Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.09.2003

OVG NRW: wissenschaft und forschung, ausnahme, staatsprüfung, beamtenverhältnis, schule, lehrer, angestelltenverhältnis, behörde, vorrat, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 3861/02
Datum:
22.09.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 3861/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 7876/00
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 24.396,12 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger geltend gemachten
Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) greifen nicht durch.
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Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf
Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW),
Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342,
und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.
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Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe
darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
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Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs.
2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.
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Der Kläger steht seit dem 2. August 19.. als Lehrer im Angestelltenverhältnis im
öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Er erstrebt eine Verpflichtung des
Beklagten, ihn rückwirkend zu diesem Zeitpunkt in das Beamtenverhältnis auf Probe
einzustellen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen: Der
am 19.. geborene Kläger sei am 19.. älter als 35 Jahre gewesen und habe somit die für
eine Verbeamtung geltende laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze überschritten. Zwar
gelte gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 der Laufbahnverordnung (LVO) eine Ausnahme als
erteilt, wenn der Bewerber an dem Tage, an dem er den Antrag (auf Einstellung) gestellt
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habe, die Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten habe und die Einstellung
innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolge. Die unter dem 7. Dezember 19..
erfolgte formularmäßige Bewerbung des Klägers (auf die hin er einen auf die Zeit vom 2.
August 19.. bis 31. Juli 20.. befristeten Arbeitsvertrag mit der Zusage erhalten hatte, bei
Bewährung unbefristet weiterbeschäftigt zu werden) sei jedoch erst nach Vollendung
des 35. Lebensjahres erfolgt. Sein vorangegangener "Antrag zur Einstellung in das
Beamtenverhältnis" vom 21. August 19.. (gestellt kurz vor Vollendung des 35.
Lebensjahres) sei in diesem Zusammenhang unbeachtlich, weil er erst einen Monat
später (nach Vollendung des 35. Lebensjahres) die Zweite Staatsprüfung bestanden
habe. Eine Bewerbung "auf Vorrat" im Hinblick auf § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO, obwohl die
Laufbahnvoraussetzungen noch gar nicht erfüllt seien, eröffne eine Ausnahme von der
Höchstaltersgrenze nicht. Ein solcher Antrag sei nicht förderungsfähig. Außerdem sei
der Kläger nicht, wie § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO voraussetze, innerhalb eines Jahres nach
Antragstellung eingestellt worden. Seine Bewerbung vom 7. Dezember 19.. sei zwar
erst am 25. Februar 19.. bei der Behörde eingegangen. Eingestellt worden im Sinne des
§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO sei er aber erst zum 1. August 20.., dem Tage des Beginns
seines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Das vorangegangene befristete
Arbeitsverhältnis genüge laufbahnrechtlich nicht und stehe einem unbefristeten
Arbeitsverhältnis im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO auch nicht gleich. Die im
Rahmen des § 84 Abs. 1 Satz 1 LVO durch Runderlass des Ministeriums für Schule,
Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 2000 - 121- 22/03 Nr. 1050/00 -
eingeführte Handhabung einer allgemeinen Ausnahme für Bewerber, die bei einer
"Vorgriffseinstellung" das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, sowie für
Bewerber, die den Einstellungsantrag noch vor Erreichung des 35. Lebensjahres
gestellt hätten und deren "Vorgriffseinstellung" dann (nach Überschreiten der
Höchstaltersgrenze) binnen eines Jahres erfolgt sei, ergebe ebenfalls nichts zu Gunsten
des Klägers. Schon seine unter dem 7. Dezember 19.. erfolgte Bewerbung habe, wie
ausgeführt, nach der Vollendung des 35. Lebensjahres gelegen. Zudem gelte die durch
den erwähnten Runderlass vom 22. Dezember 2000 eingeführte Ausnahmepraxis nur
für nach diesem Datum eingestellte Bewerber, also nicht für den bereits zuvor
eingestellten Kläger. Des Weiteren unterrichte er zwar Mangelfächer im Sinne des
Runderlasses vom 22. Dezember 2000. Die unter diesem Aspekt in dem Runderlass
ebenfalls vorgesehene allgemeine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze im Rahmen
des Ermessens nach § 84 Abs. 1 Satz 1 LVO gelte jedoch ausdrücklich nur für neu
einzustellende Bewerber. Eine ermessensweise Ausnahme von der Höchstaltersgrenze
im Rahmen des § 84 Abs. 1 Satz 1 LVO ergebe sich für den Kläger auch nicht daraus,
dass er von Juli 19.. bis Ende September 19.. Grundwehrdienst geleistet habe.
Diesbezüglich fehle es jedenfalls an der in einem Runderlass des Ministeriums für
Schule und Weiterbildung vom 18. September 1995 - ZB I- 22/03 - 1157/95 - (unter
Bezugnahme auf ein Rundschreiben des Finanzministeriums vom 18. August 1995)
geforderten Ursächlichkeit des Grundwehrdienstes für eine Verzögerung der
Einstellung. Der Ursachenzusammenhang sei dadurch unterbrochen worden, dass der
Kläger (nach dem Grundwehrdienst) die übliche Zeit eines Lehramtsstudiums mit
insgesamt 24 Semestern Hochschulausbildung weit überschritten habe.
Der Kläger macht geltend: Wegen seines Einstellungsantrages vom 21. August 19.. (vor
Vollendung des 35. Lebensjahres am 19..) gelte für ihn gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO
eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze als erteilt. Insbesondere habe es sich um
einen förderungsfähigen Einstellungsantrag gehandelt. Es habe bereits festgestanden,
dass er einen Monat später die Zweite Staatsprüfung bestehen würde. Auf Grund seiner
schon erbrachten und durchgehend hervorragend bewerteten Prüfungsleistungen habe
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er nicht mehr durchfallen können. Außerdem sei im Rahmen der Jahresfrist des § 84
Abs. 1 Satz 2 LVO gemäß dem Runderlass vom 22. Dezember 2000 auf den Zeitpunkt
seiner zunächst befristeten Einstellung (2. August 19..) und nicht auf den seiner
späteren unbefristeten Einstellung abzustellen. Des Weiteren handele es sich bei den
von ihm vertretenen Fächern Chemie und Physik um Mangelfächer im Sinne des
Runderlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 22.
Dezember 2000. Die in dem Runderlass erteilte allgemeine Ausnahme von der
Höchstaltersgrenze für Bewerber mit Mangelfächern müsse auch für ihn gelten. Dass
der Runderlass bestimme, die Ausnahme gelte nur für neu einzustellende Bewerber
(nicht für Lehrer wie ihn, die bereits im Angestelltenverhältnis beschäftigt würden), sei
willkürlich sowie mit Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren und damit
unbeachtlich. Schließlich habe das Verwaltungsgericht die Ursächlichkeit seines
Grundwehrdienstes für eine Verzögerung seiner Einstellung in den öffentlichen
Schuldienst nicht verneinen dürfen. Wenn nach der Zeit eines Wehrdienstes
eingetretene Kausalitätsbeiträge Verdrängungswirkung hätten, könne der Wehrdienst,
da er nie das letzte Glied der Kausalkette sei, auch nie allein ursächlich für eine
"Überalterung" sein. Dies wäre aber ein widersinniges Ergebnis und würde die
Regelungen zum Wehrdienst in dem Runderlass vom 18. September 1995
bedeutungslos machen.
Dem ist (unabhängig davon, dass eine rückwirkende Verbeamtung ohnehin nicht
möglich ist, vgl. § 10 Abs. 3 Satz 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen) nicht zu folgen.
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Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO gilt eine Ausnahme von dem Höchstalter für die
Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe als erteilt, wenn der Bewerber an dem
Tage, an dem er den Antrag (auf Einstellung) gestellt hat, die Höchstaltersgrenze nicht
überschritten hatte und die Einstellung innerhalb eines Jahres nach Antragstellung
erfolgt. Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers nicht vor. Sein insoweit
allein in Betracht kommender "Antrag zur Einstellung in das Beamtenverhältnis" vom 21.
August 19.. ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in diesem
Zusammenhang unbeachtlich. Der Normgeber ließ sich beim Erlass des § 84 Abs. 1
Satz 2 LVO davon leiten, dass der Bewerber, der einen förderungsfähigen
Einstellungsantrag gestellt hat, eine Überalterung nicht zu vertreten hat, die auf den
Besonderheiten eines Verwaltungsverfahrens beruht. Ausnahmen von der
Höchstaltersgrenze dürfen deshalb nicht dadurch eröffnet werden, dass der Bewerber
sich (im Hinblick auf § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO) bereits "auf Vorrat" bewirbt, obwohl er die
Laufbahnvoraussetzungen noch gar nicht erfüllt.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 6 A 3627/00 -, Der Öffentliche
Dienst 2001, 126, m.w.N.
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Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend. Bei der Stellung des "Antrages zur
Einstellung in das Beamtenverhältnis" hatte der Kläger die Zweite Staatsprüfung noch
nicht abgelegt. Dies erfolgte erst einen Monat später, als er das 35. Lebensjahr bereits
vollendet hatte. Unter diesen Umständen war der gewissermaßen im Vorgriff auf den
Erwerb der Einstellungsvoraussetzungen gestellte Verbeamtungsantrag nicht
förderungsfähig. Davon ging offenbar auch der Kläger selbst aus; nach Ablegung der
Zweiten Staatsprüfung bewarb er sich nochmals. Sein Argument, zur Zeit der Stellung
des Antrages vom 21. August 19.. habe er auf Grund der Qualität seiner bereits
erbrachten Prüfungsleistungen nicht mehr durchfallen können, rechtfertigt keine ihm
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günstigere Sicht. Entscheidend ist, dass er (anders als die Klägerin in dem vom Senat
mit dem erwähnten Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 6 A 3627/00 - entschiedenen
Fall) die Zweite Staatsprüfung erst ablegte, als er die Höchstaltersgrenze überschritten
hatte. Derartige Fälle sind vom Zweck der Vorschrift des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO, die
Zeitdauer des Einstellungsverfahrens nicht zum Nachteil des Bewerbers bei der
Höchstaltersgrenze für eine Verbeamtung zu berücksichtigen, nicht mehr umfasst.
Es kommt hinzu, dass die Einstellung des Klägers nicht innerhalb eines Jahres nach
Antragstellung erfolgte. "Einstellung" im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 2 LVO ist ein auf
Dauer angelegtes Rechtsverhältnis.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2002
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- 6 A 5712/00 -.
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Dieses wurde hier erst zum 1. August 20.., also mehr als ein Jahr nach der am 25.
Februar 19.. bei der Behörde eingegangenen Bewerbung des Klägers vom 7. Dezember
19.., begründet. Die befristete "Vorgriffseinstellung" des Klägers zum 2. August 19.. hat
in diesem Zusammenhang außer Betracht zu bleiben. Die von dem Ministerium für
Schule, Wissenschaft und Forschung mit dem erwähnten Runderlass vom 22.
Dezember 2000 insoweit nach § 84 Abs. 1 Satz 1 LVO erteilte allgemeine Ausnahme
greift im Falle des Klägers nicht ein. Sie gilt nur für nach dem 22. Dezember 2000 neu
eingestellte Lehrer,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2002 - 6 A 5712/00 -,
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zu denen der Kläger nicht zählte.
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Die in dem Runderlass vom 22. Dezember 2000 des Weiteren nach § 84 Abs. 1 Satz 1
LVO erteilte allgemeine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze für Bewerber mit (auch
von dem Kläger vertretenen) Mangelfächern gilt ebenfalls nur für "neu einzustellende
Bewerber", also nicht für den damals schon im Angestelltenverhältnis beschäftigten
Kläger. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liegt darin entgegen der Auffassung
des Klägers nicht.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2001
20
- 6 B 493/01 - (ständige Rechtsprechung).
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Ein Anspruch auf eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze im Rahmen des § 84 Abs.
1 Satz 1 LVO ergibt sich auch nicht daraus, dass er nach dem Abitur von Juli 19.. bis
Ende September 19.. Grundwehrdienst geleistet hat. Die seit dem erwähnten
ministeriellen Runderlass vom 18. September 1995 gehandhabte Ermessensausübung
setzt entsprechend den für die Kausalität von Kinderbetreuungszeiten für die
Überschreitung der Höchstaltersgrenze geltenden Maßgaben,
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vgl. zu letzterem OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 1994
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- 6 A 1725/93 -, Zeitschrift für Beamtenrecht 1995, 202 = Recht im Amt 1995, 302,
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für die Erteilung einer Ausnahme voraus, dass die Ableistung des Wehrdienstes die
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entscheidende und unmittelbare Ursache für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze
war. Entscheidend für die laufbahnrechtliche "Überalterung" des Klägers war aber nicht
sein 15monatiger Wehrdienst, sondern, wie das Verwaltungsgericht zutreffend
ausgeführt und worauf Bezug genommen wird, seine auf den Wehrdienst folgende
insgesamt überlange Hochschulausbildung einschließlich der Promotion.
Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2002 - 6 A
4889/01 -.
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Daran ändert nichts der Umstand, dass seine Studien- und Promotionszeiten nach dem
Grundwehrdienst lagen. Das war im Gegenteil zwingende Voraussetzung für die
Unterbrechung eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Wehrdienst und einer
Verzögerung der Einstellung, und entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang die
überlange Dauer der Berufsausbildung. Wenn der Kläger sie innerhalb eines
"normalen" zeitlichen Rahmens abgeschlossen hätte, wäre sein Grundwehrdienst
durchaus als Ursache für eine Verzögerung seiner Einstellung in den öffentlichen
Schuldienst in Betracht gekommen.
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Besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die
Rechtssache nicht auf.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
13 Abs. 4 Satz 1b, § 15 des Gerichtskostengesetzes.
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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts
rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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