Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.03.2007

OVG NRW: amt, polizei, mitbewerber, abrede, mangel, erlass, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 2717/06
Datum:
21.03.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 2717/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1361/06
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten
selbst tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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I.
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Die Antragstellerin, eine Polizeioberkommissarin der Besoldungsgruppe A 10 BBesO,
wurde ebenso wie die Beigeladenen zuletzt mit dem Gesamturteil "Die Leistung und
Befähigung ... entsprechen voll den Anforderungen" (3 Punkte im Sinne der
Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen - BRL
Pol -) dienstlich beurteilt; dabei erhielt sie - ebenfalls wie die Beigeladenen - auch in
den drei Hauptmerkmalen jeweils 3 Punkte. Der Antragsgegner will ihr bei der
Entscheidung über die Besetzung von vier Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe
A 11 BBesO die Beigeladenen vorziehen, weil diese sich bereits bei der
vorangegangenen Regelbeurteilung in einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO
befanden und schon damals sowohl im Gesamturteil als auch in den Hauptmerkmalen
mit jeweils 3 Punkten beurteilt wurden. Die Antragstellerin, der erst im Juni 2004 ein Amt
der Besoldungsgruppe A 10 BBesO übertragen wurde, hatte in ihrer Vorbeurteilung vom
8. August 2003 bezogen auf das Amt einer Polizeikommissarin (Besoldungsgruppe A 9
BBesO) sowohl im Gesamturteil als auch in allen Hauptmerkmalen die Beurteilung "Die
Leistung und Befähigung... übertreffen die Anforderungen" (4 Punkte nach den BRL Pol)
erhalten.
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Das Verwaltungsgericht hat dem Begehren der Antragstellerin auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung entsprochen im Wesentlichen mit der Begründung, die
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Auswahlentscheidung des Antragsgegners sei fehlerhaft, weil sie nicht erkennen lasse,
warum die um einen Punkt bessere Vorbeurteilung der Antragstellerin in dem
niedrigeren Amt der Besoldungsgruppe A 9 der schlechteren Beurteilung der
Beigeladenen im höheren Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO nicht gleichstehe.
Der Antragsgegner habe die Beamten, die sich bei der Vorbeurteilung bereits in einem
Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO befunden hätten, schematisch vorgezogen,
ohne hierfür eine nachvollziehbare Begründung zu geben. Einer solchen Begründung
habe es aber bedurft, weil nach der Beurteilungs- und Beförderungspraxis im
Polizeibereich die Annahme naheliege, dass eine um einen Punkt bessere Beurteilung
im niedrigeren Amt zur Kompensation der in einem höheren Amt erzielten Beurteilung
ausreiche.
II.
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Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg. Das
Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die zutreffenden Erwägungen des
Verwaltungsgerichts, denen der Senat ohne Einschränkung beitritt, zu erschüttern.
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Richtig an dem Beschwerdevortrag ist nur dessen Ausgangspunkt, dass nach der
Rechtsprechung des Senats die in einem höherwertigen Amt erzielte dienstliche
Beurteilung ein größeres Gewicht als die gleichlautende Beurteilung eines
Mitbewerbers in einem niedrigeren Amt hat. Die hieraus für die streitige
Auswahlentscheidung gezogenen Schlussfolgerungen des Antragsgegners sind
hingegen rechtsfehlerhaft. Insbesondere ergibt sich aus dem erwähnten Ausgangspunkt
nicht die Befugnis, die in einem rangniedrigeren Amt erzielten Beurteilungen aller
Mitbewerber von vornherein und ohne Rücksicht auf deren Ergebnis aus dem
Qualifikationsvergleich auszublenden. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf
hingewiesen, dass es im Bereich der Polizei ständiger, von der Rechtsprechung
gebilligter Praxis entspricht, auch in unterschiedlichen Statusämtern erzielte
Beurteilungen der Mitbewerber zueinander in Beziehung zu setzen und die um einen
Punktwert besser ausgefallene Beurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren
Amt erzielten Beurteilung gleichzustellen. Der Antragsgegner hat diese Praxis auch im
Beschwerdeverfahren nicht in Abrede gestellt. Angesichts dessen war er im Interesse
einer Plausibilisierung seiner Auswahlentscheidung gehalten, näher darzulegen, aus
welchen Gründen er dieser Praxis für den Eignungsvergleich im Streitfall keine
Bedeutung hat beimessen wollen. Sein bloßer Hinweis darauf, dass diese Praxis nach
der Rechtsprechung des Senats nicht zwingend sei, ersetzt, wie bereits das
Verwaltungsgericht zu Recht bemerkt hat, die fehlende Begründung nicht. Das gilt auch
für den Schriftsatz vom 20. März 2007, der im Übrigen außerhalb der
Beschwerdebegründungsfrist bei Gericht eingegangen und deshalb nicht mehr
berücksichtigungsfähig ist.
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Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners leidet, wie das Verwaltungsgericht
ebenfalls mit Recht ausgeführt hat, an einem weiteren Mangel: Der Antragsgegner hat
die Beigeladenen zu 1) und 2), die ihre Vorbeurteilungen im Amt der Besoldungsgruppe
A 10 BBesO als Angehörige der ersten Säule erzielt haben, der Antragstellerin ohne
Rücksicht darauf vorgezogen, dass diese ihre Vorbeurteilung als Angehörige der
zweiten Säule erhalten hat. Der Antragsgegner hat damit seinem eigenen
Ausgangspunkt zuwider gehandelt; denn nach den in der Antragserwiderung vom 26.
September 2006 erläuterten Grundlagen seiner Auswahlentscheidung setzt er
Beurteilungsergebnisse von Beamten der ersten Säule bei vergleichender Betrachtung
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um einen Punkt niedriger an als gleichlautende Beurteilungen, die Beamte der zweiten
Säule erzielt haben. Auch wenn dies nicht zwingend ist, war jedenfalls bei diesem
Ausgangspunkt ein inhaltlicher Qualifikationsvergleich zwischen der Antragstellerin und
den Beigeladenen zu 1) und 2) unabweisbar, der bei dem vordergründigen Aspekt der
unterschiedlichen Besoldungsgruppen nicht stehen bleiben durfte. Hierauf geht die
Beschwerde mit keinem Wort ein.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen erklärt der Senat für nicht erstattungsfähig,
weil sie sich selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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