Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.02.1998

OVG NRW (beschwerde, rücknahme, wert, gkg, inkrafttreten, höhe, vorinstanz, verwaltungsgericht, datum)

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 E 142/98
Datum:
25.02.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 E 142/98
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 6351/97
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts
begegnet keinen Bedenken. Die Wertfestsetzung in Höhe von 50.000,-- DM entspricht
der Streitwertpraxis des Senats, der für nach dem Inkrafttreten des
Kostenrechtsänderungsgesetzes (1. Juli 1994) anhängig gewordene Verfahren, die die
Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis, deren Rücknahme oder die Untersagung der
Ausübung der Heilkunde betreffen, diesen Wert ebenfalls zugrundelegt (vgl. Beschluß
vom 19. November 1997 - 13 E 1105/96 -).
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Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).
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