Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.11.2008

OVG NRW: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, aufschiebende wirkung, anhörung, entlassung, vollziehung, fürsorgepflicht, beschwerdeschrift, beamtenverhältnis, widerruf, wiederholung

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1294/08
Datum:
24.11.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1294/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 376/08
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis zu
3.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
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Die Bezirksregierung N. hat den Antragsteller unter Anordnung der sofortigen
Vollziehung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen, da er die besondere
Prüfung in den didaktischen Grundlagen des Unterrichtsfaches Mathematik wiederholt
nicht bestanden habe, eine weitere Wiederholung der Prüfung nicht möglich sei und er
daher gemäß § 43 Abs. 4 OVP NRW nicht zur Zweiten Staatsprüfung zugelassen
werden könne. Ein Bestehen der Laufbahnprüfung sei damit ausgeschlossen.
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Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146
Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die aufschiebende
Wirkung der von dem Antragsteller erhobenen Klage 4 K 1503/08 gegen die
Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Februar 2008 in der Fassung der
mit Schriftsatz vom 17. April 2008 erklärten Änderung wiederherzustellen ist.
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Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem Interesse des
Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und dem
öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts geht zu Lasten
des Antragstellers aus. Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der
Entlassungsverfügung bestehen - wie das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung
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des § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW ausgeführt hat - nicht.
Soweit die Beschwerde meint, der nachträglichen Festlegung des
Entlassungszeitpunktes hätten eine erneute Anhörung des Antragstellers sowie eine
nochmalige Beteiligung der Personalvertretung vorausgehen müssen, trifft dies nicht zu.
Nach der Rechtsprechung des BVerwG, auf die der Antragsgegner zu Recht verweist,
ist alleiniger Gegenstand sowohl der Anhörung nach § 28 VwVfG NRW als auch der
Beteiligung der Personalvertretung nach § 73 LPVG NRW der der Entlassung zu
Grunde liegende Sachverhalt. Hatten der betroffene Beamte und die Personalvertretung
ausreichend Gelegenheit, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen, ist bei einer sich
zu Gunsten des Betroffenen auswirkenden bloßen Verschiebung der Entlassung auf
einen späteren Zeitpunkt eine wiederholte Anhörung beziehungsweise
Personalratsbeteiligung nicht erforderlich.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 35.88 -, ZBR 1990, 348, sowie Beschluss
vom 10. Juni 1988 - 2 B 84.88 -, ZBR 1989, 178.
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Die Beschwerde benennt darüber hinaus keine rechtlichen oder tatsächlichen
Gesichtspunkte, die entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts die formelle
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entlassungsverfügung im Hinblick auf das
Schriftformerfordernis oder die Zustellungsbedürftigkeit ernstlich in Frage stellen.
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Auch materielle Mängel der Entlassungsverfügung sind nicht dargetan.
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Die Beschwerde behauptet, die Beurteilung der Wiederholungsprüfung sei auf Verstöße
gegen die Fürsorgepflicht des Prüfungsamtes sowie auf sachwidrige Erwägungen des
Prüfungsausschusses zurückzuführen. Sie wiederholt damit lediglich
zusammenfassend den Vortrag des Antragstellers im erstinstanzlichen Verfahren,
wonach er pflichtwidrig nicht auf seine Schwächen in der Deutschen Sprache und auf
die daraus für die Grundlagenprüfung resultierenden Schwierigkeiten hingewiesen
worden sei. Mit der Annahme des Verwaltungsgerichts, bei summarischer Prüfung sei
unter Berücksichtigung der ausführlichen Begründung des Widerspruchsbescheides
des Landesprüfungsamtes vom 29. Mai 2008 nicht davon auszugehen, dass die
angegriffene prüfungsrechtliche Entscheidung willkürlich sei oder sonstige gravierende
Mängel aufweise, setzt sich die Beschwerde nicht auseinander und vermag sie daher
nicht zu widerlegen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei der sich
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daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten
Entscheidung zu halbieren ist.
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