Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.03.2004

OVG NRW: behandlung, asylbewerber, internetadresse, verfahrensmangel, pauschal, ausführung, karte, bevölkerung, datum, mittellosigkeit

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 1834/03.A
Datum:
12.03.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 1834/03.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 6012/01.A
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
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Der auf § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG sowie § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 VwGO
gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine
klärungsfähige und klärungsbedürftige, insbesondere höchst- oder obergerichtlich nicht
(hinreichend) geklärte Frage allgemeiner fallübergreifender Bedeutung aufgeworfen
wird, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder ihrer Fortentwicklung
der berufungsgerichtlichen Klärung bedarf. Außerdem muss die aufgeworfene
Rechtsfrage entscheidungserheblich sein. Entscheidungserheblich im
Berufungsverfahren sind grundsätzlich nur solche Fragen, die bereits für die
erstinstanzliche Entscheidung tragend gewesen sind und die sich deshalb unmittelbar
aus den im Urteil des Verwaltungsgerichts getroffenen tatsächlichen oder rechtlichen
Feststellungen ergeben.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1986 - 2 B 94.85 -, Buchholz 310 § 75 VwGO
Nr. 11; Hess. VGH, Beschluss vom 22. Juli 1996 - 13 UZ 2109/96.A -, juris.
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Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die von den Klägern aufgeworfene
Frage,
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"ob traumatisierte Personen in der Türkei hinreichend behandelt werden können, wenn
man zwar von der Asylrelevanz der der Traumatisierung zu Grunde liegenden
Gewalterfahrung nicht ausgeht, aber dennoch feststeht, dass die Traumatisierung mit
Angsterfahrungen im Zusammenhang mit im Heimatland erlittenen Erfahrungen steht",
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war für die erstinstanzliche Entscheidung nicht erheblich. Denn das Verwaltungsgericht
hat die Einlassung der Klägerin zu 2. - auf diese bezieht sich der Vortrag hinsichtlich der
Traumatisierung - über die Geschehnisse in der Türkei - und damit auch über etwaige
Angsterfahrungen im Zusammenhang mit dem Heimatland - als unglaubhaft angesehen.
Damit steht entgegen der in der Fragestellung enthaltenen Unterstellung gerade nicht
fest, dass eine etwaige Traumatisierung der Klägerin zu 2. mit Angsterfahrungen im
Zusammenhang mit im Heimatland erlittenen Erfahrungen steht.
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Die weiter aufgeworfene Frage,
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"ob hinreichende Möglichkeiten der Behandlung von Posttraumatisierten vorhanden
sind und diese für zurückgekehrte Asylbewerber erreichbar sind",
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ist geklärt. In der Türkei ist die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung durch
das öffentliche Gesundheitssystem und den sich ausweitenden Sektor privater
Gesundheitseinrichtungen - wenn auch nicht auf hohem Niveau - grundsätzlich
sichergestellt. Auch die Behandlung psychischer Erkrankungen ist grundsätzlich
möglich. Wenn ein Asylbewerber jedoch substantiiert geltend macht, dass ihm bei einer
Rückkehr in die Türkei schwerwiegende Gesundheitsgefahren drohen, die auf
unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten zurückzuführen sind, ist eine
auf den Einzelfall bezogene detaillierte Sachverhaltsaufklärung erforderlich, die über die
zur medizinischen Versorgung in der Türkei allgemein vorliegenden Kenntnisse
hinausgeht. Eine nähere Sachverhaltsaufklärung ist allerdings im Allgemeinen nicht
allein deshalb erforderlich, weil ein Asylbewerber vorträgt, die Kosten einer
medizinischen Behandlung in der Türkei nicht tragen zu können. Denn bei
Mittellosigkeit besteht die Möglichkeit, sich von der Gesundheitsverwaltung die "Grüne
Karte" (yesil kart) ausstellen zu lassen, die zu einer kostenlosen medizinischen
Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 109 ff. des amtl.
Umdrucks.
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Einen weiteren Klärungsbedarf hinsichtich dieser Fragen legt die Antragsschrift durch
den Hinweis auf Ausführung von Frau Dr. H. Q. nicht dar, zumal die in Bezug
genommenen Ausführungen der Antragsschrift nicht beiliegen und insoweit lediglich
eine Internetadresse angegeben wird.
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Der geltend gemachte Verfahrensmangel gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG wird schon
nicht i.S.v. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG hinreichend dargelegt, weil lediglich pauschal auf
§ 138 VwGO Bezug genommen wird ohne zwischen den hierin enumerativ aufgeführten
Verfahrensmängeln zu differenzieren. Unabhängig davon weist der Senat darauf hin,
dass die in Rede stehenden Passagen der erstinstanzlichen Entscheidung hinsichtlich
der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in der Türkei weder an einem
Begründungsmangel i.S.v. § 138 Nr. 6 VwGO leiden noch insoweit den Klägern gemäß
§ 138 Nr. 3 VwGO das rechtliche Gehör versagt war. Sollte der Vorwurf in der
Antragsschrift, "dass das Gericht zu dieser Problematik keinerlei Erkenntnismittel anführt
und seine Ausführungen ohne jeglichen Hinweis auf Quellen belässt" dahin zu
verstehen sein, dass das Gericht den Sachverhalt näher hätte aufklären müssen, so ist
anzumerken, dass ein etwaiger Aufklärungsmangel nicht zu den in § 138 VwGO
aufgeführten Verfahrensfehlern zählt, die gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG eine
Berufungszulassung rechtfertigen können.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die
Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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