Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.07.2009
OVG NRW: verzicht, widerruf, zugang, rücknahme, entlassung, beruf, zukunft, unterbringung, datum, rechtfertigung
Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 1745/07
Datum:
16.07.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 A 1745/07
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungs¬ver¬fah-rens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungs¬ver¬fah¬ren auf 15.000
EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Die innerhalb der Antragsbegründungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO (zwei
Monate nach Zustellung des vollständigen Urteils) erfolgten Ausführungen des Klägers
rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Der allein geltend gemachte
Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht den Anforderungen des
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt oder liegt nicht vor.
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1. Hinsichtlich des Hauptantrages - Feststellung, dass der Kläger auf Grund der
Zulassung vom 26. Februar 2004 über den 22. November 2005 hinaus uneingeschränkt
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur war und auch über den 17. Oktober 2006
hinaus uneingeschränkt weiterhin geblieben ist - ist es dem Kläger nicht gelungen
darzutun, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung ähnlich wahrscheinlich wäre wie
ein Misserfolg. Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe
seine Zulassung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur durch Verzicht (§ 17
ÖbVermIngBO NRW) verloren. Spätestens mit dem Zugang der Fax-Mitteilung des
Klägers vom 22. November 2005 bei der Beklagten sei die darin enthaltene
Verzichtserklärung als rechtsgestaltender Akt entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB
wirksam geworden, da der Beklagten weder vorher noch gleichzeitig ein Widerruf
zugegangen sei. Nach dem Wirksamwerden seien ein Widerruf oder eine Rücknahme
des Verzichts als Erklärung des Verfahrensrechts ausgeschlossen (arg. § 130 Abs. 1
Satz 2 BGB). Auch materiell-rechtlich sei der Verzicht voll wirksam geworden. Die
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konkludent erklärte Rücknahme des Verzichts im materiell-rechtlichen Sinne sei
unzulässig und unwirksam. Zwar werde nach § 17 Abs. 3 ÖbVermIngBO NRW der
materiell-rechtliche Verzicht innerlich erst mit der Feststellung des Vollzugs der
Abwicklung voll wirksam. Als rechtsgestaltender Akt sei er jedoch schon nach Zugang
der Verzichtserklärung bei der Beklagten nicht mehr einseitig rücknehmbar oder
widerruflich. Schon zu diesem Zeitpunkt werde die hoheitliche Befugnis inhaltlich in
einer Weise umgestaltet, die einen Widerruf ausschließe. Gestaltungserklärungen
schafften unmittelbar eine neue und veränderte Rechtslage. Sie seien
bedingungsfeindlich und nicht widerruflich oder rücknehmbar, sobald die
Gestaltungswirkung eingetreten sei. Ab diesem Zeitpunkt könne das Recht oder die
Befugnis nur erneut verliehen, die umgestaltete Rechtslage aber nicht mehr in den
vorigen Stand zurück versetzt werden.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses dieser Ausführungen sind nicht
dargetan. Der Kläger selbst räumt ein, dass ein Verzicht grundsätzlich eine einseitige
bedingungsfeindliche sowie nicht rücknehmbare oder widerrufliche rechtsgestaltende
Willenserklärung ist. Soweit er sich unter Hinweis auf § 17 Abs. 3 ÖbVermIngBO NRW
gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen einer
"inneren" und einer "äußeren" Wirksamkeit des Verzichts wendet und geltend macht,
der Gesetzgeber habe in der genannten Vorschrift hinsichtlich des Berufsrechts der
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure von seiner Befugnis Gebrauch gemacht,
den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichts und der Möglichkeit eines Widerrufs
abweichend von der vom Verwaltungsgericht entsprechend angewandten Regelung
des § 130 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB zu regeln, kann ihm in entscheidender Hinsicht
nicht gefolgt werden. Zwar bestimmt § 17 Abs. 3 ÖbVermIngBO NRW, dass der Verzicht
zu dem Zeitpunkt wirksam wird, zu dem die Bezirksregierung - woran es vorliegend bei
Zugang des Widerrufs bei der Beklagten noch gefehlt hat - die Abwicklung als vollzogen
feststellt. Die Differenzierung zwischen verschiedenen Stufen der Wirksamkeit der
Verzichtserklärung wird dadurch allerdings nicht in Frage gestellt. Denn es kann nicht
zweifelhaft sein, dass die Verzichtserklärung des Klägers nach dem Gesetz schon vor
der Feststellung des Vollzugs der im Zeitpunkt der Mitteilung des Verzichts noch
anhängigen Vermessungsaufträge durch die Beklagte und damit vor dem in § 17 Abs. 3
ÖbVermIngBO NRW angesprochenen Zeitpunkt Rechtswirkungen gezeitigt hat,
diesbezüglich also auch von einer Wirksamkeit der Verzichtserklärung ausgegangen
werden muss: So darf der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur gemäß § 17 Abs. 1
Satz 3 ÖbVermIngBO NRW nach dem Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung des
Verzichts an die Bezirksregierung neue hoheitliche Vermessungsaufträge nicht mehr
annehmen und er hat gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 ÖbVermIngBO NRW ein Verzeichnis
der abzuwickelnden Aufträge mit den für die Abwicklung vorgesehenen Terminen zu
erstellen und der Bezirksregierung vorzulegen, die wiederum die Abwicklung dieser
Aufträge zu überwachen und erforderlichenfalls einen anderen Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieur mit der Erledigung der Geschäfte zu beauftragen hat, was
vorliegend auch geschehen ist.
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Der Ausschluss der Rücknehmbar- und Widerruflichkeit ist umso mehr gerechtfertigt, als
sich die eingetretenen Rechtswirkungen - wie stets in der entsprechenden Situation -
nicht lediglich auf das interne Verhältnis des Klägers zur Beklagten beschränkt haben.
Auch in anderen Rechtsgebieten ist anerkannt, dass ein Widerruf eines
ausgesprochenen Amtsverzichts oder einer Amtsniederlegung nicht mehr möglich ist,
wenn mit Rücksicht auf den ausgesprochenen Verzicht bereits Rechtsfolgen nach
außen eingetreten sind.
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Vgl. für die Niederlegung der Mitgliedschaft in einem
Personalvertretungsgremium: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9.
September 1994 - 17 L 2835/93 -, PersR 1994, 564, ferner VG Arnsberg,
Beschluss vom 22.August 1979 - PVL 12/79 -, juris.
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Der Kläger kann nicht einwenden, das Gesetz unterscheide, wie auch seine Historie
zeige, nicht zwischen innerer und äußerer Wirksamkeit, sondern kenne lediglich "den
Verzicht". § 17 ÖbVermIngBO NRW ist ähnlich strukturiert wie die eine vergleichbare
Situation regelnde landesbeamtenrechtliche Vorschrift
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- vgl. insoweit etwa § 16 Abs. 3 ÖbVermIngBO NRW, der bei der Aufhebung
einer Zulassung die entsprechende Anwendung der
landesbeamtenrechtlichen Vorschriften über die Versetzung in den
Ruhestand für Landesbeamte ausdrücklich angeordnet -
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über die Entlassung eines Beamten auf dessen Antrag. Auch dort - vgl. § 33 LBG NRW
und auch etwa § 33 BBG - ist eine schriftliche Erklärung des beantragenden
Amtsträgers vorgesehen, die der zuständigen Stelle zugehen muss, wobei auch die
Abwicklung bereits begonnener Amtsgeschäfte in den Blick genommen wird. Bis zu
ihrer ordnungsgemäßen Erledigung kann der Ausspruch der Entlassung, d.h. der
eigentlich erstrebte Rechtsakt, durch den Dienstherrn hinausgeschoben werden. Die
Möglichkeit der Zurücknahme des Entlassungsantrags ist jedoch davon unabhängig
geregelt. Nach § 33 Abs. 1 LBG NRW und ebenso nach § 33 Abs. 1 BBG etwa kann der
Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, solange die Entlassungsverfügung
dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei
dem Dienstvorgesetzten, und nur mit Zustimmung der zuständigen Stelle auch noch
nach Ablauf dieser Frist zurückgenommen werden. Auch im Rahmen dieser
strukturgleichen Vorschriften ist also der Zeitpunkt des Eintritts der eigentlich erstrebten
Statusänderung von dem des Eintritt der verfahrensrechtlichen Wirksamkeit der
Erklärung des Amtsträgers und dessen Möglichkeit des Widerrufs bzw. der Rücknahme
zu unterscheiden. Letztere ist in den beamtenrechtlichen Vorschriften des § 33 Abs. 1
BBG und des § 33 Abs. 1 LBG NRW ausdrücklich und abweichend von den
Bestimmungen des § 130 Abs. 1 BGB geregelt, die das Verwaltungsgericht
entsprechend herangezogen hat und gegen deren Anwendbarkeit der Kläger andere
Einwendungen als die vom einheitlichen Begriff "des Verzichts" bzw. seiner
Wirksamkeit nicht dargelegt hat. In § 17 ÖbVermIngBO NRW fehlt eine ausdrücklich
Regelung einer Rücknahme- oder Widerrufsfrist. Bei entsprechender Anwendung des §
130 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB muss es dabei bleiben, dass ein Widerruf die
Wirksamkeit der verfahrenseinleitenden Verzichtserklärung nur hindern kann, wenn
dieser dem Erklärungsempfänger vorher oder gleichzeitig zugeht, was vorliegend nicht
der Fall gewesen ist.
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2. Auch hinsichtlich des Hilfsantrages - Verpflichtung der Beklagten, ihn erneut als
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zuzulassen - ist es dem Kläger nicht
gelungen, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen
Entscheidung darzutun. Danach ist der Hilfsantrag unbegründet, weil der Kläger
gemessen an den Voraussetzungen der §§ 9 und 10 ÖbVermIngBO NRW nicht die für
den Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erforderliche persönliche
Zuverlässigkeit (§ 4 Buchst. e) ÖbVermIngBO NRW) besitze. Er habe nämlich während
seiner Tätigkeit als zugelassener Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bei der
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Abwicklung der ihm erteilten Aufträge eine Arbeitsweise an den Tag gelegt, die auf eine
erhebliche Überforderung oder auf den mangelnden Willen zu zügiger und sorgfältiger
Arbeit schließen lasse. Darüber hinaus habe er sich - wie seine Reaktionen auf
entsprechende Kritik zeigten - uneinsichtig und unkooperativ gezeigt, sei ausfällig
geworden und habe damit das Ansehen seines Berufsstandes geschädigt. Das
Fehlverhalten des Klägers sei schon in einem vergleichsweise kurzen Abstand zu
seiner Zulassung eingerissen, mithin einem Zeitabschnitt, in dem er als Neuling in
seinem Beruf um besondere Sorgfalt habe bemüht sein müssen. Das lasse den Schluss
zu, die Arbeitsweise des Klägers in der Vergangenheit beruhe auf einer eingewurzelten
Fehleinstellung. Die aus der Zeit seiner Berufstätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen
ließen nicht erwarten, dass er in Zukunft bei einer erneuten Zulassung sein Amt
ordnungsgemäß führen werde. Es komme nicht darauf an, ob dem Kläger die
Berufspflichtverletzungen als schuldhaft hätten vorgeworfen werden können.
a) Soweit der Kläger unter 2. a) der Zulassungsantragsbegründung die
Entscheidungsgründe unter B 3.1 des erstinstanzlichen Urteils angreift, werden
ernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit im Ergebnis nicht geweckt. Der Kläger macht
geltend, die an entsprechender Stelle des Urteils gegebene Begründung überzeuge
nicht: Wenn die Kammer anführe, er habe vornehmlich diejenigen Arbeiten unerledigt
gelassen, die der Fortführung des Liegenschaftskatasters dienten und damit ein
zentrales Aufgabenfeld praktisch von Anbeginn seiner Tätigkeit trotz Hereinnahme von
Aufträgen und ausreichend Zeit zur Bearbeitung mehr oder weniger völlig
vernachlässigt, so müsse dem entgegengehalten werden, dass damit Verhaltensweisen
sanktioniert würden, hinsichtlich derer die Beklagte weder ihm selbst gegenüber zu
Zeiten seiner Zulassung unter Hinweis auf § 4 Buchst. e ÖbVermIngBO NRW
eingeschritten sei noch bislang je in irgend einem anderen Fall eines Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieurs Veranlassung zur Aufhebung der Zulassung im
Wege eines berufsrechtlichen Verfahrens gesehen habe. Es sei seit Jahrzehnten Praxis
einer Vielzahl der in § 2 VermKatG genannten Vermessungsstellen, die im Zuge von
Liegenschaftsvermessungen erforderlichen Teilschritte mit mehr oder weniger großer
Verzögerung auszuführen. Angesichts dessen gehe es nicht an, nunmehr an dem
Kläger unter Hinweis auf § 4 Buchst. e ÖbVermIngBO NRW ein Exempel zu statuieren.
Aus den eingetretenen Verzögerungen allein könne auch weder auf einen mangelnden
Willen zu zügiger und sorgfältiger Arbeit noch - angesichts der Vorbefassung mit
anspruchsvollerer Katastervermessung im Rahmen seines vorausgegangenen
beruflichen Werdegangs - auf eine "erhebliche Überforderung" geschlossen werden.
Den naheliegendsten Grund für eine Verzögerung, nämlich fehlendes Eilbedürfnis aus
der Sicht der Auftraggeber habe das Verwaltungsgericht unbeachtet gelassen.
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Auch aus diesen Darlegungen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit
des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung. Grundsätzlich relevant wäre zwar,
wenn das Verwaltungsgericht bei der Würdigung der unerledigten Aufträge solche mit
einbezogen hätte, bei denen die zeitgerechte Bearbeitung allein an der fehlenden
Übersendung der vom Kläger angeforderten Katasterunterlagen durch die zuständige
Behörde gescheitert ist. Auch nach dem Vortrag des Klägers ist das aber nur bei einem
aus einer längeren Liste von Aufträgen der Fall, nämlich dem Auftrag Nr. 5 aus dem
Jahre 2005. Soweit der Kläger im Hinblick auf seine im November 2005 erfolgte
zwangsweise Unterbringung darüber hinaus die Aufträge mit den Nummern 6 und 7 und
unter Anwendung des seinerzeit noch nicht in Kraft befindlichen Fünf-Monats-Maßstabs
des § 19 Abs. 2 DVOzVermKatG NRW auch alle ab Juni 2005 in Auftrag gegebenen
Gebäudeeinmessungen (d.h. die Aufträge mit der laufenden Nummer 12 bis 16, 18,19
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und 21 aus 2005) bei der Beurteilung seiner beruflichen Zuverlässigkeit ausscheiden
will, ist dem entgegen zu halten, dass eine Rechtfertigung dafür nur dann bestünde,
wenn für die Zukunft eine zwangsweise Unterbringung aus ähnlichem Grund
hinreichend sicher ausgeschlossen werden könnte. Das wird in der
Zulassungsantragsschrift nicht behauptet und ist nach Aktenlage ohne entsprechende
gutachterliche Absicherung, an der es fehlt, auch nicht plausibel.
Wenn der Kläger ausführt, die in Rede stehende verzögerte Erledigung der
Vermessungsaufträge möge "Gegenstand berufsrechtlicher Verfahren mit den in § 15
Abs. 1 ÖbVermIngBO NRW genannten Sanktionen gewesen sein, jedoch nicht
Gegenstand einer Aufhebung der Zulassung nach § 16 ÖbVermIngBO NRW", so räumt
er damit jedenfalls für das Gros der vom Verwaltungsgericht aufgeführten Aufträge der
Sache nach ein, dass eine Verletzung der Pflicht zu ordnungsgemäßer Amtsführung im
Raum steht. Auf derselben Ebene liegt das Zugeständnis, "das Aktualitätsgebot des
Katasters (sei) nicht hinreichend berücksichtigt" worden. Warum die Beklagte gegen
den Kläger zu Zeiten seiner Zulassung unter Hinweis auf § 4 Buchst. e ÖbVermIngBO
NRW nach § 15 Abs. 1 ÖbVermIngBO NRW nicht weiter eingeschritten ist, hat sie mit
Schriftsätzen vom 3. Dezember 2007 und 13. Februar 2008 nachvollziehbar
vorgetragen. Auf diese Erläuterungen wird Bezug genommen. Wenn der Kläger anführt,
dass seines Wissens bisher nie versucht worden sei, "gegenüber einem Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieur unter Hinweis auf § 4 Buchst. e ÖbVermIngBO NRW
die Zulassung deshalb aufzuheben, weil der ÖbVI die Erledigung seiner Aufgabe
verzögert erledigt hat", lässt er außer Acht, dass die Rechtsposition der Beklagten bei
der Versagung der Zulassung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur und bei
der Aufhebung einer bereits erteilten Zulassung wegen des Versagungsgrundes § 4
Buchst. e ÖbVermIngBO NRW schon im Hinblick auf die unterschiedliche Verteilung der
materiellen Beweislast (Feststellungslast) nicht deckungsgleich ist.
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In Anbetracht des Verfahrensablaufs in der Auftragsangelegenheit T. / L. bleibt
der Kläger auch eine Erläuterung für seine Behauptung schuldig, warum ein fehlendes
Eilbedürfnis des jeweiligen Auftraggebers die naheliegendste Erklärung für die
eingetretenen Verzögerungen sein soll und nicht - wie vom Verwaltungsgericht
festgestellt - eine Überforderung oder fehlender Wille zu zügiger und sorgfältiger Arbeit.
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b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung lassen sich
der Zulassungsantragsbegründung auch insoweit nicht entnehmen, als sich der Kläger
unter 2. b mit den Entscheidungsgründen zu B 3.2.1. auseinandersetzt. Denn die
Einwendungen des Klägers treffen nicht den Kern der Argumentation des
Verwaltungsgerichts. Nach dem Verständnis des Senats trifft das Verwaltungsgericht mit
seinen Ausführungen an entsprechender Stelle nicht die nach Aktenlage keinesfalls
mögliche Feststellung, der Kläger habe durch sein Verhalten tatsächlich eine
Verzögerung des amtsgerichtlichen Prozesses bewirkt. Das Verwaltungsgericht bringt
vielmehr lediglich zum Ausdruck, der Kläger sei im Hinblick auf seine anderweitigen
Honorarvorstellungen weder berechtigt gewesen - wegen einer aus § 407 Abs. 1 ZPO
folgenden Pflicht zur Übernahme der Gutachtertätigkeit -, den Gutachterauftrag an das
Amtsgericht "zurückzugeben", wie es noch in der Widerspruchsbegründung vom 22.
September 2006 geheißen hatte, noch durch Einbehaltung der Akten und NIchtstun den
amtsgerichtlichen Prozess womöglich zu verzögern, und dass die tatsächliche
Handhabung durch den Kläger dem Ansehen seines Amtes in erheblichem Maße
abträglich gewesen ist. Dass eine dieser Positionen nicht haltbar wäre, lässt sich der
Zulassungsantragsbegründung nicht entnehmen.
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c) Hinsichtlich der Entscheidungsgründe zu B 3.2.2 und 3.2.3 wendet sich der Kläger
gegen die Richtigkeit einzelner Annahmen des Verwaltungsgerichts, die jedoch
dahinstehen können, weil sie nicht entscheidungserheblich sind. So ist es etwa für die
Frage seiner Zuverlässigkeit ohne jede Relevanz, ob das Verwaltungsgericht aufgrund
des Akteninhalts annehmen durfte, der Gang der Dinge in der Auftragsangelegenheit T.
/L. sei Auslöser der Verzichtserklärung des Klägers gewesen, oder ob das
Bedauern des Klägers über sein Verhalten gegenüber dem Katasteramt O. auf
eigener Erkenntnis oder anwaltlichem Rat beruht. Im Ergebnis räumt der Kläger
jedenfalls ein, "in der Auseinandersetzung mit dem Katasteramt am 14.11.2005 nicht
angemessen reagiert zu haben" und dass seine "Äußerungen ... im Katasteramt O.
am 14.11.2005" "sicherlich verfehlt waren". Angesichts dessen ist die Schlussfolgerung
des Verwaltungsgerichts unter 3.2 der Entscheidungsgründe, er habe "durch seine
Äußerungen gegenüber ... der Katasterbehörde ein Verhalten an den Tag gelegt, das
mit der Achtung und dem Vertrauen, das seinem Beruf entgegen gebracht (werde), nicht
zu vereinbaren" sei, nicht in Frage gestellt. Über die Regelung des § 9 Abs. 1
ÖbVermIngBO ist damit zugleich auch die Frage der Zuverlässigkeit des Klägers
berührt. Hinsichtlich der Auftragsangelegenheit T. /L. räumt der Kläger ein,
die Abwicklung habe sich "nicht ideal" gestaltet. Berücksichtigt man, dass der Kläger in
der Widerspruchsbegründung der detailreichen Schilderung der Auftraggeber zum
Ablauf der einzelnen Termine im wesentlichen lediglich ein unstimmiges Datum
entgegenhält, Kommunikationsschwierigkeiten einräumt, aber keine substantiierte
Darstellung des Ablaufs aus seiner Sicht gibt, kann nicht als dargetan angesehen
werden, die Wertung des Verwaltungsgerichts an entsprechender Stelle beschränke
sich auf "eine in einen feststehenden Sachverhalt gekleidete Spekulation". Soweit der
Kläger hinsichtlich der einzelnen Vorfälle jeweils geltend macht, der Rückschluss auf
seine berufsrechtliche Unzuverlässigkeit sei "unverhältnismäßig", "unangemessen und
nicht verhältnismäßig" bzw. gehe "deutlich über das Ziel hinaus", ist darauf
hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht dieses Urteil auf eine Gesamtschau aller
Vorkommnisse stützt. Berücksichtigt man ergänzend, dass der Kläger zu dem vom
Verwaltungsgericht unter B 3.1 der Entscheidungsgründe aufgeführten Vorwurf, er habe
in verschiedenen Fällen bereits Gebührenbescheide erlassen, obwohl die beantragte
Amtshandlung noch nicht beendet und Kostenschulden der Höhe nach noch gar nicht
entstanden gewesen seien, ebenso wenig Stellung nimmt wie zu dem unter B 3.2.4
aufgeführten Vorwurf, die Eintragungen in seinem Geschäftsbuch endeten nach sieben
Eintragungen Ende April 2005, so bestehen insgesamt keine ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die aus der Zeit seiner
Berufstätigkeit als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bekannt gewordenen
Tatsachen ließen nicht erwarten, dass er in Zukunft, bei einer erneuten Zulassung, sein
Amt ordnungsgemäß führen werde. Dem entspricht schließlich auch, dass der Kläger -
nach eigener Darstellung über sein Handeln im Klaren und ohne Beeinträchtigung
seiner Geschäftsfähigkeit - seinerzeit auf die Zulassung verzichtet und später zur
Erklärung ausgeführt hat, "im Hinblick auf die berufliche und verwaltungstechnische
Gesamtsituation" ergebe sich für ihn keine Perspektive als Öffentlich bestellter
Vermessungsingenieur.
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d) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtene Entscheidung werden
schließlich auch nicht durch die Ausführungen unter 4. der
Zulassungsantragsbegründung geweckt. Wenn der Kläger geltend macht, "der bisher
aktenmäßig festgestellte Sachverhalt (sei) ... deutlich zu dürftig, als dass einer erneuen
Zulassung ... § 4 f ÖbVermIngBO NRW entgegenstehen könnte", so geht dies ins Leere,
18
weil das angefochtene Urteil keine derartige Feststellung trifft, sondern lediglich
vorsorgliche Erwägungen anstellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 47, 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3
Satz 3 GKG).
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