Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.12.2000

OVG NRW: meisterprüfung, verfassungskonforme auslegung, höchstdauer, handwerk, orthopädie, einfluss, schranke, gestaltung, wartezeit, belastung

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 1712/00
Datum:
13.12.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 1712/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 6 L 1262/00
Tenor:
Dem Antragsteller wird ab 7. Dezember 2000 Prozesskostenhilfe
bewilligt und Rechtsanwalt W. aus N. beigeordnet.
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, dem Antragsteller für die Teilnahme am
Vorbereitungslehrgang für die Meisterprüfung im
Orthopädieschuhmacher-Handwerk, Teil I und II, - in Vollzeitform - ab 1.
September 2000 Förderungsleistungen nach dem
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu
gewähren.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens
beider Instanzen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der Antragsteller ist seit 1993 Orthopädieschuhmacher- Geselle und absolvierte von
Oktober 1995 bis August 1996 den Vorbereitungslehrgang für den Teil III der
Meisterprüfung; vom Teil IV war er befreit. Seit 1996 bemühe er sich um die Aufnahme
in einen Vorbereitungslehrgang für die Teile I und II, hatte damit aber erst im September
2000 Erfolg. Seitdem besucht er diesen Lehrgang, der bis April 2001 dauert. Sein
Antrag auf Förderung nach dem AFBG wurde unter Hinweis auf § 2 Abs. 3 AFBG
abgelehnt, weil die gesamte Meisterprüfung auch bei einer Verlängerung um 12
Kalendermonate nicht in dem zulässigen zeitlichen Rahmen abgeschlossen werden
könne. Nach Zurückweisung des Widerspruchs erhob der Antragsteller Klage und
beantragte beim Verwaltungsgericht - ohne Erfolg - den Erlass einer einstweiligen
3
Anordnung. Nach Zulassung der Beschwerde durch den Senat beantragt der
Antragsteller sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für die Teilnahme am
Vorbereitungslehrgang für die Meisterprüfung im Orthopädieschuhmacher-Handwerk,
Teil I und II, - in Vollzeitform - ab 1. September 2000 Förderungsleistungen nach dem
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
4
Der Antragsgegner begehrt die Zurückweisung der Beschwerde.
5
II.
6
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt
W. aus N. ist zu entsprechen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO iVm § 166 VwGO bietet, wie sich aus den
nachfolgenden Ausführungen ergibt, und weil der Antragsteller hierfür die persönlichen
und wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt. Da der Antragsteller seine diesbezügliche
Erklärung auf dem dafür vorgesehenen Formblatt allerdings erst am 7. Dezember 2000
bei Gericht eingereicht hat, wird erst von diesem Zeitpunkt an Prozesskostenhilfe
bewilligt.
7
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Antragsteller hat gemäß § 123 Abs. 3 VwGO iVm §§
920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass der von ihm geltend gemachte Anspruch
auf Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz anlässlich seiner
Teilnahme am Vorbereitungslehrgang für die Meisterprüfung im
Orthopädieschuhmacher-Handwerk, Teil I und II, in Vollzeitform besteht
(Anordnungsanspruch; siehe unten zu 1. und 2.) und es im Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung aus den in § 123 Abs. 1 VwGO aufgeführten besonderen Gründen
notwendig ist, dem Begehren sofort zu entsprechen (Anordnungsgrund; siehe unten zu
3.).
8
1. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 1, 2, 6, 10 ff. des Gesetzes zur Förderung der
beruflichen Aufstiegsfortbildung - Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - vom 23. April
1996, BGBl I S. 623 (AFBG).
9
Die allein zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b AFBG
(Abschluss innerhalb von 36 Kalendermonaten) dem Förderungsanspruch
entgegensteht, weil der Antragsteller den Vorbereitungslehrgang für den Teil III der
Meisterprüfung bereits in der Zeit von Oktober 1995 bis August 1996 absolviert hat und
erst vier Jahre später ab 4. September 2000 den Vorbereitungslehrgang für die Teile I
und II besucht, ist im vorliegenden Verfahren zu Gunsten des Antragstellers zu
entscheiden, also zu verneinen.
10
Die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegte entgegengesetzte
Rechtsansicht, die auch vom Niedersächsischen OVG in seinem Urteil vom 15. Februar
2000 - 10 L 4381/98 -, vom VG Darmstadt in seinem Beschluss vom 10. August 1999 - 8
E 929/99(2) - und vom VG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 14. September 2000 -
13 L 2674/00 - vertreten wird, vermag den Senat nicht zu überzeugen, weil er
insbesondere auf Grund einer systematischen Auslegung des Gesetzes, nämlich des
Zusammenspiels der §§ 2, 6, 7 und 11 AFBG, zu einem für den Antragsteller günstigen
11
Ergebnis gelangt.
Es spricht schon einiges dafür, dass die Höchstgrenze des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b
AFBG im Falle des Antragstellers nicht überschritten ist, weil die einzelnen
Maßnahmenabschnitte zusammen nicht den genannten zeitlichen Rahmen von 36
Kalendermonaten überschreiten, sondern nur einen Gesamtzeitraum von 19
Kalendermonaten ausmachen, nämlich 11 Monate für den Vorbereitungslehrgang für
Teil III und 8 Kalendermonate für den Vorbereitungslehrgang für die Teile I und II. Das
verdeutlicht folgende am Wortlaut und der Gesetzessystematik orientierte
Betrachtungsweise:
12
§ 2 AFBG regelt die Grundvoraussetzungen, die eine Fortbildungsmaßnahme erfüllen
muss, um nach dem AFBG förderungsfähig zu sein. Dabei werden in Absatz 1 die Art
und der Rang bzw. das Niveau der Fortbildungsmaßnahme festgelegt. So muss die
Maßnahme im Grundsatz eine abgeschlossene Erstausbildung voraussetzen und auf
öffentlich-rechtliche oder vergleichbare Prüfungen für bestimmte Berufsabschlüsse
hinzielen. § 2 Abs. 2 AFBG stellt qualitative Kriterien auf: Nach der Dauer der
Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung
und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen muss eine
erfolgreiche Fortbildung erwartet werden können. § 2 Abs. 3 AFBG setzt schließlich in
Konkretisierung der schon in Abs. 2 Satz 1 genannten Dauer der Maßnahme und
Gestaltung des Lehrplans zeitliche Rahmenbedingungen; dabei wird zwischen der
Vollzeitform und der Teilzeitform unterschieden und werden jeweils drei Kriterien
angesprochen.
13
Übereinstimmend wird mit dem ersten Kriterium verlangt, dass die Maßnahme
mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen muss (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a und Nr. 2a
AFBG). Wird diese zeitliche Mindestgrenze unterschritten, soll eine Unterstützung aus
öffentlichen Mitteln nicht stattfinden und dem Betroffenen zugemutet werden, selbst für
die Finanzierung der Fortbildungsmaßnahme zu sorgen. Das an dritter Stelle genannte
Kriterium besagt bei der Vollzeitform, dass in der Regel in jeder Woche an fünf
Werktagen Lehrveranstaltungen mit einer Dauer von mindestens 25 Unterrichtsstunden
stattfinden müssen, und bei der Teilzeitform, dass in der Regel innerhalb von sechs
Monaten "an mindestens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden", was
sprachlich korrekt etwa besagen soll, dass "Lehrveranstaltungen im Umfang von
mindestens 150 Unterrichtsstunden stattfinden" müssen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1c und
Nr. 2c AFBG). Das Kriterium der Unterrichtsdichte in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1c AFBG
dürfte dabei praktisch als Abgrenzungskriterium für die Unterscheidung zwischen
Vollzeitform und Teilzeitform dienen, die an keiner Stelle des Gesetzes definiert werden.
Nur bei einer wöchentlichen Lehrveranstaltung von insgesamt 25 Unterrichtssstunden
oder mehr an fünf Werktagen soll von einer förderungsfähigen Maßnahme in
Vollzeitform ausgegangen werden. Wird diese geforderte Mindestunterrichtsdichte nicht
erreicht, dürfte eine Förderungsfähigkeit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2c AFBG in Betracht
kommen, falls deren Mindestvoraussetzungen erfüllt werden. Das Kriterium der
Unterrichtsdichte bewirkt - entsprechend der Zielvorstellung des Gesetzgebers -,
14
vgl. BT-Drs. 13/2490 bzw. 13/3698, jeweils S. 15 zu Absatz 3, 2. Absatz,
15
dass förderungsfähige Maßnahmen "auch im Interesse des Teilnehmers zügig
durchgeführt und sachlich nicht gerechtfertigte zeitliche Streckungen vermieden
werden".
16
Das hier interessierende weitere - im Gesetz an zweiter Stelle genannte - Kriterium des
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b AFBG besagt, dass Maßnahmen in Vollzeitform förderungsfähig
sind, "wenn sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abschließen". "Abschließen" steht
dabei für "üblicherweise abschließen" bzw. "abgeschlossen werden können"; denn ob
sie tatsächlich in dieser Zeit abschließen, lässt sich erst nach Abschluss der Maßnahme
feststellen, und darauf kann es für die Frage der Förderung der laufenden Maßnahme
nicht ankommen. Während das erste und dritte Kriterium zeitliche Untergrenzen
festlegen, wird in diesem zweiten Kriterium eine zeitliche Obergrenze festgelegt,
nämlich eine solche von 36 Kalendermonaten. Überschreitet eine
Fortbildungsmaßnahme in Vollzeitform den zeitlichen Rahmen von 36
Kalendermonaten, so ist sie nach dem Gesetzeswortlaut dieser Bestimmung von
vornherein nicht förderungsfähig.
17
In der Festlegung der zeitlichen Obergrenze dürfte sich der Gesetzeszweck des § 2 Abs.
3 Satz 1 Nr. 1b AFBG auch erschöpfen. Durch die Festlegung der Höchstdauer ist ein
Beschleunigungseffekt im Normalfall nur dann zu erreichen, wenn mehrere geeignete
unterschiedlich lange Maßnahmen zur Verfügung stehen, man also erreichen will, dass
nur eine von mehreren Maßnahmen gewählt wird, die innerhalb der zulässigen
Höchstdauer abgeschlossen werden kann. Unterschreitet eine Fortbildungsmaßnahme
aber die Höchstdauer, also etwa ein einjähriger Lehrgang, so ist sie förderungsfähig,
und zwar unabhängig davon, ob sie zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt
durchgeführt wird. Das Gesetz stellt eindeutig darauf ab, ob die Maßnahme, also etwa
ein Lehrgang, innerhalb von 36 Monaten abschließt, nicht darauf, ob der einzelne
Teilnehmer die Maßnahme innerhalb von 36 Monaten abschließt. Insofern ist die
Situation grundsätzlich anders als etwa in den Fällen des § 15 Abs. 3a BAföG, in denen
es darauf ankommt, ob der jeweilige Auszubildende die Ausbildung innerhalb der
verlängerten Förderungsdauer abschließen kann.
18
Der Sanktion des Rechtsverlustes nach einem bestimmten Zeitpunkt kann nach dem
Willen des Gesetzgebers zwar üblicherweise auch ein gewollter Beschleunigungseffekt
innewohnen (vgl. z.B. § 7 der Erholungsurlaubsverordnung des Bundes). § 2 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1b AFBG regelt aber nicht einen solchen Rechtsverlust; denn die
Fortbildungsmaßnahme verliert nach einem Zeitraum von 36 Kalendermonaten nicht die
Förderungsfähigkeit, sondern das Abschließen innerhalb von 36 Kalendermonaten ist
tatbestandliche Voraussetzung der Förderungsfähigkeit überhaupt.
19
Enthält aber § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b AFBG nur die Bestimmung einer Höchstgrenze
ohne Beschleunigungsintention, so spricht sehr viel dafür, dass dies dann auch nicht
anders sein kann, wenn es sich nicht um eine einheitliche Fortbildungsmaßnahme
handelt, sondern um eine solche, die aus mehreren in sich selbstständigen
Maßnahmeabschnitten im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG besteht. Wenn die
(Gesamt-)Maßnahme aus mehreren in sich selbstständigen Maßnahmeabschnitten
besteht, dürfte die Dauer der Gesamtmaßnahme dementsprechend auch aus der
Summe der jeweiligen Dauer der Maßnahmeabschnitte bestehen, so dass
Zwischenzeiten, insbesondere Wartezeiten zwischen den einzelnen
Maßnahmeabschnitten, ohne Bedeutung sind (sog. Nettozeit-Betrachtung).
20
Für die Konstellation der Maßnahmeabschnitte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG,
die insbesondere bei der Vorbereitung auf die Meisterprüfung gegeben ist, hätte der
Gesetzgeber zwar Regelungen treffen können, um eine möglichst zügige
21
Aufeinanderfolge der einzelnen Abschnitte anzustreben. Eine solche Regelung kann
aber - wie bereits ausgeführt - in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b AFBG nicht gesehen werden.
Dies ist auch nicht möglich, wenn man das Erfordernis des Fortbildungsplans
berücksichtigt. Besteht die Maßnahme - wie auch hier - aus mehreren Abschnitten, so
sind diese gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG von dem Teilnehmer in seinem ersten
Förderungsantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. Es ist allgemein anerkannt,
dass etwa der erste Maßnahmeabschnitt auch dann förderungsfähig ist, wenn er nicht
mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst; denn maßgeblich ist nur die Summe der
Unterrichtsstunden aller Maßnahmeabschnitte.
Vgl. Trebes/Reifers, Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, Kommentar, Stand Februar
1998, § 2 Erl. 4.3.
22
Die Zeiten zwischen den einzelnen Maßnahmeabschnitten haben dagegen hinsichtlich
der Förderungsfähigkeit gemäß § 2 AFBG nach der gesetzlichen Regelung in § 6 AFBG
keine Bedeutung. Das verdeutlichen die in § 6 Abs. 2 AFBG angeordneten
Rechtsfolgen bei einem Abweichen von dem Fortbildungsplan. Danach wird eine
Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, nur
gefördert, wenn er die unter Nr. 1 bis 3 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen
erfüllt und soweit dadurch die Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 AFBG nicht
überschritten wird; die Einhaltung der zeitlichen Begrenzung in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b
AFBG wird also gar nicht angesprochen. Sollen nach dem Fortbildungsplan z.B. die
beiden letzten Maßnahmeabschnitte gegen Ende des dritten Jahres - gerechnet vom
Beginn des ersten Maßnahmeabschnitts an - stattfinden und muss etwa mangels
Lehrgangsangebots der letzte Lehrgang inhaltsgleich (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 AFBG) in das
vierte Jahr verlagert werden, so wird dadurch die Förderungshöchstdauer des § 11 Abs.
1 AFBG nicht überschritten, so dass eine Förderungsfähigkeit gegeben sein dürfte, auch
wenn bei einer solchen Fallkonstellation nach der Rechtsansicht des Antragsgegners
die Gesamtmaßnahme wegen § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b AFBG nicht förderungsfähig
wäre.
23
2. Aber auch wenn man mit dem Antragsgegner der Rechtsansicht ist, bei der
Berechnung der 36 Kalendermonate des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b AFBG zählten bei
Maßnahmeabschnitten die Zwischenzeiten mit, d.h. der Zeitraum umfasse die Zeit vom
Beginn des ersten Maßnahmeabschnitts bis zum Ende des letzten (vierten)
Maßnahmeabschnitts (sog. Bruttozeit-Betrachtung), ist vom Antragsteller ein
Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden, weil unter den besonderen
Umständen des vorliegenden Falles dieser Zeitraum dann über die Grenze von 36
Kalendermonaten hinaus verlängert werden muss bzw. eine Überschreitung
förderungsunschädlich ist.
24
Zunächst kann aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3
AFBG ausdrücklich eine Regelung für die Verlängerung der Förderungshöchstdauer
getroffen hat, während dies in § 2 Abs. 3 AFBG hinsichtlich der dort genannten
Höchstgrenze nicht geschehen ist, nicht geschlossen werden, damit habe der
Gesetzgeber stillschweigend geregelt, dass im Rahmen des § 2 Abs. 3 AFBG eine
Überschreitung oder Verlängerungen grundsätzlich nicht in Betracht kämen. Zwar ist die
Förderungsdauer, bei der Zwischenzeiten zwischen einzelnen Maßnahmeabschnitten
keine Rolle spielen, in der Regel kürzer als die für die Förderungsfähigkeit der
Maßnahme in § 2 Abs. 3 AFBG vorgesehene Dauer. Für Maßnahmen in Vollzeitform
beträgt die Förderungshöchstdauer gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AFBG 24
25
Kalendermonate, die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AFBG verlängert werden kann, und
zwar gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AFBG in den Fällen der Nr. 1 und 2 des Satzes 2 um
längstens 12 Kalendermonate, so dass sich dann eine Förderungshöchstdauer von 36
Kalendermonaten ergibt. Für die Fälle der Nr. 3 des § 11 Abs. 1 Satz 2 AFBG, wenn
nämlich die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich
vorgeschrieben ist, kann dagegen die Förderungshöchstdauer ohne die zeitliche
Grenze der zusätzlichen 12 Kalendermonate verlängert werden. Der Gesetzgeber hat
somit eindeutig den Fall ins Auge gefasst, dass eine Förderung um mehr als 36
Kalendermonate erfolgen soll, wenn eine solche lange Dauer rechtlich vorgeschrieben
ist. Wäre eine solche Maßnahme schon wegen ihrer Länge nicht förderungsfähig im
Sinne des § 2 Abs. 3 AFBG, hätte es dieser Sonderregelung in § 11 Abs. 1 AFBG nicht
bedurft. Folglich ist der Gesetzgeber selbst davon ausgegangen, dass in den Fällen der
rechtlichen Notwendigkeit, d.h. wenn eine längere Dauer der Vorbereitung auf das
Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist, auch die in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b AFBG
genannte Höchstdauer von 36 Kalendermonaten überschritten werden darf. Die
Zulässigkeit einer solchen Überschreitung ergibt sich zwingend aus der
Gesetzessystematik.
Aber auch wenn tatsächliche Hinderungsgründe auftreten, auf die der Teilnehmer
keinen Einfluss hat und die ein Abschließen der Ausbildung innerhalb von 36
Kalendermonaten in dem vom Antragsgegner verstandenen Sinne nicht ermöglichen,
muss eine Überschreitung dieser Höchstdauer förderungsunschädlich sein bzw. eine
Verlängerung der Dauer in Betracht kommen. Das wird deutlich, wenn man sich die
Fallgestaltung vor Augen hält, dass die Teilnahme an dem letzten Maßnahmeabschnitt,
der nach der Planung noch innerhalb des zeitlichen Rahmens von 36 Kalendermonaten
liegt, in Folge einer Schwangerschaft oder eines sonstigen in § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
AFBG genannten Grundes erst später, d.h. nach Ablauf des 36. Kalendermonats,
stattfinden kann. Auch dann rechtfertigt sich nach dem Willen des Gesetzgebers die
weitere Förderung, sogar selbst dann, wenn die Förderungshöchstdauer überschritten
wird, soweit die Überschreitung nicht mehr als 12 Kalendermonate beträgt. Es sind
keine plausiblen Gründe dafür erkennbar, die grundsätzliche Förderungsfähigkeit einer
Maßnahme an Gründen scheitern zu lassen, auf die der Teilnehmer keinen Einfluss hat
und die er nicht zu vertreten hat. So hat der Gesetzgeber es auch in § 7 Abs. 2 und 7
AFBG als unschädlich angesehen, wenn aus unabweisbarem Grund oder nach einer
Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme oder
ein Maßnahmeabschnitt abgebrochen wird, und hat für den Fall der Wiederaufnahme
hierfür eine neue Förderung vorgesehen. Dementsprechend wird auch von den
Kommentatoren, die maßgeblich an der Schaffung des
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes beteiligt waren, die Meinung vertreten, dass
bei Verzögerungen, die der Einzelne nicht zu vertreten hat, wie z.B. das Fehlen
zeitgerechter Förderungsangebote, der Zeitrahmen der 36/48 Monate in § 2 Abs. 3
AFBG ausnahmsweise überschritten werden darf.
26
Vgl. Trebe/Reifers, aaO. § 2 Erl. 6.
27
Zu diesem Ergebnis gelangt man unabhängig davon, ob man - wie aufgezeigt - auf den
Wortlaut und die Gesetzesystematik abstellt oder sich wie die Kommentatoren für eine
analoge Anwendung des § 11 Abs. 1 AFBG ausspricht oder eine verfassungskonforme
Auslegung unter besonderer Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes vornimmt.
28
Bei einer analogen Anwendung des § 11 Abs. 1 AFGB stellt sich allerdings die
29
zusätzliche Frage, ob dann auch in entsprechender Anwendung die zeitliche Schranke
von 12 Kalendermonaten Gültigkeit hat. Diese Frage ist nach Ansicht des Senats aber
zu verneinen. Die Überschreitung der Förderungshöchstdauer führt immer zu einer
zusätzlichen Förderung und damit zu einer stärkeren Belastung der öffentlichen
Haushalte, so dass durch die zeitliche Schranke von 12 Kalendermonaten die
zusätzlichen Ausgaben für die Förderung eingegrenzt werden sollen. Die
Überschreitung der Höchstdauer von 36 Kalendermonaten im Rahmen des § 2 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1b AFBG als solche löst aber keine zusätzlichen Ausgaben aus; denn es
macht in der Regel keinen Unterschied, ob der letzte Maßnahmeabschnitt vor oder nach
dem Ablauf der 36 Kalendermonate gefördert wird, weil dadurch eine zusätzliche
Förderung wie in den Fällen des Überschreitens der Förderungshöchstdauer nicht
ausgelöst wird.
Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ihm eine frühzeitigere Teilnahme an dem
Vorbereitungslehrgang für die Meisterprüfung im Orthopädieschuhmacher-Handwerk,
Teil I und II, nicht möglich war. Von der Orthopädie-Fachschule in S erhielt er 1996 die
Nachricht, dass er sechs Jahre Wartezeit in Kauf nehmen müsse. Auch die Münchener
Bildungsstätte für Orthopädie-Schuhtechnik teilte mit Schreiben vom 1. Oktober 1996
mit, sie hätten momentan eine Wartezeit von sechs Jahren. Die Anmeldung bei der
Meisterschule für Orthopädie- Schuhtechnik in Frankfurt am Main hatte ebenfalls keinen
Erfolg. Die Bundesfachschule für Orthopädie-Schuhtechnik in Hannover schließlich hat
mit Schreiben vom 21. September 2000 bestätigt, dass dem Antragsteller wegen der
Wartezeiten eine frühere Teilnahme nicht möglich gewesen sei. Da es nach dem
unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers weitere
Ausbildungsmöglichkeiten in Vollzeitform für Orthopädieschuhmacher in Deutschland
nicht gibt, war der Antragsteller aus tatsächlichen Gründen gehindert, zu einem früheren
Zeitpunkt den Vorbereitungslehrgang für die Teile I und II zu absolvieren.
30
Dem Antragsteller kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, wie es der
Antragsgegner versucht, er habe es sich selbst zuzuschreiben, dass er den zeitlichen
Rahmen von 36 Kalendermonaten nicht einhalten könne, weil er den
Vorbereitungslehrgang Teil III später hätte absolvieren können. Als das
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz am 26. April 1996 mit Rückwirkung zum 1.
Januar 1996 in Kraft trat, absolvierte der Antragsteller bereits seit längerem den
Vorbereitungslehrgang für Teil III, mit dessen Besuch er schon im Oktober 1995
begonnen hatte. Ihm war es daher gar nicht möglich, auf die gesetzlichen Vorgaben in §
2 Abs. 3 AFBG, so wie der Antragsgegner sie versteht, zu reagieren und seine Planung
hierauf einzustellen. Dies war auch schon nicht der Fall, als das Gesetz am 1. März
1996 vom Bundestag verabschiedet wurde.
31
3. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er bezieht
während des Lehrgangs kein Einkommen und verfügt nicht über angespartes
Vermögen. Die Verwertung der beiden bestehenden Lebensversicherungsverträge
dürfte zum einen angesichts der hohen Lehrgangskosten einschließlich der
Nebenkosten von über 20.000,- DM bei weitem nicht ausreichen und erscheint dem
Senat zum anderen auch als unzumutbar. Die Nachteile für den Antragsteller, teilweise
auf die Lebensversicherungen verwiesen zu werden, obwohl er den
Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, überwiegen deutlich gegenüber den
Nachteilen, die der Antragsgegner erleidet, wenn er vorläufig den Antragsteller fördert
und später - aus heutiger Sicht wider Erwarten - im Klageverfahren obsiegt. Die
Förderung erfolgt überwiegend ohnehin nur darlehensweise (§ 12 AFBG), und im Falle
32
der Rückabwicklung könnten dann die Lebensversicherungen zusätzliche Sicherheit
bieten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
33
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
34