Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.10.2010

OVG NRW (schutzwürdiges interesse, feststellungsklage, produkt, ex tunc, zweifel, beurteilung, interesse, verkehr, beweislast, erzeugnis)

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 929/10
Datum:
26.10.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 A 929/10
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. März 2010 wird
zurückewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 €
festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
2
Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur
im Rahmen der Darlegungen der Klägerin zu prüfen sind, liegen nicht vor.
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Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen
Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils im
Wesentlichen ausgeführt: Die Feststellungsklage sei unzulässig. Der Klägerin fehle das
berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung. Zwar habe der Beklagte
Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Klägerin und deren Geschäftsführer wegen
des Vorwurfs eingeleitet, gegen Kennzeichnungsvorschriften und das Irreführungsverbot
verstoßen zu haben. Die Klägerin habe zur Frage des Irreführungsverbots aber bereits
durch zwei vorläufige Rechtsschutzverfahren des Verwaltungsgerichts und des
Oberverwaltungsgerichts detaillierte verwaltungsgerichtliche Entscheidungen erhalten.
Diese bezögen sich lediglich auf andere Proben des beanstandeten Erzeugnisses,
unterschieden sich aber praktisch nicht von der den Bußgeldverfahren zugrunde
liegenden Beanstandung. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage sei damit bereits
beantwortet. Wäre die Klägerin im Übrigen mit dem Ergebnis der lediglich im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidungen nicht einverstanden
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gewesen, hätte sie Gelegenheit gehabt, ihr Rechtsschutzbegehren etwa im Rahmen
einer Fortsetzungsfeststellungsklage weiter zu verfolgen. Bei einer derartigen Sachlage
komme eine erneute Anrufung des Gerichts nicht in Betracht.
Die dagegen erhobenen Einwände zeigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der
angefochtenen Entscheidung nicht auf.
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Bei dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, durch den die
Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet wird, kommt es nicht darauf an, ob die
angefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur
darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen.
Ernstliche Zweifel sind dabei anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige
Gesichtspunkte sprechen, d. h., wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine
erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung mit
schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 1 BvR 812/09 -, NJW
2010, 1062, 1063; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -,
DVBl. 2004, 838; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/ Schmidt-
Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt-sammlung, 20. Ergänzungslieferung,
§ 124 Rdnr. 26 f.; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Aufl., § 124
Rdnr. 6 f.
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In diesem Sinne bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der
erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht geht im Ergebnis zutreffend
davon aus, dass die erhobene Feststellungsklage unzulässig ist.
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Die Unzulässigkeit der Feststellungsklage ergibt sich allerdings nicht bereits aus einem
der Klägerin fehlenden Feststellungsinteresse, sondern vielmehr daraus, dass der
Zulässigkeit ihres Antrags die Subsidiarität der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2
Satz 1 VwGO entgegensteht.
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Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein
berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Als feststellungsfähiges
Rechtsverhältnis i. S. d. Vorschrift werden rechtliche Beziehungen angesehen, die sich
aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden
öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder
einer Person zu einer Sache ergeben. Die streitige Beziehung muss sich weiter durch
ein dem öffentlichen Recht zuzurechnenden Verhalten zu einer konkreten
Rechtsbeziehung verdichtet haben. Dies setzt voraus, dass die Anwendung einer
bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt
streitig ist. Das Erfordernis einer Verdichtung der Rechtsbeziehung zu einem konkreten
Rechtsverhältnis rechtfertigt sich aus dem Anliegen, den Verwaltungsgerichten nicht die
Beantwortung abstrakter Rechtsfragen aufzubürden.
11
Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2010 8 C 19.09 -, juris, vom 23.
Januar 1992 3 C 50.89 , BVerwGE 89, 327 und vom 13. Januar 1969 - 1 C
86.64 -, Buchholz 310 § 43 Nr. 31 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 25.
November 2009 - 13 A 1536/09 -, juris; Pietzcker, in: Schoch/Schmidt-
12
Aßmann/Pietzner, VwGO, a. a. O., § 43 Rdnr. 5; Kopp/Schenke, a. a. O.,
§ 43 Rdnr. 11.
Ausgehend hiervon besteht zwischen den Beteiligten ein feststellungsfähiges
Rechtsverhältnis. Bei der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob das von der
Klägerin in den Verkehr gebrachte Erzeugnis "Wickie Chicken Nuggets, aus
Formfleisch-Hähnchenbrust-Stücken zusammengefügt, in Backteig, vorgegart,
tiefgefroren" gegen die Kennzeichnungsvorschriften nach den §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs.
1 LMKV und das Irreführungsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 LFGB
verstößt, handelt es sich nicht nur um einen Streit über eine abstrakte Rechtsfrage.
Dieser hat sich vielmehr in der für eine Feststellungsklage erforderlichen Weise
konkretisiert, weil der Beklagte unter Hinweis auf den Verstoß gegen
lebensmittelrechtliche Vorschriften wegen des Inverkehrbringens dieses Produkts
gegen die Klägerin sowie deren Geschäftsführer Bußgeldverfahren eingeleitet und
Bußgeldbescheide erlassen hat.
13
Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der erstrebten Feststellung. Ein von
einem Straf- oder Bußgeldverfahren unmittelbar Betroffener oder ein Unternehmen
eines unmittelbar betroffenen Geschäftsführers hat ein schutzwürdiges Interesse daran,
die Klärung einer verwaltungsrechtlichen Streitfrage "nicht auf der Anklagebank" zu
erleben, sondern in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren herbeizuführen. Dabei
spielt es auch keine Rolle, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für das
Strafgericht nicht bindend ist. Schon der Einfluss, den eine für den Betroffenen günstige
Entscheidung auf die Beurteilung der strafrechtlichen Schuldfrage oder ordnungswidrig
begangenen Handlung ausüben kann, rechtfertigt das Feststellungsbegehren.
14
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1969 1 C 86.64 -, a. a. O.,
m. w. N.; Sodan, in: VwGO, Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 43 Rdnr. 85 f.;
Kopp/Schenke, a. a. O., § 43 Rdnr. 24.
15
Danach hat die Klägerin als von einem Bußgeldverfahren unmittelbare Betroffene und
als Unternehmen eines unmittelbar betroffenen Geschäftsführers ein schutzwürdiges
Interesse an der Klärung der in erster Linie verwaltungsrechtlichen Streitfrage, ob ein
Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften vorliegt oder nicht. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung Einfluss auf
das für die Bußgeldsache zuständige Amtsgericht hätte, das das Bußgeldverfahren im
Hinblick auf die erhobene Feststellungsklage ausgesetzt hat und dessen Aufgabe im
Übrigen auch nicht die verbindliche Auslegung verwaltungsrechtlicher Vorschriften wie
der des § 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 LFGB oder der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 LMKV
ist.
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Die Zulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage scheitert aber an der
Subsidiaritätsklausel nach § 43 Abs. 2 VwGO. Danach ist die Feststellungsklage
unzulässig, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage
verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Die Vorschrift will unnötige
Feststellungsklagen vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung eine andere sachnähere
und wirksamere Klageart zur Verfügung steht oder gestanden hätte. Der dem Kläger
zustehende Rechtsschutz soll aus Gründen der Prozessökonomie auf ein einziges
Verfahren, nämlich dasjenige, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird,
konzentriert werden.
17
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 7 C 3.00 -, BVerwGE 111,
306 = juris, m. w. N.
18
Danach ist die Klägerin darauf zu verweisen, dass sie den mit der Feststellungsklage
verfolgten Zweck in Reichweite und Effektivität ebenso gut (oder sogar - was noch
auszuführen sein wird - besser) mit den zuvor erhobenen Anfechtungsklagen (oder nach
deren Umstellung auf Fortsetzungsfeststellungsklagen) hätte verfolgen können. Mit
diesen Klagen hätte sie Gewissheit darüber erlangen können, ob das von ihr - mit der
Bezeichnung "Wickie Chicken Nuggets, aus Formfleisch-Hähnchenbrust-Stücken
zusammengefügt, in Backteig, vorgegart, tiefgefroren" und u. a. mit der Angabe auf der
Fertigpackung "Hähnchenbrust (54 %)" ohne Hinweis auf zugefügtes Wasser - in den
Verkehr gebrachte Erzeugnis gegen das Irreführungsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 1,
Satz 2 Nr. 1 LFGB und die Kennzeichnungsvorschriften nach den §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4
Abs. 1 LMKV verstoßen hat oder nicht. Gegenstand dieser Verfahren waren zwar
Ordnungsverfügungen, die sich auf aus anderen Chargen genommene Proben
bezogen, als diejenige, die der Beklagte zum Anlass genommen hat, ein
Bußgeldverfahren gegen die Klägerin und deren Geschäftsführer einzuleiten. Aber den
Ordnungsverfügungen lag der gleiche Sachverhalt wie der der nun begehrten
Feststellung zugrunde; es handelte sich nämlich um genau das oben näher bezeichnete
Erzeugnis. Die Klägerin hat auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, das Erzeugnis,
das am 3. Dezember 2007 beprobt wurde, habe sich von den am 17. März 2008 und 4.
Juni 2008 beprobten in der Bezeichnung oder den Angaben auf der Fertigpackung oder
der Zusammensetzung unterschieden. Insoweit hat sie vielmehr lediglich angegeben,
die Kennzeichnung des Produkts (erst) am 23. Juli 2008, und damit nach den
Probenahmen, geändert zu haben.
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Nichts anderes ergibt sich auch daraus, dass die Vorschrift des § 43 Abs. 2 VwGO ihrem
Zweck entsprechend einschränkend auszulegen und anzuwenden ist. Wo eine
Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen
über Fristen und Vorverfahren nicht droht, steht § 43 Abs. 2 VwGO der
Feststellungsklage ebenso wenig entgegen wie in Fällen, in denen diese den
effektiveren Rechtsschutz bietet. Kann die zwischen den Parteien streitige Frage
sachgerecht und ihrem Rechtsschutzinteresse voll Rechnung tragend durch
Feststellungsurteil geklärt werden, verbietet es sich, den Kläger auf eine Gestaltungs-
oder Leistungsklage zu verweisen, in deren Rahmen das Rechtsverhältnis, an dessen
selbständiger Feststellung er ein berechtigtes Interesse hat, einerseits nur Vorfrage
wäre, andererseits die weiteren Elemente des geltend zu machenden Anspruchs nur
untergeordnete Bedeutung hätten.
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Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 5. Dezember 2000 11 C 6.00 -, BVerwGE
112, 253 = juris und vom 29. April 1997 - 1 C 2.95 -, NJW 1997, 2534 = juris.
21
Eine Umgehung der besonderen Vorschriften für die Gestaltungsklage drohte zwar
nicht, da die Klägerin die genannten Anfechtungsklagen zuvor schon fristgemäß
erhoben hatte. Die Feststellungsklage ist aber nicht rechtsschutzintensiver, schließlich
hätte es sich bei der zwischen den Beteiligten streitigen Frage nicht nur um eine im
Rahmen der Anfechtungsklagen (oder Fortsetzungsfeststellungsklagen) jeweils
lediglich zu stellende Vorfrage gehandelt, sondern um eine wesentliche Frage, die für
die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügungen insbesondere auch
entscheidungserheblich gewesen wäre. Die streitige Frage hätte deshalb im Wege der
beiden zuvor erhobenen Anfechtungsklagen (oder nach Antragsumstellung im Wege
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der Fortsetzungsfeststellungsklagen) sachgerecht und dem Rechtsschutzinteresse der
Klägerin voll Rechnung tragend geklärt werden können.
Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Verwaltungsgerichts sei
unzutreffend davon ausgegangen, sie habe die Gelegenheit gehabt, ihr
Rechtsschutzbegehren im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die
Ordnungsverfügung, die die beanstandete Probe vom 17. März 2008 zum Gegenstand
gehabt hat, zu verfolgen. Am 24. Juni 2009 fand in diesem Verfahren der Termin zur
mündlichen Verhandlung statt. Die Bußgeldbescheide datierten auf den 12. und 17.
Februar 2009. Insofern hätte es für die anwaltlich vertretene Klägerin - nahegelegen,
statt in diesem Termin eine Erledigungserklärung abzugeben, ihren Anfechtungs- auf
einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umzustellen. Soweit die Klägerin meint, ihr habe
das für eine solche Klage erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse gefehlt,
verkennt sie, dass die Beurteilung dieser Frage allein in der Kompetenz des
Verwaltungsgerichts gelegen, das die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Amts wegen
zu prüfen gehabt hätte. Gleiches gilt auch, soweit die Klägerin geltend macht, das
Amtsgericht hätte die Ordnungswidrigkeitenverfahren im Hinblick auf das gegen die
Ordnungsverfügung gerichtete Verfahren nicht ausgesetzt, da jenes einen anderen
Streitgegenstand, nämlich eine andere Charge des Produkts, betroffen habe. Auch
diese Beurteilung hätte allein dem zuständigen Amtsgericht und nicht der Klägerin
oblegen. Diese Argumente der Klägerin vermögen jedenfalls keine ernstlichen Zweifel
an der Feststellung des Verwaltungsgerichts zu begründen, sie habe die Möglichkeit zur
Klärung ihres Feststellungsbegehrens im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage
gehabt, und erst recht nicht die Subsidiaritätsklausel nach § 43 Abs. 2 VwGO
auszuhebeln.
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Abgesehen davon hätte die Klägerin auch im Rahmen der Anfechtungsklage, die gegen
die aus Anlass der Probenahme vom 4. Juni 2008 ergangene Ordnungsverfügung
gerichtet war, die Möglichkeit zur Klärung ihres Rechtsschutzbegehrens gehabt. Auch
insoweit hätte sie, nachdem der Beklagte die Ordnungsverfügung aufgehoben hatte,
ihren Antrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umstellen können. Außerdem
wäre, wie sich aus dem die Regelung der Vollziehung dieser Ordnungsverfügung
betreffenden Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2008 13 B 1317/08 -, juris, ergibt,
ein Obsiegen zumindest nicht ausgeschlossen gewesen. Im Falle des Obsiegens hätte
das für die Bußgeldverfahren zuständige Amtsgericht dann aus dem für es nicht
bindenden Urteil (genauso wenig wäre im Übrigen ein positives Feststellungsurteil in
dem hier anhängigen Verfahren bindend) die entsprechenden Schlüsse für die
Beurteilung der der Klägerin und deren Geschäftsführer vorgeworfenen
ordnungswidrigen Handlungen ziehen können. Dies hätte insbesondere auch schon
deshalb nahe gelegen, weil sich diese Ordnungsverfügung auf das Produkt ohne
Einschränkung auf eine bestimmte Charge bezog und damit den den Bußgeldverfahren
zugrunde liegenden Sachverhalt einschloss, der das identische Produkt lediglich
beschränkt auf eine bestimmte Charge betraf.
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Die erstinstanzliche Entscheidung begegnet im Übrigen auch deshalb keinen
ernstlichen Zweifeln, weil die Klageabweisung mit Blick auf den Umstand gerechtfertigt
sein dürfte, dass die Feststellungsklage - ihre Zulässigkeit unterstellt - wohl auch nicht
begründet wäre. Denn die von der Klägerin begehrte Feststellung könnte durch das
Gericht nicht getroffen werden. Durch das Inverkehrbringen des Produkts hat zum einen
ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 LFGB vorgelegen, weil die Angabe
"aus Formfleisch-Hähnchenbrust-Stücken zusammengefügt ..." zur Täuschung über die
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Beschaffenheit des Produkts geeignet gewesen ist. Zum anderen haben sich wegen
des zugefügten und nicht entsprechend in dem Zutatenverzeichnis angegebenen
Wassers auch Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Kennzeichnungsvorschriften
nach den §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 4 Abs. 1 i. V. m. den §§ 5, 6 LMKV ergeben. Insoweit
verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in
seinem Beschluss vom 8. August 2008 13 B 1022/08 -, juris, der die Regelung der
Vollziehung der die Probenahme vom 17. März 2008 betreffenden Ordnungsverfügung
zum Gegenstand hatte.
Der von der Klägerin erhobenen Feststellungsklage könnte auch nicht - anders als im
Fall einer Anfechtungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklage - der Umstand zum Erfolg
verhelfen, dass die zurückgelassene Zweitprobe nach Angaben der Klägerin diese nicht
erreicht und sie deshalb keine Möglichkeit gehabt habe, einen Entlastungsbeweis durch
die Einholung eines Gegengutachtens zu führen. Gemäß Art. 11 Abs. 6 der Verordnung
(EG) 882/2004 hätte der Beklagte sicherstellen müssen, dass der Klägerin die
Zweitprobe hätte zugänglich gemacht werden können, damit diese die Gelegenheit zur
Einholung eines Gegengutachtens gehabt hätte.
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Vgl. hierzu den bereits zitierten Beschluss des Senats vom 29. Oktober
2008 - 13 B 1317/08 -, a. a. O., und Beschluss des Senats vom 12. Oktober
2010 - 13 A 567/10 -, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH,
Urteil vom 10. April 2003 C276/01 , Joachim Steffensen, Slg. 2003, I3735,
www..... = juris -, und Beschluss vom 19. Mai 2009 C-166/08 -, Guido
Weber, Slg. 2009 I04253, www. ... = juris.
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Im Rahmen einer Anfechtungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklage (wie bspw. im Falle
der Weiterverfolgung der gegen die aus Anlass der Probenahme vom 4. Juni 2008
erlassenen Ordnungsverfügung gerichteten Klage) hätte es wegen der fehlenden
Möglichkeit der Einholung eines Gegengutachtens zu einer Unaufklärbarkeit des
Sachverhalts kommen können, weil das Gericht das die Probenahme betreffende
Gutachten im Rahmen seiner Beweiswürdigung möglicherweise nicht hätte verwerten
können und wegen des Nichtmehrvorhandenseins der Proben, Gegenproben oder
überhaupt von Produkten aus den betreffenden Chargen auch sonst wohl nicht in der
Lage gewesen wäre, sich anderes Erkenntnismaterial als Bewertungsgrundlage zu
verschaffen. Die Nichterweislichkeit der Tatsachen wäre dann wohl zu Lasten des
Beklagten gegangen, denn er trüge die materielle Beweislast für die Rechtmäßigkeit
eines von ihm erlassenen belastenden Verwaltungsakts.
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Vgl. zur Beweislasttragung bei belastenden Verwaltungsakten: etwa
BVerwG, Urteil vom 29. April 1983 - 1 C 5.83 -, DVBl. 1983, 997 = juris, und
Urteil vom 19. September 1969 - IV C 18.67 -, DVBl. 1970, 62, = juris.
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Anders verhielte es sich aber im Rahmen der von der Klägerin erhobenen
Feststellungsklage. Selbst wenn der Verwertbarkeit des die Probenahme vom 3.
Dezember 2007 betreffenden Gutachtens des Staatlichen Veterinäruntersuchungsamts
der Umstand entgegenstünde, dass die Klägerin keine Möglichkeit zur Einholung einer
Gegenprobe hatte, könnte das Gericht auf der Grundlage des von der Klägerin
dargelegten Sachverhalts nicht feststellen, ob das von ihr in den Verkehr gebrachte, am
3. Dezember 2007 beprobte Produkt mit der gewählten und oben zitierten Bezeichnung
und den Angaben im Zutatenverzeichnis den Anforderungen des LFGB und des LMKV
entsprochen hat oder nicht. Denn die Klägerin könnte mangels Vorhandenseins von
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Proben oder Produkten aus der damaligen oder auch nur vergleichbaren Chargen (wie
denjenigen, die am 17. März und 4. Juni 2008 beprobt wurden) nicht mehr nachweisen,
welcher Beschaffenheit das Produkt gewesen ist. Dies gälte im Übrigen auch, soweit sie
Gutachten des Gissel-Instituts vorgelegt hat. Die von dem Gutachter festgehaltene
Beschreibung, es handele sich bei dem Produkt um eine "feine schäumige Masse mit
Muskelfasern und -stücken bis Erbsengröße mit wenig feinem Bindegewebe" wäre
nämlich nicht geeignet, die Übereinstimmung mit der für die Beurteilung der
Entsprechung mit den lebensmittelrechtlichen Vorschriften maßgeblichen
Verkehrsanschauung zu belegen; auch seine Bewertung, das Produkt sei hinsichtlich
der Deklaration verkehrsfähig, wäre mangels entsprechender Begründung nicht
aussagekräftig.
Vgl. hierzu die Ausführungen in dem zitierten Beschluss vom 8. August
2008 13 B 1022/08 -, a. a. O.
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Die Folgen der daraus resultierenden Unaufklärbarkeit des Sachverhalts hätte die
Klägerin zu tragen. Welche Partei die Folgen der Unaufklärbarkeit (materielle
Beweislast) trägt, kann sich nur aus dem anzuwendenden materiellen Recht ergeben
derart, dass die Unerweislichkeit der Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige
Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht, es sei denn, dass das materielle Recht
selbst eine besondere Regelung trifft.
32
Vgl. hierzu BVerwG Urteil vom 20. April 1994 11 C 60.92 -, DVBl. 1994,
1192 = juris; Urteil vom 19. September 1969 - IV C 18.67 -, a. a. O.
33
Wer ein Recht oder eine Befugnis in Anspruch nimmt, trägt im Zweifel, sofern das
Gesetz nichts anderes bestimmt, die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen,
wer ein Recht oder ein Befugnis leugnet oder sich auf ein Gegenrecht beruft, trägt die
Beweislast für die rechtshindernden, rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden
Tatsachen.
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Vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 108 Rdnr. 13, m. w. N.
35
Danach trägt die Klägerin die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen
(nämlich, dass ihr Produkt den Anforderungen der lebensmittelrechtlichen und der
Kennzeichnungsvorschriften für Fertigpackungen entsprochen hat) und für die
rechtsvernichtenden Tatsachen (nämlich, dass sie ihr Produkt nicht entgegen dem
Irreführungsverbot nach § 11 Abs. 1 LFGB in den Verkehr gebracht hat). Den Beweis für
diese Tatsachen, aus denen sie sie begünstigende Rechtsfolgen herleiten möchte,
könnte sie aber nicht mehr erbringen. Denn es dürfte - wie oben aufgeführt - wohl nicht
mehr aufklärbar sein, welcher Beschaffenheit das von der Klägerin in den Verkehr
gebrachte Produkt tatsächlich gewesen ist. Die Nichterweislichkeit dieser Tatsachen
müsste daher zu ihren Lasten gehen.
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Ergänzend ist anzumerken, dass das zuständige Amtsgericht im Rahmen der
Ordnungswidrigkeitenverfahren - genau wie dies im Falle einer Anfechtungs- oder
Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die ergangenen Ordnungsverfügungen
erforderlich gewesen wäre - den Umstand, dass der Klägerin jedenfalls nach ihren
Angaben keine Möglichkeit zur Einholung eines Gegengutachtens zugestanden habe,
zu berücksichtigen haben dürfte und dem Einspruch der Klägerin und deren
Geschäftsführers gegen die Bußgeldbescheide deswegen ggf. zu entsprechen hätte.
37
Vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 10. April 2003 C276/01 , Joachim Steffensen,
a. a. O., und Beschluss vom 19. Mai 2009 C-166/08 -, Guido Weber, Slg.
2009 I04253, a. a. O., die jeweils von Amtsgerichten vorgelegte
Vorabentscheidungsersuchen betrafen.
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Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Aus dem
Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache keine besonderen rechtlichen
und tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist, sich die in dem Verfahren
entscheidungserheblichen Fragen vielmehr ohne weiteres im Zulassungsverfahren
klären lassen.
39
Die Klägerin hat auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) nicht dargetan. Eine solche ergibt sich nicht aus den von der Klägerin als
klärungsbedürftig angeführten Fragen, ob Erwägungen, die in einem Beschluss nach §
80 Abs. 5 VwGO angestellt worden seien, nach Erledigung der Hauptsache und der
damit einhergehenden "ex tunc Nichtigkeit" dieses Beschlusses Berücksichtigung
finden könnten, und ob nach Erledigungseintritt tatsächlich die Möglichkeit und die
Verpflichtung bestehe, Rechtsfragen in Form der Fortsetzungsfeststellungsklage zu
klären. Die Klärungsbedürftigkeit einer als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen
Frage ist nicht schon dann zu bejahen, wenn diese noch nicht ober- oder
höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist
vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des
Rechts eine ober- oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die
Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam
bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen
Auslegungsregeln und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung
ohne weiteres beantworten lässt.
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Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 124 Rdnr. 127, 142 f., jeweils
m. w. N.
41
So liegt es hier; die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen können, soweit sie
entscheidungserheblich sind, auf der Grundlage des § 43 VwGO und der bereits hierzu
ergangenen Rechtsprechung ohne weiteres beantwortet werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
43
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.
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