Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.12.2005

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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1878/05
Datum:
09.12.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1878/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 L 986/05
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.500,-- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung von den Antragstellern
dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO
beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Beschlusses.
2
Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung unter anderem
die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist,
und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies erfordert, dass
die Antragsteller mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden
Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingehen und aufzeigen, was nach der
Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch Gegenstand der Überprüfung durch das
Beschwerdegericht sein soll und weshalb die diesbezüglichen Entscheidungsgründe
aus ihrer Sicht nicht tragfähig sind. Dabei hat sich die Beschwerde an der
Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung zu orientieren.
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Vgl. hierzu etwa Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2005 - 18 B 2452/04 -, vom 10.
November 2005 - 18 B 1851/05 - und vom 11. November 2005 - 18 B 1425/05 - mit
weiteren Nachweisen.
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Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Dies gilt auch dann,
wenn der erst nach der Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist, § 147 Abs. 4 Satz 1
VwGO, eingegangene Schriftsatz vom 1. Dezember 2005 noch berücksichtigt wird.
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Hinsichtlich der Ausführungen in diesem Schriftsatz ebenso wie in dem fristgerecht
eingegangenen Schriftsatz vom 14. November 2005 fehlt es an jeglicher
Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss, der nicht einmal erwähnt wird.
Mit der Beschwerdebegründung wird vielmehr ohne jeden Bezug zu den Darlegungen
des Verwaltungsgerichts im Einzelnen geltend gemacht, dass und warum das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für die Antragstellerin zu 5. wegen deren
Brandverletzungen ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG
festzustellen haben wird, was indessen für das vorliegende Verfahren aus
Rechtsgründen ohne Relevanz ist; ferner, dass die Antragsteller in Deutschland
integriert sind und die Stadt Freudenberg ihren weiteren Aufenthalt in Deutschland
unterstützt. Ergänzend sind zahlreiche Unterlagen vorgelegt worden, zu deren
(möglichen) Bezug zu den Feststellungen des Verwaltungsgerichts allerdings gleichfalls
nichts dargetan ist. In alldem liegt nicht ansatzweise die gebotene Auseinandersetzung
mit den rechtlichen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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