Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.10.1999

OVG NRW: beendigung, schule, versetzung, befristung, lehrer, leiter, zukunft, unverzüglich, beurlaubung, verwaltung

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 3216/97.PVL
Datum:
27.10.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 3216/97.PVL
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 12 K 1576/95.PVL
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
1
I.
2
Der an der Gesamtschule B. tätige Studienrat V. X. war gemäß § 85 a LBG NW bis zum
31. Januar 1995 beurlaubt. Mit Formblatt LID 112/94 vom 3. November 1994 beantragte
der Beteiligte die Zustimmung des Antragstellers zur beabsichtigten, antragsgemäßen
Versetzung des Genannten an das Gymnasium U. . Mit Schreiben vom 17. Januar 1995
nahm der Beteiligte diesen Antrag zurück, da bei erneuter Prüfung festgestellt worden
sei, daß der zur Versetzung notwendige fächerspezifische Bedarf dienstlich auf Dauer
nicht begründbar sei.
3
Mit Schreiben vom 30. Januar 1995 bat der Beteiligte den Antragsteller, der erneuten
Zuweisung des Herrn X. an die Gesamtschule B. zum 1. Februar 1995 zuzustimmen.
Dieses Schreiben war mit "gez.: Dr. X. " unterzeichnet und von einer Kanzleikraft
beglaubigt worden. Mit einem mit "gez.: Dr. U. " unterzeichneten und ebenfalls von einer
Kanzleikraft beglaubigten Schreiben vom 1. Februar 1995 teilte der Beteiligte in
Ergänzung des Schreibens vom 30. Januar 1995 mit, "daß Herr X. an die Gesamtschule
B. vorläufig, bis zur endgültigen Klärung der Einsatzmöglichkeit, zugewiesen" werde.
Darauf teilte der Antragsteller dem Beteiligten mit Schreiben vom 1. Februar 1995 mit,
daß er der Maßnahme nicht zuzustimmen beabsichtige, und rügte in einem weiteren
Schreiben vom 7. Februar 1995 u. a.: Das Schreiben vom 30. Januar 1995 schließe
ohne eigenhändige Unterschrift. Herr Dr. X. sei nicht befugt, ein
Mitbestimmungsverfahren einzuleiten. Im übrigen seien mit dem Schreiben nicht die
erforderlichen Unterlagen, insbesondere das ärztliche Attest des Herrn X. , vorgelegt
worden. Die vorläufige Regelung vom 1. Februar 1995 sei ebenfalls nicht
ordnungsgemäß unterschrieben und begründet worden.
4
Daraufhin bat der Beteiligte mit Schreiben vom 14. Februar 1995, das von Herrn Dr. U.
unterzeichnet war, erneut um Zustimmung des Antragstellers zur Zuweisung des Herrn
X. zum nächstmöglichen Zeitpunkt an die Gesamtschule B. . Im übrigen heißt es in dem
Schreiben u. a.: Bis zur endgültigen Klärung der Einsatzmöglichkeit sei Herr X.
vorläufig, vom 1. Februar 1995 längstens bis zum 12. Juli 1995, der Gesamtschule B.
zugewiesen worden. Nach Beendigung seiner Beurlaubung erwachse Herrn X. ein
Anspruch auf Besoldung. Um drohenden haushaltsrechtlichen Schaden abzuwenden,
sei Herr X. vorläufig an der vorgenannten Schule einzusetzen.
5
Nach Durchführung des Erörterungsgesprächs am 15. Februar 1995 verweigerte der
Antragsteller mit Schreiben vom 28. Februar 1995 seine Zustimmung endgültig und
führte zur Begründung im wesentlichen aus: Es werde die verspätete Einleitung des
Beteiligungsverfahrens gerügt. Es könne weiterhin nicht von einer wirksamen Einleitung
des Mitbestimmungsverfahrens ausgegangen werden. Es sei zu befürchten, daß die
beabsichtigte erneute Zuweisung des Herrn X. an die Gesamtschule B. zu einer
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und zu weiteren Belastungen seiner
Kollegen führen werde.
6
Mit Schreiben vom 10. März 1995 erwiderte der Beteiligte: Das
Mitbestimmungsverfahren werde nicht weiter betrieben, weil die Begründung der
Zustimmungsverweigerung offensichtlich außerhalb des maßgeblichen
Mitbestimmungstatbestandes gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW liege. Mit der
Einführung dieses Mitbestimmungstatbestandes wolle der Gesetzgeber verhindern, daß
eine Rückkehr aus einer Beurlaubung gemäß §§ 85 a oder 78 b LBG NW mit einem
Wechsel des örtlichen Arbeitsplatzes verbunden sei und somit die Wirkung einer
Versetzung habe. Die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe stützten eine Versetzung
des betroffenen Lehrers und würden daher vom Mitbestimmungstatbestand nicht erfaßt.
7
Herr X. trat am 1. Februar 1995 seinen Dienst bei der Gesamtschule B. nicht an,
sondern meldete sich krank. Mit Ablauf des 31. Januar 1997 wurde er in den Ruhestand
versetzt.
8
Der Antragsteller hat am 11. Mai 1995 das vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet.
Durch den angefochtenen Beschluß hat die Fachkammer für
Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag zu 1. des
Antragstellers,
9
festzustellen, daß eine befristete und als vorläufige Maßnahme bezeichnete erneute
Zuweisung eines gemäß § 85 a LBG beurlaubt gewesenen Lehrers an seine vormalige
Schule keine zulässige vorläufige Regelung im Sinne des § 66 Abs. 8 LPVG ist, wenn
der Dienststellenleiter diese Regelung erst am Tag der Beendigung des Urlaubs trifft
und nicht zuvor das Mitbestimmungsverfahren wirksam gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG
eingeleitet hat, obwohl die Zuweisung bereits vor Beendigung des Urlaubs beabsichtigt
war,
10
abgelehnt und dem Antrag zu 2.,
11
festzustellen, daß die erneute Zuweisung eines gemäß § 85 a LBG beurlaubt
gewesenen Lehrers an seine frühere Schule nicht als gebilligt gilt, wenn der Personalrat
seine Zustimmung mit der Begründung verweigert, bei einem erneuten Einsatz des
Lehrers in seiner früheren Schule seien eine Verschlechterung seines
12
Gesundheitszustandes zu besorgen und erhebliche Mehrbelastungen der übrigen
Lehrer der Schule mit Vertretungen in Krankheitsfällen des Lehrers zu befürchten,
stattgegeben. Zur Begründung hat die Fachkammer im wesentlichen ausgeführt: Der
Antrag zu 2. sei begründet, da die Gründe, mit denen der Antragsteller seine
Zustimmung zu einer erneuten Zuweisung des Herrn X. an die Gesamtschule B.
verweigert habe, unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des
Mitbestimmungstatbestandes des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW beachtlich
gewesen seien. Der Antrag zu 1. sei dagegen unbegründet. Der Antragsteller wolle, wie
die mündliche Anhörung ergeben habe, nur noch eine gerichtliche Klärung der Frage
erreichen, ob eine befristete und als vorläufige Maßnahme bezeichnete erneute
Zuweisung des Arbeitsplatzes gemäß § 66 Abs. 8 LPVG NW unzulässig sei, weil sie
der Sache nach bereits eine endgültige Zuweisung darstelle. Diese Frage sei zu
verneinen. Eine als vorläufige Maßnahme bezeichnete und befristete Zuweisung eines
Lehrers an eine Schule erfülle die speziellen Anforderungen an den Inhalt einer
vorläufigen Regelung und schaffe keine "vollendeten Tatsachen". Eine befristete
vorläufige Zuweisung des Arbeitsplatzes lasse Raum für eine wirksame Ausübung des
Mitbestimmungsrechts bei der beabsichtigten endgültigen Zuweisung. Sie habe nur
begrenzte Wirkungen, weil sie mit dem Abschluß des Mitbestimmungsverfahrens oder
durch Zeitablauf erlösche. § 66 Abs. 8 LPVG NW setze nicht voraus, daß das
Mitbestimmungsverfahren bereits im Zeitpunkt des Erlasses einer vorläufigen Regelung
eingeleitet sei und daß dies rechtzeitig geschehe.
13
Gegen diesen den Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers am 11. Juni 1997
zugestellten Beschluß haben diese am 11. Juli 1997 Beschwerde eingelegt und die
Beschwerde nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 11.
September 1997 an diesem Tage im wesentlichen wie folgt begründet: Eine erneute
Zuweisung des Arbeitsplatzes iSv § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW könne niemals
eine "vorläufige Maßnahme" sein. Wenn von der Dienststelle, um an den Sachverhalt
des vorliegenden Verfahrens anzuknüpfen, eine Zuweisung des von ihr von vornherein
in Aussicht genommenen Arbeitsplatzes zum 1. Februar 1995 erfolge und das
Beteiligungsverfahren hierfür erst am 30. Januar 1995 eingeleitet werde, könne eine am
1. Februar 1995 angeordnete sofortige Vollziehung nach § 66 Abs. 8 LPVG NW nicht
mehr als vorläufige Regelung dieser von vornherein beabsichtigten und jetzt
durchgesetzten Zielsetzung angesehen werden. Die erneute Zuweisung des
Arbeitsplatzes sei damit erfolgt. Mindestens bis zum Schuljahresende finde tatsächlich
auch nach dem Willen der Dienststelle eine erneute Zuweisung des Arbeitsplatzes statt,
ohne daß diese wieder rückgängiggemacht werden könne. Eine wirksame Zeit-
Befristung einer erneuten Zuweisung des Arbeitsplatzes sei nicht möglich. Der Eintritt
einer solchen Befristung würde bedeuten, daß die Lehrkraft wieder in den Urlaub
gemäß § 85 a LBG NW zurückfalle. Dies würde zwingend eine erneute Antragstellung
der Lehrkraft erfordern. Eine Befristung wäre also eine mindestens
mitwirkungsbedürftige Maßnahme. Von einem erneut zugewiesenen Arbeitsplatz könne
eine Lehrkraft nur "wegbewegt" werden durch - in der Regel beteiligungspflichtige -
Abordnung oder Versetzung. Eine Aufhebung der erneuten Zuweisung bei
gleichzeitigem Ausspruch einer neuerlichen "erneuten Zuweisung" wäre rechtlich
ebenfalls denkbar, jedoch auch beteiligungspflichtig und somit als "vorläufige
Maßnahme" nicht geeignet. Ob eine Bedingungs- Befristung möglich gewesen wäre,
müsse nicht erörtert werden. Jedenfalls wäre auch ihre rechtliche Zulässigkeit
zweifelhaft. Denn eine jedenfalls beim Fehlschlagen des Beteiligungsverfahrens
erforderliche erneute Zuweisung eines (anderen) Arbeitsplatzes wäre wieder vorab
14
zustimmungsbedürftig, wenn nicht die eine "§ 66 Abs. 8 LPVG- Zuweisung" durch die
andere ersetzt werden solle. Wenn nach einem Fehlschlagen des
Beteiligungsverfahrens überhaupt keine erneute Zuweisung eines Arbeitsplatzes
erfolge, bedeute das praktisch die Rückbeförderung der Lehrkraft in die Beurlaubung,
jedenfalls in dem Sinne, daß die Lehrkraft keinen Arbeitsplatz habe. Dieser Zustand
könne nicht ohne Mitwirkung der Lehrkraft herbeigeführt werden.
Der Antragsteller faßt seinen erstinstanzlichen Antrag zu 1. dergestalt neu, daß
beantragt wird,
15
festzustellen,
16
a) daß eine befristete und als vorläufige Maßnahme bezeichnete erneute Zuweisung
eines gemäß § 85 a LBG NW beurlaubt gewesenen Lehrers an seine vormalige Schule
generell nicht als vorläufige Regelung iSd § 66 Abs. 8 LPVG NW erfolgen kann,
17
b) daß eine befristete und als vorläufige Maßnahme bezeichnete Zuweisung eines
gemäß § 85 a LBG NW beurlaubt gewesenen Lehrers an seine vormalige Schule
jedenfalls dann nicht als vorläufige Regelung iSd § 66 Abs. 8 LPVG NW erfolgen kann,
wenn der Dienststellenleiter diese Regelung erst am Tag der Beendigung des Urlaubs
trifft und nicht zuvor das Mitbestimmungsverfahren wirksam gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1
LPVG NW eingeleitet hat, obwohl die Zuweisung bereits vor Beendigung des Urlaubs
beabsichtigt war.
18
Der Antragsteller beantragt demgemäß,
19
den angefochtenen Beschluß, soweit er nicht rechtskräftig geworden ist, zu ändern und
dem neu gefaßten erstinstanzlichen Antrag zu 1. zu entsprechen.
20
Der Beteiligte beantragt,
21
die Beschwerde zurückzuweisen.
22
Er hält den angefochtenen Beschluß, soweit die Fachkammer den erstinstanzlichen
Antrag zu 1. abgelehnt hat, für zutreffend.
23
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten
Bezug genommen.
24
II.
25
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden.
26
Da der Beteiligte keine Beschwerde eingelegt hat, ist der Beschluß der Fachkammer,
soweit dem Antrag zu 2. des Antragstellers stattgegeben worden ist, rechtskräftig
geworden. Streitgegenstand ist im Beschwerdeverfahren nur noch der Antrag zu 1. des
Antragstellers.
27
1. Der in der Beschwerdeinstanz zu a) gestellte Antrag ist zulässig.
28
Der Antragsteller hat zu Recht einen abstrakten Antrag gestellt.
29
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. Juni 1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295 = PersV 1994,
126 = ZTR 1993, 525 = PersR 1993, 450 = RiA 1994, 94.
30
Denn die den konkreten Streit auslösende Frage, ob Herrn X. im Wege einer vorläufigen
Regelung iSv § 66 Abs. 8 LPVG NW mit Schreiben des Beteiligten vom 14. Februar
1995 befristet bis längstens zum 12. Juli 1995 erneut ein Arbeitsplatz an der
Gesamtschule B. zugewiesen werden durfte, hat sich in einer nicht mehr
rückgängigzumachenden Weise dadurch erledigt, daß der Zuweisungszeitraum
abgelaufen ist. Zudem ist Herr X. mit Ablauf des 31. Januar 1997 in den Ruhestand
versetzt worden.
31
Der Antrag schließt auch an den ursprünglich konkreten Streitstoff an.
32
Vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschluß vom 29. Januar 1996 - 6 P 45.93 -,
Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 69 = PersR 1996, 361 = PersV 1997, 106 = ZBR 1997,
45 = ZfPR 1996, 153; Beschluß des Fachsenats vom 9. September 1999 - 1 A
648/97.PVL -.
33
Schließlich besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis für ein
vom konkreten Vorgang losgelöstes Begehren ist zu bejahen, wenn sich die strittige und
entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwischen denselben Verfahrensbeteiligten auch
in künftigen vergleichbaren Beteiligungsverfahren mit einiger - mehr als nur
geringfügiger - Wahrscheinlichkeit erneut stellen wird.
34
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. Juni 1993 - 6 P 3.92 -, aaO.
35
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, da es auch in Zukunft immer wieder
vorkommen kann, daß Lehrern, die der Antragsteller vertritt, im Wege einer vorläufigen
Regelung nach Beendigung eines Urlaubs gemäß § 85 a LBG NW befristet erneut ein
Arbeitsplatz an ihrer bisherigen Schule zugewiesen wird und sich die aus dem Antrag
zu a) des Antragstellers ergebende Rechtsfrage erneut stellt.
36
Vgl. Beschluß des Fachsenats vom 15. April 1992 - CL 32/88 -.
37
Insbesondere ist die aufgeworfene Rechtsfrage und der ihr zugrundeliegende
Sachverhalt nicht in einem solchen Maße von Besonderheiten des Einzelfalles geprägt,
daß von einer Entscheidung keine Befriedungswirkung für die Zukunft ausgehen
könnte.
38
Vgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 14. Oktober 1994 - 1 A 622/91.PVL -, RiA 1996,
50, und vom 11. März 1991 - CL 39/88 - m. w. N.
39
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
40
Bei dem Antrag zu a) handelt es sich um einen sog. Globalantrag. Unter einem
Globalantrag versteht man einen Antrag, mit dem die Klärung einer Rechtsfrage unter
Berücksichtigung aller denkbaren Möglichkeiten begehrt wird. Derartige Anträge
genügen zwar dem Bestimmtheitserfordernis, sind indes schon dann unbegründet,
wenn nur hinsichtlich einer denkbaren Fallgestaltung das geltend gemachte Recht nicht
41
besteht.
Vgl. Beschluß des Fachsenats vom 26. August 1998 - 1 A 2735/96.PVL -; OVG NW,
Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen, Beschluß vom 25. September 1998 -
1 A 4820/96.PVB -; Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 2. Aufl., § 81
RdNr. 9.
42
Dies ist hier aber der Fall.
43
Gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 LPVG NW kann der Leiter der Dienststelle bei Maßnahmen,
die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen
Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift hat
er dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und
unverzüglich das Verfahren nach den Absätzen 2, 3, 5 und 7 einzuleiten oder
fortzusetzen. Die Möglichkeit zum Erlaß vorläufiger Regelungen ist eine Ausnahme des
sich aus § 66 Abs. 1 LPVG NW ergebenden Grundsatzes, daß eine Maßnahme, die der
Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, grundsätzlich nur mit dessen Zustimmung
getroffen werden kann.
44
Vgl. Lorenzen/Gerhold, BPersVG, § 69 RdNr. 52.
45
Sie kommt daher nur in Betracht, wenn bei Unterlassung der alsbaldigen Durchführung
der Erfolg vereitelt oder dadurch einem Betroffenen ein Schaden entstehen würde, der
in keinem Verhältnis zum Nutzen und Zweck der Mitbestimmung stünde.
46
Vgl. Beschluß des Fachsenats vom 22. Mai 1986 - CL 4/85 -, PersV 1991, 34;
Lorenzen/Gerhold, aaO, § 69 RdNr. 53.
47
Vorläufige Regelungen sind nur statthaft, wenn sie sich auf eine
mitbestimmungspflichtige Maßnahme beziehen. Trifft dies nicht zu, geht die vorläufige
Regelung ins Leere und ist unbeachtlich. In einem solchen Fall kann weder ihre
Zulässigkeit noch ihre Unzulässigkeit festgestellt werden.
48
Vgl. Beschluß des Fachsenats vom 6. März 1997 - 1 A 3910/93.PVL -, PersR 1997, 454.
49
Vorliegend bezieht sich die vorläufige Regelung auf eine gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 - 3. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NW mitbestimmungspflichtige Maßnahme.
Nach der genannten Vorschrift hat der Personalrat in Personalangelegenheiten bei
erneuter Zuweisung des Arbeitsplatzes u. a. nach Beendigung eines Urlaubs ohne
Dienstbezüge gemäß § 85 a LBG NW mitzubestimmen. Daß insoweit ein
Mitbestimmungsrecht besteht, wird auch vom Beteiligten nicht bestritten.
50
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Fachsenats
haben sich vorläufige Regelungen grundsätzlich auf das zeitlich und sachlich unbedingt
Notwendige zu beschränken. In aller Regel müssen sie in der Sache jedenfalls soweit
hinter der beabsichtigten endgültigen Maßnahme zurückbleiben, daß eine wirksame
Ausübung des Mitbestimmungsrechts möglich bleibt.
51
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 1988 - 6 P 33.85 -, vom 22. August 1988 - 6 P
27.85 -, und vom 14. März 1989 - 6 P 4.86 -, Buchholz 250 § 69 BPersVG Nrn. 14, 16
und 18; Beschluß des Fachsenats vom 6. März 1997 - 1 A 3910/93.PVL -, aaO, S. 455.
52
Diesen Anforderungen wird "eine befristete und als vorläufige Maßnahme bezeichnete
erneute Zuweisung eines gemäß § 85 a LBG beurlaubt gewesenen Lehrers an seine
vormalige Schule" grundsätzlich gerecht, da eine wirksame Ausübung des sich aus § 72
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NW ergebenden
Mitbestimmungsrechts hinsichtlich der endgültigen Maßnahme möglich bleibt. Daß es
auch Fälle geben mag, in denen eine derartige Maßnahme keine zulässige vorläufige
Regelung iSv § 66 Abs. 8 LPVG NW ist, ist unerheblich, da ein Globalantrag bereits
unbegründet ist, wenn nur hinsichtlich einer denkbaren Fallgestaltung das geltend
gemachte Recht nicht besteht.
53
Dem steht nicht entgegen, daß eine erneute Zuweisung des Arbeitsplatzes iSv § 72
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NW im Wege einer
vorläufigen Regelung teilweise, nämlich hinsichtlich des Zeitraumes bis zur
Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens oder des Ablaufs einer Befristung der
vorläufigen Regelung, nicht rückgängig gemacht werden kann. Mangels der Möglichkeit
zur Rückgängigmachung hat das Bundesverwaltungsgericht zwar die Anordnung von
Überstunden im Wege einer vorläufigen Regelung gemäß § 66 Abs. 8 LPVG NW als
unzulässig angesehen,
54
vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. Juli 1984 - 6 P 16.83 -, ZBR 1985, 71, 72; kritisch: VGH
Bad.-Württ., Beschluß vom 2. Juli 1985 - 15 S 3089/84 -, ZBR 1986, 60, 61
55
es sei denn, daß eine Schädigung überragender Gemeinschaftsgüter oder -interessen
droht.
56
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. August 1988 - 6 P 27.85 -, RiA 1989, 53, 55.
57
Mit der Anordnung von Überstunden ist die erneute Zuweisung eines Arbeitsplatzes iSv
§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NW aber nicht
vergleichbar, da diese Maßnahme wenigstens für die Zukunft rückgängig gemacht
werden kann. Die erneute Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach Beendigung eines
Urlaubs ohne Dienstbezüge gemäß § 85 a LBG NW ist vielmehr mit dem Fall
vergleichbar, daß bei einer beabsichtigten Versetzung zunächst im Wege einer
vorläufigen Regelung eine Abordnung ausgesprochen wird. Auch hier muß der
betreffende Beschäftigte aufgrund der vorläufigen Regelung in nicht rückgängig zu
machender Weise vorübergehend bei einer anderen Dienststelle Dienst leisten. Bei
einer beabsichtigten Versetzung ist jedoch allgemein anerkannt, daß eine Abordnung
im Wege der vorläufigen Regelung verfügt werden kann.
58
Vgl. Beschluß des Fachsenats vom 15. März 1988 - CL 44/87 -, PersV 1990, 31, 32;
Havers, LPVG NW, 9. Aufl., § 66 Erl. 21.3.
59
Dem steht nicht entgegen, daß es sich bei einer Versetzung und einer Abordnung um
zwei verschiedene Rechtsinstitute handelt, während es bei einer vorläufigen und einer
endgültigen erneuten Zuweisung des Arbeitsplatzes nach Beendigung eines Urlaubs
ohne Dienstbezüge gemäß § 85 a LBG NW um ein und dasselbe Rechtsinstitut geht. Im
vorliegenden Zusammenhang kommt es hierauf nicht an, sondern allein auf die
Möglichkeit einer - jedenfalls zukünftig relevanten - Änderung einer befristeten und als
vorläufige Maßnahme bezeichneten erneuten Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach
Beendigung eines Urlaubs ohne Dienstbezüge und diese Möglichkeit ist ohne weiteres
60
zu bejahen. Im übrigen unterscheiden sich auch die Versetzung und die Abordnung nur
dadurch, daß eine Versetzung die auf Dauer angelegte Übertragung eines
Dienstpostens bei einer anderen Behörde ist, während es sich bei der Abordnung um
eine vorübergehende Übertragung handelt.
Vgl. Cecior/Dietz/Vallendar, Personalvertretungsrecht NW, § 72 RdNrn. 125 und 149.
61
Daß es tatsächlich schwierig sein mag, einen Lehrer während eines laufenden
Schuljahres wieder aus dem Schulbetrieb herauszulösen und eine andere
Personalmaßnahme zu treffen, steht einer Rückgängigmachung einer vorläufigen
erneuten Zuweisung eines Arbeitsplatzes nicht entgegen. Es sind auch andere Fälle, z.
B. bei Erkrankungen von Lehrern, denkbar, in denen während eines laufenden
Schuljahres den Schulbetrieb störende Personalmaßnahmen getroffen werden müssen.
62
Hiervon abgesehen kann nicht ausgeschlossen werden, daß einem Lehrer nach
Beendigung eines Urlaubs ohne Dienstbezüge erneut ein Arbeitsplatz an seiner
bisherigen Schule im Wege einer - befristeten - vorläufigen Regelung iSv § 66 Abs. 8
LPVG NW zugewiesen werden muß, weil anderenfalls eine Schädigung überragender
Gemeinschaftsgüter oder -interessen droht. Angesichts eines derartigen denkbaren
Falls ist jedoch ein Globalantrag, wie ausgeführt, unbegründet.
63
Der Ansicht des Antragstellers, eine befristete erneute Zuweisung des Arbeitsplatzes
nach Beendigung eines Urlaubs iSv § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3.
Mitbestimmungstatbestand - LPVG NW im Wege einer vorläufigen Regelung sei
generell nicht möglich, weil der Lehrer nach Ablauf der Befristung wieder in den Urlaub
gemäß § 85 a LBG NW zurückfalle und der Lehrer von dem erneut zugewiesenen
Arbeitsplatz nur durch eine beteiligungspflichtige Maßnahme "wegbewegt" werden
könne, teilt der Fachsenat nicht. Ist einem Lehrer im Wege einer befristeten vorläufigen
Regelung erneut ein Arbeitsplatz zugewiesen worden und läuft die Befristung ab, fällt
der Lehrer nicht, wie der Antragsteller meint, "in den Urlaub gemäß § 85 a LBG NW
zurück". Die Beendigung des Urlaubs ohne Dienstbezüge bleibt von der durch Ablauf
der Befristung gegenstandslos gewordenen vorläufigen Regelung unberührt. Der Lehrer
steht nach Ablauf der Befristung der vorläufigen Regelung weiterhin uneingeschränkt in
einem aktiven Dienstverhältnis und hat insbesondere Anspruch auf Besoldung. Fraglich
könnte allein sein, ob er aus personalvertretungsrechtlichen Gründen - Fehlen der
Zustimmung gemäß § 66 Abs. 1 LPVG NW bzw. einer gültigen vorläufigen Regelung
iSv § 66 Abs. 8 LPVG NW - eingesetzt werden darf. Unterläßt die
Beschäftigungsbehörde einen Einsatz des Lehrers, mögen dessen Rechte betroffen
sein. Der zuständige Personalrat bleibt davon unberührt. Auf die Erforderlichkeit eines
Antrages oder einer sonstigen Mitwirkung des Lehrers kommt es aus
personalvertretungsrechtlicher Sicht nicht an. Die Darlegungen des Antragstellers, daß
eine befristete vorläufige Regelung bei der erneuten Zuweisung eines Arbeitsplatzes
nach Beendigung eines Urlaubs ohne Dienstbezüge gemäß § 85 a LBG NW nicht
möglich sei, überzeugt daher nicht.
64
2. Der in der Beschwerdeinstanz zu b) gestellte Antrag ist ebenfalls zulässig, jedoch
unbegründet.
65
Daß eine vorläufige Regelung auch schon vor bzw. mit Einleitung eines
Mitbestimmungsverfahrens erlassen werden kann, ergibt sich aus dem Gesetz. Denn
nach § 66 Abs. 8 Satz 2 LPVG NW hat der Leiter der Dienststelle im Falle des Erlasses
66
einer vorläufigen Regelung "unverzüglich das Verfahren nach den Absätzen 2, 3, 5 und
7 einzuleiten", es sei denn, daß es bereits eingeleitet ist. In diesem Fall ist das
Verfahren unverzüglich fortzusetzen. Der Erlaß einer vorläufigen Regelung setzt danach
nicht voraus, daß, wie es im Antrag zu b) heißt, "zuvor das Mitbestimmungsverfahren
wirksam gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW eingeleitet" worden ist. Vorläufige
Regelungen können vielmehr bereits vor Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens
ergehen.
Vgl. Havers, aaO, § 66 Anm. 21.2.
67
Dem Erlaß einer vorläufigen Regelung steht grundsätzlich auch nicht entgegen, daß
"der Dienststellenleiter diese Regelung erst am Tag der Beendigung des Urlaubs trifft ...,
obwohl die Zuweisung bereits vor Beendigung des Urlaubs beabsichtigt war". Wie die
Fachkammer bereits zutreffend ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit einer vorläufigen
Regelung nicht davon abhängig, ob das Mitbestimmungsverfahren rechtzeitig
eingeleitet worden ist. Die vorläufige Regelung soll die Funktionsfähigkeit der
öffentlichen Verwaltung sicherstellen.
68
Vgl. Havers, aaO, § 66 Erl. 21.2.
69
Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks kann eine vorläufige Regelung nicht
deshalb unzulässig sein, weil der Leiter einer Dienststelle die Einleitung oder
Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens schuldhaft verzögert hat.
70
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. Juli 1984 - 6 P 16.83 -, aaO, S. 72; Havers, aaO, § 66
Erl. 21.4.
71
Soweit der Fachsenat in der Vergangenheit eine andere Auffassung vertreten hat,
72
vgl. Beschluß des Fachsenats vom 22. Mai 1986 - CL 4/85 -, PersV 1991, 34
73
wird diese ausdrücklich aufgegeben.
74
Dies schließt nicht aus, daß ein Dienststellenleiter, der die Einleitung und/oder
Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens schuldhaft verzögert, pflichtwidrig
handelt. Wenn ein pflichtwidriges Handeln des Dienststellenleiters unter
Berücksichtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung auch nicht dazu führen kann,
daß eine Maßnahme, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet, ganz
unterbleiben muß, kann dieses Verhalten des Dienststellenleiters jedoch ein Indiz
dagegen sein, daß eine Maßnahme unaufschiebbar ist.
75
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 16. Dezember 1992 - 6 P 6.91 -, PersR 1993, 123;
Beschluß des Fachsenats vom 15. April 1992 - CL 32/88 -.
76
Schon angesichts dessen, daß zunächst die Versetzung des Herrn X. an ein
Gymnasium beabsichtigt war, besteht allerdings kein ausreichender Anhalt für das
Vorliegen eines derartigen Verschuldens.
77
Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.
78
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht
79
vorliegen.