Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.08.2004

OVG NRW (kläger, beurlaubung, verwaltungsgericht, besoldung, rechtliches gehör, höhe, betrag, beförderung, erlass, monat)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2388/03
Datum:
09.08.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2388/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 2904/01
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 600,-- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die vom Kläger geltend gemachten
Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) greifen nicht durch.
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Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf
Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse
vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20.
Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.
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Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe
darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
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Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.
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Dem Kläger, Regierungsdirektor im Dienst des beklagten Landes, ist nach Vollendung
des 58. Lebensjahres mit Erlass des Finanzministeriums vom 23. Oktober 2000 in
Anwendung des § 12 Abs. 1 und 4 der Verordnung über den Sonderurlaub der
Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen
(SUrlV) Sonderurlaub seit dem 1. November 2000 und bis zum Beginn des
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Ruhestandes unter Fortzahlung von 70 v.H. der im letzten Monat vor der Beurlaubung
zustehenden Besoldung gewährt worden; zugleich ist in dem Erlass "wegen der
besoldungs- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen" auf einen Runderlass des
Finanzministeriums vom 6. September 1999 verwiesen worden, mit welchem ein an die
obersten Landesbehörden gerichtetes Rundschreiben des Finanzministeriums vom 12.
August 1999 - B1110-45.6-IVB2 - für anwendbar erklärt worden ist.
Die dem Kläger für das Jahr 2000 gezahlte Sonderzuwendung - "Weihnachtsgeld" - (§ 1
des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung - SZuwG -) belief
sich auf 70 v.H. des sich nach der Besoldungsgruppe A 14 BBesO (für 1999)
ergebenden Betrages; der Kläger war zum 1. April 2000 im Zusammenhang mit der
Beförderung zum Regierungsdirektor in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15
BBesO eingewiesen worden. Sein Antrag, ihm die Differenz von 642,28 DM zwischen
den beiden Besoldungsgruppen für die Sonderzuwendung 2000 nachzuzahlen, wurde
vom Landesamt für Besoldung und Versorgung abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat
die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage abgewiesen: Dem Kläger stehe ein
Anspruch auf die streitigen 642,28 DM nicht zu. Die in Anwendung des § 12 Abs. 4
SUrlV durch Erlass geregelte Besoldung des Klägers ab seiner Beurlaubung sei auch
bezüglich des "Weihnachtsgeldes" 2000 nicht zu gering. Der in Bezug genommene, auf
das ministerielle Rundschreiben vom 12. August 1999 verweisende Runderlass vom 6.
September 1999 bestimme, dass die Sonderzuwendung in Höhe von 70 v.H. "des
zuletzt zustehenden Betrages", also in Höhe der letzten Sonderzuwendung vor der
Beurlaubung und damit im Falle des Klägers in Höhe der ihm 1999 als
Oberregierungsrat zustehenden Sonderzuwendung, gezahlt werde. Für eine davon
abweichende Verwaltungspraxis finde sich kein Anhalt. Die in § 6 Abs. 1 SZuwG
vorgesehene Anbindung der Höhe der Sonderzuwendung an die im Dezember des
aktuellen Jahres maßgebenden Bezüge greife vorliegend nicht; der Kläger habe im
Zusammenhang mit seiner Beurlaubung auf gesetzliche Besoldung verzichtet. Ebenso
wenig vermöge er einen Anspruch auf eine höhere Sonderzuwendung auf Art. 33 Abs. 5
des Grundgesetzes (GG) - amtsangemessene Alimentation - zu stützen. Denn die "58er-
Regelung" - Beurlaubung auf Jahre mit einem Teil der Dienstbezüge ohne
Dienstleistung bei bestehender Dienstfähigkeit und Berücksichtigung dieser Zeit als
ruhegehaltfähig - spreche den hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums Hohn.
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Der Kläger macht zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der
Entscheidung des Verwaltungsgerichts geltend: Die Formulierung in dem ministeriellen
Rundschreiben vom 12. August 1999:
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"Im Einzelnen werden folgende Bezüge belassen:
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...
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die Sonderzuwendung ... in Höhe von 70 % des zuletzt zustehenden Betrages,"
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sei dahin auszulegen, dass der Betrag gemeint sei, der sich aus der der Beurlaubung
zugrunde liegenden Besoldung, hier also der Besoldungsgruppe A 15 BBesO, ergebe.
Der Begriff "zuletzt zustehender Betrag" sei mit dem Begriff "zuletzt gezahlter Betrag"
nicht zwangsläufig gleich zu setzen. Nach seinem Wortlaut könne "zuletzt zustehend"
zumindest auch den Stichtag erfassen, der für die Sonderzuwendung auch sonst gelte.
Einem Beamten müsse zudem eine auskömmliche Besoldung belassen werden. Die 30
%ige Besoldungseinsparung sei ohnehin erheblich. Beamten wie ihm, die erst im Jahr
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der Beurlaubung und noch vor dem 1. Dezember dieses Jahres befördert worden seien,
habe kein Sonderopfer abverlangt werden sollen. Gegen letzteres spreche schon der
Umstand, dass vergleichbare Fallgestaltungen extrem selten und die eingesparten
Beträge im Hinblick auf Sinn und Zweck der Maßnahme bedeutungslos sein dürften.
Außerdem werde in dem ministeriellen Rundschreiben vom 12. August 1999 ansonsten
ausnahmslos auf den "vor der Beurlaubung zuletzt maßgebenden Betrag" abgestellt.
Damit im Einklang seien nach dem Sonderzuwendungsgesetz grundsätzlich die
rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am 1. Dezember des jeweiligen
Kalenderjahres maßgebend. Im Falle von Beurlaubungen sehe das Gesetz keine
Abweichung von diesem Grundsatz vor. Aus der Entstehungsgeschichte der "58er-
Regelung" ergebe sich nichts Anderes. Die Verwaltungspraxis des Dienstherrn sei
somit, da sie gegen das ministerielle Rundschreiben vom 12. August 1999 verstoße,
weisungswidrig und damit rechtswidrig. Eine andere Auslegung des Rundschreibens
verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es gebe keinen vernünftigen
Grund dafür, ihn finanziell schlechter zu stellen als einen Beamten, bei dem zwischen
letzter Beförderung und anschließender Beurlaubung nach der "58er-Regelung" der
Monat Dezember liege und der deshalb die Sonderzuwendung auf der Basis des zuletzt
erreichten Amtes erhalte.
Damit ist die Richtigkeit der Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht nicht
ernstlich in Frage gestellt. Entgegen der Auffassung des Klägers spricht alles dafür,
dass die Bemessung der Sonderzuwendung 2000 auf der Grundlage der
Besoldungsgruppe A 14 BBesO rechtlich einwandfrei ist.
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Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Regelung des
Sonderzuwendungsgesetzes, an das gegenwärtige statusrechtliche Amt des Beamten
(hier: A 15 BBesO) anzuknüpfen, im Falle des Klägers nicht maßgebend ist. Er ist
antragsgemäß mit dem ministeriellen Erlass vom 23. Oktober 2000 gemäß § 12 Abs. 1
und 4 SUrlV ("Urlaub in besonderen Fällen") im dienstlichen Interesse - zwecks
Realisierung einer möglichst großen Anzahl von kw-Vermerken - beurlaubt worden. Im
Wege einer ermessensweisen Ausnahme gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 SUrlV sind ihm 70
v.H. der im letzten Monat vor der Beurlaubung zustehenden Besoldung (nach der
Besoldungsgruppe A 15 BBesO) zugebilligt worden; im Übrigen ist (auch bezüglich der
Sonderzuwendung) auf den ministeriellen Runderlass vom 6. September 1999
verwiesen worden, mit welchem das ministerielle Rundschreiben vom 12. August 1999
für anwendbar erklärt worden ist. Damit gelten diese Regelungen, und zwar auch
insoweit, als sie von den Bestimmungen des Sonderzuwendungsgesetzes abweichen.
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Dem Kläger ist nicht darin zu folgen, das - die behördliche Ermessenspraxis bindende -
ministerielle Rundschreiben vom 12. August 1999 sei bezüglich der Gewährung der
jährlichen Sonderzuwendung dahin zu verstehen, dass (gemäß dem
Sonderzuwendungsgesetz) generell die Besoldungsgruppe zugrunde zu legen sei, in
der sich der betreffende Beamte am 1. Dezember eines Jahres befinde. Der Senat lässt
offen, ob die Formulierung "70 % des zuletzt zustehenden" Betrages überhaupt im
Sinne des Klägers verstanden werden könnte. Jedenfalls ist sie so nicht gemeint und im
Zusammenhang mit den weiteren Passagen des Rundschreibens auch so nicht zu
verstehen.
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Die Formulierung "70 % der letzten Besoldung", "70 % des im letzten Monat vor der
Beurlaubung zustehenden Betrages" und "70 % des zuletzt zustehenden Betrages" sind
gleichermaßen dahin zu verstehen, dass dem beurlaubten Beamten ermessensweise
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70 v.H. der Bezüge gewährt werden, die ihm vor der Beurlaubung gemäß den
besoldungsrechtlichen Bestimmungen zuletzt gezahlt wurden. Damit stimmt die
Handhabung bei der Bemessung des "Weihnachtsgeldes" für den Kläger überein. In
Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Beförderung erst nach der Zahlung der
letzten Sonderzuwendung vor der Beurlaubung erfolgte, führt diese pauschalierende
und typisierende Regelung allerdings dazu, dass es bei 70 v.H. der vor der Beförderung
zuletzt gezahlten Sonderzuwendung verbleibt. Daraus lässt sich jedoch entgegen der
Auffassung des Klägers ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3
Abs. 1 GG nicht herleiten. Die verfassungsrechtliche Willkürgrenze wird in diesem
Zusammenhang nicht überschritten. Im Rahmen der insgesamt großzügigen
Verwaltungspraxis bei der Besoldung der nach der "58er-Regelung" beurlaubten
Beamten ist dieser - vom Kläger selbst als selten bezeichnete - Nachteil, der für den
Betroffenen auch keine gravierenden finanziellen Auswirkungen hat, hinzunehmen.
Des Weiteren hat der Kläger nicht dargelegt, dass dem Verwaltungsgericht ein
Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO unterlaufen ist. Er rügt eine
Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Er macht
geltend, das Verwaltungsgericht sei in den Urteilsgründen nicht in gebührender Weise
auf seine Interpretation des ministeriellen Rundschreibens vom 12. August 1999
eingegangen; das gelte auch bezüglich seines Klagevorbringens zum
Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Damit wird ein Verfahrensmangel
nicht aufgezeigt. Allein der Umstand, dass der Kläger seine Argumente in den
Entscheidungsgründen des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils als nicht
hinreichend gewürdigt ansieht, lässt nicht den Schluss zu, das Verwaltungsgericht habe
sein Vorbringen bei der Entscheidungsfindung nicht zur Kenntnis genommen und somit
übergangen. Hiernach ist dem Kläger auch nicht darin zu folgen, die an dem Urteil des
Verwaltungsgerichts beteiligten Richter seien befangen gewesen, weil sie gegen den
Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen hätten. Schließlich lässt sich
ein Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, anders als der Kläger meint, nicht
daraus herleiten, dass das Verwaltungsgericht die "58er-Regelung" als den
hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums Hohn sprechend bezeichnet hat.
Diese - wenn auch drastische - Formulierung besagt nicht etwa, dass das
Verwaltungsgericht nicht pflichtgemäß unparteiisch und sachlich geurteilt hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§
13 Abs. 2, 14 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004
geltenden Fassung (vgl. § 72 GKG n.F.).
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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts
rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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