Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.02.1999

OVG NRW (wohnung, kläger, anspruch auf bewilligung, angemessenheit der kosten, unterkunftskosten, wohnraum, wohnungsmarkt, höhe, amt, angemessenheit)

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 2979/96
Datum:
05.02.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 A 2979/96
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 3690/94
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien
Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
1
Der Senat weist die Berufung gemäß § 130a Satz 1 VwGO in der Fassung des
Sechsten VwGO-ÄndG vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626, durch Beschluß
zurück, weil er das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche
Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist zuvor gemäß §§ 130a Satz 2,
125 Abs. 2 Satz 3 VwGO Gelegenheit gegeben worden, zu dieser Verfahrensweise
Stellung zu nehmen. Ihr Einverständnis ist nicht erforderlich.
2
Die Berufung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten
unter Aufhebung seines Bescheides vom 4. März 1994 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 1994 zu verpflichten, die Kosten für den Umzug
in die Wohnung L. weg in Höhe von 1.900,- DM sowie weitere Unterkunftskosten von
insgesamt 374,20 DM zu übernehmen,
3
hat keinen Erfolg, denn sie ist nicht begründet.
4
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht und im Kern mit zutreffender
5
Begründung abgelehnt. Mit der Berufung ist nichts vorgetragen worden, das Anlaß gibt,
im Ergebnis von der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweichen.
Der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung der Unterkunftskosten ergibt sich nicht
aus §§ 11 und 12 BSHG iVm § 3 Abs. 1 Satz 1 der Regelsatzverordnung in der bis zum
31. Juli 1996 geltenden Fassung vom 20. Juli 1962, BGBl. I S. 515 (RegelsatzVO a.F.).
Danach kommt, wie sich aus dem Regelungszusammenhang ergibt, nur die Übernahme
angemessener Unterkunftskosten in Betracht. Was als angemessene Aufwendungen für
die Unterkunft im sozialhilferechtlichen Sinne anzusehen ist, muß mit Blick auf die
allgemeinen Grundsätze des Sozialhilferechts und unter Berücksichtigung der
Besonderheiten des Einzelfalles allein nach sozialhilferechtlichen Maßstäben ermittelt
werden, wobei es vor allem auf die Person des Hilfebedürftigen, die Art seines Bedarfes
und die örtlichen Verhältnisse ankommt.
6
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 - 5 C 11.93 -, FEVS 45, 363; Urteil vom 30.
Mai 1996 - 5 C 14.95 -, FEVS 47, 97; OVG NW, Beschluß vom 30. September 1996 - 8
B 2066/96 -, m.w.N.
7
Gemessen an den Lebensgewohnheiten in den Verbrauchergruppen mit niedrigem
Einkommen muß die Angemessenheit der Unterkunftskosten danach beurteilt werden,
ob diese sich im Rahmen dessen halten, was bei Wohnungen, die dem
sozialhilferechtlich anzuerkennenden Wohnbedarf des Hilfesuchenden genügen,
üblicherweise erwartet werden muß. Dies bestimmt sich einmal nach den persönlichen
Verhältnissen des Hilfesuchenden, insbesondere nach der Zahl der
Familienangehörigen, nach ihrem Alter, Geschlecht und ihrem Gesundheitszustand.
Zum anderen beurteilt sich die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft - ausgehend
von den ermittelten individuellen Verhältnissen des Hilfesuchenden und seiner
Angehörigen - nach der Zahl der vorhandenen Räume, dem örtlichen Mietniveau und
den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes. Dabei ist hinsichtlich der
Mietaufwendungen nicht auf den jeweils örtlichen Durchschnitt aller gezahlten
Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am
Wohnort des Hilfeempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen.
Anhaltspunkte für die marktübliche Miete kann der örtliche Mietspiegel geben.
8
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 - 5 C 11.93 -, aaO; Urteil vom 30. Mai 1996
- 5 C 14.95 -, aaO; OVG NW, Beschluß vom 30. September 1996 - 8 B 2066/96 -, m.w.N.
9
Danach steht außer Zweifel, daß der Kostenaufwand für die 59 qm große Wohnung L.
weg 81 bei einer Kaltmiete von 750,- DM (abstrakt) unangemessen ist, weil der
Quadratmeterpreis von 12,71 DM deutlich über dem aus dem Mietspiegel
hervorgehenden Niveau für vergleichbare Wohnungen selbst mittleren Alters liegt. Da
sich die Verbrauchergruppe mit niedrigem Einkommen üblicherweise nur Wohnungen
leisten kann, die nach ihrer Ausstattung, Größe und Lage, aber auch nach ihrem
Baujahr einfacher bis allenfalls mittlerer Art und Güte entsprechen, und der im
Bemessungszeitraum gültige Mietspiegel als wertbildenden Faktor eines Gebäudes
dessen Baujahr auch mit ausweist, läßt sich der angemessene Mietpreis hier nicht aus
den Angaben zu Wohnraum jüngeren Alters ableiten. Soweit die Wohnung vorliegend
im Verhältnis zur bisherigen Unterkunft eine geringere Wohnfläche besitzt, können sich
die Kläger auch nicht auf eine entsprechende Kompensation des zu hohen
Quadratmeterpreises und darauf berufen, daß der Unterkunftsaufwand nunmehr
betragsmäßig unter die Mietkosten gesunken ist, die der Sozialhilfeträger auf der
10
Grundlage der - der Größe nach noch unbedenklichen - bisherigen Wohnung für
angemessen erachtet hat. Sozialhilferechtlich maßgeblich ist nämlich allein die
tatsächliche Lage des Hilfesuchenden im Bedarfszeitraum, für den die Kläger mit der
Anmietung der neuen Wohnung aber mangels anderer Anhaltspunkte deren
ausreichende Dimensionierung anerkannt haben.
Da der Hilfebedürftige einen individuellen Anspruch auf die Deckung seines
Unterkunftsbedarfs hat, muß sich die Angemessenheitsprüfung in einem Fall, in dem der
Kostenaufwand für die Unterkunft - wie hier - (abstrakt) unangemessen ist, allerdings
nach den vorgenannten Grundsätzen zusätzlich auf die Frage erstrecken, ob gerade
dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum auch eine andere, bedarfsgerechte,
kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige
Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in
dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind
die Aufwendungen für diese Wohnung aus sozialhilferechtlicher Sicht angemessen und
deshalb gemäß §§ 11, 12 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO a.F. vom
Sozialhilfeträger zu übernehmen.
11
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 5 C 14.95 -, aaO m.w.N.
12
Der Hilfesuchende, der die Übernahme einer an sich (abstrakt) unangemessen hohen
Miete begehrt, muß dem Sozialhilfeträger vor diesem Hintergrund substantiiert darlegen,
daß eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum
auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver
Bemühungen nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft ihm nicht zugänglich ist.
13
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 5 C 14.95 -, aaO.
14
Nichts anderes gilt, soweit man § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO a.F. abweichend vom
Regelfall des nachträglichen Eintritts der Hilfebedürftigkeit - vgl. BVerwG, Urteil vom 21.
Januar 1993 - 5 C 3.91 -, FEVS 44, 133 -
15
auch bei einem Wohnungswechsel erst während des Bezuges laufender Hilfe zum
Lebensunterhalt dann greifen lassen will, wenn die Anmietung der über das Maß des
Notwendigen hinausgehenden Unterkunft mangels einer anderen bedarfsgerechten und
kostengünstigeren Unterkunftsalternative unausweichlich war.
16
Vgl. OVG NW, Beschluß vom 7. Mai 1996 - 8 E 150/96 -; Beschluß vom 21. September
1995 - 8 B 2159/95 -, jeweils m.w.N.
17
Den Nachweis, daß ihnen die Anmietung einer (abstrakt) angemessenen Wohnung
nicht möglich war, vermögen die Kläger vorliegend aber nicht zu führen. Dazu reicht es
nämlich nicht aus, wenn die Kläger hier einerseits behaupten, sich telefonisch beim
Wohnungsamt als wohnungssuchend gemeldet, Angebote in den Zeitungen
durchgesehen und sich zwecks Wohnungsvermittlung an die Hausverwaltung Fa. W.
gewandt zu haben, und andererseits ergänzend darauf abstellen, auf dem
Wohnungsmarkt der Stadt P. habe es im maßgeblichen Zeitraum keine geeigneten
Angebote gegeben, weil infolge der überproportionalen Aufnahme von Aussiedlern nur
Notunterkünfte zur Verfügung gestanden und die Mieten einen Höchststand erreicht
hätten. Zum Nachweis dafür, daß nur die nunmehr bewohnte Unterkunft verfügbar war,
ist es vielmehr erforderlich, daß der Hilfesuchende nicht nur pauschale Angaben macht,
18
sondern konkrete Bemühungen unter Angaben von Tatsachen über Art, Ort, Zeit,
beteiligte Personen und Ergebnisse der Bemühungen darlegt. Es ist einem
Hilfesuchenden zuzumuten, allen Angeboten an privaten Wohnungen nachzugehen
und das Ergebnis seiner Bemühungen für den Sozialhilfeträger nachvollziehbar zu
dokumentieren.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 5 C 14.95 -, aaO; OVG NW, Beschluß vom 30.
September 1996 - 8 B 2066/96 -, Beschluß vom 21. September 1995 - 8 B 2159/95 -,
m.w.N.
19
Gemessen daran haben die Kläger jedoch weder eine in zeitlicher und
gegenständlicher Hinsicht erschöpfende Auswertung von Zeitungsinseraten noch -
berücksichtigt man die Angaben des Beklagten - eine zielgerichtete Einschaltung der
Behörden bei der Suche nach einer Wohnung substantiiert durch die Vermittlung
aussagekräftiger Fakten darzulegen vermocht.
20
Wenn die Kläger die mangelhafte Benennung konkreter Mietobjekte, Vermieteradressen
und Gespräche im Rahmen des erstgenannten Aspektes wegen einer Art
Beweisnotstand damit rechtfertigen wollen, daß es keine für sie in Frage kommenden
Angebote auf dem Wohnungsmarkt gegeben habe, sind sie - nicht zuletzt wegen des
Ausnahmecharakters einer solchen Situation - gehalten, im Rahmen des Möglichen
zumindest nachprüfbare Anhaltspunkte und Indizien für die Unergiebigkeit des
damaligen Wohnungsmarktes zu liefern. Dafür erachtet der Senat die nicht weiter
belegten Angaben der Kläger zur überproportionalen Aufnahme von Aussiedlern, zur
starken Belegung der Notunterkünfte im Jahre 1994 und zum damaligen Höchststand
der Mieten jedoch nicht für ausreichend.
21
Selbst wenn man diese klägerischen Behauptungen als wahr unterstellt, kann aus der
sich daraus für 1994 abzeichnenden Situation nicht mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit auf eine generelle Aussichtslosigkeit der seinerzeitigen Suche der
Kläger nach angemessenem Wohnraum geschlossen werden. Eine Enge auf dem
Wohnungsmarkt führt nicht automatisch dazu, daß - z.B. durch Veränderungen der
familiären Situation - regelmäßig freiwerdender Wohnraum erst gar nicht auf dem Markt
angeboten wird. Auch für rollstuhlgerechte Wohnungen, die den besonderen
Anforderungen des Klägers genügen, gibt es in Zeiten der Wohnraumverknappung nicht
immer von vornherein einen Nachmieter. Der Beklagte hat den Klägern im Rahmen der
vorliegenden Angelegenheit zudem einen Quadratmeterpreis von 11,55 DM
zugestanden und ist damit deutlich über das Niveau einfachsten Wohnraums
hinausgegangen, wie er zur vorübergehenden Unterbringung von Aussiedlern
üblicherweise in Anspruch genommen wird.
22
Wenn in den Anzeigenseiten der Zeitungen entgegen aller Wahrscheinlichkeit dennoch
von vornherein kein einziges Mietangebot, das in Frage gekommen wäre, zu finden
gewesen sein sollte, ließe sich dies zwar durch Vorlage der entsprechenden
Inseratenseiten nachhalten. Weder sind solche aber von den Klägern vorgelegt worden
noch läßt der Zeitraum zwischen der Bekanntgabe der erneuten Wohnungssuche an
den Beklagten unter dem 30. Januar 1994 und dem Abschluß des Mietvertrages über
die Wohnung L. weg 81 spätestens am 1. März 1994 - die Mietbescheinigung vom 22.
Februar 1994 weist auch auf einen früheren Zeitpunkt hin - auf eine hinreichend lange
Suche schließen.
23
Die Angaben der Kläger zur Einschaltung des Städtischen Amtes für
Wohnbauförderung genügen ebenfalls nicht, um von ausreichenden Bemühungen um
preiswerteren Wohnraum ausgehen zu können. Ausweislich der bereits erwähnten
Anträge an den Beklagten vom 30. Januar 1994 und vom 21. Februar 1994 gaben erst
der - die Übernahme der vollen Mietkosten für die Wohnung R. -K. -Straße 19 endgültig
ablehnende - Widerspruchsbescheid des OKD P. vom 10. Januar 1994 sowie die hohen
Heizkosten der bisherigen Wohnung, die sich anläßlich der Jahresabrechnung für 1993
ihnen als untragbar erschienen waren, den Klägern Anlaß, sich erneut um eine andere
Wohnung zu bemühen. Die von den Klägern behaupteten Nachfragen beim Amt für
Wohnbauförderung vor September 1993 waren demgegenüber durch den Bezug der
Wohnung R. -K. - Straße ab dem 15. September 1993 inzwischen überholt. Weitere
Nachfragen zwischen September 1993 und Januar 1994 lassen sich vor dem
Hintergrund des Umzugs in die R. -K. -Straße nicht nachvollziehen und sind in keiner
Weise belegt. Dafür, daß zumindest ab dem Zeitpunkt der wiedereinsetzenden
Wohnungssuche im Januar 1994 bis zum Abschluß des Mietvertrages über die
Wohnung L. weg 81 die erforderliche erneute Nachfrage beim Amt für
Wohnbauförderung erfolgt ist, sind konkrete Anhaltspunkte nicht greifbar. Der Beklagte
hat eine entsprechende Eintragung der Kläger in den amtlichen Unterlagen als
Wohnungssuchend nicht bestätigen können. Obwohl die Wiederaufnahme der
Wohnungssuche einen einschneidenden Schritt bedeutete, ist eine erneute
Einschaltung des Amtes für Wohnungsbauförderung von den Klägern auch nicht auf
sonstige Weise dokumentiert worden. Ihre Angaben zu einem angeblichen
Telefongespräch mit einer Sachbearbeiterin im April 1994, das im übrigen vom
Beklagten sowohl in der Sache als auch vom Inhalt her substantiiert bestritten wird,
vermögen für den entscheidenden Zeitraum vor Abschluß des Mietvertrages über die
Wohnung L. weg 81 nichts herzugeben. Im anwaltlichen Schreiben vom 10. Juni 1998
räumen die Kläger auch ausdrücklich ein, sich erst im April 1998 erneut im Amt für
Wohnungsbauförderung als wohnungssuchend gemeldet zu haben. Gegen eine
weitergehende Einschaltung von Behörden schon in der Phase der Wohnungssuche
spricht schließlich auch ein an den Kläger gerichtetes Schreiben des OKD P. vom 28.
Februar 1994, in dem lediglich eine Mitteilung über die Verfügbarkeit der Wohnung L.
weg ab 1. April 1994 bestätigt wird.
24
Soweit die Kläger behaupten, sich gleich nach Abschluß des neuen Mietvertrages beim
Amt für Wohnungsbauförderung nach einer noch preiswerteren Wohnung bemüht zu
haben, vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO a.F., erscheint dieser - insoweit vom
Beklagten im einzelnen bestrittene - Vortrag nicht sehr lebensnah. Eine solche
Vergehensweise stünde auch nicht im Einklang damit, daß die Kläger im vorliegenden
Verfahren über die Angemessenheit der Wohnung L. weg 81 streiten und andere
konkrete Bemühungen um Ersatz für diese Wohnung nach ihrer Anmietung weder
substantiiert behauptet noch dokumentiert haben.
25
Auch wenn § 40 Abs. 1 Nr. 6a BSHG dem Kläger als unter § 39 Abs. 1 BSHG fallender
Person Eingliederungshilfe bei der Beschaffung einer behindertengerechten Wohnung
zugestehen mag, handelt es sich dabei lediglich um eine weitere Möglichkeit,
angemessenen Wohnraum zu erhalten. Die Obliegenheit des Hilfebedürftigen, im
Rahmen des ihm möglichen auch auf anderem Wege eine geeignete Unterkunft zu
suchen, wird dadurch nicht eingeschränkt. Darüber hinaus läßt das bereits erwähnte
Schreiben des OKD P. vom 28. Februar 1994 nicht darauf schließen, daß der Kläger im
maßgeblichen Zeitraum gezielt um Auskünfte des Trägers der Sozialhilfe über
vorhandene Wohnmöglichkeiten nachgesucht hat.
26
Die Voraussetzungen, unter denen § 15a Abs. 1 Satz 1 und 2 BSHG dann eingreifen
kann, wenn §§ 11, 12 Abs. 1 BSHG iVm § 3 Abs. 1 RegelsatzVO a.F. die Übernahme
des Eigenanteils an der Miete der Monate April 1994 bis Juli 1994 für die Wohnung L.
weg 81 nicht ermöglichen, liegen nicht vor. Es deutet nichts auf eine dringende
Notwendigkeit der Übernahme dieser Mietschulden zur Sicherung der Unterkunft hin.
27
Ist nach den vorstehenden Ausführungen von den insoweit darlegungspflichtigen
Klägern kein ausreichender Nachweis dafür erbracht, daß die Unterkunftskosten für die
Wohnung L. weg 81 mangels preiswerterer Alternative im streitigen Zeitraum
angemessen sind, kommt es auch nicht darauf an, ob die Kläger zumindest das
Entstehen von Umzugskosten in Höhe von 1.900,- DM in genügender Weise
nachgewiesen haben. Nach der Rechtslage vor Einfügung des heutigen Satzes 3 in den
§ 3 Abs. 1 RegelsatzVO durch Art. 11 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts
vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) sind Umzugskosten nur dann erstattungsfähig, wenn
- anders als hier - der Wechsel in eine angemessene Unterkunft erfolgt.
28
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159, 188 Satz 2 VwGO, ihre vorläufige
Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
29
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
30