Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.03.2002

OVG NRW: datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
Aktenzeichen:
Vorinstanz:
1
Oberverwaltungsgericht NRW, 15 E 270/02
27.03.2002
Oberverwaltungsgericht NRW
15. Senat
Beschluss
15 E 270/02
Verwaltungsgericht Köln, 7 K 5799/98
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil die in einem Urteil
getroffene Kostenentscheidung nicht mit der Beschwerde anfechtbar ist
(§ 158 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO
der Kläger.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 600 Euro
festgesetzt (§§ 14 Abs. 1; 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.