Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.06.1998

OVG NRW (antrag, antragsteller, beurteilung, anordnung, vollstreckbarkeit, gkg, bezug, zpo, satzung, vorläufig)

Oberverwaltungsgericht NRW, 11A D 117/97.NE
Datum:
05.06.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11a Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11A D 117/97.NE
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als
Gesamtschuldner.
Der Beschluß ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 20.000,-- DM festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Senat entscheidet gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz VwGO durch Beschluß,
weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu
dieser Verfahrensweise zuvor gehört worden.
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Der am 14. Juli 1997 gestellte Antrag,
3
die Satzung der Antragsgegnerin über den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 996 V
K. Weg (Satzungsbeschluß vom 30. Juni 1997) für nichtig zu erklären,
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ist unzulässig, weil den Antragstellern die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2
Satz 1 VwGO idF. des Sechsten VwGO ÄndG vom 1. November 1996) fehlt. Wegen der
Begründung wird auf den Beschluß des Senats vom 27. März 1998 im Verfahren 11a B
80/98.NE Bezug genommen, mit dem der Senat die Anträge der Antragsteller auf Erlaß
einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hatte. Gesichtspunkte, die eine andere
Beurteilung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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