Die Planung einer Sackgasse nördlich der Hofstelle erschwere eine
alternative Erschließung des Plangebiets von Norden über die U.----straße und den Q.---
--weg . Ebenso wenig sei erwogen worden, das ausgewiesene Baugebiet im Interesse
der Schonung ihres - der Antragsteller - Eigentums kleiner zu dimensionieren bzw. auf
eine zukünftige Ausweitung nach Norden und Westen zu verzichten. Der Beschluss des
Rates enthalte auch keine konkreten Ausführungen zur Nutzung und Funktion der
Straße Zum I. im Hinblick auf ihre Dimensionierung. Nähere Ausführungen zu den
Kriterien der EAE 85/95 fehlten ebenso wie eine Erörterung, warum die Straße Zum I.
breiter dimensioniert werde als die M1.-------straße , zumal die Straße Zum I. nur über die
M1.-------straße erreicht werden könne.
26
Bei seinem Satzungsbeschluss sei der Rat der Antragsgegnerin auch nicht auf die
Einwendungen gegen die Notwendigkeit der Ausweisung von Bauland an der
betreffenden Stelle bzw. der beabsichtigten Erweiterung sowie die Gefährdung der
Standsicherheit des Hauses M1.-------straße 4 eingegangen.
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Die Belange von Natur und Landschaft seien fehlerhaft berücksichtigt worden. Die vom
Kreis T. geforderte Neuaufstellung der Eingriffsbilanzierung sei vom
Planungsausschuss aus unzutreffenden Erwägungen zurückgewiesen worden. Es treffe
nicht zu, dass sich die maximale Versiegelungsfläche nach dem neuen Bebauungsplan
Nr. 242 gegenüber dem früheren Bebauungsplan Nr. 123 verringere. Vielmehr werde
durch den strittigen Bebauungsplan die im früheren Bebauungsplan dargestellte
Bebauungsmöglichkeit effektiv erweitert. Fehlerhaft seien ferner die Erwägungen zur
Ablehnung der vom Kreis T. geforderten Zurücksetzung der nördlichen Baugrenze auf
dem Flurstück 242, da diese bereits im Krontraufenbereich des Eichenbestandes liege.
Auch die beim Satzungsbeschluss vorgenommene Auseinandersetzung mit der
Stellungnahme des Forstamts S. sei fehlerhaft. Wenn der vom Forstamt geforderten
Darstellung der Ausgleichsfläche B als Wald nicht gefolgt werde, sei das Vorhaben
jedenfalls insoweit nicht mit Zustimmung des Forstamts erfolgt.
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Widersprüchlich seien auch die Ausführungen in der Planbegründung zur inneren
Erschließung. Wenn ausgeführt werde, der Einmündungsbereich der Straße Zum I. zur
M1.- ------straße sei im derzeitigen Zustand problemlos zu befahren, sei es unschlüssig,
weshalb die Überplanung des Grundstücks M1.-------straße 6 zur Verbreiterung der
Straße Zum I. erforderlich sei, um einen konfliktfreien Begegnungsverkehr zu
ermöglichen. Einem Bedarf an Wohnbauflächen westlich des strittigen Bebauungsplans
sei entgegen zu halten, dass ein solcher Bedarf nicht bestehe und sich die Bürger von
M. mehrheitlich gegen eine weitere Ausweisung von Wohnbauflächen ausgesprochen
hätten.
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Die Antragsteller beantragen,
30
den Bebauungsplan Nr. 242 "M. Zum I. " der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
31
Die Antragsgegnerin beantragt,
32
den Antrag abzulehnen.
33
Sie tritt dem Vorbringen der Antragsteller entgegen und hebt dabei insbesondere hervor:
34
Die Nichteinhaltung der Bekanntmachungsfrist des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sei
unschädlich, weil der Plan länger als einen Monat ausgelegen habe. Auch die
Offenlegungsfrist sei gewahrt. Eine Offenlegung während der Dienststunden reiche aus.
Dass in die Offenlegungszeit ein Feiertag falle, sei unschädlich. Ein Verstoß gegen § 3
Abs. 2 Satz 4 BauGB liege nicht vor; im Übrigen würden eventuelle Verstöße die
Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht berühren. Dies gelte auch für den gerügten
Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 6 BauGB. Bei Änderungen der Planung nach der
frühzeitigen Bürgerbeteiligung müsse diese nicht wiederholt werden. Änderungen seien
auch nicht bei der Bekanntmachung der Offenlegung zu verlautbaren. Diese müsse ihre
Anstoßfunktion erfüllen; das sei hier der Fall gewesen. Ein Verstoß gegen § 4 BauGB
liege nicht vor.
35
Die Inanspruchnahme des Eigentums der Antragsteller sei ordnungsgemäß
abgewogen. Die festgesetzte Breite der Straße Zum I. orientiere sich an Tabelle 17 der
EAE 85/95. Hiernach sei für den Straßentyp AS-Anliegerstraße eine Fahrbahnbreite von
4,75 m im Begegnungsverkehr zugrunde zu legen; die fahrbahnbegleitenden Gehwege
sollten 1,75 m nicht unterschreiten. Die Gesamtbreite von 8,50 m ergebe sich sodann
unter Berücksichtigung einer beidseitig notwendigen Randeinfassung mit einer
betonierten Rückenstütze. Bei der fremdnützigen Überplanung privaten Eigentums sei
es grundsätzlich sachgerecht, die Planung - wie hier geschehen - an dem einschlägigen
straßenbautechnischen Regelwerk auszurichten. Die vorliegende Planung greife die
vorhandene Wegeführung auf und führe im Verhältnis zu anderen Alternativen zu
deutlich geringeren negativen Folgewirkungen für die betroffenen Eigentümer. Eine
Einschränkung der Nutzbarkeit oder Vermietbarkeit der vorhandenen Garagen auf dem
Flurstück 449 sei nicht erkennbar.
36
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Antragsgegnerin
vorgelegten Aufstellungsvorgänge sowie der weiteren von den Antragstellern
vorgelegten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
37
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
38
Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
39
Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis der Antragsteller steht
außer Streit. Sie folgt bereits daraus, dass der strittige Bebauungsplan Teilflächen des
Grundeigentums der Antragsteller als Straßenverkehrsfläche überplant.
40
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Bebauungsplan leidet nicht an formellen oder
materiellen Mängeln, die zu seiner Ungültigkeit führen, so dass er gemäß § 47 Abs. 5
Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären wäre.
41
Die seitens der Antragsteller gerügten Verstöße gegen Form- und
Verfahrensvorschriften, die Gegenstand ihres gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB a.F.
form- und fristgerechten Rügeschreibens waren, liegen nicht vor.
42
Hinsichtlich der Einhaltung der einwöchigen Bekanntmachungsfrist für die Offenlegung
des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und der daran anschließenden
Monatsfrist für die Offenlegung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB reicht es aus, wenn die
bekanntgemachte Dauer der Offenlegung so bemessen ist, dass die Mindestfristen des
§ 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB für die Bekanntmachung und Auslegung des Entwurfs
insgesamt eingehalten werden.
43
Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 4 BN 36.03 -, BRS 66 Nr.47.
44
So liegt der Fall hier. Die Bekanntmachung der Offenlegung erfolgte am 15. Mai 2004,
einem Samstag. Die Wochenfrist des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, bei der der Tag der
Bekanntmachung nicht mitzuzählen ist
45
- vgl. Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 6.
Juli 1972 - GmS-OGB 2/71 -, BRS 25 Nr. 16 -,
46
endete damit gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB am Montag, dem 24. Mai
2004.
47
Zur Anwendung von § 193 BGB vgl.: Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/
Krautzberger, BauGB, Stand März 2007, § 3 RdNr. 46.
48
Die Offenlegungsfrist begann am Dienstag, 25. Mai 2004 und die Offenlegung konnte,
da ihr erster Tag bei der Berechnung der Monatsfrist mitzuzählen ist
49
- vgl. ebenfalls: Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss
vom 6. Juli 1972 - GmS-OGB 2/71 -, BRS 25 Nr. 16 -,
50
gemäß §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB fristgerecht daher bereits mit Ablauf von
Donnerstag, dem 24. Juni 2004 beendet werden. Tatsächlich dauerte die Offenlegung
entsprechend der erfolgten Bekanntmachung bis einschließlich Freitag, den 25. Juni
2004, so dass die Wochenfrist (für die Bekanntmachung) und die Monatsfrist (für die
Offenlegung) damit insgesamt gewahrt waren.
51
Der Einhaltung der Fristen steht nicht entgegen, dass in den Zeitraum der Offenlegung
zwei Feiertage fielen, nämlich der 31. Mai 2004 (Pfingstmontag) als bundesweiter
Feiertag sowie der 10. Juni 2004 (Fronleichnam) als gesetzlicher Feiertag im
Bundesland Nordrhein- Westfalen. Da die Offenlegung - wie dargelegt - ohnehin einen
Tag länger erfolgte als sie bei exakter Fristberechnung hätte dauern müssen, stellt sich
hier nur die Frage, ob es unschädlich ist, wenn in die Monatsfrist des § 3 Abs. 2 Satz 1
BauGB ein gesetzlicher Feiertag fällt. Diese Frage ist ebenso zu bejahen wie die Frage,
ob die hier gewählte Offenlegung mit der Möglichkeit zur Einsichtnahme während der
regulären Dienstzeiten ausreicht. Dem Bundesrecht genügt eine einmonatige
Auslegung der Planentwürfe, die auf die Stunden des Publikumsverkehrs beschränkt ist,
sofern diese so bemessen sind, dass die Einsichtsmöglichkeit nicht unzumutbar
beschränkt wird.
52
Vgl.: BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 - 4 C 25.78 -, BRS 36 Nr. 22.
53
Letzteres trifft für die hier gewählten Zeiten - von Montag bis Mittwoch jeweils sieben
Stunden täglich, am Donnerstag jeweils neun Stunden und am Freitag jeweils fünf
Stunden - ohne weiteres zu. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der
Ausschluss des Publikumsverkehrs an einem Feiertag zusätzlich zu den Wochenenden
die Einsichtsmöglichkeiten unzumutbar beschränkt hätte.
54
Vgl.: BVerwG, Urteil vom 13. September 1985 - 4 C 64.80 -, BRS 44 Nr. 20.
55
Die Antragsgegnerin hat auch nicht in beachtlicher Weise gegen § 3 Abs. 2 Satz 4
BauGB verstoßen, wonach die anlässlich der Offenlegung fristgemäß abgegebenen
Stellungnahmen zu prüfen sind.
56
Allerdings trifft es zu, dass die abschließende Prüfung der vorgebrachten Anregungen
untrennbar mit dem Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 (früher: Abs. 6) BauGB verbunden
und dem Satzungsbeschluss vorbehalten ist. Sie obliegt damit dem Gemeindeorgan,
das den Satzungsbeschluss zu fassen hat.
57
Vgl.: BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 - 4 CN 12.98 -, BRS 62 Nr. 45, und
Beschluss vom 11. November 2002 - 4 BN 52.02 -, BRS 65 Nr. 48.
58
Das bedeutet jedoch nicht, dass sich der Rat der Gemeinde beim Satzungsbeschluss
mit jedem Vorbringen, das während der Offenlegung verlautbart worden ist, eingehend
auseinandersetzen und die Erwägungen, aus denen er dem Vorbringen nicht folgt, im
Detail verlautbaren muss. Aus dem Umstand, dass die Prüfung der Stellungnahmen -
wie dargelegt - untrennbar mit dem Abwägungsgebot verbunden ist, folgt zugleich, dass
das Fehlen dezidierter Auseinandersetzungen bei der Prüfung der Einwendungen
jedenfalls dann für die Gültigkeit der Planungsentscheidung unschädlich ist, wenn es
sich auf Aspekte bezieht, die ersichtlich nicht abwägungsrelevant sind. Hierfür spricht
nicht zuletzt, dass nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB bei einer Verletzung von
Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB die
Nichtbeteiligung einzelner Personen unbeachtlich ist, wenn die entsprechenden
Belange unerheblich waren. Für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Prüfung nach §
3 Abs. 2 Satz 4 BauGB reicht es daher aus, wenn die einzelnen Einwendungen gegen
den Plan mit ihren Kernaussagen aufgelistet und ihnen jeweils die Stellungnahmen
oder Vorschläge der Verwaltung gegenübergestellt werden.
59
Vgl.: VGH BW, Beschluss vom 18. Juni 1999 - 8 S 2401/98 -, VGHBW-Ls 1999, Beilage
9, B 4 = JURIS-Dokumentation, sowie Beschluss vom 11. Juli 2003 - 8 S 2553/02 -,
BWGZ 2004, 35 = JURIS-Dokumentation.
60
Diese Auflistung kann sich dabei auch auf das beschränken, was abwägungsrelevant
ist. Gemessen an diesen Maßstäben ist hier ein beachtlicher Verstoß gegen § 3 Abs. 2
Satz 4 BauGB nicht erkennbar.
61
Dem Rat der Antragsgegnerin lag bei seinem Satzungsbeschluss das
Einwendungsschreiben der Antragsteller vom 21. Juni 2004 im Wortlaut vor. In diesem
Schreiben ist ausdrücklich ausgeführt, "alle bislang schriftlich und mündlich erhobenen
Einwendungen" würden aufrechterhalten und es werde "deren nachvollziehbare
Berücksichtigung im Abwägungsprozess" beantragt. Die seitens der Antragsteller im
Planungsprozess bei der Antragsgegnerin eingereichten früheren Schreiben waren
allerdings nicht beigefügt. Die Anlage 2 zur Vorlage Nr. 221/2004, der der Rat der
Antragsgegnerin letztlich gefolgt ist, gibt jedoch die Inhalte der Einwendungen der
Antragsteller und die Erwägungen der Verwaltung hierzu geordnet nach bestimmten
Sachgesichtspunkten wieder. In der Auflistung der Sache nach nicht erwähnt ist
lediglich der im Schreiben der Antragstellerin zu 1. vom 15. Dezember 2003 erwähnte
Aspekt, es werde eine Gefährdung der Standsicherheit des Hauses M1.-------straße 4
befürchtet. Hierzu heißt es in jenem Schreiben:
62
"Durch den Ausbau des Privatweges 'Zum I. ' zur öffentlichen Straße würde der Verkehr
erheblich zunehmen. Da das Haus M1.-------straße 4 unmittelbar an der Einmündung der
von Ihnen beabsichtigten Straße stehen würde, habe ich die erhebliche Befürchtung,
dass durch den erhöhten Verkehr (von Ihnen beabsichtigter Kreuzungsbereich),
insbesondere aber auch durch den erheblichen Verkehr mit schweren Fahrzeugen
während der Bauphase, die Bausubstanz des Hauses erheblich gefährdet wird. Ich bitte,
diese Überlegung bei der Entscheidungsfindung mit zu berücksichtigen und ein
Gutachten zur Stand- sowie Substanzsicherheit des Hauses M1.-------straße 4 unter
Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und des zu erwartenden Verkehrs
einzuholen. Schäden an meinem Eigentum durch zu erwartenden erhöhten Verkehr
werde ich in keiner Weise hinnehmen und die Entscheidungsträger haftbar machen."
63
Dieses Vorbringen war für die Planungsentscheidung der Antragsgegnerin ersichtlich
nicht abwägungsrelevant. Es versteht sich von selbst, dass eine planende Gemeinde
dann, wenn sie einen Plan für den Ausbau oder die Neuanlage einer Straße aufstellt,
davon ausgehen kann, dass bei der konkreten Umsetzung des Plans der Aus- oder
Neubau technisch so erfolgt, dass der Verkehr auf der künftigen Straße ohne
Gefährdung der Straßenrandbebauung abgewickelt werden wird. Die solchermaßen zu
wahrenden Regeln der Technik für den Straßenbau braucht die Gemeinde bei ihrer
Planungsentscheidung nicht näher zu prüfen, vielmehr kann sie ohne weiteres von
deren Einhaltung bei der konkreten Planumsetzung ausgehen. Nichts anderes gilt auch
für den Aspekt der Abwicklung von Baustellenverkehr über eine vorhandene Straße.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass hier auf Grund besonderer Umstände des
Einzelfalles - spezielle Untergrundverhältnisse, Besonderheiten der aufstehenden
Bebauung o.ä. - anderes gelten könnte, sind auch nicht ansatzweise dargetan oder
sonst ersichtlich. Im Gegenteil war hier davon auszugehen, dass die Straße Zum I.
bereits von alters her der Andienung einer Hofstelle diente, bei der Zufahrtverkehr mit
schwerem Gerät nicht ungewöhnlich ist, und dass gleichwohl kein konkreter Anhalt für
eine Beeinträchtigung oder gar Gefährdung der Standsicherheit des Hauses der
64
Antragsteller vorlag.
Im Übrigen hat der Rat der Antragsgegnerin das abwägungsrelevante Vorbringen der
Antragsteller der Sache nach hinreichend erfasst und ohne Verstoß gegen § 3 Abs. 2
Satz 4 BauGB geprüft. Dabei ist ihm - wie noch darzulegen ist - auch kein beachtlicher
Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der Belange unterlaufen.
65
Mit den Einwendungen der Grundstücksgemeinschaft C2. in ihrem
Einwendungsschreiben vom 24. Juni 2004 und dem dort in Bezug genommenen
früheren Schreiben vom 19. Februar 2004 hat sich der Rat der Antragsgegnerin
gleichfalls sachlich hinreichend befasst. So setzt sich die Anlage 2 zur Vorlage
221/2004, der der Rat der Antragsgegnerin bei seinem Satzungsbeschluss gefolgt ist,
insbesondere mit den von dieser Grundstücksgemeinschaft in ihren Einwendungen
betonten Aspekten einer alternativen Ausweisung von Bauflächen sowie einer
alternativen Erschließung der hier ausgewiesenen neuen Bauflächen auseinander.
66
Der Vortrag der Antragsteller, ihre Einwendungen seien bei der Beschlussfassung des
Planungsausschusses vom 4. März 2004 - hierbei ging es um das Ergebnis der
frühzeitigen Bürgerbeteiligung - unzutreffend und verfälscht gewertet worden, ist
unerheblich. Es ist auch nicht ansatzweise etwas dafür dargetan oder sonst ersichtlich,
inwieweit sich diese Beschlussfassung auf den hier allein maßgeblichen
abschließenden Beschluss des Rates vom 19. Juli 2004 ausgewirkt haben sollte. Im
Übrigen spricht für die Wertung in der dem Beschluss des Planungsausschusses
zugrunde liegenden Vorlage 54/2004 der Inhalt des Schreibens vom 22. März 2004, das
die seinerzeitigen Bevollmächtigten der Antragsteller an die Antragsgegnerin gerichtet
hatten. Im jenem Schreiben war betont worden, das fehlende Einverständnis der
Antragsteller mit der Planung betreffe weniger die Ausweisung von Baugrundstücken im
Westen ihrer Grundstücke, als vielmehr die Art und Weise, wie diese vorgenommen
werde, und die sich hieraus ergebenden auch finanziellen Konsequenzen; die
Antragsteller hätten das berechtigte Gefühl, dass sie nur die Lasten des zukünftigen
Baugebiets zu tragen hätten, der Nutzen aber ausschließlich anderen zugute komme.
67
Ein von den Antragstellern gerügter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 6 BauGB bei der
Aufstellung des strittigen Bebauungsplans scheidet hier schon deshalb aus, weil ein
Anwendungsfall dieser Vorschrift nicht vorliegt. Erfasst wird - bezogen auf
Bebauungspläne - die "Vorlage nach § 10 Abs. 2" BauGB, mithin der Fall, in dem ein
Bebauungsplan zwecks Genehmigung nach § 10 Abs. 2 BauGB der höheren
Verwaltungsbehörde vorzulegen ist. Eine solche Genehmigungspflicht bestand hier
jedoch nicht.
68
Auch die geltend gemachten Mängel der Bekanntmachung der Offenlegung nach § 3
Abs. 2 Satz 2 BauGB liegen nicht vor. Einen Hinweis, dass sich das Planungskonzept
gegenüber der Darstellung in der frühzeitigen Bürgerbeteiligung geändert habe, sieht
das Gesetz - unabhängig von der Frage, ob eine solche Änderung hier überhaupt zu
bejahen wäre - nicht vor. Hiergegen spricht auch, dass auf die frühzeitige
Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB ohnehin unter bestimmten Voraussetzungen
verzichtet werden kann, dass eine Wiederholung des Verfahrens nach § 3 Abs. 1
BauGB auch dann nicht geboten ist, wenn auf Grund der Erörterung mit den Bürgern
nunmehr eine bislang nicht erwogene Planungsalternative verfolgt wird
69
- vgl.: Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Dezember 2005, § 3 RdNr.
70
15 -,
und dass Mängel der bei frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs.1 BauGB ohnehin
nicht zu den nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB für die Wirksamkeit von Bauleitplänen
beachtlichen Mängeln gehören.
71
Zu Letzterem vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 4 BN 53.02 -, BRS 65 Nr.
47.
72
Die zeichnerische Darstellung des Plangebiets in der Offenlegungsbekanntmachung
war keineswegs unzureichend. Dieser Bekanntmachung kam vielmehr die erforderliche
Anstoßwirkung zu. Insoweit müssen die in der Bekanntmachung enthaltenen Angaben
dem interessierten Bürger eine vorläufige Entscheidung ermöglichen, ob die
städtebauliche Planungsabsicht der Gemeinde sein näheres Interesse findet, und ihm
hierzu einen ersten informativen Hinweis geben.
73
Vgl.: BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, BRS 42 Nr. 23.
74
Das ist mit der in der Bekanntmachung abgedruckten Karte hinreichend geschehen.
Dass diese Karte das Plangebiet nicht parzellenscharf und metergenau erkennen lässt,
ist unschädlich. Wenn der Betroffene Gewissheit darüber haben will, welcher räumliche
Bereich genau überplant werden soll, ist es seine Sache, den zu jedermanns Einsicht
offen liegenden Plan einzusehen.
75
Fehlerhaft ist auch nicht etwa der in die Bekanntmachung aufgenommene Hinweis auf
die Möglichkeit einer Nutzung des Internets. Dieser lautet:
76
"Es besteht auch die Möglichkeit, Anregungen im Internet unter folgender Adresse
abzugeben: www. .de/planung"
77
Dieser Wortlaut macht auch "einem Bürger mit durchschnittlichem
Auffassungsvermögen"
78
- vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1997 - 4 NB 39.96 -, BRS 59 Nr. 15 -
79
hinreichend deutlich, dass die Nutzung des Internets lediglich eine zusätzliche
Möglichkeit ist, Anregungen zur Planung vorzubringen.
80
Soweit die Antragsteller schließlich rügen, nicht alle Träger öffentlicher Belange seien
hinreichend beteiligt worden, liegt jedenfalls kein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB
beachtlicher Mangel vor. Hiernach ist die Nichtbeteiligung einzelner Träger öffentlicher
Belange unbeachtlich, wenn entweder die entsprechenden Belange unerheblich waren
oder sie jedenfalls in der Entscheidung berücksichtigt worden sind. Soweit es um die
Nichtbeteiligung der zuständigen Denkmalschutzbehörden geht, trifft die erstgenannte
Alternative zu. Die Planung betrifft keine unter Denkmalschutz stehenden Objekte, wie
die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 19. Dezember 2006 näher ausgeführt hat.
Der Hinweis der Antragsteller auf die historische Bedeutung der überplanten Hofstelle
besagt noch nichts darüber, dass sie auch in denkmalschützerischer Hinsicht relevante
Merkmale aufweist. Soweit es um die Belange des Wasserschutzes und des
Naturschutzes geht, ist die zweitgenannte Alternative erfüllt. Diese Belange sind, wie
die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 19. Dezember 2006 näher ausgeführt hat
81
und durch die diversen Ausführungen in der Planbegründung belegt ist, bei der
Planungsentscheidung berücksichtigt worden.
Der strittige Bebauungsplan ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
82
Die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung ist zu
bejahen. Die Planung zielt nach den Ausführungen auf Seite 3 der Planbegründung
darauf ab, die Bebauung von M. westlich des Ortskerns nach Aufgabe der
landwirtschaftlichen Nutzung der früheren Hofstelle zu ergänzen. Sie reagiert damit auf
die Umstrukturierung der ehemaligen landwirtschaftlichen Nutzung, die eine
Wohnbebauung in ihrem unmittelbaren Umfeld bislang ausschloss. Dabei ist die
Planung zugleich daran ausgerichtet, entsprechend der in der mündlichen Verhandlung
vor dem Senat erörterten Entwicklungsplanung für M. künftig auch eine weitere
Bebauung westlich und nördlich gelegener Flächen über die hier vorgesehene
Zuwegung zu ermöglichen. Hiermit verfolgt die Antragsgegnerin legitime Ziele, nämlich
neben der Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2
BauGB) auch den Aspekt einer Anpassung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile
(§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die ihren städtebaulichen
Zielvorstellungen entsprechende "Städtebaupolitik" zu betreiben
83
- vgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 NB 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 m.w.N. -
84
und dabei insbesondere auch eigenverantwortlich (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu
entscheiden, welche Gemeindegebietsteile sie künftig für weitere Wohnbauflächen zur
Verfügung stellen will.
85
Die solchermaßen städtebaulich gerechtfertigte Planung wahrt - entgegen der
Auffassung der Antragsteller - auch die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1
Abs. 7 (früher: Abs. 6) BauGB.
86
Der Rat der Antragsgegnerin hat die für seine Abwägung relevanten Belange, mithin
das Abwägungsmaterial, sachgerecht ermittelt und bewertet (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB).
Dies gilt insbesondere auch bezüglich der von den Antragstellern in den Vordergrund
ihrer Betrachtung gestellten Eigentumsbelange, die in der Tat selbstverständlich und in
hervorgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen gehören.
87
Vgl. bereits: BVerwG, Urteil vom 1. November 1974 - 4 C 38.71 -, BRS 28 Nr. 6.
88
Der Rat der Antragsgegnerin hat gesehen, dass nach der vorgesehenen Planung für die
Aufweitung der Straße Zum I. Teilflächen des Miteigentums der Antragsteller in
Anspruch genommen werden sollen. Insoweit fordert die Bestandsgarantie des Art. 14
Abs. 1 Satz 1 GG, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine
unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit
des Eigentums so weit wie möglich erhalten.
89
Vgl.: BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6.
90
Zwar hat eine fremdnützige Überplanung durch einen Bebauungsplan noch keine
enteignungsrechtliche Vorwirkung und trifft damit noch keine verbindliche Aussage über
die Zulässigkeit einer Enteignung
91
- vgl.: BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, BRS 62 Nr. 69 -,
92
so dass die Enteignungsbehörde das Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen
eigenständig und unabhängig von der planerischen Gemeinwohlkonkretisierung zu
prüfen hat und an den Bebauungsplan nur in seiner städtebaulichen Zielsetzung
gebunden ist.
93
Vgl.-: BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2002 - 1 BvR 171/02 -, NVwZ 2003, 726.
94
Bereits bei der planerischen Inanspruchnahme privaten Eigentums ist jedoch dem
Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs als Element des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Rechnung zu tragen und mithin stets zu prüfen, ob es
ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer
aber weniger belastet.
95
Vgl.: BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 -, BRS 65 Nr. 8.
96
Diesen Maßstäben wird die hier von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung
gerecht.
97
Die Antragsgegnerin hat das Gewicht der Beeinträchtigung des Eigentums der
Antragsteller keineswegs verkannt. Hierzu heißt es auf Seite 8 der Planbegründung:
98
"Die Planung greift auf der Westseite der Straße 'Zum I. ' in ein Grundstück mit Garagen
und Stellplätzen ein mit dem Ziel, die zukünftig öffentliche Straße den Anforderungen
des Straßenverkehrs aus den neuen Wohngebieten anzupassen.
99
Die Überplanung des Grundstückes im Bereich der Garagen und Stellplätze
beeinträchtigt die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstückes nicht erheblich, da die
Hauptfunktion, das Wohnen, durch diese Planung nicht tangiert wird.
100
Der Eingriff beschneidet einerseits Vorflächen, die nicht zwingend für die genehmigte
Nutzung vorausgesetzt werden müssen, andererseits unbebaute Freiflächen am
Straßenrand zur M1.-------straße /Zum I. .
101
Der Eingriff führt zwar zur Verringerung der Vorflächen von zwei Garagen, jedoch nicht
zur Funktionslosigkeit der bauordnungsrechtlich genehmigten Stellplätze und Garagen.
Deren Nutzung wird durch die Überplanung nicht grundsätzlich in Frage gestellt."
102
Diese Erwägungen werden den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen ersichtlich
gerecht. Nach den dem Senat vorgelegten und mit den Beteiligten in der mündlichen
Verhandlung erörterten Bauakten waren im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf
dem Grundstück M1.---- ---straße 6 insgesamt sechs Garagen genehmigt. Hiervon sind
fünf in einer Garagenzeile mit Nord-Südrichtung so angeordnet, dass sie von Osten -
über die Straße Zum I. - angefahren werden können. Für das Grundstück M1.-------straße
6 sind ferner im Anschluss an die südliche dieser fünf Garagen zwei weitere Stellplätze
angelegt. Mit Bauschein vom 5. Mai 2005 - mithin nach Bekanntmachung des strittigen
Bebauungsplans - sind östlich der beiden Stellplätze und der südlichen der fünf
Garagen drei weitere Stellplätze genehmigt worden, die durch Baulast dem neuen
Zweifamilienhausanbau auf dem Grundstück M1.-------straße 4 (M1.-------straße 4a)
zugeordnet wurden. Die Grundflächen aller dieser Garagen und Stellplätze werden
103
durch die im strittigen Bebauungsplan festgesetzte künftige Verkehrsfläche der Straße
Zum I. nicht tangiert. Diese erfasst lediglich die den beiden nördlichen Garagen
vorgelagerte Freifläche und führt im Ergebnis dazu, dass diese Vorfläche - soweit sie
auf dem nicht überplanten Grundstück der Antragsteller liegt - teilweise auf eine Tiefe
von weniger als 5 m (im geringsten Fall rd. 3,50 m) verkürzt wird. Die beiden
ursprünglich vorhandenen und die zusätzlichen drei, für das Grundstück M1.-------straße
4a nachträglich genehmigten Stellplätze werden in ihrer Nutzbarkeit durch die
Überplanung nicht tangiert.
Bei dieser Sachlage kann in der Tat davon ausgegangen werden, dass die Nutzbarkeit
des Grundstücks M1.-------straße 6 einschließlich Garagen und Stellplätzen nicht
erheblich bzw. nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird. Dies gilt auch für die
Verkürzung des auf dem Grundstück der Antragsteller befindlichen Freiraums vor den
beiden nördlichen Garagen. Dieser dient nicht etwa, wie die Antragsteller wohl meinen,
als zusätzlicher, der jeweiligen Garage vorgelagerter Stellplatz für ein weiteres
Kraftfahrzeug. Ein Freiraum zwischen Garage und Straßenverkehrsfläche, wie er im
Übrigen auch in den textlichen Festsetzungen des strittigen Bebauungsplans
vorgegeben ist, dient vielmehr im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des
fließenden Verkehrs als Stauraum beim Einfahren in die bzw. beim Verlassen der
Garage. Dem Nutzer der Garage soll die Möglichkeit verbleiben, sein Kraftfahrzeug vor
der Garage zum Öffnen bzw. Schließen des Garagentors abzustellen, um sodann das
Fahrzeug in der Garage abzustellen bzw. das Grundstück zu verlassen, ohne für diesen
Vorgang öffentlichen Straßenraum in Anspruch nehmen zu müssen. Konsequenz der
hier bei zwei Garagen festgesetzten Verkürzung des Stauraums ist lediglich, dass für
den Vorgang des vorübergehenden Abstellens des Kraftfahrzeugs zum Öffnen bzw.
Schließen des Garagentors kurzfristig ein Teil des dem Grundstück künftig
vorgelagerten Gehwegs in Anspruch genommen werden muss. Dies ist objektiv eine
allenfalls geringfügige Beeinträchtigung der Nutzbarkeit der beiden Garagen.
104
Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass nach dem Vortrag der Antragsteller die
der Straße Zum I. zugewandte Freifläche ihres Grundstücks M1.-------straße 6 -
unabhängig von der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses tatsächlich genehmigten
Zahl von Stellplätzen - ein Potenzial von zusätzlichen Stellplätzen aufwies. Dieses
Potenzial kann auch bei der planbedingten Verringerung der Freifläche für weitere
Stellplätze genutzt werden. Dabei zeigt der mit Bauschein vom 4. Mai 2005 genehmigte
Lageplan, dass über die dort genehmigten drei Stellplätze, die dem Haus M1.-------
straße 4a zugeordnet sind, hinaus mindestens noch ein weiterer Stellplatz - z.B. neben
der neuen Straßenbegrenzungslinie der Straße Zum I. - angelegt werden kann, so dass
auf dem Grundstück M1.-------straße 6 neben sechs Garagen auch mindestens sechs
Stellplätze untergebracht werden können.
105
Dass der Rat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über die Einwendungen
der Antragsteller davon ausgegangen ist, eine Enteignung würde "erst in zweiter Linie"
in Betracht gezogen, lässt eine Fehlgewichtung der Belange nicht erkennen. Eine
planende Gemeinde ist regelmäßig bemüht, zwangsweise Enteignungen - nicht zuletzt
auch wegen der Kosten und Dauer der entsprechenden Verfahren und der nicht in jeder
Hinsicht sicher abzuschätzenden Unwägbarkeiten des Ausgangs eines solchen
Verfahrens - nach Möglichkeit zu vermeiden. Wenn die Antragsgegnerin eine
Enteignung hier nur in zweiter Linie in Betracht gezogen hat, entspricht dies daher der
Normalität, macht zugleich aber auch deutlich, dass sie sich der - auch
entschädigungspflichtigen - Bedeutung des vorgesehenen Eingriffs durchaus bewusst
106
war.
Die Antragsgegnerin hat auch nicht das Gewicht der Belange verkannt, die für die
strittige, zur Beeinträchtigung des Eigentums der Antragsteller führende Planung
angeführt worden sind.
107
Wesentlich für die Planungsentscheidung der Antragsgegnerin war die bereits
angesprochene Zielsetzung, bei den Festsetzungen zur Erschließung der hier
ausgewiesenen neuen Bauflächen zugleich die Möglichkeit einer weiteren
Erschließung zusätzlicher Bauflächen entsprechend der Rahmenplanung für M. zu
sichern. Diese Zielsetzung ist - wie bereits angesprochen - städtebaulich legitim. Sie hat
auch beachtliches Gewicht, wie aus verschiedenen Ausführungen in der
Planbegründung sowie der Anlage 2 zur Vorlage 221/2004 folgt. Hiernach ist durchaus
von einer weiteren Nachfrage nach Wohnbauflächen auszugehen, namentlich in
Bereichen, die - wie hier der Westrand des bestehenden Kerns von M. - eine
vorhandene Infrastruktur "in attraktivem Umfang" aufweisen. Hinzu kommt, dass die hier
in Rede stehenden Flächen - im Gegensatz zu anderweitigen potenziellen
Erweiterungsflächen - nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung der Hofstelle
auch unter Aspekten des Immissionsschutzes kurzfristig verfügbar sind. Diese Aspekte
verleihen der Ausweisung von Wohnbauflächen gerade an diesem Standort sowie der
Mitberücksichtigung des bestehenden Erweiterungspotenzials ein beachtliches
städtebauliches Gewicht.
108
Letzterem steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin - wie die Antragsteller
meinen - alternative Planungen nicht hinreichend geprüft hätte. Das Gegenteil ist der
Fall. So verdeutlichen die Ausführungen auf Seite 7 der Planbegründung sowie in
Abschnitt 2.2 der Anlage 2 zur Vorlage 221/2004 die in der Tat gravierenden Nachteile
anderweitiger Erschließungen des Plangebiets als durch die hier sich der Sache nach
geradezu aufdrängende Nutzung der bereits bestehenden Straße Zum I. . Hier sind
weitgehend nur Eigentümer betroffen, die von der Planung profitieren. Dazu gehören die
Antragsteller zumindest auch insoweit, als die Ausweisung ihres Grundstücks M1.-------
straße 4 als allgemeines Wohngebiet statt der früheren Dorfgebietsausweisung
durchaus vorteilhaft ist und die für das Grundstück M1.-------straße 4 nunmehr
festgesetzten Baugrenzen weitergehende Baumöglichkeiten eröffnen als der frühere
Bebauungsplan Nr. 123, die die Antragsteller schon kurz nach der Bekanntmachung
des strittigen Bebauungsplans auch tatsächlich ausgenutzt haben. Angesichts dessen
kommt es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin auch berücksichtigen konnte, dass
die unbebauten Flurstücke 538/539, die immerhin im Eigentum der Antragstellerin zu 1.,
wenn auch nicht zugleich im Miteigentum ihrer beiden Söhne stehen, durch den
strittigen Bebauungsplan erstmals die Möglichkeit erhalten, mit einem Wohnhaus - ggf.
auch als Doppelhaus - bebaut zu werden. Demgegenüber würde eine Erschließung von
Norden über die U.----straße und den Q.-----weg in der Tat zahlreiche "Unbeteiligte"
belasten. Eine solche Erschließung wäre zudem offensichtlich nicht mit dem Konzept
des insoweit weitergeltenden Bebauungsplans Nr. 123 vereinbar.
109
Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Straße Zum I. hat sich der Rat der
Antragsgegnerin nach den Ausführungen auf Seite 3 der Planbegründung davon leiten
lassen, die Erschließung solle "in ihrer Dimensionierung so leistungsfähig gestaltet
werden, dass eine weitere Bebauung westlich und nördlich gelegener Flächen u.a.
auch über diese Zuwegung möglich" sei. Zugleich soll die Erschließung nach den
Ausführungen auf Seite 8 der Planbegründung so erfolgen, "dass im
110
Einmündungsbereich ein konfliktfreier Begegnungsverkehr möglich ist und zugleich die
Fußgänger über sichere Rückzugsräume - Gehwege - verfügen". Diese Erwägungen
sind keineswegs widersprüchlich gegenüber der weiteren Aussage in der
Planbegründung, dass der Einmündungsbereich M1.-------straße /Zum I. im derzeitigen
Zustand problemlos zu befahren sei. Bei letzterem Zustand geht es der Sache nach
faktisch nur um die Anbindung einer landwirtschaftlichen Hofstelle, bei der künftigen
Nutzung hingegen um eine Anliegerstraße für ein neues Wohngebiet, das künftig ggf.
noch erweitert werden soll. Wenn die Antragsgegnerin sich dabei für solche
Straßenelemente entschieden hat, die - wie eine Fahrbahn von 4,75 m Breite und
beidseitige Gehwege von jeweils 1,75 m Breite - nach Tabelle 17 der hier noch
einschlägigen EAE 85/95 typische Elemente einer Anliegerstraße in Orts- oder
Stadtrandlage sind, ist dies im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Gewichtung der
betroffenen Belange nicht zu beanstanden. Bei der technischen Ausgestaltung von
Straßen ist es nämlich regelmäßig sachgerecht, auf die Anforderungen abzustellen, die
sich aus dem einschlägigen straßenbautechnischen Regelwerk ergeben.
Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 25. April 1997 - 7a D 3/95.NE -, JURIS- Dokumentation.
111
Fehl geht schließlich auch der Einwand der Antragsteller, die Belange von Natur und
Landschaft seien fehlerhaft berücksichtigt worden.
112
Soweit die Antragssteller meinen, die vom Kreis T. geforderte Neuaufstellung der
Eingriffsbilanzierung sei aus unzutreffenden Erwägungen zurückgewiesen worden,
übersehen sie, dass der Kreis diesen mit Schriftsatz vom 5. April 2004 vorgetragenen
Einwand in der Folgezeit nicht mehr aufrechterhalten hat. In der Anlage 2 zur Vorlage
153/2004, der der Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin am 13. Mai
2004 gefolgt ist, wurde dem Einwand des Kreises T. entgegen gehalten, dass sich die
maximale Versiegelungsfläche im neuen Bebauungsplan wegen der geringeren
Grundflächenzahl verringere. Diese Erwägungen sind dem Kreis mit Anschreiben vom
17. Mai 2004 zur Kenntnis gebracht worden. Er hat daraufhin mit Schreiben vom 11.
Juni 2004 mitgeteilt, dass gegen die Planung keine Bedenken oder Anregungen
vorgebracht würden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Erwägungen der
Antragsgegnerin, denen sich der Kreis ersichtlich angeschlossen hat, fehlerhaft wären,
sind nicht dargetan. Dem Umstand, dass nördlich des Grundstücks M1.-------straße
erstmals zwei neue Bauzeilen zulässig geworden sind, hat die Antragsgegnerin
dadurch Rechnung getragen, dass diesen Bauzeilen externe Ausgleichsflächen
zugeordnet wurden, so dass für diese erstmals zulässigen Eingriffe in Natur und
Landschaft ein Ausgleich zu leisten ist. Auch den ursprünglichen Einwand gegen die
Festsetzung der nördlichen Baugrenze auf dem Flurstück 242 hat der Kreis T. nach
Mitteilung der hiergegen seitens der Antragsgegnerin angeführten Aspekte nicht weiter
aufrechterhalten.
113
Zu Unrecht gehen die Antragsteller schließlich davon aus, die Einwendungen des
Forstamts S. in seinem Schreiben vom 28. Mai 2004 seien fehlerhaft behandelt worden.
Mit jenem Schreiben hat das Forstamt hinsichtlich der externen Ausgleichsfläche B auf
dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 5, Flurstück 2 gefordert, diese Fläche im
Bebauungsplan als Wald festzusetzen. Der Rat der Antragsgegnerin ist dem
entsprechend den Darlegungen in Abschnitt 1 der Anlage 2 zur Vorlage 221/2004 nicht
gefolgt, weil das Grundstück im Eigentum der Antragsgegnerin stehe und die
Maßnahme durch den Besitz realistisch und faktisch gesichert sei, so dass es einer
ausdrücklichen Festsetzung im Bebauungsplan nicht bedürfe. Diese Einschätzung trägt
114
den Vorgaben des § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB hinreichend Rechnung. Darauf, ob eine
Planung die Zustimmung bestimmter Träger öffentlicher Belange findet, kommt es für die
Wirksamkeit von Bebauungsplänen nicht an. Über deren Inhalte hat die Gemeinde
vielmehr - unter Beachtung der namentlich in § 1 BauGB gesetzlich normierten
Bindungen der planerischen Gestaltungsfreiheit - nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB "in
eigener Verantwortung" zu entscheiden.
Anhaltspunkte für anderweitige materielle Mängel des strittigen Bebauungsplans sind
weder dargetan noch sonst ersichtlich.
115
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
116
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
117
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
118
119