Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.05.1998

OVG NRW (verwaltungsgericht, 1995, grenze, inkrafttreten, ergebnis, richtigkeit, vorinstanz, zweifel, datum, bewertung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 1677/97
Datum:
29.05.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 A 1677/97
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 6 K 4183/93
Tenor:
Die Berufung wird wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des
Urteils des Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 1997 (§ 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) zugelassen; nach der im Zulassungs- verfahren gebotenen
überschlägigen Bewertung bestehen erhebliche Bedenken gegen die
Auffassung des Verwaltungs- gerichts, eine vor Inkrafttreten der
erschließungsbeitragsrechtlichen Vor- schriften des Bundesbaugesetzes
am 30. Juni 1961 getroffene Ablösungsab- rede, von deren
grundsätzlicher Beachtlichkeit auch für das geltende
Erschließungsbeitragsrecht nach ständiger Rechtsprechung
auszugehen ist (BVerwG, Urteile vom 21. Mai 1969 - IV C 93.67 -,
BayVBl. 1970, 252, und vom 29. Mai 1970 - IV C 140.68 -, ZMR 1971,
63; vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 4. Aufl.
1995, § 2 Rdn. 24), könnte wegen Verstoßes gegen die vom Bundes-
verwaltungsgericht im Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 -, DVBl.
1991, 447, aus dem "Regelungs- system des [bundesbau-]gesetzlichen
Erschließungsbeitragsrechts" her- geleitete "absolute Mißbilligungs-
grenze" für eine Ablösungsverein- barung nach § 133 Abs. 3 Satz 2
BBauG nichtig sein. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, das
angefochtene Urteil könnte gleichwohl ganz oder hinsichtlich eines der
angefochtenen Bescheide im Ergebnis richtig und der Zulassungsantrag
aus diesem Grunde bei entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4
VwGO erfolglos sein, bestehen nach derzeitiger Aktenlage nicht.
Das Antragsverfahren wird als Beru- fungsverfahren fortgesetzt; der Ein-
legung einer Berufung bedarf es nicht.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung
vorbehalten.