Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.04.2010

OVG NRW (beurteilung, kläger, richtigkeit, antrag, umstände, bewertung, land, zweifel, kenntnis, gleichbehandlungsgebot)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1530/08
Datum:
30.04.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1530/08
Leitsätze:
Erfolgloser Antrag eines Polizeikommissars auf Zulassung der Berufung,
der sich mit seiner Klage gegen eine dienstliche Beurteilung wendet, mit
der der Endbeurteiler aus Gründen des Quervergleichs von dem
Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers abgewichen ist (im
Wesentlichen wie 6 A 1529/08).
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 5.000,00 €
festgesetzt.
Gründe:
1
Der Antrag hat keinen Erfolg.
2
Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen
hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
3
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die dienstliche Regelbeurteilung des Klägers
vom 21. Dezember 2005 in der Fassung der Ergänzung vom 13. November 2007 sei
rechtmäßig. Durch die Absenkung der Bewertung von Submerkmalen sei die
Beurteilung nachträglich hinreichend plausibilisiert worden. Es sei nicht ersichtlich, dass
in diese Absenkung sachfremde Erwägungen eingeflossen seien oder diese sonst
willkürlich erfolgt sei. Bei einem Zeitablauf von zwei Jahren nach Erstellung der
Beurteilung erscheine es nicht ausgeschlossen, dass die beteiligten Personen noch in
der Lage seien, die seinerzeit der Beurteilung zu Grunde liegenden Umstände,
gegebenenfalls auch unter Rückgriff auf schriftliche Aufzeichnungen, hinreichend zu
rekapitulieren. Die nachträgliche Plausibilisierung der Beurteilung sei nicht deshalb
rechtswidrig, weil sie nur bei den Beamten erfolgt sei, die sich gegen die Absenkung
ihrer Beurteilung durch den Endbeurteiler zur Wehr gesetzt hätten.
4
Das Zulassungsvorbringen enthält keine schlüssigen Argumente, die ernstliche Zweifel
an der Richtigkeit dieser Erwägungen wecken könnten.
5
Dem Kläger ist zuzugestehen, dass eine differenzierte Kenntnis von der Leistung und
Befähigung eines Beamten erforderlich ist, wenn dessen Beurteilung durch die
Absenkung der Bewertungen einzelner Submerkmale plausibilisiert werden soll. Dass
eine solche Kenntnis dem Endbeurteiler im Rahmen der Endbeurteilerbesprechung vom
13. November 2007 nicht vermittelt werden konnte, ist jedoch nicht, wie der Kläger
meint, schon deshalb ausgeschlossen, weil der Beurteilungszeitraum bereits am 30.
September 2005 abgelaufen und die angefochtene Beurteilung am 21. Dezember 2005
erstellt worden war. Der bis zu dieser Besprechung verstrichene Zeitraum bietet für sich
genommen keinen zureichenden Anhaltspunkt dafür, dass das Erinnerungsvermögen
der an ihr beteiligten sach- und personenkundigen Personen, auch wenn sie nicht auf
schriftliche Aufzeichnungen zurückgegriffen haben, nicht ausgereicht haben kann, um
die Beurteilungsgrundlage in der gebotenen Weise zu rekonstruieren. Der Endbeurteiler
ist jedenfalls vom Gegenteil ausgegangen. Der Kläger bezweifelt die Richtigkeit dessen,
kann jedoch keine über den bloßen Zeitablauf hinausgehenden Umstände benennen,
die dafür sprechen könnten, dass die Absenkung der Bewertungen der Submerkmale
auf einer unvollständigen oder unrichtigen Beurteilungsgrundlage erfolgt ist.
6
Auch die Rüge, das beklagte Land habe die denselben Beurteilungszeitraum
betreffenden dienstlichen Regelbeurteilungen derjenigen Beamten, die sich gegen die
Absenkung des Gesamturteils bzw. der Bewertungen der Hauptmerkmale nicht
gewendet hätten, nicht nachträglich plausibilisiert, verhilft dem Zulassungsantrag nicht
zum Erfolg. Weder im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) noch
im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) besteht im
vorliegenden Verfahren Veranlassung, die Verfahrensweise des beklagten Landes zu
überprüfen. Dem Kläger ist die Möglichkeit eröffnet, seine Rechte in einem Kon-
kurrentenstreitverfahren geltend zu machen, sollte das beklagte Land seine
Auswahlentscheidung zu Gunsten eines Mitbewerbers auf die bessere Bewertung von
Submerkmalen in einer nicht nachträglich plausibilisierten Beurteilung stützen.
7
Gegenstand eines solchen Streits können im Übrigen nicht nur
Beförderungsentscheidungen sein. Insbesondere steht auch Bewerbern um einen
bloßen Dienstposten ein Anspruch auf eine beurteilungs- und ermessensfehlerfreie
Entscheidung über ihre Bewerbung um den zu besetzenden Dienstposten zu, wenn sich
der Dienstherr für ein Auswahlverfahren nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG
entschieden hat.
8
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2010 - 6 B 133/10 -, m.w.N., juris.
9
Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die Rechtssache nicht die vom Kläger
angenommenen besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten
(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist.
10
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
12
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des
13
Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).