Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.11.2005

OVG NRW: psychologisches gutachten, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, mitgliedstaat, eugh, anerkennung, fahreignung, sperrfrist, entziehen, gewährleistung, entziehung

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 544/05
Datum:
09.11.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 544/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 10 L 148/05
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Münster vom 21. März 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR
festgesetzt.
Gründe:
1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die
dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für den
Antragsteller günstigeren Ergebnis. Der Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 16.
Februar 2005, mit der ihm der Antragsgegner seine im Juli 2003 erworbene
niederländische Fahrerlaubnis entzogen hat, ist, wenn nicht gar wegen fehlenden
Rechtsschutzinteresses unzulässig,
2
vgl. dazu und zum Folgenden insgesamt die Ausführungen des Senats in seinem den
Beteiligten bekannten bzw. mit dieser Entscheidung übersandten Beschluss vom 4.
November 2005 - 16 B 736/05 -,
3
so doch jedenfalls unbegründet.
4
Die Verfügung erweist sich allerdings bei summarischer Prüfung weder als
offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig.
5
Die aktuelle Berechtigung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland
steht in Frage, weil ihm seine vormalige (deutsche) Fahrerlaubnis mit Urteil des
6
Amtsgerichts C. vom 6. September 2001 wegen fahrlässiger Trunkenheit im
Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,57 ‰ nach gleichzeitigem
Ecstasy-Konsum entzogen worden war, er auf die Erteilung einer neuen (deutschen)
Fahrerlaubnis trotz vorherigen Antrags verzichtet hat, nachdem von ihm die Vorlage
eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt worden war, er ein im
November 2004 neuerlich angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten
wiederum nicht vorgelegt hat und er bislang nicht gemäß § 28 Abs. 5 FeV i.V.m. § 28
Abs. 4 Nr. 3 FeV das Recht erworben hat, von seiner am 8. Juli 2003 ausgestellten
niederländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01
[Kapper] -, NJW 2004, 1725 = DAR 2004, 333 = NZV 2004, 373 = Blutalkohol 2004, 450,
u.a. entschieden, dass Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG als
Ausnahmebestimmung zu Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie restriktiv dahin auszulegen sei,
dass ein Mitgliedstaat die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen dürfe, weil im Hoheitsgebiet des
erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins zuvor eine Maßnahme
des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis
angewendet worden sei, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete
Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen
gewesen sei, bevor der andere Mitgliedstaat den neuen Führerschein ausgestellt habe.
Bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung ist unklar, welche
Konsequenzen sich aus dieser Entscheidung für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Ordnungsverfügung des Antragsgegners ergeben. In Rechtsprechung und Schrifttum
werden für entsprechende Fallkonstellationen unterschiedliche Schlussfolgerungen aus
der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gezogen. Während z.T. vertreten wird,
der zuständigen (inländischen) Fahrerlaubnisbehörde fehle danach die Befugnis, dem
Betroffenen wegen früherer Auffälligkeiten und der daraus abzuleitenden
Fahreignungszweifel bzw. der festgestellten Nichteignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen die nachfolgend erlangte ausländische Fahrerlaubnis zu entziehen,
7
in diesem Sinne OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. August 2005 - 7 B
11021/05.OVG -, NJW 2005, 3228, ebenso Otte/Kühner, NZV 2004, 321, und
Grohmann, Blutalkohol 2005, 106,
8
sind andere unter Hinweis auf EuGH, aaO., Ziff. 77, der Auffassung, der EuGH wende
sich in erster Linie dagegen, dass einzelstaatliche Regelungen unter
gemeinschaftswidriger "Negation des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der
Führerscheine" den Fahrerlaubnisbehörden die Befugnis verleihen, die Anerkennung
eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf
seine nationalen Vorschriften zeitlich unbegrenzt zu verweigern, eine Folge, die nach
deutschem Recht schon durch die Regelung des § 28 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 FeV
vermieden werde, die nicht gegen die Bestimmungen des Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs.
4 der Richtlinie 91/439/EWG verstoße.
9
So: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2004 - 10 S 1346/04 -, VRS 2005,
141 = Blutalkohol 2005, 402; VG Neustadt (Weinstraße), Beschlüsse vom 4. März 2005 -
3 L 253/05.NW -, Juris, und vom 11. März 2005 - 4 L 389/05.NW -, Juris.
10
Nach Auffassung des Senats ist nicht auszuschließen, dass dem EuGH bei seiner
Entscheidung die im deutschen Straßenverkehrsrecht verankerte Dualität des
11
Maßnahmensystems nicht hinreichend vor Augen gestanden hat. Diese ist durch die
straf- bzw. ordnungswidrigkeitsrechtliche Ahndung von Verkehrsdelikten einschließlich
der Verhängung von kurzzeitigen Fahrverboten (§ 44 StGB bzw. § 25 StVG) bzw. der
Entziehung der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer zeitlichen Sperre für deren
Neuerteilung (§§ 69 und 69a StGB) einerseits und die dem Bereich der Gefahrenabwehr
zuzuordnende Möglichkeit andererseits gekennzeichnet, bei Eignungsmängeln für die
Dauer des jeweiligen Eignungsmangels Fahrerlaubnisse zu entziehen, zu beschränken
oder mit Auflagen zu versehen (§§ 46 und 47 FeV). Es kann nicht angenommen werden,
dass der EuGH die Berücksichtigung von gravierenden, in ihrer Wirkung vielfach zeitlich
nicht beschränkten Eignungsmängeln bei der Anerkennung ausländischer
Fahrerlaubnisse nach Ablauf einer Sperrfrist oder ohne dass eine solche überhaupt in
Lauf gesetzt worden wäre, generell ausschließen wollte. So lange es an einer
europäischen Harmonisierung der materiellen Voraussetzungen für die
Fahrerlaubniserteilung und an einem zentralen europäischen Straßenverkehrsregister
bzw. einer hinlänglichen Vernetzung der bestehenden nationalen Register fehlt, die es
rechtfertigen würden, auf die Einhaltung spezieller nationaler Schutzmechanismen zu
verzichten, kann es nicht als sachgerecht angesehen werden, die auf eine ausreichende
Gewährleistung der Fahreignung von Kraftfahrern abzielenden und bewährten
Regelungen des deutschen Fahrerlaubnisrechts partiell leer laufen zu lassen. Deshalb
spricht nach Ansicht des Senats viel für die auch im Schrifttum vertretene Auffassung,
dass EU-Fahrerlaubnisse außerhalb der erwähnten Sperrfristfälle nur dann automatisch
anzuerkennen sind, wenn das nationale Fahrerlaubnisrecht keine weiteren -
insbesondere materiellen - Anforderungen an die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
stellt.
So auch Geiger, DAR 2004, 340 und 690, sowie Bräutigam, Blutalkohol 2004, 441; im
Ergebnis ähnlich Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. Oktober - 12 ME 288/05 -
, im Internet veröffentlicht unter http://www.dbovg.nieder sachsen.de, sowie Ludovisy,
DAR 2005, 7, 12 ff.
12
Nach Auffassung des Senats sprechen überwiegende Gründe dafür, dass auch Art. 1
Abs. 2 und 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG die Berücksichtigung fortwirkender, nach
dem innerstaatlichen Recht relevanter Fahreignungsmängel zulassen. Der
Abwägungsgesichtspunkt der Gewährleistung von Freizügigkeit innerhalb der
Europäischen Union ist in Fällen wie dem vorliegenden allenfalls in einem Randbereich
berührt. Letztlich geht es regelmäßig allein darum, dass Trunksüchtige,
Drogenabhängige oder andere Personen, die sich nach deutschem Recht in der
Vergangenheit bereits als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben,
die Möglichkeit erhalten sollen, in einem Mitgliedstaat unter vereinfachten Bedingungen
eine Fahrerlaubnis zu erwerben, ohne dass ansonsten persönliche oder berufliche
Bindungen zu diesem Staat bestehen.
13
Im vorliegenden Fall führt die vorzunehmende offene, nicht lediglich an den
Erfolgsaussichten eines eventuellen Hauptsacheverfahrens orientierte
Interessenabwägung zu einem eindeutigen Überwiegen der vom Antragsgegner ins
Feld geführten öffentlichen Belange, die dem überragenden Interesse der Allgemeinheit
an der Sicherheit des Straßenverkehrs Rechnung tragen und somit dem Schutz
höchstrangiger Rechtsgüter dienen. Die Drogen- und Alkoholkonsumgewohnheiten des
Antragstellers sowie seine charakterliche Eignung bedürfen der näheren Abklärung. Es
ist nicht zu rechtfertigen, dass der Antragsteller bis zum Vorliegen der entsprechenden
Ergebnisse vorläufig weiterhin als Führer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr
14
teilnimmt. In der dem Antragsteller am 17. März 2001 abgenommenen Blutprobe waren
seinerzeit Amphetamin, MDA und MDMA in Konzentrationen aufgefunden worden, die
ausweislich des damals eingeholten chemisch-toxikologischen Gutachtens dafür
sprachen, dass der Antragsteller während der vorausgegangnen Fahrt mit dem
Kraftfahrzeug "stärkergradig unter der akuten Wirkung dieser berauschenden
zentralstimulierenden Mittel" gestanden hat, deren Wirkungen sich zusammen mit der
ebenfalls festgestellten Alkoholisierung (BAK = 0,57 ‰) noch verstärken konnten. Es
bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nach seiner
Fahrt unter Alkohol- und Rauschgifteinfluss selbst oder mit Hilfe anderer, etwa einer
verkehrspsychologischen Beratungsstelle, ausreichende Vermeidungsstrategien
entwickelt hat, die eine erneute Fahrt unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen
verlässlich ausschließen. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten hat der
Antragsteller weder auf die Aufforderung im Jahre 2001 noch auf diejenige vom 30.
November 2004 hin beigebracht. Nach ständiger Rechtsprechung des angerufenen
Gerichts, die sich auf § 14 Abs. 2 FeV i.V.m. Nr. 9 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14
FeV stützen kann, setzt eine positive Fahreignungsbeurteilung in entsprechenden
Fällen in aller Regel nicht nur eine Änderung des Konsumverhaltens, sondern auch
einen stabilen Einstellungswandel voraus, der nur im Rahmen einer psychologischen
Exploration festgestellt werden kann. Nach diesen Maßstäben ist die Fahreignung des
Antragstellers auch in den Niederlanden nicht ausreichend überprüft worden. Die
Erkundigungen des Kraftfahrt-Bundesamts in den Niederlanden haben ergeben, dass
der Antragsteller dort die vorausgegangene Entziehung der Fahrerlaubnis in
Deutschland nicht angegeben hat und dort auch keine Eignungsüberprüfung
stattgefunden hat. Anders als der Antragsteller geltend macht trifft es im Übrigen nicht
zu, dass er seit der Erteilung der Fahrerlaubnis in den Niederlanden am Straßenverkehr
teilgenommen hat, ohne auffällig zu werden. Am 29. November 2003 hat er vielmehr in
T. die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 31
km/h überschritten. Nimmt man abrundend hinzu, dass er in der Vergangenheit auch
allgemein-strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann nicht verantwortet werden, ihn
jetzt ohne weiteres am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf
den §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
15
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
16