Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.01.2008

OVG NRW: berechnung der frist, wiedereinsetzung in den vorigen stand, wahrung der frist, ablauf der frist, eigenes verschulden, zustellung, beschwerdefrist, fristbeginn, hauptsache, vergleich

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 E 50/08
Datum:
24.01.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 E 50/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 24 K 46/06
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im
Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. Januar 2007 wird
verworfen
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde ist unzulässig. Nach §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist die
Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur zulässig, wenn sie innerhalb einer
Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft
erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird. Diese Frist hat
die Klägerin mit ihrer am 25. Juli 2007 bei Gericht eingegangenen Streitwertbeschwerde
nicht eingehalten. Der Lauf der nach § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 186 ff.
BGB zu berechnenden Frist für eine Streitwertbeschwerde nach Abschluss eines vom
Gericht vorgeschlagenen gerichtlichen Vergleichs beginnt grundsätzlich mit dem
Eingang des letzten, den gerichtlichen Vergleichsvorschlag annehmenden Schriftsatzes
bei Gericht (§ 106 Satz 2 VwGO), hier folglich am 16. Januar 2007. Sie endete damit
bereits vor der Mandatsübernahme der neuen Prozessbevollmächtigten am 16. Juli
2007. Der am 22. Januar 2007 erfolgten Streitwertfestsetzung kommt demgegenüber
keine fristauslösende Bedeutung zu. Dies folgt ohne Weiteres aus dem Wortlaut des §
63 Abs. 3 Satz 2 GKG, auf den § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG verweist, und der ausdrücklich
die Entscheidung in der Hauptsache in Bezug nimmt.
2
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2006 - 13 E 786/04 -, NVwZ-RR 2006,
649, zum Fristbeginn bei übereinstimmender Erledigungserklärung.
3
Etwas anderes gilt lediglich in den Fällen, in denen das Gericht den Streitwert später als
einen Monat vor Ablauf der Frist der §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG festsetzt.
In einem solchen Fall kann die Streitwertbeschwerde noch innerhalb eines Monats nach
Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden (§
68 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz GKG). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
4
Der Klägerin kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 68 Abs.
5
2 Satz 1 GKG gewährt werden, weil sie die Beschwerdefrist nicht unverschuldet
versäumt hat. Die Klägerin muss sich das Verschulden ihres damaligen
Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 173 VwGO
i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).
Ein anwaltliches Verschulden ist zu bejahen, weil der damalige Prozessbevollmächtigte
der Klägerin die ihm obliegende Sorgfalt bei der Überwachung der Beschwerdefrist
versäumt hat. Wenn ein Rechtsanwalt die Prozessvertretung übernimmt, ist die
Wahrung der prozessualen Fristen eine seiner Aufgaben, der er besondere
Aufmerksamkeit widmen muss. Diese besondere Sorgfaltspflicht macht es erforderlich,
dass er die Wahrung der Frist eigenverantwortlich überwacht. Allerdings darf er die
Berechnung der üblichen Fristen in Rechtsmittelsachen, die in seiner Praxis häufig
vorkommen und deren Berechnung keine rechtlichen Schwierigkeiten macht, gut
ausgebildetem und sorgfältig überwachtem Büropersonal überlassen.
6
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 1995 - 9 C 390.94 -, NJW 1995, 2122; Czybulka,
in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 60 Rdnr. 71 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., §
60 Rdnr. 21.
7
Ein Verschulden einer gut ausgebildeten, sorgfältig überwachten und im Übrigen
zuverlässigen Bürokraft entlastet den bevollmächtigten Rechtsanwalt aber nur dann von
eigenem Verschulden, wenn die Hilfsperson das Alleinverschulden trifft. Bleibt unklar,
welche Gründe zur Versäumung der Frist geführt haben, so ist es dem
Verfahrensbevollmächtigten nicht gelungen, sich vom Vorwurf des Verschuldens an der
Verspätung zu entlasten.
8
Der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin durfte die Berechnung der Frist der
§§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht seinem Büropersonal überlassen, weil diese
Frist keine übliche Frist ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - an den nicht
ohne Weiteres feststellbaren Zeitpunkt einer „anderweitigen Erledigung des Verfahrens"
anknüpft. Die Berechnung einer solchen Frist stellt - etwas anderes ist auch dem
Vorbringen der jetzigen und damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht zu
entnehmen - weder eine gängige Routineangelegenheit dar noch ist davon
auszugehen, dass ihre Berechnung einfach und dem Büropersonal geläufig ist. Der
Annahme, dass es sich um eine einfache Berechnung handelt, steht bereits entgegen,
dass die Fristberechnung anders als dies sonst üblich ist, nicht an die Zustellung oder
formlose Bekanntgabe einer gerichtlichen Entscheidung anknüpft, und offensichtlich
auch die jetzige Prozessbevollmächtigte, wie die Darlegungen im Schriftsatz vom 1.
Oktober 2007 (Blatt 1f.) zeigen, dem Streitwertbeschluss maßgebende Bedeutung
beimisst. Die Berechnung der Frist erweist sich aber auch deshalb nicht als einfach,
weil der Zeitpunkt des fristauslösenden Ereignisses im Falle einer „anderweitigen
Erledigung des Verfahrens" durch Vergleich oder Hauptsacheerledigung für die
Verfahrensbeteiligten nicht stets feststeht und deshalb eine weitere
Sachverhaltsaufklärung geboten sein kann. So kam, wie dargelegt, der gerichtliche
Vergleich nach § 106 Satz 2 VwGO bereits mit dem Eingang des letzten, den
gerichtlichen Vergleichsvorschlag annehmenden Schriftsatzes bei Gericht zustande
ohne dass es einer weiteren konstitutiven gerichtlichen Verfahrenshandlung oder eines
deklaratorischen Einstellungsbeschlusses bedurfte. Dies ist in rechtsstaatlicher Hinsicht
nicht zu beanstanden. Wenn ein Rechtsschutzsuchender die ihm in jedem Fall
zustehende Möglichkeit, den Festsetzungsbeschluss innerhalb der üblichen
Rechtsmittelfrist von einem Monat nach dessen Zustellung oder formloser Mitteilung
9
anzufechten, nicht nutzt, sondern die durch §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG
eingeräumte zeitlich erheblich ausgedehnte Möglichkeit der Einlegung einer
Streitwertbeschwerde vollends ausschöpfen will, kann verlangt werden, dass er die für
den Fristbeginn erforderlichen Daten ermittelt, soweit hierüber keine verlässlichen
Informationen vorhanden sind. Dies ist den Beteiligten auch zumutbar, weil die
erforderlichen Informationen bei Gericht erfragbar oder durch Einsichtnahme in die
Gerichtsakte ermittelbar sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2006 - 13 E 786/04 -, a.a.O.
10
Vorliegend war dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Zeitpunkt des
Vergleichsabschlusses bekannt, weil der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den
Prozessbevollmächtigten der Klägerin per Fax am 16. Januar 2007 von der Annahme
des Vergleichs in Kenntnis gesetzt hatte und die Vergleichsannahme auch der vom
Gericht am 16. Januar 2007 übermittelten Begründung der Terminsaufhebung zu
entnehmen war. Soweit der damalige Prozessbevollmächtigte diesen Daten keine
Rechtserheblichkeit beigemessen haben sollte, kann ihn dies nicht entlasten, weil die
Kenntnis des maßgebenden Rechts von ihm erwartet werden kann.
11
Angesichts dessen hätte der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin erkennen
können und müssen, dass der am 16. Januar 2007 erfolgte Vergleichsabschluss für eine
mögliche spätere Streitwertbeschwerde fristauslösend war und dementsprechend eine
Fristnotierung seinerseits geboten gewesen wäre. Eine Überprüfung der offensichtlich
allein von Büroangestellten ermittelten Frist erfolgte aber ersichtlich weder bei Eingang
des Streitwertbeschlusses noch bei einer Wiedervorlage am 11. Juli 2007, noch im
Rahmen der an die Klägerin erfolgten Information über den Ablauf der Beschwerdefrist.
12
Abgesehen davon lassen die Erklärungen des damaligen Prozessbevollmächtigten der
Klägerin auch nicht erkennen, dass dessen Büroangestellte hinreichend über die
Berechnung einer solchen Frist aufgeklärt wurden, da die Darlegungen allein auf
allgemeine Weisungen zur Fristberechnung bei gerichtlichen Zustellungen Bezug
nehmen, eine gerichtliche Zustellung vorliegend aber gerade nicht fristauslösend war.
Dass für Fälle wie dem vorliegenden hinreichend Vorsorge getroffen wurde, etwa in der
Form, dass bei unklarem Fristbeginn eine Vorlage an den bearbeitenden
Prozessbevollmächtigten zu erfolgen hat, ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen.
13
Auf die Frage, ob der Klägerin hilfsweise auch eine Wiedereinsetzung in die Frist des §
68 Abs. 2 Satz 1 GKG zu gewähren ist, kommt es nach alledem nicht an.
14
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
15
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
16
17