Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.06.2010

OVG NRW (kläger, ausländer, abgabe, aufenthaltserlaubnis, ausreise, ausstellung, achtung des privatlebens, iran, freiwillig, bundesrepublik deutschland)

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 A 1425/09
Datum:
29.06.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 A 1425/09
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 5 K 1432/07
Rechtskraft:
17.08.2010
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Der am 28. Oktober 1963 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste am
28. Dezember 1996 unter dem Namen H. in die Bundesrepublik Deutschland ein und
beantragte am 7. Januar 1997 die Anerkennung als Asylberechtigter. Das Bundesamt
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom
17. Januar 1997 ab. Seitdem wird der Kläger fortlaufend geduldet. Zwei
Asylfolgeverfahren blieben erfolglos.
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Im August 2002 berichtigte der Kläger unter Vorlage einer Kopie seines iranischen
Personalausweises seinen Namen und sein bislang angegebenes Geburtsdatum. Den
ihm von dem Beklagten mehrfach vorgelegten Antrag auf Ausstellung eines
Passersatzpapieres und die "Freiwilligkeitserklärung" füllte der Kläger nicht aus.
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Mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß der Bleiberechtsregelung der
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Innenministerkonferenz vom 17. November 2006. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit
Bescheid vom 18. Juni 2007 ab. Zur Begründung führte er aus, der Kläger sei gemäß
Ziffer 1.4.3. des Erlasses von der Bleiberechtsregelung ausgeschlossen. Er habe keine
Identitätsnachweise aus dem Iran vorgelegt und den Antrag auf Erteilung eines
iranischen Passersatzes nicht ausgefüllt. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, den
sein Prozessbevollmächtigter mit einem Verweis auf die bisherigen Erfahrungen
bezüglich der "Freiwilligkeitserklärung" im Rahmen der Passbeschaffung bei der
iranischen Auslandsvertretung begründete. Die Bezirksregierung N. wies den
Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2007 zurück.
Der Kläger hat am 29. August 2007 Klage erhoben. Zur deren Begründung hat er im
Wesentlichen vorgetragen, es sei ihm nicht zumutbar, eine Erklärung abzugeben, die er
inhaltlich nicht billige. Er wolle nicht freiwillig in sein Heimatland zurückkehren.
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Er hat beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Juni 2007 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 20.
August 2007 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären
Gründen zu erteilen.
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Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide
beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. Mai 2009 abgewiesen.
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Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen und vom Kläger
eingelegten Berufung trägt dieser vor:
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Erst durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2009 sei
höchstrichterlich festgestellt worden, dass die "Freiwilligkeitserklärung" abgegeben
werden müsse. Allerdings habe sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
auf eine formularmäßige "Freiwilligkeitserklärung" bezogen. In einem Parallelverfahren
zum vorliegenden Verfahren sei aber von einer "Freiwilligkeitserklärung" im Rahmen
eines Interviews die Rede gewesen, an die andere Maßstäbe anzulegen sein dürften.
Es bestehe deshalb noch tatsächlicher Aufklärungsbedarf, in welcher Form die
"Freiwilligkeitserklärung" beim iranischen Konsulat abzugeben sei. Aber auch
abgesehen davon könne ihm – dem Kläger – nicht entgegengehalten werden, dass er
die "Freiwilligkeitserklärung" vor Bekanntwerden des Urteils vom 10. November 2009
nicht abgegeben habe. Dies sei schon deshalb unzumutbar gewesen, weil es an einer
klärenden höchstrichterlichen Entscheidung gefehlt habe und die Rechtsprechung die
Rechtslage unterschiedlich – teilweise im Sinne einer Unzumutbarkeit – beurteilt habe.
Außerdem benötige er nach Informationen des Beklagten einen Pass für den weiteren
Aufenthalt im Bundesgebiet. Der 17. Senat des erkennenden Gerichts habe mit Urteil
vom 18. Juni 2008 festgestellt, dass die Beantragung iranischer Nationalpässe nicht
zumutbar sei, wenn der Ausländer – wie der Kläger – nicht über einen rechtmäßigen
Aufenthalt verfüge.
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Schließlich sei seine Ausreise auch aus Rechtsgründen unmöglich, weil er sich seit
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Dezember 1996 im Bundesgebiet aufhalte und deshalb die Voraussetzungen von Art. 8
EMRK gegeben seien.
Der Kläger beantragt,
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das angegriffene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung
seines Bescheides vom 18. Juni 2007 und des Widerspruchsbescheides
der Bezirksregierung N. vom 20. August 2007 zu verpflichten, ihm - dem
Kläger - eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen.
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Der Beklagte tritt dem Berufungsvorbringen des Klägers entgegen und beantragt
sinngemäß,
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die Berufung zurückzuweisen.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der
Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen, denn sie ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nicht zu.
Der Anspruch lässt sich weder auf § 25 Abs. 5 AufenthG noch auf § 104a AufenthG oder
§ 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG stützen.
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1.
21
Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen der
Unmöglichkeit der Ausreise aus tatsächlichen Gründen (fehlender Pass bzw.
Passersatzpapiere) steht der Ausschlussgrund des § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG
entgegen (a). Eine Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen Gründen ist nicht
gegeben (b).
22
a)
23
Nach § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG darf eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden,
wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden in
diesem Sinne ist anzunehmen, weil der Kläger zumutbare Anforderungen zur
Beseitigung des Ausreisehindernisses nicht erfüllt (vgl. § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG).
24
Unter "Ausreise" im Sinne dieser Vorschrift ist sowohl die freiwillige Ausreise als auch
die zwangsweise Abschiebung zu verstehen.
25
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192 Rn.
15 m.w.N.
26
Das Ausreisehindernis besteht im vorliegenden Fall darin, dass der Kläger weder einen
iranischen Nationalpass noch ein iranisches Passersatzpapier besitzt und er deswegen
weder zwangsweise abgeschoben werden noch freiwillig ausreisen kann. Der Senat
27
kann offen lassen, ob es dem Kläger von vornherein nicht zumutbar war, sich um die
Ausstellung eines iranischen Nationalpasses zu kümmern.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2008 – 17 A 2250/07 – , InfAuslR 2009,
106 (Ausstellung eines iranischen Nationalpasses setzt rechtmäßigen
Aufenthalts voraus).
28
Auf die Frage der Zumutbarkeit von Bemühungen um die Ausstellung eines iranischen
Nationalpasses kommt es auch nicht etwa mit Blick auf die zur Vorlage beim Iranischen
Generalkonsulat bestimmte ausländerrechtliche Bescheinigung des Beklagten vom 16.
Juli 2009 an, wonach der Kläger einen Pass benötigt, um seinen weiteren Aufenthalt im
Bundesgebiet zu regeln. Dieses Schreiben beruht ersichtlich auf der vom Kläger
ebenfalls am 16. Juli 2009 gegenüber dem Beklagten erklärten Bereitschaft, spätestens
in 6 Monaten freiwillig in den Iran ausreisen zu wollen. Die angesprochene Ausstellung
des Reisepasses sollte von daher der Beseitigung des tatsächlichen
Ausreisehindernisses fehlender iranischer Passpapiere dienen. Damit war aber – wie
der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat
– nicht die Forderung der Ausländerbehörde ausschließlich nach einem Pass
verbunden. Der Beklagte ist deshalb nicht etwa von seinem früheren Verlangen nach
Bemühungen des Klägers auch um die Ausstellung von Passersatzpapieren abgerückt.
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Es war und ist dem Kläger auch zumutbar, an der Ausstellung von Passersatzpapieren
mitzuwirken.
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Einer Mitwirkung hat er sich bisher von vornherein verweigert, indem er es gegenüber
der beklagten Ausländerbehörde mehrfach abgelehnt hat, einen an das Iranische
Generalkonsulat in Frankfurt adressierten "Fragebogen zur Ausstellung des
Rückreisebogens in den Iran" auszufüllen und zu unterschreiben. Diesem Fragebogen
ist nach dem Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine schriftliche
Erklärung des Inhalts beizufügen, dass der Betreffende freiwillig in den Iran zurückkehrt.
An der Richtigkeit dieses Vortrags bestehen keine Zweifel, zumal die Notwendigkeit der
Abgabe einer "Freiwilligkeitserklärung" zur Erlangung von Passersatzpapieren für die
Rückreise in den Iran gerichtsbekannt und zwischen den Beteiligten unstreitig ist.
31
Entgegen der Auffassung des Klägers war und ist es ihm zuzumuten, der (wiederholten)
Aufforderung des Beklagten nachzukommen und den "Fragebogen zur Ausstellung des
Rückreisebogens in den Iran" sowie die "Freiwilligkeitserklärung" auf bzw. mit dem von
der iranischen Auslandsvertretung vorgesehenen Antragsformular zu unterschreiben.
32
Welche Bemühungen einem Ausländer zur Beseitigung eines Ausreisehindernisses
zumutbar i.S.v. § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG sind, ist grundsätzlich unter
Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls zu entscheiden.
Von vornherein erkennbar aussichtlose Handlungen dürfen dem Ausländer aber in
keinem Falle abverlangt werden.
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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Juni 2006 – 1 B 132.05 -, vom 15. Juni
2006 – 1 B 54.06 – und vom 10. März 2009 – 1 B 4.09 -, Buchholz 402. 242
§ 25 AufenthG Nrn. 3, 4 und 11.
34
Hiervon ausgehend gilt Folgendes:
35
Die nach dem Fragebogen erforderlichen Angaben (u.a. Name des Vaters und der
Mutter, Adresse des Rückkehrers im Iran, Beruf, Datum und Grund der Ausreise aus
dem Iran, Personalien und Adresse eines Verwandten oder Freundes sowohl im Iran als
auch im Ausland) sind unschwer zu leisten. Sie sind angesichts der Bedeutung des
beantragten Passersatzpapiers auch nicht unangemessen, und es ist deshalb zumutbar,
den Fragebogen auszufüllen. Nichts anderes gilt für die zusätzlich erforderliche
"Freiwilligkeitserklärung". Deren Abgabe ist nicht unzumutbar, insbesondere nicht von
vornherein zur Beseitigung des Ausreisehindernisses erkennbar ungeeignet. Insoweit
hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. November 2009 – 1 C 19/08
-, AuAS 2010, 74, in einem vergleichbaren Fall anderer iranischer Staatsangehöriger
ausgeführt:
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"Dies" (scil. die Zumutbarkeit der Abgabe der Freiwilligkeitserklärung)
"ergibt sich aus dem Umstand, dass sie vollziehbar ausreisepflichtig sind.
Die gesetzliche Pflicht zur Ausreise bedeutet, dass sie freiwillig ausreisen
oder sich zwangsweise abschieben lassen müssen. Das Aufenthaltsrecht
erlegt dem Ausländer primär auf, dass er seiner Ausreisepflicht freiwillig -
und unverzüglich - nachkommt (§ 50 Abs. 2 AufenthG). Eine zwangsweise
Abschiebung kommt erst in Betracht, wenn der Ausländer seine
Ausreisepflicht nicht freiwillig erfüllt bzw. die Überwachung der Ausreise
erforderlich ist (§ 58 Abs. 1 und 3 AufenthG). Ein ausreisepflichtiger
Ausländer ist daher aufenthaltsrechtlich gehalten, das Land freiwillig zu
verlassen. Die Rechtsordnung mutet dem Ausländer zu, seiner
Ausreisepflicht von sich aus nachzukommen. Die gesetzliche
Ausreisepflicht schließt die Obliegenheit für den Ausländer ein, sich auf
seine Ausreise einzustellen, zur Ausreise bereit zu sein und einen
dahingehenden Willen zu bilden. In diesem Rahmen ist es für einen
ausreisepflichtigen Ausländer rechtlich grundsätzlich nicht unzumutbar, zur
Ausreise nicht nur willens und bereit zu sein, sondern diese Bereitschaft
auch zu bekunden und eine "Freiwilligkeitserklärung" in der hier gegebenen
Form abzugeben. Ein entgegenstehender innerer Wille des Ausländers, der
die Erklärung mangels Bildung eines entsprechenden Willens als unwahr
empfindet, ist aufenthaltsrechtlich regelmäßig unbeachtlich. Dies gilt im
Übrigen auch für andere Ausländer, die, ohne eine derartige Erklärung
abgeben zu müssen, ausreisepflichtig sind und eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 5 AufenthG erstreben."
37
Den vorstehenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich der
Senat an. Irgendwelche erheblichen Hinweise darauf, dass der im vorliegenden Fall
vom Kläger zu erklärenden Freiwilligkeit der Rückkehr in den Iran Motive zugrunde
liegen müssen, die über die Bereitschaft zu einem rechtstreuen Verhalten hinausgehen,
sind nicht ersichtlich.
38
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2008, a.a.O.
39
Anhaltspunkte dafür, dass eine Freiwilligkeitserklärung in dem oben dargestellten
zumutbaren Sinne zur Ausstellung eines Passersatzpapiers von vornherein erkennbar
ungeeignet wäre, sind weder dem Senat bekannt noch von den Beteiligten benannt
worden. Sie ergeben sich auch nicht aus dem in einem Parallelverfahren überreichten
Vermerk des Rechtsanwalts D. aus L. vom 5. September 2008 über ein Telefonat
mit einem Herrn H1. (phon.) von der Passabteilung des Generalkonsulats der
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Islamischen Republik Iran. Nach diesem Vermerk soll Herr H1. die Frage verneint
haben, ob der Begriff der Freiwilligkeit seitens des Generalkonsulats im Sinne der
Bereitschaft gedeutet werde, der bestehenden Ausreisepflicht ohne staatlichen Zwang
Folge zu leisten. Herr H1. soll erklärt haben, das Generalkonsulat habe den freien
inneren Willen seiner Staatsbürger zu respektieren. Es sei verpflichtet, iranische
Staatsbürger darauf hinzuweisen, und es dürfe keine Passersatzpapiere ausstellen,
wenn es den Eindruck habe, deren Beantragung erfolge auf Druck der deutschen
Ausländerbehörden. Dieser Gesprächsvermerk lässt schon deshalb keine belastbaren
Rückschlüsse auf die Verfahrenspraxis der iranischen Generalkonsulate in Deutschland
zu, weil er lediglich auf ein Gespräch mit einem - zudem namentlich nicht eindeutig
bestimmten – Mitarbeiter eines im Übrigen nicht genau bezeichneten Generalkonsulats
(im Bundesgebiet gibt es iranische Generalkonsulate in Hamburg, Frankfurt und
München) zurückgeht. Es bleibt weiterhin offen, welche Funktion der Mitarbeiter
innerhalb des Generalkonsulats innehat und inwieweit seine Einschätzung innerhalb
des betroffenen Generalkonsulats allgemein geteilt und in dessen Verfahrenspraxis
umgesetzt wird. Erst Recht lassen sich dem Vermerk keine Folgerungen für die anderen
Generalkonsulate entnehmen. Selbst dann aber, wenn man es wegen des erwähnten
Vermerks bei einer im jeweiligen Einzelfall vorgenommenen Prognose als offen
ansehen wollte, ob die im Sinne einer freiwilligen Befolgung gesetzlicher
Verpflichtungen verstandene schriftliche Freiwilligkeitserklärung zum Erwerb eines
Passersatzpapiers führt, wäre deren Abgabe wegen des mit ihr verbundenen lediglich
geringen Aufwands für den Ausländer zumutbar. Dabei kommt es auch nicht darauf an,
ob ggf. ergänzende Erklärungen etwa mündlich im Rahmen eines Gesprächs mit
Mitarbeitern des örtlich zuständigen Generalkonsulats (hier: Frankfurt) abzugeben sind.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2008, a.a.O. (Erläuterung der
Formularerklärung im Rahmen einer Befragung).
41
Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, weitere Maßnahmen zur Aufklärung
der Frage zu treffen, ob die im Sinne einer freiwilligen Befolgung gesetzlicher
Verpflichtungen verstandene schriftliche "Freiwilligkeitserklärung" zum Erwerb eines
Passersatzpapiers führt. Zweifel in Bezug auf die Möglichkeit der Beschaffung eines
Passes oder Passersatzes gehen regelmäßig zu Lasten des Ausländers, weil er für die
ausschließlich seinem Einflussbereich unterliegenden ihm günstigen Tatsachen
darlegungs- und beweispflichtig ist.
42
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2006 18 E 924/04 -, InfAuslR
2006, 322.
43
Erst dann, wenn ein Ausländer nachweislich die gebotene Mitwirkungshandlung
erfolglos vorgenommen hat, trägt die Ausländerbehörde die Darlegungs- und
Beweislast dafür, welche konkreten weiteren zumutbaren Mitwirkungshandlungen der
Kläger zur Beseitigung des Ausreisehindernisses ggf. noch unternehmen könnte. Von
den vorgenannten Kriterien ausgehend, ist der Kläger für die Aussichtslosigkeit der ihm
abverlangten Mitwirkungshandlung darlegungs- und beweispflichtig. Er hat jedoch
bislang jede Mitwirkung verweigert und – wie schon oben ausgeführt – nicht in
überprüfbarer Weise dargelegt, dass die Abgabe der "Freiwilligkeitserklärung" im oben
dargestellten Sinne in seinem Fall nicht zielführend wäre.
44
Der Kläger ist auch nicht etwa gezwungen, die "Freiwilligkeitserklärung" als unwahre
Bekundung bzw. als "Lüge" abzugeben. Die Freiwilligkeit kann in dem Sinne erklärt
45
werden, er, der Kläger, sei vollziehbar ausreisepflichtig und wolle, um nicht
zwangsweise abgeschoben zu werden, seiner Ausreisepflicht von sich aus
nachkommen. Eine derartige Erklärung ist nicht unwahr.
Die fehlende Bereitschaft des Klägers, der bestehenden Ausreisepflicht freiwillig
nachzukommen und diese durch Abgabe einer entsprechenden
"Freiwilligkeitserklärung" gegenüber der Auslandsvertretung seines Heimatstaates zu
dokumentieren, begründet keine Unzumutbarkeit im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 4
AufenthG. Dem steht die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte zur mangelnden
Strafbarkeit der Weigerung, eine "Freiwilligkeitserklärung" abzugeben,
46
vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 16. Januar 2007 2 St OLG Ss 242/06 - juris
Rn. 39 ff. zur Unzumutbarkeit; vgl. aber auch OLG Celle, Urteil vom 14.
Februar 2007 - 21 Ss 84/06 - InfAuslR 2007, 255, wonach bereits der
objektive Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG den Verstoß gegen
§ 49 Abs. 2 Halbs. 2 AufenthG nicht erfasst; so auch Hailbronner,
Ausländerrecht, Kommentar, Stand: April 2009, A 1 § 95 Rn. 54,
47
nicht entgegen.
48
Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2009, a.a.O.
49
Denn die deutsche Rechtsordnung nimmt es hin, wenn sich ein Ausländer - wie der
Kläger - zur Abgabe einer "Freiwilligkeitserklärung" gegenüber einer ausländischen
Stelle außerstande sieht. Die Abgabe kann weder rechtlich erzwungen noch gegen den
Willen des Ausländers durchgesetzt werden; an die verweigerte Abgabe können
deshalb auch keine strafrechtlichen Sanktionen geknüpft werden.
50
Auch wenn die Erklärung nicht erzwungen werden kann, so wird die Weigerung, sie
abzugeben, vom Aufenthaltsrecht allerdings nicht honoriert. Kann ein Ausländer durch
eigenes zumutbares Verhalten dazu beitragen, ein Ausreisehindernis zu beseitigen,
dann führt seine Weigerung dazu, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §
25 Abs. 5 AufenthG ausscheidet. Dazu zählt auch die ihm obliegende Willensbildung
zur freiwilligen Ausreise.
51
Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2009, a.a.O.
52
Der Grundsatz, die Verweigerung einer zumutbaren freiwilligen Ausreise nicht zu
honorieren, ist vom Bundesverwaltungsgericht im Übrigen auch im Asyl- und
Flüchtlingsrecht wiederholt betont worden.
53
Vgl. etwa Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150 =
Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 158, sowie Urteil vom 15. April 1997 - 9 C
38.96 -, BVerwGE 104, 265, jeweils m.w.N.
54
Die Abgabe der "Freiwilligkeitserklärung" ist dem Kläger daher zuzumuten. Damit hat er
die Unmöglichkeit seiner Ausreise zu vertreten. Dies schließt einen Anspruch nach § 25
Abs. 5 AufenthG aus. Dieses Ergebnis wird schließlich nicht dadurch in Frage gestellt,
dass die Zumutbarkeit der Abgabe einer "Freiwilligkeitserklärung" in der
Rechtsprechung bis zur oben zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
nicht einheitlich beurteilt worden ist. Zum Einen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger
55
auch nach der höchstrichterlichen Klärung zur Abgabe der "Freiwilligkeitserklärung"
nicht bereit ist. Bereits dieser Umstand steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 5 AufenthG entgegen. Zum Anderen ist durch das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Abgabe der "Freiwilligkeitserklärung" auch
in der Vergangenheit zumutbar war.
b)
56
Die Ausreise ist nicht aus rechtlichen Gründen im Hinblick auf das durch Art. 8 Abs. 1
EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens unmöglich. Insoweit wird zur
Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen in dem
angegriffenen Urteil Bezug genommen, die durch das Berufungsvorbringen nicht in
Frage gestellt worden sind.
57
2.
58
Es besteht auch kein Anspruch nach § 104a Abs. 1 AufenthG auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis bis zum 31. Dezember 2009 (§ 104a Abs. 5 Satz 1 AufenthG). Die
Regelung greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil der Kläger behördliche
Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich behindert und damit den
Ausschlussgrund des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG erfüllt hat. Der Kläger hat
sich über Jahre jeder Mitwirkung bei der Ausstellung von Passersatzpapieren
verweigert. Auch in diesem Zusammenhang ist rechtlich davon auszugehen, dass ihm
eine Mitwirkung in Form der Abgabe einer "Freiwilligkeitserklärung" zuzumuten
gewesen ist. Zwar setzt § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG voraus, dass die
mangelnde Mitwirkung des Ausländers bei der Beschaffung von Passersatzpapieren
kausal dafür war, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden
konnten.
59
Vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Februar 2008 18 B 230/08 -, InfAuslR 2008,
211, und vom 19. August 2009 – 18 A 3049/08 -, AuAS 2010, 35.
60
Insoweit gilt aber – wie im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG -, dass etwaige Zweifel in
Bezug auf die Erfolglosigkeit von dem Ausländer obliegenden Mitwirkungshandlungen
regelmäßig zu dessen Lasten gehen. Die hinsichtlich anspruchsvernichtender
Voraussetzungen grundsätzlich die Ausländerbehörde treffende Feststellungslast
wandelt sich in eine Darlegungs- und Beweislast des Ausländers, soweit dieser von
Gesetzes wegen grundsätzlich zu bestimmten Mitwirkungshandlungen verpflichtet ist.
Denn der Ausländer kann im Allgemeinen ohne Weiteres darlegen, welche
Mitwirkungshandlungen er vorgenommen hat und ob diese erfolgreich waren. Der
Ausländerbehörde ist hingegen eine entsprechende Darlegung mangels eigener
Wahrnehmungsmöglichkeiten regelmäßig nicht möglich.
61
Hiervon ausgehend trägt der Kläger auch im Rahmen des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
AufenthG die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er durch die Abgabe der nicht von
vornherein erkennbar aussichtslosen und ihm grundsätzlich zumutbaren
Freiwilligkeitserklärung kein Passersatzpapier erlangen kann. Denn er ist nach § 48
Abs. 3 AufenthG verpflichtet, an der Beschaffung des Passersatzpapiers mitzuwirken.
62
Vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2006 – 18 E 924/04 -, InfAuslR 2006,
322.
63
Der Kläger hat – wie bereits oben ausgeführt – keine Umstände dargelegt, geschweige
denn bewiesen, aus denen sich ergäbe, dass ihm nach Abgabe der zumutbaren
Freiwilligkeitserklärung der Erwerb eines Passersatzpapiers unmöglich wäre.
64
Der Kläger hat behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung auch vorsätzlich
behindert. Zwar stellt eine unterbliebene Mitwirkungshandlung des Ausländers nicht
ohne Weiteres eine vorsätzliche Behinderung im Sinne der Vorschrift dar. Eine
vorsätzliche Behinderung liegt aber dann vor, wenn der Ausländer von der
Ausländerbehörde ausdrücklich zur (zumutbaren und erheblichen) Mitwirkung
angehalten wird und sich der Mitwirkung verweigert. Im Entscheidungsfall ist der Kläger
bei persönlichen Vorsprachen vom Beklagten wiederholt zur Abgabe der
"Freiwilligkeitserklärung" aufgefordert worden; er hat sich dieser Aufforderung jeweils
verweigert. Mit diesem Verhalten hat er die Ausstellung von Passersatzpapieren gezielt
vereitelt und den Beklagten vorsätzlich an Maßnahmen gehindert, seinen Aufenthalt in
Deutschland zu beenden.
65
Abgesehen davon fehlt dem Kläger für eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs
auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG für den Zeitraum
bis zum 31. Dezember 2009 auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil er
jedenfalls eine Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis nicht beanspruchen kann und
nicht ersichtlich ist, inwieweit die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die
Vergangenheit für ihn von Nutzen wäre. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
nach § 104a Abs. 5 Satz 2 AufenthG scheitert an der dort vorausgesetzten
eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts, von der nicht nach § 104a Abs. 6
AufenthG zur Vermeidung von Härtefällen abgesehen werden kann. Auch die
Voraussetzungen für eine Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1
Satz 1 AufenthG gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. der Bleiberechtsanordnung des
Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2009 liegen
nicht vor. Soweit dem Kläger gemäß § 11 BeschVerfV die Ausübung einer
Erwerbstätigkeit unter Berufung auf eine unzureichende Mitwirkung bei der Erlangung
eines Passersatzpapiers versagt worden ist, kann ihn dies im Hinblick auf die fehlende
eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts nicht entlasten.
66
3.
67
Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. dem Erlass des Innenministeriums des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2006. Auch insoweit wird zur Vermeidung
unnötiger Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen in dem angegriffenen
Urteil Bezug genommen, die durch das Berufungsvorbringen nicht in Frage gestellt
worden sind.
68
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Anordnung hinsichtlich ihrer
vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
69
Die Revision wird nicht zugelassen. Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2
VwGO liegt nicht vor.
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