Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.02.2006

OVG NRW: reisekosten, auslagenersatz, fahrkarte, verkehrsmittel, fahrtkosten, bahn, erwerb, auflage, drucksache, domizil

Oberverwaltungsgericht NRW, 2 E 1123/05
Datum:
24.02.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 E 1123/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 K 2566/02
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
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Die Beschwerde des Rechtsanwalts L. gegen die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts über die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung im
Verfahren nach §§ 61 Abs. 1 Satz 1 RVG, 121 ff. BRAGO, über die der Senat gemäß §
10 Abs. 3 VwGO in der Besetzung mit drei Richtern entscheidet, weil die
Übergangsregelung des § 61 Abs. 1 RVG generell und damit auch hinsichtlich der
Anwendung verfahrensrechtlicher Bestimmungen zwischen der Anwendung der
BRAGO und des RVG abgrenzen soll,
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vgl. BT-Drucksache 15/1971, S. 204; BVerwG, Beschlüsse vom 28. Dezember 2005 - 1
KSt 1.05 - und vom 26. August 2005 - 5 KSt 1.05 -,
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hat keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat ebenso wie der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die
geltend gemachten anteiligen Reisekosten des Beschwerdeführers einer Bahnfahrt mit
Bahncard 25 First in Höhe von 94,50 EUR für nicht vergütungsfähig erklärt, weil die
Kosten einer vom Beschwerdeführer tatsächlich benutzten Bahncard 100 sich nicht
aufteilen ließen, sich deshalb einer anteiligen Kostenerstattung entzögen und der
Beschwerdeführer die veranschlagten Reisekosten jedenfalls weder nach Art noch
Höhe glaubhaft gemacht habe (§§ 28 Abs. 2 Nr. 1, 121 ff BRAGO). Mit der dagegen
erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, bei der Festsetzung der
tatsächlich entstandenen Kosten müsse berücksichtigt werden, dass die Bahncard 100
persönliche Beiträge des Beschwerdeführers enthalte. Genauso wie es bei überhöhten
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Kosten möglich sei, die "angemessenen" Kosten festzusetzen, müsse es "der Fairness
halber im umgekehrten Fall ebenfalls möglich sein". Mit der Bahncard 100 trage der
Beschwerdeführer auch das Risko, dass er, wenn man von den angemessenen Kosten
der Bahncard 50 ausgehe, nicht alle Kosten, die er tatsächlich gehabt habe, erstattet
bekomme. Deshalb sei von den angemessen festzusetzenden Kosten auszugehen wie
bei der "Festsetzung der Kosten eines Anwalts, der nicht am Domizil des Mandaten
residiert". In diesem Fall wären die "Kosten so anzusetzen, als ob der
Prozessbevollmächtigte mit dem PKW angereist sei". Dies wiederum führe dazu, "dass
für die Staatskasse noch mehr Kosten enststehen". Gar keine Kosten anzusetzen sei
systemwidrig.
Diese Einwände rechtfertigen es unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer vom
Verwaltungsgericht bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 24.
Mai 2004 gar nicht beigeordnet war und bis heute nicht beigeordnet worden ist, nicht,
der Beschwerde stattzugeben.
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Für die vom Urkundsbeamten abgesetzten Kosten der Bahnfahrt des
Beschwerdeführers zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem
Verwaltungsgericht Köln am 12. August 2004 gilt Folgendes: Der beigeordnete
Rechtsanwalt erhält nach den §§ 121, 126 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (jetzt: § 46 Abs. 1 Satz
1 RVG) Auslagenvergütung, wozu insbesondere Reisekosten zählen, die zur
sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Partei erforderlich waren. Vergütet
werden jedoch nur die tatsächlich entstandenen Auslagen. Bei Reisekosten sind das
u.a. die nach gefahrenen Kilometern zu berechnende (pauschalierte)
Wegeentschädigung für die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs bzw. die
tatsächlichen Aufwendungen bei Benutzung anderer Verkehrsmittel (§ 28 Abs. 2
BRAGO). Zu den vergütungsfähigen Auslagen zählen dagegen nach Literatur und
Rechtsprechung weder die Aufwendungen für eine Bahncard 25 oder 50 selbst noch die
unter ihrer Verwendung ersparten Kosten einer Bahnreise des beigeordneten
Rechtsanwalts ohne Nutzung einer solchen Bahncard.
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Vgl. Madert in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe,
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar, erschienen als 16. Auflage des
vormaligen Werkes „Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte" 2004,
Kommentierung des Vergütungsverzeichnisses 7003-7007 VV, Rdnr. 44; OLG Celle,
Beschluss vom 31. August 2004 - 8 W 271/04 -; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.
Oktober 1999 - 6 W 48/99 -; VG Ansbach, Beschluss vom 19. September 2000 - AN 13
K 93.58428 -, jeweils juris dok.
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Denn die Auslagenvergütung nach § 126 BRAGO ist ihrem Sinn nach ausschließlich
auf die Deckung im jeweiligen gerichtlichen Verfahren konkret angefallener Kosten
begrenzt und umfasst daher weder Anteile allgemeiner Geschäftskosten noch die
Erstattung fiktiver Reisekosten.
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In Anwendung dieser Grundsätze kann der Beschwerdeführer auch im vorliegenden
Fall für die Fahrt zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht
Fahrtkostenerstattung nicht verlangen. Die von ihm mit seinem Festsetzungsantrag
begehrte Erstattung der Kosten für den Erwerb einer Fahrkarte unter Benutzung einer
Bahncard 25 First kann nicht erfolgen, weil er eine solche Fahrkarte für die Fahrt zum
Termin nach eigenem Vortrag nicht erworben und somit diese Aufwendungen nicht
gehabt hat. Ist sein Begehren als sinngemäß darauf gerichtet anzusehen, dass ihm die
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Fahrtkostenvergütung als Teil der Kosten für die von ihm erworbene Bahncard 100
gezahlt werden soll, so hat dies ebenfalls keinen Erfolg.
Es spricht zunächst schon alles dafür, dass auch die Kosten einer Bahncard 100, die ein
Rechtsanwalt (auch) beruflich veranlasst erwirbt, als allgemeine Geschäftskosten und
daher als nicht (anteilig) vergütungsfähig anzusehen sind. Nach § 25 Abs. 1 BRAGO
werden mit den Gebühren, die der Rechtsanwalt erhält, auch seine allgemeinen
Geschäftskosten entgolten. Anspruch auf darüber hinausgehenden konkreten
Auslagenersatz hat der Rechtsanwalt gemäß § 25 Abs. 3 BRAGO nur unter den
Voraussetzungen der weiteren speziellen gesetzlichen Regelungen. Hierzu zählt auch
§ 28 Abs. 2 Nr. 2 BRAGO, der die tatsächlichen Aufwendungen bei Benutzung anderer
Verkehrsmittel als Fahrtkosten einer Geschäftsreise für erstattungsfähig erklärt. Eine
Geschäftsreise des Rechtsanwalts unter Verwendung einer bereits vorhandenen
Bahncard 100 mit der Deutschen Bahn AG verursacht aber keine tatsächlichen
Aufwendungen im konkreten Fall. Die Kosten der vorab erworbenen und ein
allgemeines Bahnnutzungsrecht für die Dauer eines Jahres gewährenden Bahncard
100 werden durch die einzelne später mit ihr angetretene Fahrt weder verursacht noch
in ihrer Höhe verändert. Solche Vorabaufwendungen für die anwaltliche Tätigkeit hat
der Gesetzgeber in die Regelungen über den Auslagenersatz nicht miteinbezogen. Sie
dürften allgemeine Geschäftskosten bleiben, damit mit den Rechtsanwaltsgebühren
abgegolten und darüber hinaus - wie etwa auch die Vorhaltekosten für die Anschaffung
eines Geschäftswagens - nur nach Maßgabe des Steuerrechts geltend zu machen sein.
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Im Übrigen steht einer Erstattung hier jedenfalls entgegen, dass weder aus dem Gesetz
noch aus Angaben des Beschwerdeführers ermittelt werden kann, in welcher Höhe
Kosten für eine Fahrt mit der Bahncard 100 zu erstatten sind. Anders als für die
Benutzung eines Kraftfahrzeugs enthält das Gesetz keine pauschalen Sätze für eine
Berechnung. Der Beschwerdeführer hat überhaupt keine Angaben über die Benutzung
seiner Card gemacht, so dass schon jeder Ansatz für eine etwaige Berechnung von
Aufwendungen für eine einzelne Fahrt fehlt.
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Zudem spricht auch alles dafür, dass eine Berechnung der Aufwendungen für eine
Einzelfahrt unter Benutzung einer Bahncard 100 zum Zwecke einer Erstattung nicht
erfolgen kann. Denn selbst wenn nach Ablauf der Gültigkeit der Bahncard 100 an Hand
eines Fahrtenbuches, das sowohl geschäftliche als auch private Reisen ausweist, alle
Fahrten erfasst werden, dürften die Kosten für eine einzelne Fahrt nicht zu ermitteln
sein. Einer solchen Ermittlung dürfte nämlich grundsätzlich entgegenstehen, dass es
angesichts der Vielzahl völlig unterschiedlich und insbesondere nicht etwa allein unter
Berücksichtigung der jeweiligen Entfernung kalkulierter Tarife an einem verlässlichen
Schlüssel zur Berechnung der auf die einzelne Reise entfallenden Kosten fehlt.
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Soweit der Vortrag des Beschwerdeführers dahin zu verstehen ist, er könne die Kosten
seiner Bahncard 100 nicht auf sämtliche absolvierte Einzelfahrten umrechnen, es sei
hier aber ähnlich zu verfahren, als seien überhöhte Kosten angesetzt worden, die der
Urkundsbeamte regelmäßig auf ein angemessenes Maß zu kürzen habe, begehrt er
damit sinngemäß eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 28 Abs. 2 Nr. 2
BRAGO (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen, soweit sie angemessen sind). Die
Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift liegen hier aber
nicht vor. Nach § 2 BRAGO kommt die sinngemäße Anwendung eines
Gebührentatbestandes in Betracht, wenn das Gesetz über die Gebühren für eine
Berufstätigkeit des Rechtsanwalts nichts bestimmt. Im vorliegenden Fall geht es schon
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nicht um die Anwendung eines Gebührentatbestandes, sondern um die
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Auslagenersatz. Die Regelungen über den
Auslagenersatz sind aber entsprechender Anwendung nicht zugänglich, wie sich aus §
25 Abs. 3 BRAGO ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, 128 Abs. 5 BRAGO.
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Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, 128 Abs. 4 Satz 3 BRAGO.
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