Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.03.2009

OVG NRW: beiladung, anfechtungsklage, baurecht, meinung, rechtfertigung, ermessen, abgrenzung, dokumentation, verwaltungsakt, drittwirkung

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 E 232/09
Datum:
19.03.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 E 232/09
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 4006/07
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als
Gesamtschuldner.
G r ü n d e :
1
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht
abgelehnt, die Beschwerdeführer zum vorliegenden Verfahren beizuladen.
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Der Einwand der Beschwerde, es liege ein Fall der notwendigen Beiladung nach § 65
Abs. 2 VwGO vor, geht fehl. Notwendig ist die Beiladung Dritter nach der genannten
Vorschrift nur dann, wenn die gerichtliche Entscheidung auch diesen Dritten gegenüber
nur einheitlich ergehen kann. Ausschlaggebend ist hiernach das rechtliche Erfordernis
einer einheitlichen Entscheidung. Nur wenn aus Rechtsgründen gegenüber allen
Beteiligten eine einheitliche Entscheidung geboten ist, ist die Beiladung des Dritten
notwendig.
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Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 9. März 1977
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- 1 CB 41.76 -, NJW 1977, 1603.
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An einer solchen rechtlich gebotenen Einheitlichkeit fehlt es hier schon deshalb, weil
die vom Kläger angegriffene Ordnungsverfügung, die auf einen Verstoß der zu
beseitigenden Stahlaußentreppe gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 BauO
NRW gestützt ist, unabhängig davon rechtmäßig (oder rechtswidrig) sein kann, ob den
Beschwerdeführern nachbarliche Abwehrrechte gegen die von der Ordnungsverfügung
erfasste Anlage zustehen oder nicht.
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Im Ergebnis ebenso: OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 1991 - 10 E 475/91 -, vom 9.
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August 2001
- 7 E 265/01 -, JURIS-Dokumentation und vom
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19. August 2008 - 7 E 1084/08 -.
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Die Ordnungsverfügung ist auch kein "Verwaltungsakt mit Drittwirkung" und die
Beschwerdeführer sind auch nicht Adressaten der Ordnungsverfügung.
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Zu diesen Kriterien für die Abgrenzung der Notwendigkeit einer Beiladung vgl.: Bier in
Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, Stand April 2006, RdNr. 20 zu § 65
VwGO.
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Der von der Beschwerde betonte Umstand, die Klägerseite berufe sich zur
Rechtfertigung der von ihr durchgeführten Baumaßnahme auf eine mit den
Beschwerdeführern abgeschlossene Nachbarschaftsvereinbarung, gebietet keine
andere Beurteilung. Eine solche private Vereinbarung von Nachbarn würde nicht etwa
dazu führen, dass "zentraler" Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens der
Anfechtungsklage gegen die dem Kläger gegenüber erlassene Ordnungsverfügung der
Inhalt jener Vereinbarung wäre. Selbst wenn - je nach dem Inhalt der Vereinbarung -
nachbarliche Abwehrrechte der Beschwerdeführer gegen die strittige Stahlaußentreppe
ausgeschlossen wären, würde dies nichts daran ändern, dass der Beklagte wegen des
von ihm angenommenen Verstoßes gegen formelles und materielles Baurecht gegen
diese Anlage einschreiten kann.
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Eine (einfache) Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO hat das Verwaltungsgericht aus
näher dargelegten Ermessenserwägungen abgelehnt, die nicht zu beanstanden sind.
Das Beschwerdevorbringen gibt nichts dafür her, das Verwaltungsgericht habe sein
Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Einvernehmliche Regelungsmöglichkeiten, die nur unter
Einbeziehung der Beschwerdeführer getroffen werden könnten, sind nicht Gegenstand
des anhängigen Streitverfahrens. Sollte der Kläger mit seiner Klage gegen die
angefochtene Ordnungsverfügung Erfolg haben, ist es den Beschwerdeführern
unbenommen, ihnen ihrer Meinung nach zustehende Abwehrrechte - ggf. auch
zivilgerichtlich - geltend zu machen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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