Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.03.2003

OVG NRW: bauherr, zustand, abnahme, feuerungsanlage, anschluss, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 885/03
Datum:
18.03.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 A 885/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 9 K 1920/02
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen IF "Urteil" =
"Urteil" "das" "den" Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 5.
Dezember 2002 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 1.000,-- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
2
Die Darlegungen in der Antragsschrift begründen nicht die allein geltend gemachten
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund
gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte sei nach § 61 Abs. 1 BauO NRW
berechtigt, von der Klägerin die Vorlage einer Bescheinigung des
Bezirksschornsteinfegermeisters nach § 43 Abs. 7 BauO NRW zu verlangen, weil die
Klägerin sich weigere, ihre Feuerungsanlage durch den Bezirksschornsteinfeger prüfen
zu lassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin im Zulassungsverfahren mit dem
Vortrag, sie sei zur Vorlage der Bescheinigung nicht verpflichtet. Gemäß § 43 Abs. 7
Satz 3 BauO NRW sei es ausschließlich Aufgabe des Bezirksschornsteinfegermeisters,
Mitteilungen an die Bauaufsichtsbehörde zu machen. Von ihr - der Klägerin - könne der
Beklagte allenfalls verlangen, den Bezirksschornsteinfegermeister mit der Abnahme der
Feuerstätte zu beauftragen. Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an
der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
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Nach § 43 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW hat sich der Bauherr bei der Errichtung oder
Änderung von Schornsteinen sowie beim Anschluss von Feuerstätten an Schornsteine
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oder Abgasleitungen von dem Bezirksschornsteinfegermeister bescheinigen zu lassen,
dass die Abgasanlage sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und für die
angeschlossenen Feuerstätten geeignet ist. Nach § 43 Abs. 7 Satz 3 BauO NRW hat
der Bezirksschornsteinfegermeister bei der Überprüfung festgestellte Mängel der
Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Eine Pflicht des Bauherrn zur Weiterleitung der
Bescheinigung an die Bauaufsichtsbehörde regelt die Bestimmung nicht. Die Klägerin
verkennt allerdings die Bedeutung des § 43 Abs. 7 BauO NRW, wenn sie hieraus
folgert, vom Bauherrn dürfe die Vorlage der Bescheinigung generell nicht gefordert
werden. § 43 Abs. 7 BauO NRW setzt nämlich voraus, dass der Bauherr gesetzestreu
handelt und eine Überprüfung durch den Bezirksschornsteinfegermeister mit dem Ziel in
Auftrag gibt, eine Bescheinigung darüber zu erhalten, dass sich die Anlage in einem
ordnungsgemäßen Zustand befindet.
Vgl. Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen - Kommentar, 10.
Aufl. 2003, § 43 Rn. 60.
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Dieser Verpflichtung ist die Klägerin nach der im Zulassungsverfahren nicht
angegriffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts gerade nicht nachgekommen.
Infolgedessen hatte der Beklagte nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW in Wahrnehmung
seines Überwachungsauftrags die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die
Klägerin zur Befolgung ihrer gesetzlichen Verpflichtung anzuhalten. Dies schließt die
Befugnis ein, von der Klägerin die Vorlage einer Bescheinigung über die Abnahme der
Feuerungsanlage zu verlangen.
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Vgl. LT-Drs. 12/3738, S. 85, zur vergleichbaren Vorschrift des § 66 Satz 2 BauO NRW
"es erscheint ... sinnvoller, ... auf Verstöße gegen die Pflicht, Bescheinigungen
einzuholen, ggf. mit Ordnungsverfügung zu reagieren"; Boeddinghaus/Hahn/Schulte,
BauO NRW - Loseblatt-Kommentar, Stand: Oktober 2002, § 66 Rn. 17;
Gädtke/Temme/Heintz, a.a.O., § 66 Rn. 15.
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Ist der Bauherr nämlich - wie hier - den Anforderungen des § 43 Abs. 7 BauO NRW nicht
schon von sich aus nachgekommen, so wird durch die Verpflichtung zur Vorlage der
Bescheinigung in mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu vereinbarender Weise
sichergestellt, dass der Bauherr den Vorgaben des § 43 Abs. 7 BauO NRW nunmehr
Folge leistet.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes
aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts
rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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