Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.09.2001

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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 1360/01.A
Datum:
21.09.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 A 1360/01.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 9759/95.A
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden.
G r ü n d e :
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
2
Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist nicht
gegeben. Die im Zulassungsantrag als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen
bedürfen nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens bzw. würden sich in einem
zweitinstanzlichen Verfahren so nicht stellen.
3
Mit der Grundsatzrüge muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen
werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der
Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung
bedarf. Die Klärungsbedürftigkeit einer solchen entscheidungserheblichen Tatsachen-
oder Rechtsfrage besteht allerdings nicht schon deshalb, weil das Berufungsgericht
etwa noch nicht die Gelegenheit hatte, die Frage in einem Berufungsverfahren zu
klären. Denn eine Zulassung der Berufung kommt dann nicht in Betracht, wenn die als
grundsätzlich bedeutsam bezeichnete (Tatsachen-)Frage nach der gegebenen Lage
ohne weiteres zu beantworten ist und das Ergebnis die Durchführung eines
Berufungsverfahrens nicht erfordert.
4
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2000 - 11 A 2370/00.A -, S. 3 des
Beschlussabdrucks, m. w. N.
5
Hiervon ausgehend erfordern die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen keine
Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie lassen sich vielmehr anhand der
vorliegenden Erkenntnisse ohne weiteres im Sinne des angefochtenen Urteils negativ
beantworten.
6
Für Staatsangehörige Sierra Leones besteht bei einer Rückkehr in ihr Heimatland
regelmäßig nicht die Gefahr einer politischen Verfolgung oder eine Lage, in der ein
Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen bestünde. Dies gilt auch für
solche Ausländer, die etwa Mitglieder der "Revolutionary United Front" (RUF) sind oder
waren.
7
Bei dieser Beurteilung ist von der veränderten innen- und außenpolitischen Situation
Sierra Leones auszugehen. Der Bürgerkrieg, der seit 1991 geherrscht hat und bei dem
sich maßgeblich Truppen der Regierung und ihr nahe stehende Milizen (u. a. sog.
Kamajores-Kämpfer und Civil Defense Forces [CDF]) einerseits sowie die RUF-
Rebellen andererseits gegenüber standen, ist beendet. Der im Juli 1999 in Lomé
geschlossene Friedensvertrag wurde zwar von keiner der Parteien eingehalten.
Demgegenüber wird der im November 2000 in Abuja vereinbarte Waffenstillstand trotz
anfänglich noch vorgekommener Gefechte respektiert.
8
Die Prognose, dass der in Sierra Leone eingeleitete Friedensprozess erfolgreich sein
wird, ist gerechtfertigt.
9
Die Vereinten Nationen haben sich die Durchsetzung des Friedens in Sierra Leone zur
Aufgabe gemacht. Die zur Sicherung des Friedens eingesetzte UN-Truppe UNAMSIL ist
mittlerweile rund 17.500 Mann stark und damit die weltweit größte Mission in der UN-
Geschichte. Sie hat den überwiegenden Teil des ehemals unter RUF-Herrschaft
stehenden Territoriums unter ihrer Kontrolle.
10
Auswärtiges Amt, Auskunft vom 3. April 2001 an das Bundesministerium des Innern;
FAZ vom 30. Juli 2001: In Frieden zu leben müssen die Rebellen erst lernen; UN
Department of Public Information vom 22. August 2001: Press briefing by UNAMSIL
Public Information Chief.
11
Ferner haben die Vereinten Nationen die Errichtung eines internationalen
Strafgerichtshofs zur Ahndung der Kriegsverbrechen beschlossen, die während des
Bürgerkrieges in Sierra Leone begangen worden sind.
12
amnesty international, Jahresbericht 2001 und Auskunft vom 6. Februar 2001 an das VG
Gelsenkirchen; NZZ vom 27. Februar 2001: Gerechtigkeit für Sierra Leone.
13
Schließlich besitzt die civil affairs section der UNAMSIL- Mission eine
Menschenrechtsabteilung, die Menschenrechtsverletzungen aufklärt.
14
UN Department of Public Information vom 22. August 2001: Press briefing by UNAMSIL
Public Information Chief.
15
Die sierra leonische Armee (SLA) ist mit Unterstützung britischer Streitkräfte im stetigen
Wiederaufbau begriffen. Sie kontrolliert zusammen mit der UNAMSIL zunehmend die
ehemaligen RUF-Gebiete.
16
amnesty international, Auskunft vom 6. Februar 2001 an das VG Gelsenkirchen;
Economist vom 19. Mai 2001: Peace building or appeasement ?; FR vom 7. Juni 2001:
In Sierra Leone wächst die Hoffnung auf Frieden; FAZ vom 30. Juli 2001: In Frieden zu
leben müssen die Rebellen erst lernen; UN Office for the Coordination of Humanitarian
17
Affairs (OCHA) vom 31. Juli 2001: Inter-agency assessment report Kambia district July
2001.
Seit Mai 2001 läuft die Entwaffnung der ehemaligen Kämpfer. Im Juli 2001 waren bereits
deren 6.000 entwaffnet. Bis Anfang August 2001 hatten 14.000 Mann und bis zum Ende
dieses Monats 16.000 Mann (RUF-Rebellen einerseits und regierungsfreundliche
Kamajores-Freischärler andererseits) ihre Waffen der UNAMSIL übergeben. Die
Entwaffnung erfolgt sukzessive von einem Verwaltungsbezirk Sierra Leones zum
Nächsten und soll Ende 2001 abgeschlossen sein. Die ehemaligen Kämpfer erhalten im
Gegenzug über mehrere Wochen wirtschaftliche und infrastrukturelle Starthilfen,
psycho-soziale Beratung sowie entsprechende Bescheinigungen zur späteren
Rückkehr in ihre Heimatgemeinden.
18
FAZ vom 18. Mai 2001: Konfliktparteien wollen Waffen abgeben, und vom 30. Juli 2001:
In Frieden zu leben müssen die Rebellen erst lernen; FR vom 11. August 2001: UN
loben Sierra Leone; UN Department of Public Information vom 22. August 2001: Press
briefing by UNAMSIL Public Information Chief.
19
Es mag zwar sein, dass einzelne Distrikte noch nicht als vollständig sicher gelten
können, wie etwa Kono im Nordosten Sierra Leones, einem Gebiet des
Diamantenhandels, das noch weitgehend unter der Kontrolle der RUF steht. Aber auch
dort hat die Waffenübergabe begonnen.
20
FAZ vom 30. Juli 2001: In Frieden zu leben müssen die Rebellen erst lernen; FR vom 2.
August 2001: "Die Rückkehr der Blutdiamanten".
21
Des Weiteren werden von der RUF die sog. Kindersoldaten, die sie zwangsrekrutiert
hatte, in die Obhut der UNICEF überstellt.
22
FAZ vom 18. Mai 2001: Konfliktparteien wollen Waffen abgeben; FR vom 7. Juni 2001:
In Sierra Leone wächst die Hoffnung auf Frieden.
23
Die RUF ist mit Ministerämtern an der Regierung Sierra Leones beteiligt. Offizielle
Regierungsvertreter nehmen zusammen mit RUF-Führern an Veranstaltungen teil.
24
Internationales Afrikaforum 2/2001: Sierra Leone; UN Department of Public Information
vom 22. August 2001: Press briefing by UNAMSIL Public Information Chief.
25
Die innere Situation der RUF hat sich ebenfalls geändert. Bereits im Mai 2000 ist der
frühere RUF-Anführer F. S. , einer der Hauptverantwortlichen des Bürgerkrieges,
verhaftet worden. Er befindet sich weiterhin im Hochsicherheitsgefängnis von Freetown.
26
Economist vom 19. Mai 2001: Peace building or appeasement ?; UN Department of
Public Information vom 22. August 2001: Press briefing by UNAMSIL Public Information
Chief.
27
Die RUF selbst strukturiert sich wegen der geplanten Wahlen, die von der UNAMSIL mit
vorbereitet werden, mit Unterstützung offizieller Regierungsstellen von einem
kämpfenden Verband zu einer politische Partei um.
28
UN Department of Public Information vom 22. August 2001: Press briefing by UNAMSIL
29
Public Information Chief.
Zwar befinden sich einerseits - wohl mit Blick auf zu erwartende Verfahren vor dem
internationalen Strafgerichtshof - der ehemalige RUF-Führer F. S. und noch weitere
(geschätzte) 90 RUF-Angehörige in Haft. Andererseits hat die sierra leonische
Regierung 41 RUF-Rebellen im August 2001 freigelassen.
30
FR vom 11.08.2001: UN loben Sierra Leone.
31
Im Übrigen sieht das Lomé-Abkommen für Rebellen eine Amnestieregelung vor.
32
amnesty international, Jahresbericht 2001; NZZ vom 27. Februar 2001: Gerechtigkeit für
Sierra Leone.
33
Die außenpolitischen Rahmenbedingungen haben sich ebenfalls geändert. Der
mehrheitlich als Hauptursache des Bürgerkriegs angesehene Streit um die Herrschaft
über die Diamantenfelder im Norden und Osten Sierra Leones ist in einem anderen
Licht zu sehen.
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Liberia und insbesondere sein Präsident Charles Taylor, der als Mitbegründer der RUF
gilt, stehen politisch international unter erheblichem Druck. Liberia gilt als Drehscheibe
für den Handel mit Diamanten aus Sierra Leone ("Blutdiamanten") und im Gegenzug der
Beschaffung von Waffen. Wegen des Diamantenhandels und der Unterstützung der
RUF wird das Land isoliert. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat im Mai 2001
gegen Liberia Sanktionen (Handelsverbot für Diamanten, Waffenembargo, Landeverbot
für liberianische Flugzeuge im Ausland) und gegen Präsident Taylor sowie seine
Regierungsmitglieder ein Ausreiseverbot verhängt; gleichzeitig wurde für Diamanten
aus Sierra Leone eine Zertifizierung vorgeschrieben.
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FAZ vom 7. Mai 2001: Vereinte Nationen verhängen Sanktionen gegen Liberia; taz vom
8. Mai 2001: Kapitalistischer Warlord; SZ vom 9. Mai 2001: Wenn Blauhelme blau
machen; FR vom 7. Juni 2001: In Sierra Leone wächst die Hoffnung auf Frieden; Die
Zeit vom 26. Juli 2001: Die Chaosmächte von Westafrika; FAZ vom 30. Juli 2001: In
Frieden zu leben müssen die Rebellen erst lernen, und vom 16. August 2001: Liberia
sucht Ausgleich mit Nachbarländern.
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Liberia hat insofern auch eingelenkt; die Außenminister Liberias, Sierra Leones und
Guineas haben sich gerade jüngst zu Beratungen getroffen.
37
FAZ vom 16. August 2001: Liberia sucht Ausgleich mit Nachbarländern.
38
Nach alldem ist mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass ein
sierra leonischer Staatsangehöriger bei Rückkehr in sein Heimatland staatlichen
Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein wird. Mögliche Sanktionen wegen eines
Verhaltens, das etwa zu einer Anklage vor dem UN- Menschenrechtstribunal führen
könnte, sind keine politische Verfolgung.
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Dem Kläger drohen in Sierra Leone auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 1, 2 und 6 AuslG. Für mögliche Gefahren der Folter
(Absatz 1) oder einer Bestrafung mit der Todesstrafe (Absatz 2) sind keine
Gesichtspunkte ersichtlich. Insoweit gilt das bereits Ausgeführte sinngemäß.
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In Sierra Leone besteht auch nicht landesweit eine derart extreme allgemeine
Gefahrenlage, die jeden sierra leonischen Staatsangehörigen bei einer Abschiebung
gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern
würde mit der Folge, dass mit Blick auf die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG ausnahmsweise Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung
des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geboten wäre.
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Der Senat verkennt ebensowenig wie das Verwaltungsgericht, dass die
Lebensumstände in Sierra Leone zurzeit schwierig sind. Die Folgen des Bürgerkrieges
sind für Sierra Leone und die dort lebende Bevölkerung eine erhebliche Belastung.
Nach Schätzungen sind zwischen 30.000 und 45.000 Menschen im Krieg
umgekommen, eine Vielzahl wurde verletzt oder verstümmelt und musste aus ihren
angestammten Siedlungsgebieten fliehen. Bei der hier vorzunehmenden aktuellen
Gesamtbeurteilung kann jedoch nicht übersehen werden, dass von den über 4,5
Millionen Einwohnern nur rund ein Viertel bis ein Drittel der Gesamtbevöllkerung durch
die Kriegsgeschehnisse vertrieben worden ist, sei es als sog. Binnenflüchtlinge (Intern
displaced persons - IDP´s -), sei es ins benachbarte oder weiter gelegene Ausland.
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Economist vom 7. April 2001: The spreading battleground; SZ vom 9. Mai 2001: Wenn
Blauhelme blau machen; FAZ vom 18. Mai 2001: Konfliktparteien wollen Waffen
abgeben.
43
Mit dem Verwaltungsgericht ist die wirtschaftliche Situation Sierra Leones und die
humanitäre Lage der dort lebenden Menschen trotz der mittlerweile herrschenden
Waffenruhe nach wie vor als nicht zufriedenstellend zu bewerten. Die Versorgung mit
Lebensmitteln und Trinkwasser ist mancherorts nicht ausreichend, auch ist die
medizinische Versorgung wegen der vielfach zerstörten Infrastruktur nicht stets und
überall möglich.
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amnesty international, Auskunft vom 6. Februar 2001 an das VG Gelsenkirchen;
Auswärtiges Amt, Auskunft vom 3. April 2001 an das Bundesministerium des Innern; UN
Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) vom 31. Juli 2001: Inter-
agency assessment report Kambia district July 2001.
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Auf der anderen Seite darf nicht verkannt werden, dass in Sierra Leone viele
internationale Hilfeträger, wie etwa der UNHCR, das World Food Programm, die World
Health Organisation oder das Rote Kreuz, ebenso tätig sind wie eine große Zahl sog.
Nichtregierungsorganisationen (Non governmental organizations - NGO´s -). Diese
Hilfsorganisationen kümmern sich um die Versorgung der Bevölkerung, insbesondere
der Flüchtlinge, mit Nahrungsmitteln und Frischwasser. Sie gewährleisten auch eine
Erstversorgung mit medizinischen Diensten, die auch Impfungen einschließt.
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amnesty international, Auskunft vom 6. Februar 2001 an das VG Gelsenkirchen;
Norwegian Refugee Council vom 7. Juli 2001: Updated background information on the
IDP situation in Sierra Leone; UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs
(OCHA) vom 31. Juli 2001: Inter-agency assessment report Kambia district July 2001.
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Vor diesem Hintergrund können frühere negative Einschätzungen und Prognosen
48
- etwa der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 21. Mai 2001, Position zu Sierra Leone,
49
Asylmagazin 2001, 39 -
nicht mehr geteilt werden.
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Gegen die Annahme, ein sierra leonischer Staatsbürger müsse bei einer Rückkehr in
sein Heimatland den sicheren Tod oder schwerste Verletzungen befürchten, spricht
zudem die Tatsache, dass viele Staatsangehörige Sierra Leones, die vor dem Krieg in
das benachbarte Guinea geflohen sind, bereits zurückgekehrt sind.
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FAZ vom 20. Juni 2001: Menschliches Treibgut seit einem Jahrzehnt; Die Zeit vom 26.
Juli 2001: Die Chaosmächte von Westafrika.
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Auch Binnenflüchtlinge kehren in ihre angestammten Gebiete zurück. Organisiert und
betreut werden die Rückkehrbewegungen durch die sierra leonische National
Commission for Reconstruction, Rehabilitation and Resettlement, den UNHCR und die
sog. NGO´s, wie etwa die International Organization for Migration (IOM), die in
Pressemitteilungen ständig über ihre erfolgreichen Aktivitäten berichtet.
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IOM, Press Briefing Notes vom 24. April 2001, vom 1. Mai 2001 und vom 8. Mai 2001.
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Neben bereits bestehenden Flüchtlings-, Auffang- bzw. Transitlagern werden je nach
Erfordernis neue Camps eröffnet. Allein der UNHCR betreut über 56.000 Flüchtlinge,
die seit September 2000 aus Guinea zurückgekehrt sind.
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UNHCR, Press Briefing Note vom 10. August 2001.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2
AsylVfG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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