Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 04.08.2010

OVG NRW (auflage, streitgegenstand, untätigkeitsklage, der rat, erlass, verwaltungsgericht, durchführung, zweifel, antrag, ablehnung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 796/09
Datum:
04.08.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 A 796/09
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird unter Abänderung des erstinstanzlichen
Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 103.500,- Euro
festgesetzt.
Gründe:
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2
Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen
Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), begründen weder ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch
ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache
im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung
gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.).
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1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche
Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer
rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet,
wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung
oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage
gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im
Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage
beantworten lässt.
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Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage, den Beklagten unter Aufhebung seines
Ablehnungsbescheids vom 13. Mai 2008 zu verpflichten, die Bauvoranfrage der
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Klägerin für die Errichtung eines Lebensmitteldiscountmarkts auf dem Grundstück
Gemarkung I. , Flur 2, Flurstück 685, S.-----------straße 73 in E. vom 27. März 2007
- bei dem Beklagten eingegangen am 11. April 2007 positiv zu bescheiden, als
unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die
Sache sei anderweitig rechtshängig, weil das Verpflichtungsbegehren in dem
verwaltungsgerichtlichen Verfahren - 25 K 2379/07 - als zweiter Hilfsantrag und nach
Abweisung der diesbezüglichen (Untätigkeits-)Klage bei dem Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen in dem Berufungszulassungsverfahren - 10 A 330/08 -
anhängig sei.
Die Klägerin wendet ein, die Klage habe nicht als unzulässig abgewiesen werden
dürfen. Der Ablehnungsbescheid vom 13. Mai 2008 habe in das
Berufungszulassungsverfahren - 10 A 330/08 -, das nach Zulassung der Berufung bei
dem beschließenden Senat unter dem Aktenzeichen - 2 A 330/08 - als
Berufungsverfahren fortgesetzt wird, nicht einbezogen werden können, weil die dortige
Antragsbegründungsfrist bereits am 4. März 2008 abgelaufen sei und auf eine
Berücksichtigung von Änderungen der Sachlage im Zulassungsverfahren nach Ablauf
der Begründungsfrist kein Anspruch bestehe. Zur Verhinderung des Eintritts der
Bestandskraft des Ablehnungsbescheids sei sie daher gezwungen gewesen, Klage zu
erheben.
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Diese Rüge ist - ohne dass es zur dieser Feststellung der Durchführung eines
Berufungsverfahrens bedarf - unbegründet.
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Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass der Rechtsmittelführer nach Ablauf der
Antragsbegründungsfrist unter Berufung auf eine Änderung der Sach- oder Rechtslage
grundsätzlich keine neuen Rügen vorbringen kann. Eine nach materiellem Recht
entscheidungserhebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage ist im Grundsatz nur in
dem durch die Darlegungen des Rechtsmittelführers innerhalb der Antragsfrist
vorgegebenen Prüfungsrahmen zu berücksichtigen.
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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 7 AV 2.03 -, NVwZ
2004, 744 = juris Rn. 8 ff. (zu Rechtsänderungen), und vom 11. November
2002 - 7 AV 3.02 -, NVwZ 2003, 490 = juris Rn. 10 ff. (zu nachträglich
eingetretenen Tatsachen); OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2009 - 7
A 1308/08 -, juris Rn. 6; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010,
§ 124 a Rn. 257.
10
Davon abgesehen, dass diese Beschränkung nicht ausnahmslos gilt,
11
vgl. dazu wiederum Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, §
124 a Rn. 257; sowie Sächs. OVG, Beschluss vom 31. März 2008 - 5 B
377/06 -, juris Rn. 7 ff.,
12
zwang sie die Klägerin in der vorliegenden Fallgestaltung nicht dazu, gegen den
Ablehnungsbescheid vom 13. Mai 2008 eigens Klage zu erheben, um den Eintritt von
dessen Bestandskraft zu verhindern.
13
Die Klägerin konnte den Ablehnungsbescheid vom 13. Mai 2008 - wie mit Schriftsatz
vom 12. März 2009 geschehen - ungeachtet des Ablaufs der Antragsbegründungsfrist in
das Zulassungsverfahren - 10 A 330/08 - einbeziehen. Die Einbeziehung des
14
Bescheids in dieses Zulassungsverfahren unterlag nicht den Schranken des § 124 a
Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil sie keine neue Rüge ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit
des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2007 im Verfahren - 25 K
2379/07 - darstellt. Vielmehr handelt es sich dabei um ergänzendes Vorbringen zu dem
fristgerechten, sich auf den zweiten Hilfsantrag dieses Verfahrens beziehenden
Zulassungsvortrag in der Zulassungsbegründungsschrift der Klägerin vom 1. Februar
2008.
Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung des zweiten Hilfsantrags des Verfahrens -
25 K 2379/07 - darauf gestützt, dass einer positiven Bescheidung des streitigen
Vorbescheidsantrags der wirksame und sofort vollziehbare Zurückstellungsbescheid
des Beklagten vom 15. Mai 2007 entgegenstehe. Ergänzend hat das
Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass dieser Zurückstellungsbescheid rechtmäßig
sein dürfte, weil die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre
vorgelegen hätten, nachdem der Rat der Stadt E. am 11. Dezember 2006 die
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1089 - I1. - beschlossen habe.
15
In dem Vorbringen, die im Streit stehende Bauvoranfrage sei nunmehr mit Bescheid vom
13. Mai 2008 negativ beschieden worden, liegt kein auf einer Änderung der Sach- oder
Rechtslage basierender selbständiger Angriff gegen diese Annahme. Der
Bescheiderlass als solcher ist weder als maßgebliche Änderung der Sach- noch als
erhebliche Änderung der Rechtslage anzusehen; er ist für den Streitgegenstand der
Verpflichtungsklage auf positive Bescheidung der Bauvoranfrage ohne Bedeutung.
Streitgegenstand bleibt unverändert der von der Klägerin diesbezüglich geltend
gemachte Anspruch.
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Der Streitgegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist zweigliedrig zu
bestimmen. Er richtet sich nach dem Antrag und dem zu seiner Begründung
vorgetragenen Sachverhalt. Der Streitgegenstand ist identisch mit dem prozessualen
Anspruch, der seinerseits durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck zu
bringende Rechtsfolge sowie den Klagegrund, nämlich dem Sachverhalt, aus dem sich
die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist.
17
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 6 B 47.06 -, NVwZ 2007,
104 = juris Rn. 13, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 501.93 -, BVerwGE 96, 24
= NVwZ 1994, 1115 = juris Rn. 9; Ehlers, in: Schoch/ Schmidt-
Aßmann/Pietzner, VwGO, Band I, Loseblatt, Stand November 2009, § 41 §
17 GVG Rn. 1.
18
Im Anschluss daran ist Streitgegenstand einer Verpflichtungsklage der geltend
gemachte prozessuale Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts. Nicht zum
Streitgegenstand einer Verpflichtungsklage gehört hingegen die Aufhebung des
ablehnenden Bescheids. Diese ist ein unselbständiger Anfechtungsannex, der im
Interesse der Rechtsklarheit bei einer stattgebenden Entscheidung mittenoriert wird. Der
Streitgegenstand wird durch die Aufhebung des entgegenstehenden Verwaltungsakts
nicht geändert. Denn der Anspruch auf Bescheiderlass hängt nicht davon ab, ob die
Behörde den an sie gerichteten Antrag überhaupt beschieden beziehungsweise, ob sie
dies in fehlerhafter Weise getan hat.
19
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 6 B 47.06 -, NVwZ 2007,
104 = juris Rn. 13, Urteile vom 24. Januar 1992 - 7 C 24.91 -, BVerwGE 98,
20
354 = NVwZ 1992, 563 = juris Rn. 8, vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 -,
BVerwGE 77, 317 = NVwZ 1987, 1074 = BRS 47 Nr. 58 = juris Rn. 13, und
vom 21. Mai 1976 - IV C 80.74, - BVerwGE 51, 15 = NJW 1976, 1760 = juris
Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 8. Mai 1996 - 1 A 5669/94 -, NWVBl. 1997,
142 = juris Rn. 2; Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 121
Rn. 51; Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Band II,
Loseblatt, Stand November 2009, § 121 Rn. 63; Kopp/Schenke, VwGO, 16.
Auflage 2009, § 90 Rn. 9 und § 113 Rn. 179; Rennert, in: Eyermann, VwGO,
13. Auflage 2010, § 121 Rn. 30; Kuntze, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von
Albedyll, VwGO, 4. Auflage 2007, § 121 Rn. 19; von Nicolai, in:
Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Auflage 2004, § 121 Rn. 11.
Infolgedessen ist auch die Ersetzung eines Ablehnungsbescheids durch einen anderen
Ablehnungsbescheid während eines Verwaltungsprozesses für die Bestimmung des
Streitgegenstands der Verpflichtungsklage ohne Relevanz und die Einbeziehung des
neuen Ablehnungsbescheids in die Klage keine Klageänderung. Die Behauptung des
Klägers, durch den Ablehnungsbescheid in seinen Rechten verletzt zu sein, ist ebenso
wie das Begehren, ihn aufzuheben, lediglich ein unselbständiges Element der
weitergehenden, der Klage unverändert zugrunde liegenden Rechtsbehauptung, einen
Anspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsakts zu haben.
21
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 =
NVwZ 1987, 1074 = BRS 47 Nr. 58 = juris Rn. 13; Kopp/Schenke, VwGO,
16. Auflage 2009, § 90 Rn. 9; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Auflage
2010, § 121 Rn. 30.
22
Nichts anderes gilt in der hier gegebenen Situation der Untätigkeitsklage: Ergeht nach
Erhebung der Untätigkeitsklage, nach Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist des § 75 Satz
2 VwGO und nicht innerhalb einer von dem Gericht gemäß § 75 Satz 3 VwGO gesetzten
Nachfrist eine negative Entscheidung der Behörde, kann die Klage unter Einbeziehung
der Ablehnung ohne Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO sowie ohne
Beachtung der Klagefrist des § 74 VwGO als Verpflichtungsklage fortgeführt werden. In
diesem Fall bedarf es keiner weiteren Verfahrenshandlung des von der
Antragsablehnung betroffenen Klägers, der im Besitz der Vergünstigung des § 75 Satz 1
VwGO bleibt.
23
Vgl. dazu allgemein: BVerwG, Urteile vom 23. März 1973 - IV C 2.71 -,
BVerwGE 42, 108 = juris Rn. 31 ff., und vom 4. Juni 1991 - 1 C 42.88 -,
BVerwGE 88, 254 = NVwZ 1992, 180 = juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ.,
Urteile vom 23. August 1996 - 8 S 269/96 -, NVwZ-RR 1997, 59 = juris Rn.
21, und vom 30. April 1984 - 5 S 2079/83 -, NJW 1986, 149; Brenner, in:
Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 75 Rn. 71 ff.; Dolde/Porsch, in:
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietz-ner, VwGO, Band I, Loseblatt, Stand
November 2009, § 75 Rn. 25; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-
Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. Auflage 2007, § 75 Rn. 21; Rennert,
in: Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, § 75 Rn. 18; Kothe, in: Redeker/von
Oertzen, VwGO, 14. Auflage 2004, § 75 Rn. 8; Weides/ Bertrams, NVwZ
1988, 673, 676.
24
Demzufolge unterliegt die Einbeziehung des ablehnenden Bescheids auch nicht der
Beschränkung des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO, wenn sie erst nach Ablauf der
25
Antragsbegründungsfrist im Berufungszulassungsverfahren erfolgt, weil der Bescheid
erst nach diesem Zeitpunkt erlassen wurde. Ist ein Vorverfahren - wie hier mit Blick auf
den Ablehnungsbescheid vom 13. Mai 2008 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AG VwGO NRW -
ohnehin entbehrlich, fällt zudem die Frage, ob gegen den nach Erhebung der
Untätigkeitsklage ergangenen Ablehnungsbescheid ein Vorverfahren anzustrengen ist,
weg.
Aus dem Vorstehenden folgt zugleich ferner, dass ein nach Erhebung der
Untätigkeitsklage ergehender Ablehnungsbescheid auch dann nicht in Bestandskraft
erwächst, wenn gegen ihn nicht gesondert Klage erhoben wird. Er ist der Bestandskraft
nicht fähig, weil er gewissermaßen schon bei seinem Erlass mit dem in der
Untätigkeitsklage antizipierten Widerspruch beziehungsweise mit der
(vorweggenommenen) Klage behaftet ist.
26
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1973 - IV C 2.71 -, BVerwGE 42, 108 =
juris Rn. 31 ff.
27
Nach alledem zeigt die Klägerin nicht auf, dass das Verwaltungsgericht die Klage trotz
der anderweitigen Rechtshängigkeit des Verpflichtungsbegehrens als zulässig hätte
erachten müssen. Ob sie einen Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheids für das
beantragte Vorhaben und mit ihrem Verpflichtungsantrag Erfolg hat, ist losgelöst davon,
dass der Beklagte den Vorbescheidsantrag vom 11. April 2007 mit Bescheid vom 13.
Mai 2008 abgelehnt hat, im Berufungsverfahren - 2 A 330/08 - zu prüfen. Eine
Bestandskraft dieses Bescheids wird der Klägerin dort nicht entgegengehalten werden
können.
28
Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass sich daran nichts
dadurch ändert, dass das angefochtene Urteil mit der Ablehnung dieses
Zulassungsantrags gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig wird. Neben dem
Gesichtspunkt, dass der Ablehnungsbescheid vom 13. Mai 2008 aus den genannten
Gründen der Bestandskraft nicht fähig ist, ergibt sich dies daraus, dass es sich bei dem
angegriffenen Urteil um ein Prozessurteil handelt, bei dem nur die Entscheidung in
Rechtskraft erwächst, dass die in den Urteilsgründen ausgeführte
Sachurteilsvoraussetzung fehlt.
29
Vgl. zu dieser Rechtsfolge: BVerwG, Beschluss vom 11. November 1998 - 8
B 218.98 -, juris Rn. 5.
30
2. Die Berufung ist des Weiteren nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der
besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache
zuzulassen.
31
Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die
Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das
angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der
erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im
Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines
Berufungsverfahrens erfordern würden.
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Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
33
Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf
der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen.
34
Die von der Klägerin aufgeworfene Frage nach dem Streitgegenstand der
Verpflichtungsklage kann im Zulassungsverfahren ohne Weiteres wie unter 1.
ausgeführt beantwortet werden. Der klägerinnenseits als Beleg für eine kontroverse
Diskussion über den Streitgegenstand der Verpflichtungsklage angeführten
Kommentarliteratur ist keine davon abweichende Auffassung zu entnehmen. Bei
Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 90 Rn. 9, heißt es: "Wird der
(Verpflichtungs-)Klage stattgegeben, so steht damit fest, dass ein Anspruch auf Erlass
des Verwaltungsakts bestand und die Ablehnung oder Unterlassung des
Verwaltungsakts den Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in seinen
Rechten verletzte." Mit dem letzten Halbsatz dieser Zitatstelle, auf den das
Zulassungsvorbringen sich insbesondere bezieht, soll augenscheinlich allein zum
Ausdruck gebracht werden, dass bei Verpflichtungsklagen im Grundsatz auf die Sach-
und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist. Dass
damit keine anderslautende Aussage zum Streitgegenstand der Verpflichtungsklage
verbunden ist, zeigt der anschließende Satz: "Bei Unbegründetheit der
Verpflichtungsklage wird in Rechtskraft festgestellt, dass kein Anspruch des Klägers auf
Erlass des begehrten Verwaltungsakts bestand." Nicht anders verhält es sich mit Blick
auf die in dem Zulassungsantrag außerdem zitierte Kommentierung bei Redeker/von
Oertzen, VwGO, 14. Auflage 2004, § 121 Rn. 7. Dort wird zwar allgemein auf
"Unklarheiten" in der Dogmatik über den Streitgegenstand in Anfechtungs- und
Verpflichtungsklagen hingewiesen. Eine Relevanz für die vorliegend aufgeworfene
Fragestellung erschließt sich daraus nicht. Insbesondere steht auch dieser Kommentar,
35
vgl. nochmals von Nicolai, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Auflage
2004, § 121 Rn. 11,
36
auf dem Standpunkt, dass im Falle der Verurteilung einer Behörde zur Vornahme eines
Verwaltungsakts aufgrund der materiellen Rechtskraft bindend feststeht, dass ein
Rechtsanspruch auf Erlass dieses Verwaltungsakts besteht.
37
Besondere Schwierigkeiten der Rechtssache begründet die Klägerin weiterhin nicht mit
ihrem Verweis auf die in Rede stehende Konstellation einer sich bereits im
Berufungszulassungsverfahren befindenden Untätigkeitsklage und des Erlasses des
ablehnenden Bescheids nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist. An die
Darstellung unter 1. anschließend konnte die Klägerin den Ablehnungsbescheid vom
13. Mai 2008 in das Berufungszulassungsverfahren - 10 A 330/08 - einbeziehen, ohne
Gefahr zu laufen, dass ihr dessen Bestandskraft anspruchsvernichtend
entgegengehalten werden könnte. Dieser Befund lässt sich aus der sich mit dem
Themenkreis "Untätigkeitsklage und ablehnende Behördenentscheidung nach
Klageerhebung" befassenden, ausdifferenzierten Rechtsprechung und Literatur
hinreichend sicher ableiten. Ein Berufungsverfahren muss deswegen nicht durchgeführt
werden.
38
3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen der grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
39
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden
Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens
40
erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den
konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder
Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes
die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für
klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr
Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
41
Die von ihm aufgeworfenen Frage,
42
"ob in der hier vorliegenden Fallkonstellation, dass sich eine
Untätigkeitsklage bereits im Berufungszulassungsverfahren befindet und
erst nach Ablauf der Berufungszulassungsbegründungsfrist der negative
Bescheid erlassen wird, ein Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung
dieses Bescheides noch im Berufungszulassungsverfahren besteht oder
aber hier eine erneute Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig ist",
43
bedarf nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie kann - wie unter 1.
geschehen - bereits im Zulassungsverfahren beantwortet werden. Überdies kommt ihr
wegen der ihr zugrunde liegenden besonderen Fallgestaltung, die - wie die Klägerin
selbst anmerkt - allenfalls selten auftreten wird, über den konkreten Fall hinaus keine
wesentliche Bedeutung zu, welche die Durchführung eines Berufungsverfahrens
gebietet.
44
Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs. 2 VwGO.
45
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat
orientiert sich dabei an Nr. 3 b), Nr. 6 des Streitwertkatalogs der Bausenate des
beschließenden Gerichts vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883). Die Befugnis
zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1
GKG.
46
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
47
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts
rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
48