Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.03.1998

OVG NRW (stpo, kläger, richterliche kontrolle, unabhängiger richter, öffentliche gewalt, bundesrepublik deutschland, verwaltungsgericht, gefahr, straftat, aussageverweigerungsrecht)

Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 239/95
Datum:
24.03.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 A 239/95
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 8069/93
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger war als Mitglied des Präsidiums und des Sekretariats des Vorstandes der
Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) bis 1990 für die Finanzen der DKP
zuständig. Am 6. Juni 1991 setzte der 12. Deutsche Bundestag einen (1.)
Untersuchungs-ausschuß ein mit dem Auftrag zu untersuchen, "welche Rolle der
Arbeitsbereich 'Kommmerzielle Koordinierung' und sein Leiter, Dr. Alexander Schalck-
Golodkowski im System von SED-Führung, Staatsleitung und Volkswirtschaft der
früheren DDR spielte und wem die wirtschaftlichen Ergebnisse der Tätigkeit dieses
Arbeitsbereiches zugute kamen und gegebenenfalls heute noch zugute kommen" (BT-
Drucksache 12/654).
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Am 19. Februar 1992 erließ dieser Untersuchungsausschuß einen Beweisbeschluß, mit
dem die Vernehmung des Klägers als Zeuge angeordnet wurde; Gegenstand seiner
Vernehmung sollte die Frage sein, "ob und in welchem Umfang Finanzmittel aus dem
Bereich Kommerzielle Koordinierung an die DKP und ihr nahestehende Organisationen
geflossen sind".
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Im Vernehmungstermin vom 28. Oktober 1993 wurde der Kläger vom
Ausschußvorsitzenden ausweislich des Sitzungsprotokolls in entsprechender
Anwendung der Vorschriften der Strafprozeßordnung (StPO) über seine
Zeugenpflichten sowie sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO belehrt. Er
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erhielt sodann Gelegenheit, sich zum Thema des Beweisbeschlusses im
Zusammenhang zu äußern, und erklärte u.a.:
"Um es kurz zu machen, ich werde im wesentlichen aus zwei Gründen die Aussage hier
vor dem Untersuchungsausschuß verweigern:
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1. Aus grundsätzlichen Überlegungen möchte ich nicht an einem Rachefeldzug gegen
Menschen der souveränen, völkerrechtlich anerkannten DDR teilnehmen. Hinzu kommt,
daß die zum Himmel schreiende Wirtschaftskriminalität in der BRD völlig ungenügend
bekämpft wurde und wird. Die milliardenschwere staatliche Parteienfinanzierung in der
BRD, vom Bundesverfassungsgericht in vielen Bereichen als verfassungswidrig
eingestuft, wird bisher weiter betrieben. Milliarden Steuergelder werden so den
arbeitslosen Menschen zur Überwindung der wachsenden Armut in unserem Land
entzogen.
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2. Ich gehöre zu den vielen Tausenden Menschen, die in der Zeit des Kalten Krieges in
der alten BRD wegen ihrer politischen Gesinnung verfolgt, inhaftiert und durch Partei-
und Organisationsverbote in die jahrelange Illegalität gedrängt worden."
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Nach weiteren Erklärungen äußerte sich der Kläger abschließend wie folgt:
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"Unter solchen diskriminierenden Bedingungen, vor allem der weiteren Kriminalisierung
meiner Partei, der DKP, wie auch meiner Person bin ich nicht bereit, hier und heute als
Zeuge oder gar als Kronzeuge vor dem Untersuchungsausschuß auszusagen. Ich
möchte mich aber daher auf den § 55 der Strafprozeßordnung berufen und vom
umfassenden Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen."
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Der Vorsitzende wies den Kläger darauf hin, daß § 55 StPO nur ein
Aussageverweigerungsrecht im Hinblick auf Fragen einräume, bei deren Beantwortung
er sich selbst oder einen seiner Angehörigen der Gefahr aussetze, wegen einer Straftat
oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Dies sei kein umfassendes
Aussageverweigerungsrecht, sondern komme dem allenfalls in Ausnahmefällen gleich.
Aus den Ausführungen des Klägers sei jedoch nicht zu entnehmen, daß Umstände
vorlägen, die ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht rechtfertigten.
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Der Kläger blieb bei seiner umfassenden Aussageverweigerung. Eine Aufforderung
nach § 56 StPO erging nicht. Nach Beratung verkündete der Untersuchungsausschuß
einen Beschluß, mit dem festgestellt wurde, daß der Kläger das Zeugnis verweigert
habe, ohne sich auf die gesetzlichen Gründe der sinngemäß geltenden §§ 52 bis 55
StPO berufen zu können. Darüber hinaus wurden dem Kläger die durch die
Zeugnisverweigerung verursachten Kosten auferlegt sowie gemäß § 70 StPO ein
Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,-- DM gegen ihn festgesetzt.
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Gegen diese Anordnungen hat der Kläger am 26. November 1993 Klage vor dem
Verwaltungsgericht Köln erhoben (23 K 8069/93).
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In der Folgezeit wurde der Kläger erneut zur Vernehmung als Zeuge geladen. In der
Sitzung vom 19. Januar 1994 verweigerte er wiederum das Zeugnis unter Hinweis auf
ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO. Auch in dieser
Sitzung erging keine Aufforderung nach § 56 StPO.
13
Nach Beratung verkündete der Untersuchungsausschuß einen Beschluß, mit dem
festgestellt wurde, daß der Kläger das Zeugnis erneut verweigert habe, ohne sich auf
die gesetzlichen Gründe der sinngemäß geltenden §§ 52 bis 55 StPO berufen zu
können. Darüber hinaus wurden dem Kläger die durch die Zeugnisverweigerung
entstandenen Kosten auferlegt und die Beantragung der Haft zur Erzwingung des
Zeugnisses beim Amtsgericht Bonn beschlossen.
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Auf den vom Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses am 24. Januar 1994
gestellten Antrag ordnete das Amtsgericht Bonn gegen den Kläger mit Beschluß vom
15. Februar 1994 - 50 Gs 65/94 - zur Erzwingung des Zeugnisses vor dem
Untersuchungsausschuß die Haft für die Dauer von sechs Monaten an. Der Haftbefehl
wurde am gleichen Tag vollstreckt. Auf die Beschwerde des Klägers hob das
Landgericht Bonn mit Beschluß vom 12. April 1994 - 31 Qs 17/94 - den Beschluß des
Amtsgerichts Bonn auf, weil sich der Kläger zu Recht auf ein
Zeugnisverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen habe; die bekannten tatsächlichen
Umstände seien geeignet, gegen ihn zumindest den Anfangsverdacht der Beteiligung
an Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu begründen. In der Folgezeit sahen der
Generalbundesanwalt sowie die Leitenden Oberstaatsanwälte in Bochum und
Düsseldorf keinen Anlaß, auf eine Strafanzeige des Vorsitzenden des
Untersuchungsausschusses ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger einzuleiten.
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Bereits am 27. Januar 1994 hatte der Kläger gegen die Anordnungen im Beschluß des
Untersuchungsausschusses vom 19. Januar 1994 ebenfalls Klage vor dem
Verwaltungsgericht Köln erhoben (23 K 571/94). In dem hinsichtlich des Antrages auf
Erzwingungshaft übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten und im
übrigen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren hat
der Kläger zur Begründung seiner Klage vorgetragen: Die Beschlüsse des
Untersuchungs-ausschusses vom 28. Oktober 1993 und 19. Januar 1994 seien
rechtswidrig. Zum einen habe der Untersuchungsausschuß den Untersuchungsauftrag
des Bundestages eigenmächtig erweitert, weil die Beziehungen des Bereichs
"Kommerzielle Koordinierung" zur DKP in den Beschlußfassungen des Bundestages
nicht erwähnt seien. Ferner hätten entgegen § 8 Abs. 4 der sogenannten IPA-Regeln
Mitglieder des Bayerischen Untersuchungsausschusses zum Bereich "Kommerzielle
Koordinierung" der nichtöffentlichen Beratung des Untersuchungsausschusses
beigewohnt. Schließlich habe er - der Kläger - zu Recht unter Hinweis auf eine mögliche
Kriminalisierung seiner Person generell die Aussage verweigert. Verschiedene
Äußerungen von für die Einsetzung des Untersuchungsausschusses
mitverantwortlichen Bundestagsabgeordneten enthielten strafrechtlich relevante
Vorwürfe gegen die DKP und damit gegen seine Person. Auch die Fragestellung des
Beweisbeschlusses, die seine Funktion als für die Finanzen der DKP zuständiges
Präsidiums- und Vorstandsmitglied betreffe, setze ihn der Gefahr strafrechtlicher
Verfolgung aus.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beschlüsse des 1. Untersuchungs- ausschusses vom 28. Oktober 1993 und 19.
Januar 1994 aufzuheben, soweit durch diese ihm die durch seine
Aussageverweigerung entstandenen Kosten und ein Ordnungsgeld auferlegt worden
sind.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Auffassung vertreten, der Gegenstand der Vernehmung des Klägers gehöre
zu den zentralen Fragen des Untersuchungsauftrages, da der Ausschuß habe
untersuchen sollen, wem die wirtschaftlichen Ergebnisse des Bereichs "Kommerzielle
Koordinierung" zugute gekommen seien und gegebenenfalls noch heute zugute kämen.
Das in Anspruch genommene umfassende Aussageverweigerungsrecht stehe dem
Kläger nicht zu. Mutmaßungen über angebliche Kriminalisierungsabsichten des
Ausschusses könnten den Sachvortrag zu den Voraussetzungen eines
Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO nicht ersetzen.
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Das Verwaltungsgericht Köln hat der Klage durch Urteil vom 21. September 1994
stattgegeben. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Die angefochtenen Beschlüsse
des Untersuchungsausschusses seien materiell fehlerhaft, da die Voraussetzungen des
Art. 44 Abs. 2 GG i.V.m. § 70 Abs. 1 StPO für eine Auferlegung von Kosten und die
Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht vorgelegen hätten; der Kläger sei
entsprechend § 55 StPO zu einer (umfassenden) Aussageverweigerung berechtigt
gewesen.
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Zur Begründung ihrer gegen dieses Urteil fristgerecht eingelegten Berufung trägt die
Beklagte u.a. vor: Der Kläger könne sich nicht auf ein umfassendes
Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen. Es fehle bereits an der Gefahr,
wegen einer Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Jedenfalls lägen die in
der neueren Rechtsprechung geforderten strengen Voraussetzungen für die Annahme
eines umfassenden Auskunftsverweigerungsrechts nicht vor. Dem Ausschuß sei es
nicht möglich gewesen, das Bestehen eines umfassenden
Auskunftsverweigerungsrechts aufgrund konkreter Tatsachen zu überprüfen; er habe
nur mutmaßen und spekulieren können, was für die - ohnehin nur in Ausnahmefällen in
Betracht kommende - Annahme eines umfassenden Auskunftsverweigerungsrechts
nicht genüge. Abgesehen davon sei das angefochtene Urteil fehlerhaft, weil es den
gerichtlich nicht überprüfbaren Entscheidungsfreiraum des Untersuchungsausschusses
bei der Beurteilung des Auskunftsverweigerungsrechts gemäß § 55 StPO nicht
respektiert habe.
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Die Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er tritt dem Berufungsvorbringen im einzelnen entgegen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die
Gerichtsakten des vorliegenden sowie des Verfahrens 5 A 216/95 einschließlich der
beigezogenen Unterlagen der Beklagten und der Akten des Amtsgerichts Bonn Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu
Recht stattgegeben.
31
1. Es ist in Übereinstimmung mit der einhelligen Auffassung in der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, daß es sich bei der
Anfechtung der in Rede stehenden Maßnahmen eines parlamentarischen
Untersuchungsausschusses um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit
nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO handelt.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 7 C 85.78 -, DÖV 1981, 300; OVG Berlin,
Urteil vom 30. Oktober 1969 - OVG V B 22.69 -, DVBl. 1970, 293, 294; OVG Lüneburg,
Urteil vom 28. Januar 1986 - 5 A 200/85 -, DVBl. 1986, 476; OVG NW, Beschluß vom 2.
September 1986 - 15 B 1849/86 -, DÖV 1987, 113; OVG NW, Beschluß vom 23.
September 1986 - 15 B 2039/86 -, NVwZ 1987, 608; vgl. auch Klenke, Zum Konflikt
zwischem parlamentarischem Enqueterecht und dem Recht auf informationelle
Selbstbestimmung des Betroffenen, NVwZ 1995, 644, 647 f.
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Hieran ist der Senat als Rechtsmittelgericht gemäß § 17 a Abs. 5 GVG gebunden.
Schon deshalb bedarf es keines Eingehens auf die vom Landgericht Bonn in seinem
Beschluß vom 15. Dezember 1997 - 31 Qs 98/97 - vertretene Auffassung, daß entgegen
der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die richterliche Kontrolle aller Maßnahmen, die
ein Ausschuß im Rahmen des parlamentarischen Untersuchungsverfahrens in
Ausübung der ihm nach Maßgabe der Strafprozeßordnung zustehenden Befugnisse
treffe, den ordentlichen Gerichten zugewiesen sei.
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Die Vorinstanz hat zutreffend das Vorliegen der sonstigen Sachurteilsvoraussetzungen
einer Anfechtungsklage,
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vgl. OVG NW, Beschluß vom 23. September 1986, a.a.O., S. 609,
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bejaht. Die angefochtenen Maßnahmen haben sich insbesondere nicht zwischenzeitlich
erledigt, weil der Untersuchungsausschuß "Kommerzielle Koordinierung" mit Ablauf der
12. Wahlperiode des Deutschen Bundestages seine Arbeit beendet hat. Aus dem
Grundsatz der Diskontinuität ergeben sich keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit der
Klage. Die Verhängung des Ordnungsgeldes sowie die Auferlegung der Sitzungskosten
maßregeln im Vorfeld von Beugemaßnahmen das Verhalten des Klägers in den beiden
Ausschußsitzungen vom 28. Oktober 1993 und 19. Januar 1994 und beschweren ihn
nach wie vor.
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2. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beschlüsse des
Untersuchungsausschusses "Kommerzielle Koordinierung" vom 28. Oktober 1993 und
19. Januar 1994 im angefochtenen Umfang rechtswidrig sind und den Kläger in seinen
Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 GG i.V.m. § 70 Abs. 1 StPO für die Auferlegung
von Kosten und die Verhängung eines Ordnungsgeldes lagen nicht vor. Nach § 70 Abs.
1 Satz 1 StPO werden einem Zeugen, der das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund
verweigert, die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird
gegen ihn nach § 70 Abs. 1 Satz 2 StPO ein Ordnungsgeld festgesetzt. Dem Kläger
stand für seine Zeugnisverweigerung jedoch ein gesetzlicher Grund zur Seite, weil er
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entsprechend § 55 StPO zu einer (umfassenden) Aussageverweigerung berechtigt war.
Nach dieser Vorschrift kann ein Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
durch deren Beantwortung er sich selbst oder einen der in § 52 Abs. 1 StPO
bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer
Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung
hat dies dahin konkretisiert, daß ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO
voraussetzt, daß der Zeuge sich oder einen der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten
Angehörigen der Strafverfolgung aussetzt, wenn er bei wahrheitsgemäßer Aussage
bestimmte Angaben machen müßte, die zumindest einen prozessual ausreichenden
Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO begründen würden. Ein solcher
Anfangsverdacht muß sich auf zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, d.h. auf
konkrete Tatsachen stützen, die dafür sprechen, daß gerade der zu untersuchende
Lebenssachverhalt eine Straftat enthält. Bloße, nicht durch konkrete Umstände belegte
Vermutungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten reichen weder für einen
prozessual ausreichenden Anfangsverdacht noch für ein Auskunftsverweigerungsrecht
nach § 55 StPO aus.
Vgl. hierzu insgesamt BGH, Beschluß vom 1. Juni 1994 - 1 BJs 182/83 -, MDR 1994,
929 f. m.w.N.
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§ 55 StPO gibt dem Zeugen grundsätzlich zwar nur das Recht, die Auskunft auf einzelne
Fragen zu verweigern. Jedoch kann die gesamte in Betracht kommende Aussage des
Zeugen mit seinem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten in
derart engem Zusammenhang stehen, daß nichts übrig bleibt, was er ohne die Gefahr
der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussagen könnte.
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Vgl. BGH, Beschluß vom 7. Mai 1987 - 1 BJs 46/96 - 5 I BGs 286/87 -, Strafverteidiger
1987, 328.
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Dies kann insbesondere bei Fragen der Fall sein, die ein Teilstück in einem
mosaikartigen Beweisgebäude betreffen und die demzufolge (mittelbar) zu einer
Belastung des Zeugen beitragen können.
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Vgl. BGH, Beschluß vom 7. Mai 1987, wie vor, S. 329; BGH, Beschluß vom 27. Juni
1988 - 1 BJs 280/87 - 6 - StB 14/88 -, wistra 1988, 358; BGH, Beschluß vom 16.
Dezember 1988 - 1 BJs 327/87 - 4 - StB 47/88 -, NJW 1989, 2703; BGH, Beschluß vom
1. Juni 1994, a.a.O., S. 930.
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In diesen Fällen kommt das Auskunftsverweigerungsrecht im Ergebnis einem
umfassenden Zeugnisverweigerungsrecht gleich.
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Das Verwaltungsgericht hat unter Beachtung dieser Grundsätze im Anschluß an die
Entscheidungen des Landgerichts Bonn vom 12. April 1994 - 31 Qs 17/94 - mit
überzeugender Begründung dargelegt, daß der Kläger ausnahmsweise zu einer
umfassenden Aussageverweigerung berechtigt war. Der Senat teilt die hierzu
gemachten Ausführungen auf den Seiten 11 bis 13 der Entscheidungsabschrift, auf die
er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt. Das Berufungsvorbringen der
Beklagten gibt keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung.
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Soweit die Berufung geltend macht, der Kläger habe sich auf ein umfassendes
Auskunftsverweigerungsrecht berufen, ohne dazu hinreichende tatsächliche Angaben
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gemacht zu haben, so daß es bereits an einer ausreichenden Erklärung im Sinne des §
55 StPO fehle, überspannt die Beklagte die gebotenen Anforderungen. Ihr ist zwar
einzuräumen, daß die Aussage des Klägers auch politische Erklärungen und
Statements enthielt, die im vorliegenden Zusammenhang möglicherweise ohne
Bedeutung waren. Entscheidend ist aber, daß sich der Kläger ausdrücklich auf die
Vorschrift des § 55 StPO berufen und in diesem Zusammenhang unmißverständlich
seiner Befürchtung Ausdruck verliehen hat, sich durch jegliche Aussage selbst zu
belasten. Hierbei waren die Angaben des Klägers nicht isoliert, sondern vor dem
Hintergrund des Untersuchungsauftrags des Ausschusses zu würdigen, wie er sich
bezogen auf den Kläger in einem detaillierten Fragenkatalog konkretisiert hatte (vgl.
Beiakte Heft 2c, Bl. 113 ff.). Danach stand für den Untersuchungsausschuß fest, daß
zwischen der DKP und dem Bereich "Kommerzielle Koordinierung" ein enges,
insbesondere die Finanzierung der DKP betreffendes "Beziehungsgeflecht" bestanden
hatte und daß der Kläger dazu als an den Vorgängen beteiligter Repräsentant der DKP
Auskunft geben konnte. Ferner war zu berücksichtigen, daß vom Kläger als juristischem
Laien keine rechtliche Begründung für ein ausnahmsweise bestehendes umfassendes
Auskunftsverweigerungsrecht erwartet werden konnte.
Jedenfalls hätte der Untersuchungsausschuß - wenn er die Angaben des Klägers für
unzureichend hielt - vor Verhängung von Ordnungs- und Zwangsmaßnahmen schon mit
Blick auf den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zunächst alle
milderen Mittel ausschöpfen müssen. Dazu hätte ein - gegebenenfalls durch
Einzelfragen präzisiertes - Verlangen nach Konkretisierung des Weigerungsgrundes
oder auch das in den Fällen der Zeugnis- bzw. Auskunftsverweigerung nach §§ 52, 53
und 55 StPO regelmäßig in Betracht kommende Vorgehen nach § 56 StPO gehört.
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Vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1972 - 4 StR 180/72 - NJW 1972, 1334.
49
Danach hätte der Ausschuß vor der Anwendung von Zwangsmitteln vom Kläger
verlangen müssen, Tatsachen glaubhaft zu machen, die für eine Verfolgungsgefahr
sprechen. Soweit von einem Zeugen nicht verlangt werden kann, daß er Tatsachen
glaubhaft macht, die auf eine Offenbarung der betreffenden Straftat hinauslaufen oder
ihn der Gefahr eigener Verfolgung aussetzen, hätte sich der Ausschuß gegebenenfalls
mit der eidlichen Versicherung des Klägers begnügen müssen, er nehme nach bestem
Wissen an, daß er sich einer Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 StPO aussetze.
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Vgl. dazu Dahs, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl. § 56, Rdnr. 5; Kleinknecht/Meyer-
Goßner, StPO, 43. Aufl., § 56, Rdnr. 1; Pelchen, in: Karlsruher Kommentar zur
Strafprozeßordnung, § 56, Rdnr. 4, jeweils m.w.N.
51
Das ist hier nicht geschehen.
52
Soweit die Berufung rügt, es habe entgegen den Entscheidungen des Landgerichts
Bonn und der Vorinstanz keinen hinreichenden Anfangsverdacht bezüglich einer
Beteiligung des Klägers an einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO gegeben,
verkennt sie, daß es nicht darauf ankommt, ob aus heutiger Sicht ein entsprechender
Anfangsverdacht bestanden hat. Entscheidend ist vielmehr allein, ob im Zeitpunkt der
Aussage des Klägers hierfür hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorgelegen
haben. Dies ist mit dem Verwaltungsgericht Köln und Landgericht Bonn zu bejahen. Die
damalige Vernehmung des Klägers diente u.a. dem Ziel, das "Beziehungsgeflecht"
zwischen der "Kommerziellen Koordinierung" und der DKP einschließlich der
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Modalitäten ihrer Finanzierung zu ermitteln. Dabei ging der Untersuchungsausschuß
selbst davon aus, daß in der Vergangenheit nach gesicherten Erkenntnissen Geldmittel
aus dem Bereich "Kommerzielle Koordinierung" zur Finanzierung der DKP bereitgestellt
worden waren und hauptamtliche Mitarbeiter der DKP ihr Gehalt von - dem Bereich
"Kommerzielle Koordinierung" unterstellten - "Parteifirmen" bezogen hatten, ohne dort
tatsächlich zu arbeiten.
Vgl. auch Verfassungsschutzbericht 1986, S. 46; Bericht in der FAZ vom 24. Juni 1992,
"Illegale Bargeldzahlungen"; Bericht im "DER SPIEGEL" 35/1993, S. 51 "Genug Geld".
54
Derartige Praktiken erfüllen den Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO,
weil der zu versteuernde Gewinn um tatsächlich nicht angefallene Betriebsausgaben
verkürzt worden ist. War der Kläger - was aufgrund seiner Position in der Partei nicht
fernlag - an Absprachen zur Finanzierung der DKP aus Mitteln beteiligt, die aus von
"Parteifirmen" in der Bundesrepublik Deutschland begangenen Steuerhinterziehungen
stammten,
55
vgl. auch BGH, Urteil vom 3. März 1993 - 5 StR 546/92 -, BGHSt 39, 146 = NStZ 1993,
S. 287
56
so konnte - im Zweifel - nicht ausgeschlossen werden, daß gegen ihn im Falle einer
entsprechenden Aussage der Anfangsverdacht einer Anstiftung oder Beihilfe zur
Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO, §§ 26, 27 StGB begründet war.
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Die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts Bonn im Beschluß vom 12. April
1994 - 31 Qs 17/94 - hat der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses
"Kommerzielle Koordinierung" im übrigen für derart erheblich gehalten, daß er
Strafanzeige gegen den Kläger gestellt hat. Daß in der Folgezeit der
Generalbundesanwalt sowie die Leitenden Oberstaatsanwälte in Bochum und
Düsseldorf nach eingehender Überprüfung keinen Anlaß gesehen haben, auf die
Strafanzeige ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger einzuleiten, hindert die
Annahme eines begründeten Anfangsverdachtes nicht.
58
Schließlich unterliegen die angefochtenen Maßnahmen entgegen der Auffassung der
Beklagten der (vollen) gerichtlichen Überprüfung. Soweit in der strafprozessualen
Kommentarliteratur die Auffassung vertreten wird, das (Straf- )Gericht prüfe die
Berechtigung zur Auskunftsverweigerung gemäß § 55 StPO (nur) nach pflichtgemäßem
Ermessen,
59
vgl. Dahs, a.a.O., § 55 Rdnr. 14; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 55 Rdnr. 10;
Pelchen, a.a.O., § 55 Rdnr. 13,
60
bezieht sich dieses spezifisch strafprozessuale Verständnis ersichtlich auf das
"Ermessen" des Tatrichters aus Sicht des Revisionsgerichts,
61
vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1951 - 1 StR 14/51 -, BGHSt 1, 39, 40; OLG Oldenburg,
Urteil vom 21. Februar 1972 - 1 Ss 8/61 -, NJW 1961, 1225,
62
und ist auf die lediglich sinngemäße Anwendung des § 55 StPO im parlamentarischen
Untersuchungsverfahren nicht übertragbar. Der Untersuchungsausschuß wird nicht als
Gericht tätig; er übt vielmehr öffentliche Gewalt aus, die der gerichtlichen Kontrolle
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unterliegt (Art. 19 Abs. 4 GG). Nach der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung des
Art. 19 Abs. 4 GG erfordert eine effektive Rechtsschutzgewährung die vollständige
Nachprüfung eines Aktes der öffentlichen Gewalt in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht. Nur ausnahmsweise, bei Vorliegen ganz besonderer Voraussetzungen, ist es
im Hinblick auf die genannte Rechtsschutzgarantie zu rechtfertigen, der handelnden
Stelle einen eigenen, gerichtlicher Kontrolle nicht mehr zugänglichen
Beurteilungsspielraum einzuräumen.
Vgl. hierzu insgesamt BVerwG, Urteil vom 1. März 1990 - 3 C 50.86 -, NVwZ 1991, 568,
569.
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Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Weder hat der Gesetzgeber den
parlamentarischen Untersuchungsausschüssen ausdrücklich einen besonderen
Beurteilungsspielraum eingeräumt, noch rechtfertigen Sachgesichtspunkte wie etwa der
Charakter der Entscheidung oder die Zusammensetzung des
Untersuchungsausschusses die Annahme eines derartigen gerichtlich nicht
überprüfbaren Spielraums. Anders als im Strafverfahren fehlt es im parlamentarischen
Untersuchungsverfahren - obwohl nach den Regeln der Strafprozeßordnung verfahren
wird - grundsätzlich an Entscheidungen unabhängiger Richter. Der damit verbundenen
Gefahr von Grundrechtsbeeinträchtigungen ist dadurch Rechnung zu tragen, daß die
Entscheidungen des Untersuchungsausschusses mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG in
vollem Umfang gerichtlich überprüfbar sind.
65
Vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 13. September 1993 - 2 BvR 1666 und 1667/93 -,
NVwZ 1994, 54, 55.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über ihre
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713
ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hier nicht
vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).
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