Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.07.1999

OVG NRW: gebühr, einheit, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 7 E 150/99
28.07.1999
Oberverwaltungsgericht NRW
7. Senat
Beschluss
7 E 150/99
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 1342/98
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 472,70 DM
festgesetzt.
G r ü n d e:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht
abgelehnt, neben den Kosten für das Beschwerdeverfahren zusätzliche Kosten für das
Zulassungsverfahren festzusetzen.
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO kann ein Rechtsanwalt die Gebühren in derselben
Angelegenheit nur einmal fordern; Satz 2 dieser Vorschrift ergänzt dies dahin, daß der
Rechtsanwalt in gerichtlichen Verfahren die Gebühren in jedem Rechtszug fordern kann.
Was Rechtszug in diesem Sinne ist, legt § 14 Abs. 2 BRAGO fest. Satz 1 dieser Vorschrift
schreibt vor, daß in den Fällen, in denen das Rechtsmittel in Verfahren über die
Beschwerde gegen seine Nichtzulassung zugelassen wird, das Verfahren über das
zugelassene Rechtsmittel ein neuer Rechtszug ist; nach Satz 2 dieser Vorschrift gehören
alle sonstigen Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels zum Rechtszug des
Rechtsmittels.
Diese Regelungen sind eindeutig. Nur dann, wenn in einem Beschwerdeverfahren über die
vom Gericht ausgesprochene Nichtzulassung des Rechtsmittels zu entscheiden ist und das
Rechtsmittel vom Gericht - sei es dem Gericht, das über die Nichtzulassung entschieden
hat, sei es dem Rechtsmittelgericht - zugelassen ist, sind das Verfahren über die
Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels und das anschließende
Rechtsmittelverfahren gebührenrechtlich jeweils gesonderte Rechtszüge. Ist hingegen wie
im vorliegenden Fall kein Beschwerdeverfahren gegen eine vom Gericht der Vorinstanz
ausgesprochene Nichtzulassung des Rechtsmittels gegeben, sondern lediglich ein Antrag
auf Zulassung des Rechtsmittels zu stellen, über den ausschließlich allein vom
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Rechtsmittelgericht zu entscheiden ist (vgl. § 146 Abs. 4 VwGO), so sind das beim
Rechtsmittelgericht geführte Zulassungsverfahren und das nach Zulassung des
Rechtsmittels - hier: der Beschwerde - weitergeführte Rechtsmittelverfahren ein Rechtszug
und damit für das Gebührenrecht der Anwälte eine Einheit. Dieselbe Gebühr - hier: die
Prozeßgebühr - kann in diesen Fällen nicht sowohl für das Zulassungsverfahren als auch
für das Verfahren über das zugelassene Rechtsmittel, mithin zweimal, sondern nur einmal
verlangt werden.
Ebenso: VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 7.3.1997 - A 16 S 3449/96 - JURIS-
DokNr. 506745; Thüringer OVG, Beschluß vom 27.11.1997 - 3 KO 180/97 - NVwZ-Beilage
1998, 26; Hessischer VGH, Beschluß vom 4.2.1999 - 9 S 4605/98.A - JURIS-DokNr.
615528; Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl. 1999, § 14 BRAGO RdNr. 20, § 114 BRAGO
RdNr. 23.
Diese schon nach dem Wortlaut des Gesetzes eindeutige Rechtsfolge entspricht auch dem
Willen des Gesetzgebers. Dieser hat durch die Neufassung des § 114 Abs. 4 BRAGO
lediglich festgelegt, daß die für das Verfahren über das zuzulassende Rechtsmittel
bestimmten Gebühren bereits im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des
Rechtsmittels anfallen. Damit ist jedoch der Grundsatz des § 14 Abs. 2 Satz 2 BRAGO, daß
das Verfahren über die Zulassung - abgesehen von den hier nicht interessierenden Fällen
des § 14 Abs. 2 Satz 1 BRAGO - zum Rechtsmittelzug gehört, nicht verlassen worden. Die
im Zulassungsverfahren bereits angefallene Prozeßgebühr sollte trotz der Neuregelung
des § 114 Abs. 4 BRAGO dann, wenn das Rechtsmittelverfahren durchgeführt wird, nicht
erneut entstehen. Maßgeblich hierfür war die Erwägung, daß der Rechtsanwalt häufig
schon im Zulassungsverfahren die Begründung des Rechtsmittels vorwegnimmt, so daß im
Falle der Zulassung in der Begründung des Rechtsmittels weitgehend auf den
Zulassungsantrag Bezug genommen werden kann und eine weitere Prozeßgebühr durch
zusätzlichen Arbeitsaufwand nicht begründet ist.
Vgl. hierzu Beschlußfassung und Bericht des Rechtsausschusses zum
Justizmitteilungsgesetz, BT-Drs 13/7489, S. 60.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).