Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.07.2010

OVG NRW (grundsatz der erforderlichkeit, kläger, verbesserung, gehweg, anlage, erneuerung, zustand, verwaltungsgericht, gemeinde, annahme)

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 1189/10
Datum:
23.07.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 1189/10
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.247,78 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Nach der Antragsbegründung bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -; I.) noch weist sie
besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO;
II.) noch lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennen (§ 124 Abs.
2 Nr. 3 VwGO; III.).
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Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind schon nicht
entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen
dargelegt. Nach zuletzt zitierter Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach
Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO
darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des "Darlegens"
verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr
im Sinne von "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" zu verstehen.
Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf
einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen
Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird.
Das Zulassungsvorbringen muss das Vorliegen des geltend gemachten
Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere Ermittlungen seitens des
Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt
werden dürfen.
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OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2008 15 A 3231/07 - und vom
28. August 2008 - 15 A 1702/07 -.
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I.) Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel
an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn
erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer
rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§
124 Abs. 4 Satz 4 VwGO dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die
Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche
Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 -, vom 25.
September 2008 - 15 A 231/07 -, vom 9. September 2008 - 15 A 1791/07 -
und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 -.
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Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass
konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus
ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt
werden.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 - und vom 2.
November 1999 - 15 A 4406/99 -.
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Davon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht ersichtlich.
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1.) Das gilt zunächst hinsichtlich der Auffassung des Klägers, vorliegend sei keine
Verbesserung der Anlage vorgenommen worden, da der heutige Zustand der Anlage
nichts mehr mit dem früheren Gehweg zu tun habe; eine Verbesserung setze zumindest
voraus, dass noch Reste der Anlage verblieben. Das trifft nicht zu. Der Kläger verkennt,
dass Bezugspunkt der Verbesserung im spezifisch beitragsrechtlichen Sinne nicht die
bauliche Substanz im engeren Sinne, sondern die verkehrstechnische Funktion der
Anlage ist. Diese muss - was das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall aus
zutreffenden Erwägungen bejaht hat - verbessert sein.
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Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des
Kommunalabgabengesetzes NRW, 7. Auflage, Bonn 2010, Rn. 65.
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2.) Soweit der Kläger meint, die streitige Maßnahme sei nicht notwendig gewesen, weil
der bisherige Gehweg in einem Zustand gewesen sei, der nicht einmal eine
Reparaturarbeit notwendig gemacht habe, rechtfertigt auch dieses Vorbringen nicht die
Annahme ernsthafter Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Denn die Verbesserung
setzt keine Abnutzung der Anlage voraus.
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Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rn. 86.
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3.) Vor diesem Hintergrund ist es - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht als
ermessensfehlerhaft zu werten, dass der Beklagte anstatt einer nach Dafürhalten des
Klägers ausreichenden Reparatur der Anlage diese einer Verbesserungsmaßnahme
unterzogen hat. Der Beitragstatbestand der Verbesserung zielt nicht auf die Beseitigung
von Schäden ab, sondern eine Verbesserung ist - wie bereits oben ausgeführt wurde -
auf einen gegenüber dem ursprünglichen Zustand verkehrstechnisch besseren Zustand
gerichtet.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2006 15 A 2682/06 -.
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Dabei liegt die Entscheidung über Art und Umfang einer Maßnahme im weiten
Ausbauermessen der Gemeinde. Nur dessen Überschreitung ist beitragsrechtlich
relevant. Überschritten ist das Ermessen erst, wenn sich die getroffene
Ausbauentscheidung nicht mehr im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt, wofür
hier keine belastbaren Anhaltspunkte vorhanden sind. Dabei ist es im Übrigen nicht
Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Beitragserhebung inzident zu prüfen, ob die
Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2004 15 A 4218/04 -.
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4.) Wenn der Kläger im Weiteren ausführt, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend
angenommen, der vormalige Gehwegoberbau habe nicht mehr den Anforderungen an
eine nachhaltige Frostsicherheit genügt, rechtfertigt dies nicht, eine beitragsfähige
Verbesserung im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) zu verneinen.
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Es ist ein verallgemeinerungsfähiger Rechtsgrundsatz, dass der - wie hier unstreitig
geschehen - erstmalige Einbau einer Frostschutzschicht eine beitragsfähige
Verbesserung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW darstellt.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2007 15 A 1471/07 -, und vom
15. August 2005 - 15 A 2269/05 -.
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Das gilt unabhängig davon, ob trotz des Fehlens einer Frostschutzschicht im Altzustand
bisher Frostschäden aufgetreten sind oder nicht,
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vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. August 2004 15 A 2957/04 -, und vom
15. August 2005 - 15 A 2267/05 -,
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weshalb es entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht darauf ankommt, dass der alte
Gehweg während seiner Nutzungszeit selbst den Nachweis seiner Frostsicherheit
geführt habe.
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5.) Sofern der Kläger im Weiteren darauf verweist, dass sich die Annahme des
Verwaltungsgerichts, der frühere Oberbau sei äußerst inhomogen und unterschiedlich
gewesen, offensichtlich nicht ausgewirkt habe mit der Folge, dass eine Erneuerung des
Gehwegs mit dieser Argumentation einen Ermessensfehlgebrauch darstelle, rechtfertigt
auch dieses Vorbringen nicht die Annahme des Berufungszulassungsgrundes nach §
124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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Es ist bereits nicht erkennbar, welchen tragenden Rechtssatz der Kläger im
angegriffenen Urteil mit diesem Vorbringen in Frage stellen will. Dessen ungeachtet
geht es hier nicht um den Beitragstatbestand der Erneuerung, sondern um den der
Verbesserung.
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6.) Auch die Ansicht des Klägers, mangels Berechnung des Gefälles des Gehwegs
habe das Verwaltungsgericht auf das Argument "Gefälle" zur Begründung der
Erneuerung nicht zurückgreifen dürfen, verfängt nicht. Zum einen liegt - wie bereits
mehrfach ausgeführt - eine Erneuerung des Gehwegs nicht vor. Zum anderen
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dokumentieren - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist - verschiedene Fotos
in der Abrechnungsakte an verschiedenen Stellen ein deutlich unterschiedliches Gefälle
des Gehwegs zur Straße hin.
7.) Soweit der Kläger im Folgenden behauptet, das Verwaltungsgericht habe die
technischen Richtlinien, die es seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, nicht
benannt, trifft dies nicht zu. Auf Seite 9 des Urteilsabdruckes (dort am Ende des ersten
Absatzes) wird auf die Richtlinie RStO 01 hingewiesen. Dass diese Richtlinie nicht
maßgeblich oder nicht einschlägig sei, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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8.) Die Berufung ist auch nicht deshalb nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil
- wie der Kläger meint - es für den Beklagten die einfachste Möglichkeit gewesen sei,
den Gehweg auf Kosten der Anwohner zu erneuern bzw. die im 100%tigen Eigentum
der Stadt N. stehenden Stadtwerke N. GmbH von den Kosten der
Leitungsverlegung zu Lasten der Anwohner zu entlasten.
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Liegt eine Verbesserung - wie hier - vor, so ist es für ihre Beitragsfähigkeit unerheblich,
aus welchen Gründen die Gemeinde die Baumaßnahme durchgeführt hat. Das Motiv
des Ausbaus ist rechtlich unerheblich. Es kommt allein darauf an, ob die Merk-male
eines beitragsfähigen Ausbaus nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW objektiv vorliegen.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2005 15 A 2267/05 -, und vom
21. August 2007 - 15 B 870/07 -.
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Es steht im Ermessen der Gemeinde und nicht der Anlieger, ob und wann sie
Baumaßnahmen vornimmt. Im Rahmen dieses Ermessens kann sie namentlich
Bauarbeiten an den Versorgungsleitungen zum Anlass nehmen, Baumaßnahmen an
der Straße durchzuführen.
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Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rn.87.
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Eine solche Verbindung von Bauarbeiten ist in der Regel auch sinnvoll, da sie zur
Kostenersparnis führen kann, die dann allerdings auch der Straßenbaumaßnahme
zugute kommen muss. Letzteres ist hier unstreitig der Fall. Die Stadtwerke haben ca. 24
% der Kosten für die Verbesserung des Gehwegs übernommen.
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Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang bemängelt, es sei nicht ermittelt worden, ob
der Kostenbeitrag der Stadtwerke N. angemessen gewesen sei, und er damit zum
Ausdruck bringt, die zu seinen Gunsten durch die Verbindung mit der Baumaßnahme
der Stadtwerke N. zu berücksichtigende Ersparnis sei letztlich nicht richtig errechnet
worden, führt auch dieses Vorbringen nicht zur Zulassung der Berufung. Denn eine
centgenaue Ermittlung sowohl der bei getrennter Durchführung der Maßnahmen
entstandenen Kosten als auch des jeder Maßnahme zuzurechnenden Anteils ist nicht
möglich. Es handelt sich um Kosten, die nur annähernd errechnet und deshalb sogar
geschätzt werden können.
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Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rn. 342.
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Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken dagegen, wenn sich die Stadtwerke
N. zu Gunsten der Anlieger mit ca. 24% an den angefallenen Baukosten beteiligt
haben. Dessen ungeachtet ist weder belastbar dargelegt noch sonst ersichtlich, dass
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der Kostenbeitrag der Stadtwerke N. "unangemessen" gewesen sein könnte.
9.) Sofern der Kläger anzweifelt, dass die durch den Ausbau ausgelöste Kostenfolge
vom Grundsatz der Erforderlichkeit gedeckt sei, die diesbezügliche Annahme des
Verwaltungsgerichts sei eine reine Vermutung, die tragenden Ausführungen seien
spekulativ, rechtfertigt auch dies nicht die Zulassung der Berufung.
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Dies gilt namentlich unter Berücksichtigung der Annahme des Verwaltungsgerichts, die
vom Beklagten gewählte Art und Weise des Gehwegausbaus habe den Grundsatz der
Erforderlichkeit ermessensfehlerfrei beachtet, weil sich die Ausbaumaßnahme auch in
verkehrstechnischer Hinsicht vorteilhaft auswirke, da sie den mit der stetig steigenden
Anzahl von Kraftfahrzeugen verbundenen zunehmenden Belastungen Rechnung trage.
Diese Ausführungen sind nicht spekulativ. Sie entsprechen vielmehr der allgemeinen
Lebenserfahrung und tragen vor diesem Hintergrund die Vermutung der Richtigkeit in
sich, die die Darlegungen des Klägers nicht zu erschüttern vermögen. Dabei kommt es
im Übrigen nicht darauf an, dass der frühere Gehwegaufbau den bisherigen
Verkehrsbelastungen noch Stand gehalten hat. Entscheidend ist mit Blick auf die
Zielrichtung der Verbesserungsmaßnahme, dass der Gehweg nach der
Ausbaumaßnahme den stetig steigenden Verkehrsbelastungen besser Stand hält als
der vormalige Gehweg. Das wird von dem Kläger aber nicht in Abrede gestellt.
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Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang ferner bemängelt, eine
Ermessensausübung des Beklagten bezüglich der Erforderlichkeit habe nicht
stattgefunden, trifft dies im Übrigen nicht zu. So wird nämlich unter Angaben von
Gründen auf Seite 2 des angegriffenen Bescheids sinngemäß ausgeführt, der konkrete
Ausbau der Gehwege sei technischen und wirtschaftlichen Überlegungen geschuldet.
Dies lässt erkennen, dass der Beklagte Ermessen bezüglich der Erforderlichkeit der
Maßnahme ausgeübt hat, das im Ergebnis aus den vom Verwaltungsgericht genannten
Gründen nicht zu beanstanden ist.
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10.) Darüber hinaus ist die Berufung auch nicht deshalb zuzulassen, weil der Kläger die
Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Erhöhung und Vereinheitlichung der
Tragfähigkeit stellten einen deutlichen Vorteil im Vergleich zum vormaligen Zustand dar,
für nicht nachvollziehbar hält. Er irrt erneut, wenn er meint, dass durch die
Vereinheitlichung und Erhöhung der Tragfähigkeit ein Mangel an dem Gehweg hätte
beseitigt werden müssen. Beim Tatbestand der Verbesserung geht es nicht um
Mangelbeseitigung, sondern um eine vorteilhaftere Ausstattung der Anlage nach der
durchgeführten Ausbaumaßnahme gegenüber dem ursprünglichen Zustand.
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11.) Soweit der Kläger schließlich der Auffassung ist, die Überlegungen des
Verwaltungsgerichts zum Verteilungsmaßstab seien nicht sachgerecht, kann dem nicht
beigetreten werden. Das Gegenteil ist der Fall. Der angewandte Verteilungsmaßstab
entspricht - was der Kläger verkennt - mit Blick auf die Lage seines Grundstücks im
unbeplanten Innenbereich ersichtlich § 4 Abs. 3 lit. a) in Verbindung mit Abs. 1 lit. a) der
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für Straßenbaumaßnahmen in
der Stadt N. .
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II.) Gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Berufung dann zuzulassen, wenn die
Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Solche
liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits auf Grund des Zulassungsvorbringens
bei summarischer Prüfung als offen erscheint.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2008 15 A 1702/07 - und vom
9. September 2008 - 15 A 1791/07 -.
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Das ist nicht der Fall, wenn sich die in der Begründung des Zulassungsantrags
aufgeworfenen Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch im Rahmen des
Zulassungsverfahrens und seiner im Vergleich zum Berufungsverfahren geringeren
Überprüfungsdichte mit der erforderlichen Sicherheit beantworten lassen.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2006 15 A 2884/06 -.
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So liegt es ausweislich der Darlegungen zu Ziffer I. hier, so dass auch unter diesem
Gesichtspunkt eine Zulassung der Berufung ausscheidet.
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III.) Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die
Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dies hätte sie nur, wenn sie eine
bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwerfen würde, die sich in
dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen
Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedürfte,
oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwerfen würde, deren in der
Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige
Auswirkungen hat.
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OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2007 - 15 A 1279/07 -.
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Diesen Anforderungen wird das Antragsvorbringen nicht gerecht. So würden sich die
Fragen, wann ein Gehweg erneuert werden kann und welche Ermessenserwägungen
eine Gemeinde bei der Entscheidung für eine Erneuerung anstellen muss, im
Berufungsverfahren nicht stellen. Denn vorliegend geht es nicht um eine Erneuerung,
sondern um eine Verbesserung der Anlage.
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Sofern es der Kläger darüber hinaus für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob es
reicht, wenn die Stadtwerke Baumaßnahmen an dem Gehweg durchführen und bereit
seien, sich mit 1/3 an den Kosten zur Erneuerung des Gehwegs zu beteiligten, oder ob
es einer ordnungsgemäßen Abwägung aller Umstände mit der Folge bedürfe, dass
zunächst das Alter, der Zustand und die restliche Nutzungszeit des Gehwegs sowie die
Kosten für dessen Sanierung zu ermitteln seien, um diesen Umständen dann die
Vorteile eines neuen Gehwegs mit den entsprechenden Kosten zwecks Entscheidung
darüber gegenüberzustellen, ob eine Erneuerung oder eine Verbesserung des
Gehwegs notwendig sei oder ob dessen Reparatur ausreiche, kann auch darauf eine
Zulassung der Berufung nicht gestützt werden.
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Diese "Frage" würde sich im Berufungsverfahren nicht stellen. Der Kläger verkennt hier
erneut, dass der Beklagte nicht ermessensfehlerfrei zwischen Reparatur und
Verbesserung abzuwägen hatte. Denn die Verbesserung zielt nicht auf die Beseitigung
vorhandener Mängel, sondern auf die Herstellung eines verkehrstechnisch besseren
Zustands ab.
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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 47 Abs.1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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