Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.05.2003
OVG NRW: behörde, fahrverbot, verordnung, erstmaliger, höchstgeschwindigkeit, akteneinsicht, unmöglichkeit, verfolgungsverjährung, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 804/03
Datum:
05.05.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 A 804/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 6533/01
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid
des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2002 wird
abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 3.000,-- EUR
festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Es kann dahin stehen, ob die Begründungsschrift, die keinen Zulassungsgrund benennt,
den Darlegungsanforderungen des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. Die
Ausführungen des Klägers begründen, soweit sinngemäß der Zulassungsgrund des §
124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht sein sollte, keine ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt
nach § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO lediglich voraus, dass nach einer Zuwiderhandlung
gegen Verkehrsvorschriften die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war.
Der Grund für die Unmöglichkeit der Feststellung vor Eintritt der Verfolgungsverjährung
ist grundsätzlich unerheblich, solange nicht ein Ermittlungsdefizit der Behörde
ursächlich gewesen ist. Ein solches Ermittlungsdefizit liegt nicht vor. Weitere
Ermittlungsmaßnahmen der Behörde waren nicht geboten. Der Kläger war nicht bereit,
an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken. Er hat weder auf den ihm
zugesandten Anhörungsbogen hin noch nach Akteneinsicht und Vorlage der Fotos
Angaben zur Person des Fahrzeugführers gemacht; zum Vorladungstermin ist er nicht
erschienen. Die Überschreitung der zweiwöchigen Benachrichtigungsfrist war für die
Erfolglosigkeit der Ermittlungen unerheblich.
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Angesichts des Gewichts des Verkehrsverstoßes - das hier in Rede stehende
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Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 44 km/h ist mit
drei Punkten zu bewerten und mit einem Bußgeld von 100 EUR sowie einem
Fahrverbot von einem Monat zu ahnden (vgl. lfd. Nr. 11.3.7 der Tabelle 1, Buchst. c des
Anhangs zur Bußgeldkatalog-Verordnung) - ist die Fahrtenbuchauflage für die Dauer
von 12 Monaten auch bei erstmaliger Begehung nicht unverhältnismäßig.
Vgl. Beschluss des Senats vom 7. Dezember 2000 - 8 A1169/99 -.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst das
wirtschaftliche Interesse an Verfahren, in denen um die Rechtmäßigkeit einer
Fahrtenbuchauflage gestritten wird, mit 250,00 EUR für jeden Monat der
Fahrtenbuchauflage.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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