Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.07.2010

OVG NRW (jugend und sport, beschwerde, staatsprüfung, teilnahme, nachweis, weiterbildung, anerkennung, schule, streitwert, jugend)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 718/10
Datum:
12.07.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 718/10
Schlagworte:
Lehramtsanwärterin schulscharfes Ausschreibungsverfahren Darlegung
Leitsätze:
Aus Darlegungsgründen erfolgloser Eilantrag einer Lehramtsanwärterin
auf Teilnahme am schulscharfen Ausschreibungsverfahren.
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,-- €
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf
deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen
keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
2
Der Beschwerdevortrag genügt bereits nicht dem in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO
normierten Darlegungserfordernis. Danach muss die Beschwerdebegründung unter
anderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder
aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dies
erfordert, dass die Beschwerde mit schlüssigen Gegenargumenten auf die
entscheidungstragenden Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Dabei
hat sie sich an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung zu orientieren;
sofern das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende
Gründe gestützt hat, muss das Beschwerdevorbringen die genannten Anforderungen mit
Blick auf jeden dieser Gründe erfüllen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die
Beschwerde verhält sich nicht zu der selbständig tragenden Erwägung des
Verwaltungsgerichts, der Antrag sei auf eine unzulässige Vorwegnahme der
Entscheidung in der Hauptsache gerichtet, sondern macht - sinngemäß - allein geltend,
die Voraussetzungen für eine Teilnahme der Antragstellerin am Auswahlverfahren
lägen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts vor.
3
Mit der Beschwerde ist abgesehen davon auch nicht dargetan, dass die
Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch gegeben wären. Unabhängig von der
Frage der Passivlegitimation der Antragsgegnerin zwingt - wie auf der Hand liegt - der
mit der Beschwerde hervorgehobene Umstand, dass die Antragstellerin sich bewerben
kann und insofern auch unter einer Bewerbungsnummer geführt wird, nicht gleichzeitig
zu der Annahme, es lägen auch die zu erfüllenden Voraussetzungen vor. Vielmehr ist
dies im Bewerbungsverfahren gerade zu prüfen.
4
Angemerkt sei, dass die Anforderungen für eine Teilnahme am schulscharfen
Ausschreibungsverfahren nach Nrn. 1.5. Satz 1, 3.1 des Einstellungserlasses des
Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.
Dezember 2009, wonach Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren
grundsätzlich der Nachweis einer abgelegten Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt an
Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen oder eine entsprechende nordrhein-
westfälische Anerkennung ist, i.V.m. mit Nr. 11. des genannten Erlasses bzw. Nrn. 2.2.,
4.2. des Einstellungsgrunderlasses,
5
Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 9. August
2007 (ABl. NRW. S. 518 - BASS 21-01 Nr. 16), bereinigte Fassung unter
Berücksichtigung der Änderungserlasse vom 20. Dezember 2008, 29.
Oktober 2009 und 5. Februar 2010,
6
wonach die erforderlichen Unterlagen bis zum Bewerbungsschluss vorliegen müssen,
nicht gegeben sein dürften. Die Antragstellerin verfügt (noch) nicht über den Nachweis
einer abgelegten Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt an Schulen des Landes
Nordrhein-Westfalen oder eine entsprechende nordrhein-westfälische Anerkennung und
bislang - soweit bekannt - auch noch nicht über den Nachweis einer abgelegten Zweiten
Staatsprüfung für ein Lehramt an Schulen eines anderen Bundeslandes. Vorgelegt ist
jedenfalls lediglich eine - vorläufige - Bescheinigung des Ministeriums für Kultus,
Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg vom 7. Juni 2010, wonach nach die
Note der Zweiten Staatsprüfung aufgrund der vorliegenden Teilnoten auf "gut
bestanden" lauten wird. Der Frage, ob sich aus Nr. 4.4 des Einstellungserlasses
Abweichendes ergeben kann, ist mangels Darlegung mit der Beschwerde nicht
nachzugehen, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO.
7
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
8
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
9