Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.09.2008

OVG NRW: verordnung, urlaub, alter, bedürfnis, begriff, lebenserfahrung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 2838/07
Datum:
29.09.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 2838/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 K 4189/04
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e:
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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Das Zulassungsvorbringen, das für die Prüfung der Zulassungsgründe maßgeblich ist (§
124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.d. vom Kläger allein
geltend gemachten § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, dem Kläger
stehe der geltend gemachte Anspruch auf einkommens - und vermögensunabhängige
Bewilligung von Leistungen der Erholungshilfe für seine eigenen Aufwendungen im
Rahmen der in den Jahren 2000, 2002 und 2003 durch die Bescheide vom 24. Februar
2000, 26. Juni 2002 und 16. Juli 2003 gewährten Erholungshilfe nicht zu, da es sich bei
dem Bedarf des Klägers an Erholungshilfe für die eigenen Aufwendungen nicht um
einen ausschließlich schädigungsbedingten Bedarf im Sinne des § 25 c Abs. 3 Satz 2
BVG in der seit dem 1. Januar 1989 geltenden Fassung des Art. 2 Nr. 4
Kriegsopferversorgungsanpassungsgesetz 1988 ( BGBl. I, S. 826) handele, weil die
Erholungsmaßnahmen nicht ausschließlich durch die festgestellte Schädigung des
Klägers bedingt seien, sondern auch durch das allgemeine Bedürfnis, sich im Urlaub zu
regenerieren, durch sonstige nicht schädigungsbedingte Erkrankungen (Kolonkarzinom)
sowie durch das fortgeschrittene Alter des Klägers.
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Soweit der Kläger diesen Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit der bloßen
Behauptung entgegentritt, die Notwendigkeit der Erholungsmaßnahme werde weder
durch das Alter des Klägers bedingt noch durch den fehlenden anderweitigen Urlaub,
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lässt dieser Vortrag jede Auseinandersetzung mit der Argumentation des
Verwaltungsgerichts vermissen. Angesichts des vom Verwaltungsgericht festgestellten
Umstandes, dass Anhaltspunkte für einen anderweitigen Erholungsurlaub in dem
fraglichen Zeitraum fehlen, bedürfte es zumindest einer plausiblen Darlegung, inwieweit
der Kläger mit den streitigen Erholungsmaßnahmen nicht jedenfalls auch seinem
allgemeines Erholungsbedürfnis, das nach allgemeiner Lebenserfahrung mit
steigendem Lebensalter zunimmt,
vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 - 5 C.15.93 -, BVerwGE 99, 45,
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Rechnung getragen hat. Der bloße Hinweis darauf, daß der Kläger wegen des Verlustes
seines Augenlichts bzw. wegen endokriner, vegetativer Störungen unter
Schlafstörungen leide, besdonders angespannt sei und schnell müde, reicht insoweit
nicht aus.
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Auch das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe neben dem allgemeinen
Erholungsbedarf und dem Lebensalter des Klägers ferner fehlerhaft weitere, ärztlich
bescheinigte, nicht schädigungsbedingte Erkrankungen als mitursächlich für den
Erholungsbedarf angesehen, greift nicht durch. Denn die Behauptung, dass es sich bei
der vom Verwaltungsgericht insoweit allein herangezogenen, unter dem 27. März 2003
ärztlich attestierten Erkrankung des Klägers an einem Kolonkarzinom bereits um eine
austherapierte Erkrankung gehandelt habe, die in keinerlei Zusammenhang mit dem
jeweiligen Erholungsbedarf gestanden habe, ist schon durch nichts belegt.
Darüberhinaus ist sie auch nicht nachvollziehbar, weil die erwähnte ärztliche
Stellungnahme ausdrücklich der Begründung der Notwendigkeit einer 28tägigen
Erholungsmaßnahme anstelle der an sich vorgesehenen 21tägigen Maßnahme dienen
sollte.
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Soweit der Kläger vorbringt, das Verwaltungsgericht habe den Begriff des
ausschließlich schädigungsbedingten Bedarfs gemäß § 25 c Abs. 3 Satz 2 BVG nicht im
Lichte der Vorschrift des § 31 Abs. 5 BVG ausgelegt, verkennt er, wie das
Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, dass es keinerlei
Regelungszusammenhang zwischen diesen beiden genannten Vorschriften gibt.
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Das Verwaltungsgericht hat schließlich auch nicht etwa verkannt, dass es sich bei § 27
e BVG um eine eigenständige Anspruchsgrundlage handeln kann. Es hat hierzu
lediglich festgestellt, dass auch im Falle von Leistungen der Sonderfürsorge, die nach §
27 e BVG zu gewähren sind, das Einkommen und das Vermögen des
Schwerstbeschädigten grundsätzlich nach den Vorschriften der §§ 25 c bis f BVG
einzusetzen sei, da sich dem BVG eine anderweitige Regelung nicht entnehmen lasse.
Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden, da § 27 e BVG vorsieht, dass die
Leistungen der Kriegsopferfürsorge unter Beachtung einer wirksamen Sonderfürsorge
zu erbringen sind. Das bedeutet, dass grundsätzlich die Regelungen betreffend die in §
25 b BVG aufgelisteten Leistungen der Kriegsopferfürsorge - das sind eben auch die
Vorschriften über den Einsatz des Einkommens und Vermögens in den §§ 25 c bis f
BVG - unter Beachtung der Sonderfürsorge anwendbar sind. Dies führt unter anderem
dazu, dass nach § 43 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge - KFürsV - von dem
Einkommen von Sonderfürsorgeberechtigten höhere Freibeträge abzusetzen sind als
bei Kriegsopferfürsorgeberechtigten, die nicht der Sonderfürsorge unterfallen. Gerade
diese Regelung aber macht deutlich, dass auch Schwerstbeschädigte Leistungen der
Sonderfürsorge grundsätzlich nur einkommens- und vermögensabhängig erhalten.
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Dafür, dass die Verordnung in diesem Punkt gegen das Gesetz verstößt, sind
Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil
ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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