Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.01.1998

OVG NRW (teil, grundstück, vorläufig, streitwert, gkg, vorinstanz, aufteilung, begründung, buch, datum)

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 3162/96
Datum:
09.01.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 3162/96
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 568/95
Tenor:
Die Berufung wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand der
angefochtenen Entscheidung aus den im wesentlichen zutreffenden
Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
Die Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bedarf nur
insoweit der Korrektur, als das aus den Flurstücken 416 und 418
bestehende Buch- grundstück, für dessen Aufteilung in zwei
wirtschaftliche Einheiten kein Anlaß besteht, nicht über das dem
Flurstück 418 vorgelagerte Flurstück 419, sondern vielmehr über das
dem Flurstück 418 ebenfalls vorgelagerte Flurstück 433 erschlossen
wird. Das Flurstück 433 ist Teil der ausgebauten Straße "A. A. Weg".
unerheblich ist, daß dieser Teil der Straße nicht ausgebaut wurde. Das
Grundstück der Klägerin kann über das Flurstück 433 und damit von der
Straße "A. A. Weg" angefahren werden.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 154 Abs. 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 542,55 DM
festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).