Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.12.2002
OVG NRW: politische verfolgung, aufenthalt im ausland, irak, wahrscheinlichkeit, illegale ausreise, auswärtige angelegenheiten, herkunftsort, existenzminimum, gefährdung, bundesamt
Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 843/02.A
Datum:
20.12.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 843/02.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 2785/01.A
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 30. April 2001 wird aufgehoben.
Die Beklagte und der Beigeladene tragen die außergerichtlichen Kosten
des Klägers je zur Hälfte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine
außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in
entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der nach seinen Angaben am 3. Februar 1984 in Kirkuk geborene Beigeladene ist
irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach seinem
Vortrag im März 2001 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und
beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab der Beigeladene
bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
(im Folgenden: Bundesamt) am 14. März 2001 ausweislich des hierüber gefertigten
Protokolls im Wesentlichen an: Er habe bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern in
Kirkuk gelebt und im Geschäft für Autoersatzteile seines Vaters gearbeitet. Vor seiner
Ausreise hätten kurdische Peshmergas drei- bis viermal von seinem Vater, einem
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Funktionär der Baath-Partei, Geld verlangt, was dieser jedoch ignoriert habe. Beim
letzten Mal sei die Nachricht mit einer Drohung versehen gewesen. Daraufhin habe sein
Vater die Leute an die irakische Regierung verraten. Diese seien dann verhaftet worden.
Später habe ein Offizier mit dem Rang eines Majors seinem Vater ein Auto verkauft.
Wenige Tage danach, am 13. Februar 2001, habe er, der Beigeladene, während des
Essens in einem gegenüber dem Geschäft gelegenen Restaurant beobachtet, dass
einige Leute von der Regierung seinen Vater aus dem Geschäft abgeführt hätten. Es
habe sich herausgestellt, dass der Verkäufer des Autos gar kein Major gewesen sei.
Das Auto habe vielmehr einem ermordeten Offizier des Sicherheitsdienstes gehört.
Deswegen sei nunmehr sein Vater verdächtigt worden, mit dem Mord etwas zu tun zu
haben. Zusammen mit seinem Vater sei noch ein Onkel verhaftet worden, der ebenfalls
im Geschäft gearbeitet habe. Ein Onkel von ihm habe vermutet, dass die Peshmergas
den Vorfall in die Wege geleitet hätten, um ihre Drohung wahr zu machen. Als seine
Mutter davon gehört habe, habe sie seinen Onkel aufgefordert, ihn nach Mosul zu
bringen, um ihm die Ausreise zu ermöglichen, damit nicht auch er Schwierigkeiten mit
der Regierung bekomme. Nach ihm sei nicht gesucht worden; allerdings sei er bereits
am 15. Februar 2001 ausgereist. Er selbst habe sich weder politisch betätigt noch sei er
Mitglied einer politischen Partei. Er sei zu keinem Zeitpunkt inhaftiert worden.
Mit Bescheid vom 30. April 2001 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab (Nr. 1 des
Bescheides), stellte aber fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
hinsichtlich des Iraks vorlägen (Nr. 2 des Bescheides).
4
Zur Begründung der hiergegen rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger u.a. geltend
gemacht: Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beigeladene unverfolgt
ausgereist sei, weil sein Vortrag zu dem Autokauf und seinen Folgen unglaubhaft sei.
Zudem sei die Herkunft aus dem Zentralirak fraglich. Schließlich stehe dem
Beigeladenen auf jeden Fall im Nordirak eine inländische Fluchtalternative zur
Verfügung.
5
Die Kläger hat beantragt,
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den Bescheid des Bundesamtes vom 30. April 2001 aufzuheben, soweit die
Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG getroffen worden ist.
7
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und nicht zur Sache Stellung genommen.
8
Der Beigeladene hat beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
10
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil mit der
Begründung abgewiesen, es könne dahinstehen, ob der Beigeladene vorverfolgt
ausgereist sei, jedenfalls drohe ihm bei seiner Rückkehr in den Irak wegen der
Asylantragstellung, der unerlaubten Ausreise und des langen illegalen
Auslandsaufenthaltes die Gefahr politischer Verfolgung. Eine zumutbare inländische
Fluchtalternative im Nordirak bestehe angesichts der Herkunft aus dem Zentralirak nicht,
da sein Vortrag glaubhaft sei, dass er innerhalb der Autonomiegebiete nicht über die
dort für ein Überleben notwendigen familiär-klientelistischen Beziehungen verfüge.
11
Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung verweist der Kläger darauf,
12
das angegriffene Urteil weiche von den im Urteil des Senats vom 19. Juli 2002 - 9 A
4596/01.A - getroffenen Feststellungen ab.
Der Kläger beantragt,
13
das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
14
Die Beklagte stellt keinen Antrag und nimmt zur Sache keine Stellung.
15
Der Beigeladene beantragt,
16
die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Erkenntnisse, die in dem den Beteiligten
zugestellten Anhörungsschreiben des Gerichts vom 8. November 2002 näher
bezeichnet sind.
18
II.
19
Der Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss
entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht
für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz
3 VwGO angehört worden.
20
Sie sind durch Anhörungsschreiben des Gerichts vom 8. November 2002 auf die
Rechtsprechung des Senats zu einer politischen Verfolgung im Zentralirak wegen
illegaler Ausreise sowie Asylantragstellung und Aufenthalt im Ausland, zur Situation in
den kurdischen Autonomiegebieten im Nordirak und auf die im Einzelnen bezeichneten
diesbezüglichen Erkenntnisse hingewiesen worden. Des Weiteren ist der Beigeladene
aufgefordert worden, zur Vorverfolgung, zu etwaigen Nachfluchtgründen und zu dem
Gesichtspunkt der inländischen Fluchtalternative vorzutragen und gegebenenfalls
Beweismittel zu bezeichnen.
21
Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Der Klage ist
stattzugeben. Nr. 2 des angefochtenen Bescheides ist rechtswidrig. Der Beigeladene
hat keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 AuslG.
22
Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in
dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit,
seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner
politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen dieser Norm sind
deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16a Abs. 1 GG, soweit es
die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der
Verfolgung betrifft.
23
BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843.
24
Mit Blick darauf geht der Senat auch im Rahmen des auf die Feststellung der
25
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gerichteten Begehrens - vorbehaltlich von
Besonderheiten bei selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen - von denjenigen
Grundsätzen aus, die für die Auslegung des Art. 16a Abs. 1 GG gelten.
Bei der Prüfung der Frage, ob dem Beigeladenen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1
AuslG zu gewähren ist, ist daher wie bei der Prüfung im Hinblick auf Art. 16a GG
ebenfalls wesentlich, ob er vor Verlassen seines Heimatlandes politische Verfolgung
erlitten hat bzw. ihm solche unmittelbar drohte und ob ihm ein Ausweichen innerhalb
des Heimatstaates unzumutbar war. War dies der Fall, kann ihm Abschiebungsschutz
nur dann versagt werden, wenn eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit
hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (herabgestufter Prognosemaßstab). Hat er
sein Heimatland nicht auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender
Verfolgung verlassen, so kann sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm bei Rückkehr
aufgrund von berücksichtigungsfähigen Nachfluchtgründen politische Verfolgung droht,
was nach dem (gewöhnlichen) Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit
zu beurteilen ist.
26
Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24 (26), und vom 26.
Oktober 1993 - 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500 (503).
27
Vorliegend ist der Beigeladene zur Überzeugung des Senats unverfolgt aus dem
Zentralirak ausgereist, so dass der gewöhnliche Prognosemaßstab der beachtlichen
Wahrscheinlichkeit anzuwenden ist.
28
Der Beigeladene hat von selbst erlittenen Übergriffen durch staatliche zentraliraki-sche
Stellen, die als politische Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG zu bewerten sein
könnten, nicht berichtet. Er begründet seine Ausreise vielmehr damit, sein Vater sei
verhaftet worden und er habe befürchtet, ebenfalls verhaftet zu werden. Es kann
dahinstehen, ob der - konstruiert wirkende - Vortrag zur Verhaftung seines Vaters
glaubhaft ist. Selbst wenn man von dessen Richtigkeit ausgeht, ist nicht ersichtlich,
wieso daraus für den Beigeladenen asyl- bzw. abschiebungsschutzrelevante
Verfolgungsmaßnahmen hätten folgen sollen. Zum Einen bestehen schon keine
Anhaltspunkte dafür, dass der Vater aus Gründen, die auf eine politische Verfolgung
hindeuten könnten, verhaftet worden ist. Die Angabe des Beigeladenen, man habe
seinen Vater in Verbindung mit dem Mord an einem Offizier des Sicherheitsdienstes
gebracht, spricht vielmehr dafür, dass die Verhaftung des Vaters im Rahmen der
strafrechtlichen Verfolgung kriminellen Unrechts erfolgt ist. Die Untersuchung eines
Mordfalls durch die zuständigen Behörden und die Verhaftung eines Verdächtigen in
diesem Zusammenhang sind für sich genommen nicht ungewöhnlich. Zum Anderen ist
nicht erkennbar, in welcher Weise der Beigeladene durch den Vorfall gefährdet
gewesen sein soll. Dieser hat selbst berichtet, nach ihm sei nicht gesucht worden. Seine
dafür gegebene Erklärung, er sei nur noch einen Tag nach der Verhaftung des Vaters im
Irak geblieben, ist nicht überzeugend. Die schnelle Ausreise könnte allenfalls erklären,
weshalb der Beigeladene nicht hat verhaftet werden können, nicht jedoch, warum nicht
sofort auch nach ihm gesucht worden ist. Der fehlende Versuch, seiner habhaft zu
werden, spricht vielmehr dafür, dass an dem Beigeladenen kein Interesse seitens der
staatlichen Behörden bestand. Das wäre auch nach dem übrigen Vortrag des
Beigeladenen nachvollziehbar. Denn danach hatte der Beigeladene mit dem Autokauf,
der Auslöser für das weitere Geschehen gewesen sein soll, nichts zu tun. Unter diesen
Umständen bestand aber auch keine Veranlassung für die staatlichen Stellen, den
Beigeladenen in die Untersuchung einzubeziehen.
29
Dem danach unverfolgt ausgereisten Beigeladenen steht ferner kein nach Art. 16a Abs.
1 GG unbeachtlicher, im Hinblick auf § 51 Abs. 1 AuslG aber gleichwohl
berücksichtigungsfähiger (insbesondere subjektiver) Nachfluchtgrund zu.
30
Vgl. zur Reichweite des § 51 Abs. 1 AuslG: BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1993 - 2
BvR 1815/92 -, DVBl. 1993, 1002.
31
Der Beigeladene hat im Falle seiner Rückkehr in den Zentralirak nicht mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit abschiebungsschutzrelevante Maßnahmen zu befürchten.
32
Davon kann hinsichtlich der vorliegend allein in Betracht zu ziehenden Möglichkeit
zentralirakischer Verfolgungsmaßnahmen gegenüber dem Beigeladenen wegen
illegaler (d.h. ohne Ausreisegenehmigung der Behörden erfolgter) Ausreise, der
Asylantragstellung im westlichen Ausland und einem längeren Aufenthalt dort - jeweils
für sich allein oder in Verbindung miteinander - nicht ausgegangen werden.
33
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Juli 2002 - 9 A 4596/01 - und - 9 A 1346/02.A - unter
Verwertung der auch in dieses Verfahren eingeführten Erkenntnismittel.
34
Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Strafverfolgungsmaßnahmen aus diesem
Grund bzw. von damit in Zusammenhang stehenden sonstigen
menschenrechtswidrigen Übergriffen folgt nicht bereits aus einer zwingenden
Strafbarkeit des genannten Verhaltens. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass
die Asylantragstellung für sich genommen im Irak nicht strafbewehrt ist. Auch die illegale
Ausreise mitsamt einem anschließenden unerlaubten Auslandsaufenthalt unterliegt
derzeit zumindest formalrechtlich nicht zwingend einer Strafverfolgung, da für ein
solches Verhalten mit dem Dekret Nr. 110 des Revolutionären Kommandorates vom 28.
Juni 1999 grundsätzlich eine mittlerweile für unbefristet erklärte Amnestie für alle Iraker
verkündet worden ist, die das Land illegal verlassen und sich nicht anderweitig strafbar
gemacht haben. Trotz der Unberechenbarkeit des irakischen Regimes, die durchaus
Zurückhaltung gegenüber seinen angeblichen Zusagen geboten erscheinen lässt, ist
mangels verifizierbarer Anhaltspunkte nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit
anzunehmen, dass die praktische Handhabung der Strafgesetze bzw. der
Amnestieregelung eine andere sein wird und zurückkehrende Asylbewerber allein
wegen der genannten Umstände mit asyl- bzw. abschiebungsschutzrelevanten
Maßnahmen überzogen werden.
35
Vgl. wegen der Einzelheiten: OVG NRW, Urteile vom 19. Juli 2002, a.a.O.
36
Hiervon ausgehend ist der Senat davon überzeugt, dass der irakische Staat die
Ausreise ins „feindliche" westliche Ausland sowie die vermutete regimekritische
Begründung des Asylantrages nicht (mehr) generell als illoyalen, bei Rückkehr
grundsätzlich durch strafrechtliche oder sonstige Ahndung zu verfolgenden Akt des
Verrats wertet und eine andere Beurteilung allenfalls für solche Personen in Betracht
kommt, die entweder aufgrund ihrer gesellschaftlichen und/oder beruflichen Stellung -
etwa als ehemalige hochrangige Militärs bzw. Beamte, Beschäftigte im militärisch-
industriellen Bereich oder wirtschaftliche Leistungsträger - gesteigerten
Loyalitätspflichten unterliegen oder die bereits in ihrer Heimat in erheblicher Weise unter
dem Verdacht der Regimegegnerschaft in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten
sind.
37
Vgl. AA, Lagebericht S. 15; DOI, Auskunft vom 24. Juli 2000 an das VG Arnsberg sowie
Stellungnahme der Frau Hogg (UNHCR), wie sie aus der Niederschrift über die
mündliche Verhandlung des OVG Sachsen-Anhalt am 6. Dezember 2001 in den
Verfahren A 1 S 29/99 und 1 L 2/01 hervorgeht.
38
Auch ein mehrjähriger Aufenthalt im westlichen Ausland bietet zur Überzeugung des
Senats dem irakischen Regime nicht (mehr) beachtlich wahrscheinlich einen Anlass für
asyl- bzw. abschiebungsschutzrechtlich relevante Maßnahmen.
39
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Juli 2002, a.a.O.
40
Besondere individuelle Umstände im oben bezeichneten Sinne, die dazu führen
könnten, dass im Fall des Beigeladenen ausnahmsweise eine andere Bewertung
angezeigt sein könnte, sind nicht gegeben. Dieser unterlag im Zeitpunkt seiner Ausreise
weder gesteigerten Loyalitätspflichten aufgrund einer besonderen gesellschaftlichen
oder beruflichen Stellung im irakischen Staat noch ist angesichts der obigen
Feststellungen anzunehmen, dass er bereits vor der Ausreise unter dem Verdacht der
Regimegegnerschaft in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten war.
41
Drohen dem Beigeladenen mithin bei einer Rückkehr in den Zentralirak nicht mit der
erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen, kann sein
Abschiebungsschutzbegehren keinen Erfolg haben.
42
Unabhängig davon hat der Beigeladene auch deshalb keinen Anspruch auf die
Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, weil er jedenfalls auf die
autonomen Kurdengebiete in den Provinzen Dohuk, Arbil und Sulaimaniya als
inländische Fluchtalternative verwiesen werden kann. Diese genügen den
Anforderungen, die an eine die Asylanerkennung bzw. den Abschiebungsschutz nach §
51 Abs. 1 AuslG ausschließende inländische Fluchtalternative zu stellen sind,
43
vgl. zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der Grundsätze der inländischen
Fluchtalternative auf die autonomen Kurdengebiete im Nordirak: BVerwG, Urteil vom 8.
Dezember 1998 - 9 C 17.98 -, NVwZ 1999, 544; OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999 - 9 A
4671/98.A -,
44
und zwar auch hinsichtlich aus dem Zentralirak stammender Personen gleich welcher
Ethnie oder Religionszugehörigkeit, die - wie der Beigeladene von sich behauptet -
nicht über Beziehungen im Autonomiegebiet verfügen.
45
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Juli 2002, a.a.O.; so auch: VGH Bad.-Württ., Urteil vom
11. April 2002 - A 2 S 712/01 - und OVG LSA, Urteil vom 8. August 2002 - 1 L 269/01 -.
46
Eine inländische Fluchtalternative ist gegeben, wenn der Asylsuchende auf Gebiete
seines Heimatstaates verwiesen werden kann, in denen er vor politischer Verfolgung
hinreichend sicher ist und ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch keine anderen
Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer
asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese existentielle
Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde.
47
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80,
48
315 (342 ff.), und vom 24. März 1997 - 2 BvR 1024/95 -, InfAuslR 1997, 273; BVerwG,
Beschluss vom 19. Mai 1999 - 9 B 1032.98 -, und Urteile vom 30. April 1996 - 9 C
170.95 -, DVBl. 1996, 1257 (1259), und vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85,
139 (145),
Nach der Überzeugung des Senats ist der Beigeladene im autonomen Kurdengebiet im
Norden des Iraks vor staatlicher Verfolgung hinreichend sicher. Soweit eine politische
Verfolgung durch zentralirakische Behörden in Frage steht, fehlt es diesen an der hierfür
erforderlichen Gebietsgewalt; objektive Anhaltspunkte, die eine Änderung dieser
Situation in absehbarer Zeit als reale Möglichkeit erscheinen lassen, sind nicht
gegeben.
49
Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteile vom 5. Mai 1999, a.a.O., und vom 8. März 2001 - 9
A 2993/98 -, ferner VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. April 2002, a.a.O. und OVG LSA,
Urteil vom 8. August 2002 - 1 L 269/01 - sowie ergänzend DOI, Stellungnahmen vom 30.
März 1999 an das VG Oldenburg, wonach nicht abgeschätzt werden könne, wie lange
der "status quo" noch andauere, und Voraussagen, wann der irakische Staat in die
kurdischen Autonomiegebiete zurückkehren werde, nicht getroffen werden könnten, vom
30. Juni 1999 an das VG Bayreuth, wonach nicht prognostiziert werden könne, wann die
Iraker sich des autonomen Kurdengebiets wieder bemächtigen würden, und vom 6.
Dezember 1999 an das VG Trier, wonach der militärische Zugriff der Iraker ebenso wie
die Schutzgewährung durch die Alliierten in der Schwebe seien, das eine ebenso
wahrscheinlich wie das andere sei, so dass die Zukunft schlecht zu prognostizieren sei;
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 16. Oktober 2002, S. 10, wonach die im Gefolge der
Terroranschläge vom 11. September 2001 veränderte politische Lage einen erneuten
Vorstoß der irakischen Zentralgewalt in die Kurden-Gebiete - ähnlich dem vom
September 1996 - sogar in hohem Maße unwahrscheinlich macht, da jegliche
Verletzung des status quo mit großer Wahrscheinlichkeit Vergeltungsaktionen mit dem
Ziel des Regimewechsels auslösen würde.
50
Die Möglichkeit eines US-Angriffs auf den Irak mit der Folge eines Schlages des
irakischen Regimes gegen die autonomen Kurdengebiete und deren Rückeroberung ist
zu vage, als dass sie als real angesehen werden könnte. Ungeachtet der weiterhin
offenen Frage, ob es tatsächlich zu einem derartigen Angriff kommen wird, ist jedenfalls
ungewiss, ob dieser überhaupt zu einem Schlag des irakischen Regimes gegen die
Kurden und in seinem Gefolge zu einer Rückeroberung der autonomen Kurdengebiete
durch das irakische Regime führen würde.
51
Es bestehen auch keine Zweifel, dass der Beigeladene vor einem Anschlag irakischer
Geheimdienstagenten hinreichend sicher sind. Wie der Senat schon in seinem Urteil
vom 5. Mai 1999, a.a.O., in Bezug auf kurdische Volkszugehörige entschieden hat, kann
nur solchen Personen, die nach außen erkennbar herausgehobene politisch-
oppositionelle Funktionen oder herausgehobene militärische Führungsfunktionen
wahrgenommen haben, sowie Mitarbeitern westlicher Hilfsorganisationen oder der UN
in den kurdischen Autonomiegebieten im Einzelfall die Gefahr eines Anschlages des
irakischen Geheimdienstes drohen.
52
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Mai 1999, a.a.O., und vom 8. März 2001, a.a.O.; ferner
VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. April 2002 a.a.O., und Niederländisches Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten, ambtsbericht noord-irak, 11. April 2001 - auszugsweise
Übersetzung durch das Bundesamt - (i.F.: ambtsbericht noord-irak), Nr. 4.2.
53
Es ist kein Grund dafür ersichtlich, hinsichtlich Zentralirakern von einer anderen
Sachlage auszugehen.
54
Vgl. AA, Lagebericht, S. 17; ambtsbericht noord- irak, Nr. 4.2.
55
Danach kann eine Gefährdung des nach den oben getroffenen Feststellungen politisch
unauffälligen Beigeladenen nicht angenommen werden. Zu einer der genannten
Personengruppen gehört dieser offensichtlich nicht.
56
Eine politische Verfolgung des Beigeladenen durch die KDP oder die PUK ist ebenfalls
nicht zu befürchten. Dabei kann offen bleiben, ob eine solche bereits deswegen
ausgeschlossen ist, weil die KDP und die PUK als in ihrem jeweiligen Einflussbereich
tonangebende Organisationen nach wie vor keine hinreichende Gebietsgewalt
ausüben,
57
so OVG NRW, Urteile vom 5. Mai 1999 und vom 8. März 2001, jeweils a.a.O.
58
oder ob eine solche grundsätzlich in Betracht kommt, weil die KDP ebenso wie die PUK
jedenfalls inzwischen in ihrem jeweiligen Herrschaftsgebiet als quasi- staatliche
Organisation anzusehen ist.
59
Vgl. zur politischen Verfolgung durch quasi- staatliche Organisationen: BVerfG,
Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260 und 1353/98 - NVwZ 2000, 1165; BVerwG,
Urteil vom 20. Februar 2001 - 9 C 20.00 -, NVwZ 2001, 815; vgl. zur Stellung der PUK
bzw. KDP im Nordirak: AA, Lagebericht, S. 7 f.
60
Unabhängig hiervon kann dem Vorbringen des Beigeladenen nichts dafür entnommen
werden, dass eine politische Verfolgung durch eine der beiden Parteien zu befürchten
wäre.
61
Dem Beigeladenen drohen zur Überzeugung des Senats im nordirakischen
Autonomiegebiet auch keine verfolgungsunabhängigen sonstigen Nachteile oder
Gefahren, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen
Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkämen und die am Herkunftsort in den von der
irakischen Zentralmacht beherrschten Gebieten so nicht bestünden.
62
Das gilt zunächst in Bezug auf das zur Führung eines menschenwürdigen Lebens
notwendige wirtschaftliche Existenzminimum, das gewährleistet ist, wenn der
Asylsuchende am Ort der Fluchtalternative bei generalisierender Betrachtungsweise
(die eine Berücksichtigung von Einzelfallaspekten nicht ausschließt) - aus eigener Kraft
oder mit Hilfe Dritter - nicht auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger,
Verelendung und schließlich zum Tod führt.
63
Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 24. März 1997 - 2 BvR 1024/95 -, a.a.O.; BVerwG,
Beschlüsse vom 16. Juni 2000 - 9 B 255.00 -, Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 34, vom
8. Januar 1998 - 9 B 566.97 - und vom 28. Juni 1989 - 9 B 193.89 -, Urteile vom 30. April
1991 - 9 C 105.90 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 145, und vom 15. Juli 1997 - 9 C
2.97 -, BayVBl 1998, 250.
64
Selbst wenn in Anwendung der oben dargestellten Grundsätze eine existentielle
65
Notlage am Zufluchtsort möglich erschiene, wäre dieser nur dann als innerstaatliche
Fluchtalternative ungeeignet, wenn die Not am Herkunftsort - ohne die dortige
Verfolgung - so nicht bestünde, sie also ihre Ursache in der Verfolgung hätte.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204, und
Beschluss vom 19. Mai 1999, a.a.O.
66
Zur Überzeugung des Senats ist nach den vorstehenden Maßstäben ein dem
wirtschaftlichen Existenzminimum genügendes menschenwürdiges Leben für aus dem
Zentralirak stammende Flüchtlinge - gleich welcher Volks- oder Religionszugehörigkeit -
in den kurdischen Autonomiegebieten im Nordirak grundsätzlich gewährleistet, und
zwar auch dann, wenn sie dort, wie der Beigeladene für sich behauptet, über keine
familiären, gesellschaftlichen oder politischen Verbindungen verfügen. Unabhängig
davon ist nach den genannten Entscheidungen bei generalisierender
Betrachtungsweise davon auszugehen, dass dort etwa bestehende missliche Lebens-
umstände sich jedenfalls als nicht gravierender als im Herkunftsgebiet - dem Zentralirak
- darstellen und auch allein deshalb der Annahme einer inländischen Fluchtalternative
nicht entgegenstehen.
67
Aus den vorliegenden, in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen ergibt sich für den
Senat, dass als Folge der sich seit 1999 insgesamt kontinuierlich sehr deutlich
verbesserten Lebensumstände im Nordirak und der Hilfe durch zahlreiche dort tätige
Hilfsorganisationen eine ausreichende Betreuung auch von solchen
Binnenvertriebenen und Flüchtlingen erfolgt, die ihr Existenzminimum weder aus
eigener Kraft noch durch familiäre oder gesellschaftliche Kontakte sicherstellen können.
Die Bedürftigen werden in inzwischen überwiegend festen Lagern untergebracht, die
bei generalisierender Betrachtungsweise den Anforderungen an eine menschenwürdige
Unterbringung genügen. Die Nahrungsmittelversorgung erfolgt durch die monatlichen
Lebensmittelpakete des WFP, die zwar knapp bemessen sind, aber ausreichen, um die
Betroffenen vor Hunger und einer Verelendung zu schützen, die sicher zum Tode führen
würde.
68
Vgl. zu den Einzelheiten: OVG NRW, Urteile vom 19. Juli 2002, a.a.O.
69
Anhaltspunkte dafür, dass für den Beigeladenen etwas anderes gelten könnte, sind
weder vorgetragen noch ersichtlich.
70
Neben dem damit im Nordirak gesicherten wirtschaftlichen Existenzminimum drohen
dem Beigeladenen dort auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit andere, nach
ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleich-
kommende, d.h. existenzgefährdende, Nachteile oder Gefahren, die am Herkunftsort in
den von der irakischen Zentralmacht beherrschten Gebieten so nicht bestünden.
71
Insbesondere ist in den Lagern die medizinische Grundversorgung gewährleistet.
72
So ausdrücklich Frau Hogg, die Vertreterin des UNHCR, in ihrer Stellungnahme, wie sie
aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung des OVG Sachsen-Anhalt am 6.
Dezember 2001 in den Verfahren A 1 S 29/99 und 1 L 2/01 hervorgeht; vgl. auch DOI,
Auskunft vom 6. Mai 2002 an das VG Leipzig.
73
Heimatlose haben im Nordirak den gleichen Zugang zur Gesundheitspflege wie die dort
74
ansässige Bevölkerung; die meisten Medikamente sind in den öffentlichen Kran-
kenhäusern kostenlos erhältlich.
Vgl. ambtsbericht noord-irak, a.a.O., Nr. 4.3.
75
Abgesehen davon ist die medizinische Versorgung im Nordirak jedenfalls weitaus
besser als im Einflussbereich des zentralirakischen Regimes, in dem sie nur als
"äußerst schlecht" bezeichnet werden kann. Den staatlichen Krankenhäusern fehlt es -
u.a. aufgrund des Verfalls der Infrastruktur - an der notwendigsten Grundausstattung.
Dagegen ist im Nordirak die medizinische Versorgung jedenfalls in den Städten
gewährleistet.
76
Vgl. AA, Lagebericht, S. 22.
77
Auch im Hinblick auf die Wasser- und Elektrizitätsversorgung, die Abwasser- und
Müllentsorgung sowie die Bewegungsfreiheit in den Lagern ist nicht feststellbar, dass
existenzgefährdende Nachteile oder Gefahren vorlägen, die in den von der irakischen
Zentralmacht beherrschten Gebieten so nicht bestünden.
78
Vgl. auch hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Urteile vom 19. Juli 2002, a.a.O.
79
Konkrete Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigten, dass der Beigeladene über die
abstrakte Möglichkeit hinaus, von etwaigen türkischen oder iranischen Truppen-
einmärschen in die kurdischen Provinzen berührt zu werden, konkret im Sinne einer
"realen" Möglichkeit betroffen sein werde, lassen sich ebenfalls nicht erkennen.
Entsprechendes gilt auch für die Frage der - nur für die autonomen Kurdengebiete in
Betracht zu ziehenden - Gefährdung durch innerkurdische Streitigkeiten. Ein
Aufflammen kriegerischer Auseinandersetzungen mit erheblichen Landgewinnen einer
Partei und Gefährdung der Zivilbevölkerung ist ebenfalls nicht zu befürchten.
80
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O.
81
Im Verhältnis zu den kurdischen Gruppen schadet sich ein irakischer Flüchtling auch
nicht durch die Beantragung von Asyl in der Bundesrepublik Deutschland oder einen
langjährigen Auslandsaufenthalt.
82
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O.; ambtsbericht noord-irak, a.a.O., Nr. 4.1.
83
Die danach für den Beigeladenen verfolgungsfreien und auch im Übrigen
berücksichtigungsfähige unzumutbare existentielle Gefahren und Nachteile nicht auf-
weisenden Landesteile im Norden des Iraks sind für ihn ohne Weiteres zu erreichen.
84
Vgl. zum Erfordernis der Erreichbarkeit des Ortes der inländischen Fluchtalternative
innerhalb des Verfolgungsstaates: BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - 9 C 59.92 -,
NVwZ 1993, 1210.
85
Um das Gebiet der inländischen Fluchtalternative zu erreichen und in die
nordirakischen Autonomiegebiete zu gelangen, muss der Beigeladene zentralirakisches
Herrschaftsgebiet nicht durchqueren; er kann vielmehr etwa unmittelbar über die
türkische Grenze in den Nordirak einreisen.
86
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O.
87
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind nicht Gegenstand des Verfahrens, weil
der angegriffene Bescheid keine Entscheidung hierzu enthält.
88
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 VwGO, § 100 ZPO, § 83 b
Abs. 1 AsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167
VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
89
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
90