Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.07.2001

OVG NRW: läsion, coxarthrose, erwerbsfähigkeit, gutachter, bandscheibenvorfall, minderung, alter, leistenbruch, laden, befund

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2078/96
Datum:
09.07.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2078/96
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 550/95
Tenor:
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe
leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen
Festsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom
13. März 1996 für beide Rechtszüge auf bis zu 6.000,-- DM festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der im Jahre 19.. geborene Kläger stand vor dem Eintritt in den Ruhestand als Lehrer im
Dienst des Beklagten. Am 29. November 19 erlitt er einen Unfall, als er im
Sportunterricht Hilfestellung leistete. Diesen Unfall erkannte der Regierungspräsident
mit Bescheid vom 7. Februar 19 als Dienstunfall mit den Körperschäden "linksseitige
Lumboischialgie; Verdacht auf Leistenzerrung" an.
3
Im November 19 machte der Kläger wegen dieses Dienstunfalles Leistungen nach § 35
Abs. 1 BeamtVG geltend. In einer daraufhin vom Regierungspräsidenten eingeholten
Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Oberkreisdirektors des - Kreises vom 22.
April 19 erklärte die stellvertretende Amts- ärztin, aufgrund der erhobenen Befunde und
nach Einsicht in die fachärztlichen Berichte aus den letzten Jahren sei davon
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auszugehen, dass die angegebene Symptomatik nicht durch den Dienstunfall, sondern
durch degenerative Veränderungen im Wirbelsäulenbereich bedingt sei.
Mit Bescheid vom 26. Mai 19 lehnte die Bezirksregierung Leistungen nach § 35 Abs. 1
BeamtVG wegen des Dienstunfalles vom 29. November 19 und wegen eines weiteren
Dienstunfalles aus dem Jahre 19 ab. Den daraufhin erhobenen, auf den Dienstunfall
vom 29. November 19 bezogenen Widerspruch wies die Bezirksregierung mit Bescheid
vom 15. Dezember 19 als unbegründet zurück.
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Mit seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen: Aufgrund des
Dienstunfalles vom 29. November 19 habe er die im folgenden genannten
Beschwerden. Es bestünden vom Beckengelenk ausgehende, in den Oberschenkel und
in die Wirbelsäule ausstrahlende Schmerzen. Er sei beim Gehen behindert. Das linke
Bein sei geschwächt. Bei dem Dienstunfall sei es zu einer Läsion des Nervus femoralis
lateralis gekommen. Bereits im Juli 19 habe die Neurologische Klinik der Städtischen
Kliniken einen Restzustand nach alter Läsion des Nervus femoralis diagnostiziert. Der
Neurologe Dr. med. C. habe 19 eine Neuralgie dieses Nervs und der Unfallchirurg Dr.
med. M. im November 19 erstmals einen Leistenbruch, eine Innendreheinschränkung
der linken Hüfte und eine Coxarthrose links nach Abbruch des lateralen Pfannenerkers
festgestellt. Die Beschwerden und Leistungseinschränkungen seien so erheblich, dass
sie eine Minderung der Erwerbsfähigkeit ergäben.
6
Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung vom 26. Mai 19 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 19 zu verpflichten, ihm,
dem Kläger, Unfallausgleich nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v.H. zu
gewähren.
8
Der Beklagte hat beantragt,
9
die Klage abzuweisen,
10
und sich auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides berufen.
11
Das Verwaltungsgericht hat darüber, in welchem Umfang eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit des Klägers auf dem Dienstunfall vom 29. November 19 beruhe,
Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Prof. Dr. med. G. M. , Direktor
der Chirurgischen Klinik und Poliklinik der Berufsgenossenschaftlichen Kliniken B. ,
Universitätsklinik, B. , als Sachverständigen.
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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, eine durch den Dienstunfall verursachte Minderung der
Erwerbsfähigkeit sei nicht mehr vorhanden. Das habe das eingeholte Gutachten
ergeben. Die dagegen vorgebrachten Einwände griffen nicht durch.
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Mit der Berufung macht der Kläger geltend: Das Verwaltungsgericht habe die Klage zu
Unrecht abgewiesen. Das von ihm eingeholte Gutachten sei in wesentlichen Teilen
nicht nachvollziehbar, in anderen Teilen unrichtig und im Übrigen widersprüchlich. Der
Gutachter habe nicht dargelegt, warum eine unfallbedingte Femoralisläsion zu
verneinen sei. Differenzialdiagnostisch sei es schwierig, zwischen einer
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Femoralisläsion und einer Ischialgie zu unterscheiden. Die Berichte der Ärzte K. u. a.
vom 6. Juni 19 und des Dr. med. K. vom 11. Oktober 19 schlössen einen
Bandscheibenvorfall in 3/4 und 4/5 aus. Danach komme nur eine bei dem Dienstunfall
erlittene Femoralisläsion als Ursache der Beschwerden in Betracht. Weitere ärztliche
und krankengymnastische Behandlungen hätten ergeben, dass die
Gelenkbeschwerden auf einer Absplitterung im linken äußeren Pfannenerkerbereich
aufgrund eines atypischen Spagatbruches infolge Überbelastung beruhten. Das vom
Verwaltungsgericht eingeholte Gutachten habe diese Ursache außer Acht gelassen.
Auch die inzwischen zu verzeichnenden Veränderungen in der Muskulatur des linken
Beines zeigten degenerative Veränderungen, die auf der Läsion des Nervus femoralis
beruhten. Das Dehnungstrauma infolge Überbelastung im gesamten Beckenbereich
habe folgende Erkrankungen verursacht: Schädigung des Hüftgelenks
(Pfannenerkerfraktur), Schädigung des Nervus femoralis infolge Membranabriss,
Leistenhernie links und rechts. Zur Klärung dieses Vortrages sei ein weiteres Gutachten
einzuholen.
Der Kläger beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu
erkennen.
16
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verweist im Wesentlichen auf das angefochtenen Urteil. Die Einholung eines
weiteren Gutachtens sei nicht erforderlich.
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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird ergänzend auf den weiteren Inhalt
der Gerichtsakte und der eingereichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
20
II.
21
Der Senat weist die Berufung gemäß § 130 a VwGO nach Anhörung der Beteiligten
durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche
Verhandlung nicht für erforderlich hält.
22
Dieser Verfahrensweise stehen die Einwände des Klägers nicht entgegen.
23
Seine Auffassung, § 130 a Satz 1 VwGO in der gegenwärtigen Fassung des Art. 1 Nr.
23 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer
Gesetze vom 1. November 1996, BGBl. I, S. 1626, dürfe nicht auf Berufungsverfahren
angewendet werden, die - wie hier - vor Inkrafttreten des genannten Gesetzes (am 1.
Januar 1997, vgl. Art. 11 des Gesetzes) eingeleitet worden seien, trifft nicht zu. Aus den
Überleitungsvorschriften in Art. 10 des Gesetzes vom 1. November 1996, die im Hinblick
auf bereits anhängige Verfahren insoweit keine Einschränkungen enthalten, ist vielmehr
auf das Gegenteil zu schließen. Im Übrigen war es nach § 130 a Satz 1 VwGO in der
zuvor, seit dem 1. Januar 19 , geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung
der Verwaltungsgerichtsordnung vom 17. Dezember 1990, BGBl I, Seite 2809, ebenfalls
bereits möglich, die Berufung durch Beschluss als unbegründet zurückzuweisen (vgl.
Art. 1 Nr. 30, Art. 23 dieses Gesetzes).
24
Auch das weitere Vorbringen des Klägers gibt keinen Anlass, eine mündliche
Verhandlung durchzuführen. Der Senat hat auch nicht vor dem Beschluss nach § 130 a
VwGO gesondert über die schriftsätzlichen Beweisanträge des Klägers zu entscheiden
brauchen, weil sie nicht in mündlicher Verhandlung gestellt worden sind (§ 86 Abs. 2
VwGO).
25
Vgl. zu Letzterem: BVerwG, Beschluss vom 10. April 1992 - 9 B 142/91 -, NVwZ 1992,
Seite 890.
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Die fristgerecht eingelegte, ohne Zulassung statthafte (vgl. Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes vom 1. November 1996) Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht
hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung
von Unfallausgleich wegen des Dienstunfalles vom 29. November 19 . Der Bescheid
der Bezirksregierung vom 26. Mai 19 , soweit mit ihm das vorbezeichnete Begehren
abgelehnt worden ist, und der Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 19 sind
rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1
VwGO).
27
Unfallausgleich ist nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG zu gewähren, sofern der Verletzte
infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich
beschränkt ist. Wie sich aus dem in § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG enthaltenen Verweis
auf § 31 Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) ergibt, muss die durch den
Dienstunfall bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 25 v.H. betragen (vgl.
§ 31 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Halbsatz 2 BVG). Diese Anforderungen waren im
maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung,
28
vgl. zu Letzterem: OVG NRW, Beschluss vom 23. März 1998 - 6 A 54/96 -; Urteil vom 8.
Februar 1994 - 6 A 2089/91 -, DÖD 1994, Seite 169; Schütz, Beamtenrecht des Bundes
und der Länder, Teil D, § 35 BeamtVG, Rdnr. 28,
29
bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 19 , nicht erfüllt. Das ergibt
sich aus dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten des Prof. Dr. med. M. vom
14. November 19.
30
Der Verwertung dieses Gutachtens innerhalb des vorliegenden, den Rechtsstreit
beendenden Beschlusses nach § 130 a VwGO steht der im Berufungsverfahren
gestellte Antrag des Klägers nicht entgegen, den Sachverständigen zur mündlichen
Erläuterung seines Gutachtens zu laden. Angesichts der besonderen Umstände dieses
Falles ist das Gericht zu diesem Vorgehen nicht verpflichtet. In Ausübung des ihm
insoweit zustehenden Ermessens sieht der Senat von der Ladung des
Sachverständigen ab.
31
Grundsätzlich hat das Gericht von seiner Befugnis, das Erscheinen des
Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens anzuordnen (§ 98
VwGO i.V.m. § 411 Abs. 3 ZPO), Gebrauch zu machen, sofern eine Partei dies
beantragt, um Fragen an den Sachverständigen zu richten (vgl. § 97 Satz 2 VwGO und §
98 VwGO i.V.m. den §§ 402, 397 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Diese gesetzliche
Verpflichtung gilt jedoch nicht ausnahmslos. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein
Beteiligter den Anspruch auf mündliche Befragung des Sachverständigen u. a. dann
verliert, wenn er den entsprechenden Antrag verspätet stellt.
32
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 1998 - 1 BvR 909/94 -, NJW 1998, Sei-te 2273;
BGH, Urteile vom 20. September 1961 - V ZR 46/60 -, BGHZ 35, Seite 370, vom 3. Juli
1964 - V ZR 2/63 -, LM § 411 ZPO Nr. 6, vom 12. Dezember 1968 - IX ZR 42/67 -, RzW
1969, Seite 213, vom 10. Januar 1989 - VI ZR 25/88 -, LM § 397 ZPO Nr. 10 = NJW-RR
1989, Sei-te 1275, vom 24. Oktober 1995 - VI ZR 13/95 -, NJW 1996, Seite 788; vom 18.
Juni 1997 - XII ZR 96/95 -, NJW-RR 1997, Seite 1487; BVerwG, Urteil vom 1. Dezember
1989 - 8 C 44.89 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 34; Beschluss vom 21. September
1994 - 1 B 131.93 -, Buchholz, a.a.O., Nr. 46; BFH, Entscheidung vom 27. Mai 1998 - V
B 21/98 -; BSG, Entscheidung vom 31. Mai 1989 - 9 Bvs 14/88 -; vgl. auch Rudisile in
Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, § 98 Rn. 173; Redeker/von Oertzen, VwGO,
13. Aufl., § 98 Rn. 11; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 98 Rn. 16; Lang in
Sodan/Ziekow, VwGO, § 98 Rn. 197; Hartmann in
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 411 Rn. 11 ff. und 19;
Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 411 Rn. 4a ff.; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 411 Rn.
5.
33
Verspätet ist der Antrag jedenfalls dann, wenn er weder innerhalb der Frist, die das
Gericht den Beteiligten für eine Stellungnahme zu dem Gutachten gesetzt hat, noch in
der danach durchgeführten mündlichen Verhandlung, sondern erst in der nächsten
Instanz gestellt wird.
34
Vgl. etwa BGH, Urteil vom 20. September 1961 - V 46/60 -, a.a.O; Urteil vom 10. Januar
1989 - VI ZR 25/88 -, a.a.O; Urteil vom 18. Juni 1997 - XII ZR 96/95 -, a.a.O.; Rudisile,
a.a.O.; Hartmann, a.a.O..
35
Im vorliegenden Fall hat der Kläger weder in dem anwaltlichen Schriftsatz vom 19.
Januar 19, in dem er sich zu dem Gutachten vom 14. November 19 geäußert hat, noch
in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 13. März 1996, in der er
durch seinen Prozeßbevollmächtigten vertreten war, verlangt, das Gutachten durch den
Sachverständigen mündlich erläutern zu lassen. Der im Schreiben vom 19. Januar 19
geäußerte Standpunkt, das Gutachten sei aus den von ihm angeführten Gründen zu
ergänzen, zielte nicht auf eine mündliche Erläuterung vor dem Verwaltungsgericht. Auch
dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 13. März 19 ist nicht zu entnehmen,
dass der Kläger es für erforderlich hielt, den Sachverständigen mündlich zu befragen
und das Gutachten mündlich erläutern zu lassen. Der Kläger trägt solches auch nicht
vor. Er hat in der Berufungsschrift vom 22. April 19 lediglich seinen Vortrag wiederholt,
dass eine "erneute Befragung" des Sachverständigen notwendig sei. Das davon zu
unterscheidende Begehren, Prof. Dr. M. zwecks Erläuterung seines Gutachtens zu einer
mündlichen Verhandlung zu laden, findet sich erstmals in dem zum Berufungsverfahren
gereichten Schriftsatz vom 7. Januar 19.
36
Ein diese Säumnis rechtfertigender Grund ergibt sich nicht daraus, dass neue oder
zumindest dem Kläger bis dahin nicht bekannte ärztliche Erkenntnisse erst zu diesem
Zeitpunkt die mündliche Befragung des Sachverständigen nahegelegt hätten. Zwar mag
sich der Gesundheitszustand des Klägers im Laufe der Zeit, etwa im Hinblick auf den
Leistenbruch und die Coxarthrose, verändert haben. Neue Gesichtspunkte, die es erst
im Berufungsverfahren als (mündlich) erörterungsbedürftig erscheinen lassen könnten,
ob die Frage nach dem Ursachenzusammenhang zwischen den gesundheitlichen
Beeinträchtigungen und dem Dienstunfall vom 29. November 19 in dem Gutachten
zutreffend beantwortet worden ist, sind dem Vorbringen des Klägers, wie im Folgenden
37
dargelegt, jedoch nicht zu entnehmen.
Im Rahmen des Ermessens, das dem Gericht bei der von Amts wegen
durchzuführenden Aufklärung des Sachverhalts zusteht,
38
vgl. zur Pflicht des Gerichts, auch bei einem verspäteten Antrag von Amts wegen nach
seinem Ermessen über die Ladung eines Sachverständigen nach § 411 Abs. 3 ZPO zu
befinden, etwa BGH, Urteile vom 18. Juni 1997 - XII ZR 96/95 -, a.a.O., vom 10. Januar
1989 - VI ZR 25/88 -, a.a.O., und vom 12. Dezember 1968 - IX ZR 42/67 -, a.a.O,
39
sieht der Senat keinen Anlass, den vom Verwaltungsgericht beauftragten
Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden. Denn der
Vortrag des Klägers und die von ihm eingereichten ärztlichen Stellungnahmen sind
nicht geeignet, die von Prof. Dr. M. vertretene Auffassung in Frage zu stellen. Auch im
Übrigen sind Zweifel an der von ihm vorgenommenen Bewertung nicht gerechtfertigt.
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Prof. Dr. med. M. hat die Beweisfrage in seinem Gutachten zu Lasten des Klägers
beantwortet. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die erhobenen Befunde und die vom
Kläger angegebenen Beschwerden nicht durch den Unfall vom 29. November 19
bedingt seien und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit, die Leistungen der
Unfallfürsorge zur Folge hätte, nicht bestehe. Die dazu getroffenen Feststellungen sind
einleuchtend und nachvollziehbar.
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Die dagegen gerichteten Angriffe des Klägers greifen nicht durch.
42
Wie aus den einleitenden Formulierungen in dem Gutachten vom 14. November 19 und
dem sonstigen Akteninhalt hervorgeht, lagen dem Sachverständigen die Streit- und
Beiakten mit den in ihnen enthaltenen, bis dahin erstellten ärztlichen Aussagen über
den Gesundheitszustand des Klägers und mit den darauf bezogenen Ausführungen in
der Klagebegründung vor. Prof. Dr. M. hat diese Angaben zur Kenntnis genommen und
eingehend gewürdigt. Das zeigt sich in verschiedenen Zusammenhängen mehrfach in
seinem Gutachten (vgl. dessen Seiten 2, 3, 6, 10 und 11). Die Feststellungen des
Sachverständigen beruhen ferner auf einer eingehenden, ebenfalls in dem Gutachten
ausführlich dokumentierten gründlichen Untersuchung des Klägers. Auf dieser
Grundlage ist Prof. Dr. M. , wie er im Einzelnen ausgeführt hat, zu der Erkenntnis
gelangt, dass die verschiedenen Beschwerden des Klägers ihre Ursache jeweils in
Befunden haben, die nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dem angesprochenen
Dienstunfall stehen.
43
Die Beschwerden in der Leistengegend beruhen auf der Leistenhernie. Sie ist weder
unmittelbar noch mittelbar auf den Dienstunfall vom 29. November 19 zurückzuführen.
Die bei Rotation auftretenen Beschwerden in der linken Leiste sind eine Folge der
Coxarthrose. Auch sie stellt eine unfallunabhängige Erkrankung dar. Das
Taubheitsgefühl am linken Oberschenkel ist Folge und Restzustand einer Läsion
(Schädigung) des Nervus femoralis, möglicherweise auch eines atypischen
Bandscheibenvorfalls in Höhe von LWK 3/4. Auch hierbei handelt es nicht um Folgen
des Dienstunfalls (vgl. Seiten 9 bis 11 des Gutachtens vom 14. November 1995).
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Die Argumentation des Klägers vermag die Überzeugungskraft des Gutachtens nicht
ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Daher ist auch die Einholung weiterer sachverständiger
Äußerungen nicht geboten.
45
Dies gilt insbesondere mit Blick auf die vom Kläger in erster Linie vertretene Auffassung,
seine Beschwerden beruhten auf einer Läsion des Nervus femoralis lateralis, zu der es
bei dem Dienstunfall vom 29. November 19 gekommen sei. Die für dieses Vorbringen
wesentliche kausale Verknüpfung zwischen der Läsion des Nervus femoralis und dem
Dienstunfall hat der Sachverständige ausdrücklich ausgeschlossen (Gutachten Seite 10
f.). Die hiergegen vom Kläger auch im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwände
sind nicht berechtigt.
46
Entgegen seiner Auffassung trifft es insbesondere nicht zu, dass der Gutachter in keiner
Weise dargelegt habe, aus welchem Grunde er die Unfallbedingtheit der
Femoralisläsion verneint hat. Auf Seite 10 des Gutachtens ist er vielmehr im Einzelnen
auf diese Läsion eingegangen. Dabei hat er vor allem auf die fachärztlichen Aussagen
in dem Schreiben des Direktors der Neurologischen Klinik der Städtischen Kliniken vom
11. Juli 19 hingewiesen, auf die sich auch der Kläger beruft. Darin wird über eine von
dem Nervenarzt Dr. med. C. veranlasste Untersuchung des Klägers berichtet. Aus
dieser Stellungnahme geht hervor, dass dem untersuchenden Arzt der Dienstunfall vom
November 19 bekannt gewesen ist. Wenn in diesem Bericht im Folgenden die vom
Kläger des Weiteren geschilderten, bereits vor vielen Jahren aufgetretenen
Beschwerden wiedergegeben werden und nach Beschreibung der diagnostischen
Maßnahmen zusammenfassend und bewertend im Hinblick auf die Femoralis-Latenz
von "Zeichen alter neurogener Läsionen" und von einem "Restzustand nach alter
Femoralisläsion" die Rede ist, kann das Schreiben vom 11. Juli 19 nur so verstanden
werden, dass ein Zusammenhang zwischen Läsionen des Nervus femoralis und dem
Dienstunfall vom November 19 nicht gesehen wird, sondern dass diese Läsionen nach
Auffassung des berichtenden Arztes älteren Ursprungs sind. Dem hat sich der vom
Verwaltungsgericht eingeschaltete Gutachter nach zusammenfassender Bewertung der
aus den Akten und den Angaben des Klägers ersichtlichen Krankengeschichte und
nach Würdigung der von ihm erhobenen Befunde angeschlossen. Diese
Schlussfolgerungen decken sich im Übrigen mit der von der stellvertretenden Amtsärztin
in ihrem Schreiben vom 22. April 19 vertretenen Auffassung, das Unfallgeschehen sei
nicht so gravierend gewesen, dass dadurch erwerbsmindernde Folgen hätten entstehen
können.
47
Demgegenüber hat der Kläger zwar im Berufungsverfahren an seinem Standpunkt
festgehalten, die Läsion des Nervus femoralis lateralis sei durch den Dienstunfall
bedingt. Es fehlt jedoch an einer substantiierten, nachvollziehbaren Begründung für
diese Hypothese. Trotz Vorlage verschiedener ärztlicher Unterlagen hat der Kläger
insbesondere nicht etwa eine ärztliche Äußerung beigebracht, die sein Vorbringen in
diesem Punkt stützt; es erübrigt sich daher, auf das Gewicht etwaiger derartiger
ärztlicher Stellungnahmen einzugehen. Die bloße, wenn auch wiederholte Behauptung,
das vom Gericht eingeholte Gutachten sei insoweit unzutreffend, ist nicht geeignet,
berechtigte Zweifel an seiner Richtigkeit zu wecken.
48
Derartige Zweifel lassen sich auch nicht auf die Behauptungen des Klägers stützen, der
vom Verwaltungsgericht beauftragte Sachverständige habe ohne nachvollziehbare
Begründung angenommen, statt der Läsion des Nervus femoralis sei eine Ischialgie
unfallbedingt, und ein älterer, nicht durch den Dienstunfall verursachter
Bandscheibenvorfall habe die Beschwerden verursacht. Dieser Vortrag zeigt vielmehr,
dass der Kläger wesentliche Aussagen des Gutachtens des Prof. Dr. M. verkennt.
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Aus der zusammenfassenden Beurteilung auf den Seiten 9 bis 11 des Gutachtens ergibt
sich, auf welche Ursachen die einzelnen Beschwerden jeweils zurückzuführen sind.
Lumboischialgien werden dabei nur am Rande erwähnt. Der Gutachter weist darauf hin,
dass der Kläger ihr seit 19 beobachtetes Auftreten gegenüber anderen Ärzten
angegeben habe. Dies soll Bedeutung für die (offen gelassene) Frage haben, ob das
beklagte Taubheitsgefühl am linken Oberschenkel Folge und Restzustand einer Läsion
des Nervus femoralis oder eines atypischen hohen Bandscheibenvorfalles von LWK 3/4
sei. Beide Möglichkeiten seien in dem bereits genannten Schreiben der Städtischen
Kliniken vom 11. Juli 19 in Betracht gezogen worden. In jedem Fall handele es sich
nicht um eine Folge des Dienstunfalles vom 29. November 19 . Dem Vorbringen des
Klägers sind keine nachvollziehbare Einwände zu entnehmen, die diese Ausführungen
als nicht plausibel erscheinen ließen.
50
In ähnlicher Weise ist der Vortrag des Klägers zu bewerten, soweit er sich dagegen
wendet, dass es Prof. Dr. M. in Betracht gezogen hat, einen (kleinen) Teil der
Beschwerden auf den bereits angesprochenen möglichen atypischen Bandscheiben-
vorfall zurückzuführen. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus den von
ihm insoweit herangezogenen weiteren ärztlichen Äußerungen nicht, dass der
gerichtlich beauftragte Sachverständige Aussagen anderer Ärzte unkritisch und zudem
fehlerhaft übernommen hat.
51
Anhaltspunkte dafür, dass Prof. Dr. M. das bereits genannte Schreiben der Städtischen
Kliniken vom 11. Juli 19 missverstanden hat, bestehen, anders als der Kläger meint,
nicht. In diesem Schreiben heißt es abschließend, es bestünde ein Restzustand nach
alter Femoralisläsion, "wegen der ... Rückenschmerzen wäre jedoch auch ein atypisch
hoher Bandscheibenvorfall bei LWK 3/4 auszuschließen". Nimmt man diese
Formulierung wörtlich, enthält sie die Empfehlung, (durch weitere diagnostische
Maßnahmen) einen Bandscheibenvorfall als mögliche Ursache der Beschwerden und
als Ansatzpunkt für eine Therapie auszuschließen. Denkbar (und naheliegend) ist
allerdings auch, dass in dem zitierten Text lediglich versehentlich das Wort "nicht" fehlt.
In beiden Fällen geht der Verfasser des Schreibens davon aus, dass ein
möglicherweise erfolgter Bandscheibenvorfall eine denkbare Ursache der beklagten
Beschwerden bildet. Nichts anderes hat Prof. Dr. M. ausgeführt.
52
Der in der Berufungsbegründung enthaltene Hinweis auf die bis dahin nicht in das
Verfahren eingeführten Berichte der Ärzte K. u. a. vom 6. Juni 19 und des Dr. K. vom 11.
Oktober 19 belegen den angesprochenen Mangel des vom Verwaltungsgericht
eingeholten Gutachtens ebenfalls nicht. Aus dem Bericht vom 6. Juni 19 über eine
"Computertomographie der LWS" heißt es, in "L 3/4" sei "kein Bandscheibenvorfall
nachweisbar". Ein Widerspruch zu den Äußerungen des Prof. Dr. M. , der in Unkenntnis
dieses Berichts den vorbezeichneten Befund lediglich für möglich gehalten hat, ergibt
sich daraus nicht. Der Arztbericht vom 11. Oktober 19 enthält keine Aussage über einen
Bandscheibenvorfall und bestätigt die Coxarthrose, die Prof. Dr. M. in den Vordergrund
gerückt hat. Seine Feststellungen werden dadurch nicht in Frage gestellt.
53
Auch im Übrigen sind Umstände, die Bedenken gegen die von dem gerichtlichen
Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen rechtfertigen würden, nicht
ersichtlich. Sie ergeben sich nicht aus der Rüge des Klägers, der Sachverständige habe
das ihm vom Verwaltungsgericht auferlegte Gebot missachtet, fachärztliche
Zusatzgutachten einzuholen. Das Verwaltungsgericht hatte ihn unter Nr. 2 des
Beweisbeschlusses vom 31. August 19 zu einem entsprechenden Vorgehen lediglich
54
ermächtigt, nicht aber verpflichtet. Gesichtspunkte, die es nahe gelegt hätten, von dieser
Ermächtigung Gebrauch zu machen, trägt der Kläger nicht vor. Allein deshalb, weil er
die durch den Sachverständigen vermittelten Erkenntnisse für unzutreffend hält, ist das
Berufungsgericht nicht verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen.
Vgl. zu Letzterem: BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 12.87 -, Buchholz 310 § 98
VwGO Nr. 31.
55
Die weiteren vom Kläger beklagten Leiden, die Leistenhernie (Leistenbruch), die
Innendreheinschränkung der linken Hüfte und die Coxarthrose sind ebenfalls nicht
kausal auf den Dienstunfall vom 29. November 19 zurückzuführen. Auch dies hat der
Gutachter Prof. Dr. M. eindeutig und einleuchtend festgestellt. Auch insoweit
berechtigen die Ausführungen des Klägers nicht zu ernstlichen Zweifeln an der
Richtigkeit der Aussagen des Sachverständigen; die Notwendigkeit, ein weiteres
Gutachten einzuholen, ergibt sich aus ihnen nicht. Auch in diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, dass die von Seiten des Klägers überreichten ärztlichen
Äußerungen seinen Vortrag zur Ursächlichkeit des Dienstunfalles für die
angesprochenen Beschwerden nicht stützen.
56
Dies gilt auch für die Stellungnahmen des Arztes für Chirurgie Dr. med. M. ,
Gemeinnütziges Gemeinschaftskrankenhaus H. , vom 29. November 19 und vom 28.
Mai 19 . Der Bericht vom 29. November 19 wird in der Klageschrift schon nicht korrekt
wiedergegeben. Dr. M. hat nämlich nicht u. a. "eine Coxarthrose links nach Abbruch des
lateralen Pfannenerkers festgestellt", sondern eine "Coxarthrose links mit offenbar
Zustand nach Abbruch des lateralen Pfannenerkers" erwähnt. Damit hat er nicht etwa
einen Ursachenzusammenhang zwischen der Coxarthrose und den Auffälligkeiten am
lateralen Pfannenerker bestätigt. Des Weiteren hat Dr. M. in dem Schreiben vom
November 19 nicht erklärt, dass die genannten Beschwerden auf dem Dienstunfall vom
November 19 beruhen. Der Arzt hat insoweit lediglich zum Ausdruck gebracht, es sei
nicht sicher zu sagen, ob diese Veränderung - gemeint ist angesichts des
Sinnzusammenhanges der "offenbar Zustand nach Abbruch des lateralen
Pfannenerkers", möglicherweise auch die Coxarthrose links, nicht aber (entgegen der
Darstellung in der Klage- schrift) der Leistenbruch - ihre Ursache in dem Dienstunfall
aus dem Jahre 19 habe.
57
Der hiernach und nach dem weiteren Vorbringen des Klägers zunächst bestehende
Aufklärungsbedarf, ob und gegebenenfalls welche gesundheitlichen
Beeinträchtigungen (wesentlich) auf den Dienstunfall vom November 19 zurückzuführen
waren, ist der Anlass für die Einholung des Sachverständigengutachtens durch das
Verwaltungsgericht gewesen. Nachdem diese Maßnahme zu einem eindeutigen und
überzeugenden Ergebnis geführt hat, besteht die Notwendigkeit, den Sachverhalt weiter
aufzuklären, nicht mehr.
58
Etwas anderes folgt nicht daraus, dass Dr. M. in seiner im Berufungsverfahren
vorgelegten Stellungnahme vom 28. Mai 19 weiterhin von "der bleibenden Unklarheit
bezüglich der Zusammenhänge" zwischen den Beschwerden des Klägers und dem
vorgenannten Dienstunfall spricht. Allein der Umstand, dass ein nicht vom Gericht mit
der Abgabe sachverständiger Äußerungen beauftragter Arzt den Geschehensablauf für
unklar hält, belegt noch nicht die Notwendigkeit, in weitergehendem Umfang Beweis zu
erheben. Die Ermittlung und Bewertung der entscheidungserheblichen tatsächlichen
Abläufe ist Aufgabe des gerichtlich bestellten Gutachters und des Gerichts. Der
59
genannten ärztlichen Stellungnahme vom 28. Mai 19 entscheidungserhebliches
Gewicht beizumessen, verbietet sich auch deshalb, weil Dr. M. , wie aus seiner
Äußerung hervorgeht, über den Stand des vorliegenden Verfahrens, insbesondere über
die bis dahin eingeholten ärztlichen Stellungnahmen, offensichtlich nicht vollständig
unterrichtet war. Das ergibt sich aus seiner Äußerung in diesem Schreiben, "kürzlich"
sei von neurologischer Seite eine Beschwerdeauslösung über eine Schädigung des
Nervus femoralis diskutiert worden. Diese Formulierung wäre nicht verständlich, wenn
Dr. M. das in diesem Verfahren bereits im Jahre 19 erstellte Gutachten des Prof. Dr. M.
und die noch weiter zurückliegenden ärztlichen Angaben über die Läsion des Nervus
femoralis lateralis bekannt gewesen wären. Im Hinblick darauf, dass im Sinne des § 35
Abs. 1 BeamtVG nur wesentliche Ursachen den notwendigen Kausalzusammenhang
zwischen dem Dienstunfall und der Beschränkung der Erwerbsfähigkeit begründen
können, ist außerdem anzumerken, dass Dr. M. in seinem Bericht vom 28. Mai 19
ausgeführt hat, der "Hauptbefund" sei sicherlich die schon erhebliche Coxarthrose links.
Dafür, dass diese gesundheitliche Beeinträchtigung durch den Dienstunfall vom 29.
November 19 bedingt wäre, fehlt indes jeglicher nachvollziehbare Anhalt.
Die Überzeugung von der Richtigkeit der Feststellungen des vom Verwaltungsgericht
beauftragten Gutachters wird ferner nicht durch den Vortrag erschüttert, Prof. Dr. M. habe
es unterlassen, sich zu dem Abbruch des lateralen Pfannenerkers zu äußern, zu dem es
aufgrund des Dienstunfalles vom November 19 gekommen sein soll.
60
Bereits die insoweit grundlegende Annahme des Klägers, der Gutachter habe die
Auffälligkeiten am linken Hüftpfannenerker übersehen, trifft nicht zu. Prof. Dr. M. hat
diesen Befund vielmehr lediglich anders beurteilt als Dr. M. . Als Ergebnis der
röntgenologischen Beckenübersicht hat der gerichtlich bestellte Gutachter nämlich u. a.
festgehalten, dass sich "am Hüftpfannenrand links ... in loco typico als Normvariante
ohne pathologischen Befund ein Os acetabulum" befinde. Hierbei handelt es sich um
eine (zusätzliche) Gelenkpfanne des Hüftgelenks (vgl. Pschyrembel, Klinisches
Wörterbuch, 258. Aufl., Seiten 10 und 1164). Ein Anlass, den Sachverhalt durch ein
weiteres Gutachten aufzuklären, besteht insoweit nicht. Dabei ist zunächst von
Bedeutung, dass Dr. M. seine Diagnose jeweils mit einschränkenden Zusätzen
versehen hat. In seinem Bericht vom 29. November 19 heißt es nämlich, es bestehe
"offenbar" ein Zustand nach Abbruch des lateralen Pfannenerkers. Unter dem 28. Mai
19 hat er ausgeführt, nunmehr sei eine Kapselverknöcherung des "eventuell
abgebrochen gewesenen und pseudoarthrotisch angeheilten Hüftpfannenerkers"
festzustellen. Diese von Dr. M. selbst relativierten Äußerungen haben ein deutlich
geringeres Gewicht als die Beurteilung durch den vom Verwaltungsgericht beauftragten
Gutachter, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Dr. M. , der als Arzt für
Chirurgie derselben Fachrichtung wie Prof. Dr. M. angehört, fachlich kompetenter als
jener ist. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Prof. Dr. M. seine gutachterliche
Äußerung in Kenntnis der in der Tendenz anders lautenden Beurteilung in dem ersten
Schreiben des Dr. M. abgegeben hat. Das ergibt sich jedenfalls aus der ausdrücklichen
Erwähnung des Berichtes des letztgenannten Arztes vom 29. November 19 auf Seite 10
des im gerichtlichen Verfahren erstellten Gutachtens. Die weitere Frage, ob die
genannte Auffälligkeit durch den Dienstunfall vom 29. November 19 verursacht worden
ist, stellt sich auf dieser Grundlage nicht.
61
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und der Ausspruch über ihre
Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. den entsprechend anzuwendenden §§ 708 Nr.
10, 711 der Zivilprozessordnung.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2
VwGO noch die des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gegeben sind.
63
Die Festsetzung des Streitwertes beruht, soweit sie das erstinstanzliche Verfahren
betrifft, auf den §§ 25 Abs. 2 Satz 2, 13 Abs. 1 Satz 1 und 15 GKG, im Übrigen auf den
§§ 13 Abs. 1 Satz 1 und 14 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die vom Verwaltungsgericht
angewandte Sonderregelung des § 17 Abs. 3 GKG greift nicht ein, weil nicht eine
bezifferte Geldleistung im Streit ist. Vielmehr ist der zweifache Jahresbetrag des
erstrebten Teilstatus zu Grunde zu legen.
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Vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 13. September 1999 - 2 B 53.99 -,
NWVBl 2000, Seite 176 = NVwZ-RR 2000, Seite 188.
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Maßgeblich ist dabei für die erste Instanz eine monatliche Grundrente von 211,-- DM
(vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 31 Abs. 1 BVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 4
a der Verordnung vom 1. Juni 19 , BGBl. I, Seite 1204, und für das Berufungsverfahren
ein Monatsbetrag von 212,-- DM (vgl. § 31 Abs. 1 BVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 3a
der Verordnung vom 23. Juni 1995, BGBl I. Seite 852). Die Berücksichtigung dieser
Beträge führt zu dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Streitwert.
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