Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.11.2003

OVG NRW: gemeinde, sozialhilfe, einstellung des verfahrens, wohnung, gewöhnlicher aufenthalt, umzug, anerkennung, kindergarten, geldschuld, anfang

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 3187/01
Datum:
07.11.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 A 3187/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 5 K 2983/97
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage
zurückgenommen hat. In diesem Umfang ist das erstinstanzliche Urteil
wirkungslos.
Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist,
der Klägerin die im Fall der Hilfeempfängerin T. L. für die Zeit vom 1.
Oktober 1996 bis 30. April 1997 und die im Fall der Hilfeempfängerin T.
L. für die Zeit vom 1. Oktober 1996 bis 30. September 1998
aufgewendeten Sozialhilfekosten zu erstatten.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben
werden, tragen in beiden Rechtszügen der Beklagte zu drei Vierteln und
die Klägerin zu einem Viertel.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der
jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstrekkung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung von Kosten der Sozialhilfe, die sie
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für Frau T. L. und deren minderjährige Tochter T. in näher bestimmten Zeiträumen nach
dem 1. Oktober 1996 aufgewandt hat.
Die Hilfeempfängerinnen sind irakische Staatsangehörige. Sie sind nach eigenen
Angaben im März 1996 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und durch
Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18.
Juni 1996 als Asylberechtigte anerkannt worden. Sie haben unter dem 8. Mai 1996 eine
bis zum 7. August 1996 befristete Aufenthaltsgestattung erhalten und wurden durch
Bescheid der Bezirksregierung B. vom 2. Juli 1996 der Gemeinde O. im
Zuständigkeitsbereich des Beklagten zugewiesen. Bei ihrer erstmaligen Vorsprache im
Sozialamt der Gemeinde am 9. Juli 1996 erklärte Frau L. unter anderem, dass sie nach
Eintritt der Bestandskraft des Bescheides des Bundesamtes über ihre Asylberechtigung
versuchen wollten, eine Wohnung in B. zu finden, weil dort ein Cousin von ihr lebe.
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Das Sozialamt der Gemeinde O. brachte die Hilfeempfängerinnen in einer 35 qm
großen Wohnung in einem Übergangsheim für Asylbewerber unter, die aus Wohnraum,
Küche und Bad bestand und mit Küchen- und Badeeinrichtung sowie einem
Stahlschrank und zwei Betten ausgestattet war. Außerdem bewilligte das Sozialamt
ihnen mit Wirkung vom 9. Juli 1996 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt sowie einmalige
Leistungen in Form von Matratzen, Bettwäsche und einem Warengutschein für Hausrat
im Werte von 100,-- DM.
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Am 31. Juli 1996 erhielt das Sozialamt vom Beklagten die Mitteilung, dass der Bescheid
des Bundesamtes über die Asylberechtigung der Hilfeempfänger am 10. Juli 1996
bestandskräftig geworden sei. Eine von den Hilfeempfängerinnen am 17. September
1996 beantragte pauschalierte Bekleidungshilfe, die nach einem in den
Verwaltungsunterlagen der Gemeinde O. abgehefteten Bescheid vom selben Tage
bewilligt werden sollte, wurde nicht ausgezahlt.
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Durch Bescheid vom 27. September 1996 stellte das Sozialamt der Gemeinde O. die
Sozialhilfeleistungen zum 1. Oktober 1996 ein, nachdem ein von Frau L. am 26.
September 1996 abgeschlossener Vertrag über die Anmietung einer Wohnung in B. zu
den Akten gelangt war. Außerdem forderte es von den Zahlungsempfängern bereits
angewiesene Beträge für den Monat Oktober 1996 zurück.
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Am 30. September 1996 zogen die Hilfeempfängerinnen von O. nach B. und erhielten
von der Klägerin ab 1. Oktober 1996 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur
Krankheit. In dem zu Grunde liegenden Antrag auf Bewilligung von
Sozialhilfeleistungen gaben die Hilfeempfänger als Grund für ihren Umzug "Zuzug zu
Verwandten" an.
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Mit Schreiben vom 31. Oktober 1996 beantragte die Klägerin bei der Gemeinde O. , die
Kosten für die Bewilligung von Sozialhilfe an die Hilfeempfänger ab 1. Oktober 1996 zu
erstatten. Diesen Antrag lehnte die Gemeinde O. unter Hinweis auf § 6 der
Delegationssatzung des Beklagten mit Schreiben vom 7. November 1996 mit der
Begründung ab, dass die Hilfeempfängerinnen wegen ihrer bereits bei der ersten
Vorsprache bekundeten Absicht, sich in B. eine Wohnung suchen zu wollen, im
Zuständigkeitsbereich des Beklagten keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hätten,
so dass eine Kostenerstattung nach Umzug nicht in Betracht komme.
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Nachdem die Beteiligten sich auch im Weiteren nicht darüber verständigen konnten, ob
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die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nach Umzug gemäß § 107 BSHG
vorgelegen haben, hat die Klägerin am 11. September 1997 gegen den Beklagten als
örtlichen Träger der Sozialhilfe Klage erhoben. Sie hat die Ansicht vertreten, dass der
Beklagte verpflichtet sei, gemäß § 107 BSHG die den Hilfeempfängerinnen bewilligte
Sozialhilfe zu erstatten, weil deren Lebensmittelpunkt in der Zeit von Juni bis September
1996 im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gelegen habe. Hieran ändere weder die
Unterbringung in einem Übergangsheim noch der Wunsch der Frau L. , nach B. zu
einem Cousin ziehen zu wollen, etwas.
Die Klägerin hat beantragt,
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festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die den Hilfeempfängern für die Zeit vom
1. Oktober 1996 bis zum 30. September 1998 bewilligte Sozialhilfe zu erstatten.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat geltend gemacht, dass er zur Kostenerstattung nicht verpflichtet sei, weil die
Hilfeempfängerinnen zu keinem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem
Zuständigkeitsbereich begründet hätten. Vielmehr habe Frau L. schon bei ihrer ersten
Vorsprache Anfang Juni 1996 ausdrücklich erklärt, dass sie sich so schnell wie möglich
in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin begeben wollten, weil dort schon Verwandte
wohnten. Irgendwelche Aktivitäten, aus denen sich schließen ließe, dass die
Hilfeempfängerinnen in O. nicht nur vorübergehend hätten verweilen wollen, seien nicht
erkennbar.
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Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen und
zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zwar als Feststellungsklage
zulässig, habe jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 107
BSHG für einen Erstattungsanspruch des nach dem Umzug eines Hilfeempfängers
zuständigen Trägers der Sozialhilfe gegen den Träger der Sozialhilfe des bisherigen
Aufenthaltsorts nicht vorlägen. Die Hilfeempfängerinnen hätten keinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gehabt. Seinen gewöhnlichen
Aufenthalt habe jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhalte, die erkennen ließen,
dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweile. Zur
Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes sei ein dauerhafter oder längerer
Aufenthalt nicht erforderlich. Es genüge vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort
oder in dem Gebiet "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhalte
und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen habe. Die Hilfeempfängerinnen
hätten sich nicht im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs im Zuständigkeitsbereich
des Beklagten aufgehalten, weil sie sich auf der Grundlage der Zuweisung der
Bezirksregierung B. vom 2. Juli 1996 dorthin begeben hätten und der Bescheid des
Bundesamtes über ihre Asylberechtigung schon am 10. Juli 1996, also einen Tag nach
ihrer Ankunft in O. , bestandskräftig geworden sei, sodass spätestens zu diesem
Zeitpunkt ein zukunftsoffener Verbleib aufgrund der Zuweisung als Asylbewerber
entfallen sei. Gegen die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts spreche auch,
dass das Sozialamt der Gemeinde O. die Hilfeempfängerinnen während ihres
Aufenthalts nur provisorisch versorgt habe und diese damit auch einverstanden
gewesen seien. Zudem spreche die verhältnismäßig kurze Dauer des Verbleibens der
Hilfeempfängerinnen in der Gemeinde O. für noch nicht einmal drei Monate gegen einen
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gewöhnlichen Aufenthalt. In § 10 a Abs. 3 Satz 2 Asylbewerberleistungsgesetz werde
etwa in Übereinstimmung mit der verwaltungsbehördlichen Praxis als gewöhnlicher
Aufenthalt ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mindestens sechs Monaten
Dauer angesehen. Der Aufenthalt der Hilfeempfängerinnen unterschreite diesen
Zeitraum deutlich. Hinzu komme, dass diese von Anfang an schon bei ihrer ersten
Vorsprache im Sozialamt der Gemeinde O. am 9. Juli 1996 erklärt hätten, dass sie sich
bemühen wollten, alsbald zu Verwandten nach B. zu ziehen. Aus dieser Erklärung lasse
sich der Schluss ziehen, dass sie ihren Lebensmittelpunkt nicht im
Zuständigkeitsbereich des Beklagten hätten begründen wollen. Auch der Sinn und
Zweck des § 107 BSHG, den Träger der Sozialhilfe am Zuzugsort vor unbilligen
Kostenverschiebungen zu seinen Lasten zu schützen, spreche dagegen, eine
Kostenerstattungspflicht des Beklagten zu bejahen. Es würde zu unbilligen Ergebnissen
führen, wenn der Beklagte aufgrund des nur dreimonatigen Aufenthalts der
Hilfeempfängerinnen in seinem Zuständigkeitsbereich nunmehr verpflichtet wäre, der
Klägerin für weitere zwei Jahre die Kosten zu erstatten, die durch die Bewilligung von
Sozialhilfe an die Hilfeempfängerinnen im Zuständigkeitsbereich der Klägerin
aufgebracht werden müssten.
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen.
Soweit ihr Klagebegehren eine Erstattung zum Gegenstand hat, die sich auf
Hilfeleistungen an die Hilfeempfängerin T. L. für die Zeit vom 1. Mai 1997 bis 30.
September 1998 bezieht, hat die Klägerin die Klage in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat zurückgenommen. Der Beklagte hat die Teilrücknahme der Klage
zugestimmt.
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Zur Begründung trägt die Klägerin vor: Das erstinstanzliche Gericht sei zu Unrecht
davon ausgegangen, dass die Hilfeempfängerinnen in O. keinen gewöhnlichen
Aufenthalt begründet hätten. Ihre nur provisorische Versorgung durch das Sozialamt sei
kein Indiz, welches gegen den zukunftsoffenen Verbleib spreche. Schließlich habe das
Sozialamt ihnen Winterbekleidungshilfe bewilligt, sei also selbst davon ausgegangen,
dass sie weiter in seinem Zuständigkeitsbereich verweilen würden. Da die
ausländerrechtliche Zuweisungsverfügung wegen der Anerkennung der
Hilfeempfängerinnen als Asylberechtigte bereits zum Zeitpunkt des Zuzuges nach O.
keinen Bestand mehr gehabt habe, hätten diese sich erlaubter Weise unmittelbar nach
B. begeben können, was sie jedoch nicht getan hätten. Auch die verhältnismäßig kurze
Verweildauer von knapp drei Monaten stehe der Begründung eines gewöhnlichen
Aufenthaltes nicht entgegen. § 10a Abs. 3 Satz 2 AsylbLG, der in diesem
Zusammenhang an einen Zeitraum von sechs Monaten anknüpfe, könne entgegen der
im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung u.a. deshalb nicht herangezogen
werden, weil diese Vorschrift auf die Hilfeempfängerinnen nach ihrer Anerkennung als
Asylberechtigte nicht mehr anzuwenden gewesen sei. Die von Frau L. bei ihrer ersten
Vorsprache im Sozialamt der Gemeinde O. bekundete Absicht, nach B. ziehen zu
wollen, stehe der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes ebenfalls nicht
entgegen. Da es auf die Dauer des Aufenthalts nicht ankomme, sei der gewöhnliche
Aufenthalt in erster Linie nach den objektiven Lebensumständen der
Hilfeempfängerinnen zu bestimmen und erst in zweiter Linie nach ihren subjektiven
Vorstellungen. Frau L. habe ihre Cousine mit der Suche einer angemessenen Wohnung
in B. beauftragt. Die Wohnungssuche habe sich jedoch schwierig gestaltet. Es sei zu
diesem Zeitpunkt noch gar nicht abzusehen gewesen, wie lange es dauern würde, eine
Wohnung zu finden. Schließlich hätte die Suche auch noch Monate dauern können.
Hinzu komme, dass Frau L. ihre Tochter T. in O. in einem städtischen Kindergarten
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angemeldet habe, um eine schnelle Eingewöhnung ihrer Tochter und soziale Kontakte
zu gleichaltrigen Kindern zu ermöglichen. Diesen Kindergarten habe das Kind täglich
besucht. Es habe dort schnell die deutsche Sprache gelernt und viele Freunde
gefunden. Noch heute bestehe dadurch ein sehr enger Kontakt zu zwei Familien in O. .
Außerdem habe Frau L. mit der Gemeinde O. einen unbefristeten Mietvertrag über die
Unterbringung in dem Übergangswohnheim geschlossen. Schließlich sei der vom
erstinstanzlichen Gericht vertretenen Auffassung nicht zu folgen, es führe zu unbilligen
Ergebnissen, wenn der Beklagte auf Grund des nur dreimonatigen Aufenthalts der
Hilfeempfängerinnen in seinem Zuständigkeitsbereich verpflichtet sei, für weitere zwei
Jahre die von der Klägerin aufgewendeten Mittel für die Sozialhilfe zu ersetzen. Für den
gewöhnlichen Aufenthalt komme es nicht darauf an, wie lange die Hilfeempfängerinnen
sich im Bereich des Beklagten aufgehalten hätten. Maßgebend sei, dass der Aufenthalt
bis auf Weiteres bestanden habe.
Die Klägerin beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist,
der Klägerin die der Hilfeempfängerin T. L. für die Zeit vom 1. Oktober 1996 bis zum 30.
April 1997 und die der Hilfeempfängerin T. L. für die Zeit vom 1. Oktober 1996 bis zum
30. September 1998 bewilligte Sozialhilfe zu erstatten sowie den Erstattungsbetrag mit
4 % ab Rechtshängigkeit der Klage zu verzinsen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er macht geltend: Frau L. habe zunächst Hilfe in Form von Gutscheinen und
Sachleistungen erhalten, weil die Frage der Bestandskraft des Bescheides über die
Asylberechtigung am Ankunftstage nicht habe geklärt werden können. Ab 11. Juli 1996
sei dann bis zum 30. September 1996 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Bundessozialhilfegesetz bewilligt worden. Winterbekleidungshilfe sei nicht gewährt
worden, nachdem bekannt geworden sei, dass die Wohnungssuche der
Hilfeempfängerinnen in B. erfolgreich gewesen sei. Während des Hilfebezuges in O.
habe Frau L. in ihrer Containerwohnung nicht angetroffen werden können. Die bei ihrer
Ankunft in O. vorgenommene provisorische Einrichtung sei unverändert geblieben.
Aufgrund der Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung B. sowie der
Aufenthaltsgestattung habe Frau L. sich nicht unmittelbar nach B. begeben können.
Nach ihrer Ankunft in O. habe sie sich jedoch darum bemüht, eine Wohnung in B. zu
finden. Sie habe sich in O. insoweit unter Umständen aufgehalten, die erkennen ließen,
dass sie sich an diesem Ort nur vorübergehend aufhalten wolle. Es habe sich nicht um
einen zukunftsoffenen Verbleib gehandelt. Das Kind T. habe den ab 12. August 1996
geöffneten Kindergarten "B. N. " in O. in der Zeit vom 16. August bis 27. September
1996 besucht. In der Zeit vom 23. bis 26. September habe es entschuldigt gefehlt.
Hinweise auf enge Kontakte zu anderen Familien in O. lägen nicht vor. Das Kind T.
habe zwar mit einem anderen Kind intensiver gespielt. Ein Kontakt zur Familie L.
bestehe nach Angaben der Mutter dieses Kindes jedoch nicht. Aufgrund der Tatsache,
dass beide Kinder dieselbe Kindergartengruppe besucht hätten, habe es auch
Gespräche zwischen den Müttern gegeben. Dabei habe Frau L. deutlich gemacht, dass
sie nicht in O. bleiben wolle. Zusammen mit dem Bruder ihres Ehemannes, der bereits in
B. wohne, suche sie dort eine Wohnung. Nach Angaben der Kindergartenbekannten
habe sich Frau L. zumindest an den Wochenenden in B. aufgehalten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien
im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Einstellung des Verfahrens im Umfang der Teilrücknahme der Klage und die
entsprechende Feststellung der Wirkungslosigkeit des angefochtenen Urteils beruhen
auf § 92 Abs. 3 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO und § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1
ZPO.
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Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hinsichtlich des geltend gemachten
Hauptanspruchs begründet.
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Das Verwaltungsgericht hat die wegen eines in der Höhe noch nicht feststehenden
Kostenerstattungsanspruchs gegen den Beklagten erhobene Feststellungsklage nach §
43 VwGO zu Recht als zulässig angesehen. Insbesondere steht die Regelung des § 43
Abs. 2 VwGO über den grundsätzlichen Vorrang der Leistungsklage der Zulässigkeit
nicht entgegen, weil von dem Beklagten als Träger der Sozialhilfe zu erwarten ist, dass
er auch ein Feststellungsurteil beachten wird.
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Vgl. hierzu auch das Urteil des Senats vom 12. September 2002 - 12 A 4625/99 -,
insoweit nicht veröffentlicht.
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Die Klage ist, soweit sie den Hauptanspruch zum Gegenstand hat, auch begründet,
denn der Klägerin steht der von ihr geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch
gemäß § 107 BSHG dem Grunde nach zu.
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Nach § 107 BSHG ist im Falle des Umzugs einer Person vom Ort ihres bisherigen
gewöhnlichen Aufenthalts der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes
verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort
erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz
1 BSHG für einen Zeitraum von längstens zwei Jahren seit dem Aufenthaltswechsel zu
erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der
Hilfe bedarf. Die Verpflichtung entfällt, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum
von zwei Monaten keine Hilfe zu gewähren war. Diese Voraussetzungen sind im
vorliegenden Fall in Bezug auf die erforderliche Hilfe erfüllt, die die Klägerin den
Hilfeempfängerinnen T. und T. L. in den im Berufungsantrag genannten Zeiträumen
gewährt hat. Streitig ist zwischen den Parteien allein die Frage, ob die
Hilfeempfängerinnen vor ihrem Umzug in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin an
ihrem vorherigen Wohnort im Zuständigkeitsbereich des Beklagten einen gewöhnlichen
Aufenthalt begründet hatten. Diese Frage ist entgegen der im angefochtenen Urteil
vertretenen Auffassung zu bejahen.
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Wie schon das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt hat, ist mangels einer näheren Regelung im
Bundessozialhilfegesetz zur Bestimmung des Rechtsbegriffs des gewöhnlichen
Aufenthalts gemäß § 37 Satz 1 SGB I die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I
heranzuziehen, mit der Maßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter
Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungsgehalt der jeweiligen Norm
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auszulegen ist. Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht im Zusammenhang
mit § 107 BSHG zutreffend dargelegt, dass zur Begründung eines gewöhnlichen
Aufenthalts ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich ist, es vielmehr
genügt, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf Weiteres" im
Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner
Lebensbeziehungen hat.
Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2000 - 5 C 27/99 - FEVS 51, 546 (548),
sowie das Urteil des erkennenden Senats vom 12. September 2002 - 12 A 4625/99 -
NDV-RD 2003, 21, jeweils mit weiteren Nachweisen.
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Diese Voraussetzungen sind bei dem Aufenthalt der Hilfeempfängerinnen in der
Gemeinde O. erfüllt.
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Dieser Aufenthalt ist als zukunftsoffen zu bewerten. Die Hilfeempfängerinnen waren
zwar - wie im angefochtenen Urteil dargelegt - jedenfalls nach Eintritt der Bestandskraft
des Bescheides über die Anerkennung ihrer Asylberechtigung nicht gehindert, ihren auf
die Zuweisung durch die Bezirksregierung B. zurückzuführenden Aufenthalt in O. zu
beenden und nach B. überzusiedeln, wie dies die Hilfeempfängerin T. L. nach ihrem
Bekunden gegenüber dem Sozialamt der Gemeinde O. von Anfang an anstrebte. Ihr auf
eine Veränderung des Aufenthaltsortes gerichteter Wille war jedoch im Ergebnis nicht
maßgebend, weil seiner Verwirklichung objektive Umstände entgegenstanden. Diese
lassen den Aufenthalt der Hilfeempfängerinnen in O. nicht als einen nur
vorübergehenden erscheinen. Insbesondere handelte es sich nicht um einen von
vornherein kurz befristeten oder zeitlich unbedeutenden Aufenthalt auf der Durchreise
oder zu Besuchszwecken.
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Vgl. auch in diesem Zusammenhang das Urteil des Senats vom 12. September 2002,
a.a.O.
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Ein Zeitpunkt für die von den Hilfeempfängerinnen beabsichtigte Übersiedelung nach B.
stand nicht fest und war auch nicht hinreichend verlässlich zu bestimmen. Ein
alsbaldiger Erfolg der Suche nach einer Wohnung in B. , die dem sozialhilferechtlichen
Bedarf der Hilfeempfängerinnen entsprach und ihnen auch tatsächlich zur Verfügung
stand, war nicht gewiss. Die Bemühungen um eine Wohnung konnten vielmehr - wie die
tatsächliche Entwicklung gezeigt hat - einen nicht unerheblichen Zeitraum in Anspruch
nehmen, so dass die Dauer des Aufenthalts der Hilfeempfängerinnen in O. sich als offen
darstellte.
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Dieser Aufenthalt hatte sich nicht zuletzt auf Grund der Dauer von mehr 2 ½ Monaten,
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vgl. hierzu OVG Bautzen, Beschluss vom 22. September 1999 - 1 S 761/98 - FEVS 52,
112, und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Juli 2003 - 12 A 10656/03 - ZFSH/SGB
2003, 538,
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aber auch in Anbetracht der sonstigen Umstände in einer solchen Weise verfestigt, dass
die Hilfeempfängerinnen ungeachtet der von Anfang an bekundeten Absicht, nach B.
umzuziehen, in O. ihren Lebensmittelpunkt hatten. Sie waren nicht nur durch die von
ihnen auf mietvertraglicher Grundlage bewohnte Wohnung in einem Übergangsheim der
Gemeinde O. und die auf Grund des Bezugs von Hilfe zum Lebensunterhalt begrenzten
wirtschaftlichen Möglichkeiten weitgehend an einen Aufenthalt in O. gebunden. Sie
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gestalteten ihr Leben auch absichtsvoll im Bereich dieser Gemeinde. Dies wird dadurch
deutlich, dass die Hilfeempfängerin T. L. ihre Tochter T. in den Kindergarten "N. " in O.
gegeben und diese in der Zeit vom 16. August bis 27. September 1996 mit Ausnahme
eines entschuldigten Fehlens vom 23. bis zum 26. September 1996 den Kindergarten
regelmäßig besucht hat. Demgegenüber fällt nicht entscheidend ins Gewicht, dass die
Hilfeempfängerinnen während ihres Aufenthalts in O. in einem Übergangsheim wohnten
und Frau T. L. ausweislich einer von der Klägerin vorgelegten
Verhandlungsniederschrift vom 25. Juli 2001 erklärt hat, sie habe von der Anmietung
einer (anderen) Wohnung in O. Abstand genommen und auf einen baldigen Umzug
nach B. gehofft. Dies ändert nämlich nichts daran, dass die Hilfeempfängerinnen - wenn
auch unter bescheidenen Wohnverhältnissen - zeitweilig ihren Lebensmittelpunkt in O.
hatten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wie sich dies aus der Sicht des
Sozialamtes der Gemeinde O. darstellte und ob die den Hilfeempfängerinnen vor
Bekanntwerden der Bestandskraft des Bescheides über die Anerkennung der
Asylberechtigung gewährten Hilfeleistungen in Form von Warengutscheinen und
Sachleistungen in allem den gesetzlichen Ansprüchen gerecht wurden.
Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung kommt auch der
Regelung des § 10a Abs. 3 Satz 2 AsylbLG zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts
im Sinne des Asylbewerberleistungsgesetzes im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu.
Das ergibt sich schon daraus, dass der Begriff - wie bereits erwähnt - unter
Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungsgehalt der jeweiligen Norm
auszulegen ist und das Asylbewerberleistungsgesetz mit seinen Sonderregelungen auf
den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht anzuwenden ist.
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Schließlich lässt sich aus Sinn und Zweck des § 107 BSHG nichts gegen eine
Kostenerstattungspflicht des Beklagten, als dem für den "bisherigen" Aufenthalt der
Hilfeempfängerinnen zuständigen Träger der Sozialhilfe herleiten. Wenn - wie im
vorliegenden Fall - die im Gesetz genannten Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt
sind, ist die Kostenerstattungspflicht nicht im Weiteren von den näheren Umständen des
Aufenthalts der Hilfeempfängerinnen am bisherigen Aufenthaltsort und ihren gegenüber
dem dortigen Sozialamt abgegebenen Erklärungen abhängig. Sie steht auch nicht unter
dem Vorbehalt, dass die Dauer des Aufenthalts am bisherigen Aufenthaltsort in einem
bestimmten Verhältnis zu dem Zeitraum steht, für den das Gesetz eine
Kostenerstattungspflicht begründet.
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Hinsichtlich des Zinsanspruchs der Klägerin ist die Berufung hingegen unbegründet.
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Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zinsen ab Rechtshängigkeit der
Streitsache (vgl. § 90 VwGO), der aus § 291 BGB in sinngemäßer Anwendung
herzuleiten wäre, sind nicht erfüllt. Bei einer Feststellungsklage, die - wie im
vorliegenden Fall - eine dem Grunde nach streitige Geldschuld zum Gegenstand hat,
besteht eine Prozesszinspflicht allenfalls dann, wenn die Höhe der Geldschuld, sofern
sie - wie hier - nicht rechtsverbindlich feststeht unstreitig ist. Da der Zinsanspruch von
der Höhe der Geldschuld abhängt und deren Höhe durch eine Feststellung allein über
den Anspruchsgrund nicht geklärt wird, kann die Prozesssituation eine Zuerkennung
von Prozesszinsen nach § 291 BGB nämlich nur dann rechtfertigen, wenn die Höhe der
Geldschuld außer Streit steht. Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5
C 34.00 - FEVS 52, 433, m.w.N.
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Hier lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der dem Grunde nach streitige
44
Kostenerstattungsanspruch der Höhe nach unstreitig ist. Die Klägerin hat diesen
Anspruch erstmals durch die ihrem Schriftsatz vom 20. Dezember 2001 beigefügten
Kostenaufstellungen mit Ausnahme der darin nicht aufgeführten Krankenhilfekosten, die
nach ihrem Vorbringen noch nicht beziffert werden konnten, konkretisiert. Der sich
daraus ergebende Teilbetrag des Kostenerstattungsanspruchs ist entgegen der
Auffassung der Klägerin durch die schriftsätzliche Stellungnahme des Beklagten vom
31. Januar 2002 nicht unstreitig geworden. Darin hat der Beklagte vielmehr Vorbehalte
gegen eine nur anteilige Berücksichtigung von Einkommen der Mutter bzw. des Vaters
bei der Hilfeempfängerin T. L. angemeldet. Denn er hat ausgeführt, nach den Angaben
der Klägerin sei anzunehmen, dass weitere unterhaltspflichtige Kinder vorhanden seien;
ihm sei nicht bekannt, dass Frau L. weitere Kinder oder sonstige gleichrangige
Unterhaltsverpflichtungen habe. Bei dieser Sachlage rechtfertigt die sich daran
anschließende Erklärung, "im Übrigen" gehe er davon aus, dass die Klägerin die
Sozialhilfe zutreffend ermittelt habe, nicht die Feststellung, er habe die Forderung in
Höhe eines bestimmten Betrages anerkennen und sich eine nähere Prüfung nicht mehr
vorbehalten wollen. Entsprechendes gilt für den Sachstand bei Abschluss der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in deren Verlauf die Vertreterin der Klägerin
erklärt hat, eine Vervollständigung der vorgelegten Kostenaufstellungen sei nicht
möglich gewesen, weil die Unterlagen über die erbrachten Leistungen nicht verfügbar
seien.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die
Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 194 Abs. 5 VwGO in der Fassung von Art. 1 Nr.
28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) in Verbindung mit § 188 S. 2 VwGO in der bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Fassung.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO,
708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
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