Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.06.1998

OVG NRW (ausweisung, antragsteller, bezug, zweifel, richtigkeit, 1995, antrag, verwaltungsgericht, beschwerde, aufenthaltserlaubnis)

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 461/97
Datum:
05.06.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 461/97
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 3211/96
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt erfolglos.
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Die Beschwerde ist nur aus den in § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten
Gründen auf Antrag (§ 146 Abs. 5 VwGO) zuzulassen. Der Antragsteller muß dem
Gericht einen deutlichen Hinweis geben, auf welchen Zulassungsgrund er sich stützt.
Das Gericht hat nur die innerhalb der Antragsfrist - seien es die in der Antragsschrift
selbst, seien es die in gesonderten Schriftsätzen - dargelegten Zulassungsgründe zu
prüfen.
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Bezüglich der Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen und rechtlichen
Schwierigkeiten sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache genügt der
Zulassungsantrag schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 5 Satz 3
VwGO, weil nicht konkret behauptet wird, warum diese Zulassungsgründe vorliegen
sollen.
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Der vom Antragsteller weiter und vornehmlich geltend gemachte Zulassungsgrund der
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Insofern reichen Zweifel lediglich an der
Richtigkeit einzelner Begründungselemente oder Sachverhaltsfeststellungen nicht aus,
wenn sie nicht zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Gesamtergebnisses begründen.
Die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen deshalb nicht vor, wenn sich
die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen als
richtig erweist.
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Vgl. Senatsbeschluß vom 12. Mai 1998 - 18 B 510/98 -.
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So ist es hier. Das Anordnungsbegehren muß ungeachtet der Ausführungen im
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Zulassungsantrag hinsichtlich der Ausweisungsverfügung schon deshalb erfolglos
bleiben, weil jedenfalls die allgemeine Interessenabwägung zu Ungunsten des
Antragstellers ausfällt. Sein Interesse an einer Vollziehungsaussetzung in bezug auf die
Ausweisung ist schon deshalb gering zu veranschlagen, weil er mangels einer
Aufenthaltsgenehmigung im Sinne von § 42 Abs. 1 AuslG ohnehin ausreisepflichtig ist.
Die Ausreisepflicht ist gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG vollziehbar, weil der
Antragsteller es versäumt hat, rechtzeitig vor Ablauf der früher inne gehabten
Aufenthaltsbefugnis deren Verlängerung zu beantragen.
Vgl. Senatsbeschluß vom 25. April 1995 - 18 B 3183/93 -, NWVBl. 1995, 438.
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Die vorangegangene Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers war gültig bis zum 30. Juni
1993; deren Verlängerung hat er aber förmlich erst unter dem 26. April 1994, frühestens
formlos am 14. Dezember 1993 beantragt.
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Eine Aussetzung der Vollziehung in bezug auf die verfügte Ausweisung wäre unter
diesen Umständen für den Antragsteller nicht von Nutzen. Auch bei einem Erfolg des
Antrags wäre er wegen der ohnehin bestehenden vollziehbaren Ausreisepflicht
gezwungen, sein Begehren auf Aufhebung der Ausweisung mit den dafür in der
Hauptsache gegebenen Rechtsbehelfen vom Ausland aus zu verfolgen. Eine auf die
Ausweisung beschränkte Vollziehungsaussetzung würde seine Rechtsposition auch
nicht in bezug auf die Verfolgung seines Aufenthaltsgenehmigungsantrages verbessern.
Die Schranke des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG besteht auch dann, wenn die verfügte
Ausweisung nicht sofort vollziehbar ist. Das folgt aus der insoweit eindeutigen Regelung
des § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG.
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Vgl. Senatsbeschluß vom 25. April 1995 - 18 B 3183/93 -, a.a.O.
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Zu Ungunsten des Antragstellers ist schließlich zu berücksichtigen, daß nach dem
Gesamteindruck, den der Senat aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen
gewonnen hat, aufgrund der kriminellen Vorgeschichte und der erfolglosen
Ermahnungen vom 7. Dezember 1988 und vom 26. Oktober 1993 angenommen werden
muß, daß von dem Antragsteller schon während der Dauer des Hauptsacheverfahrens
weiterhin die Gefahr der Begehung von Straftaten ausgeht und es ihm auch deshalb
zuzumuten ist, das weitere Verfahren von seinem Heimatland aus abzuwarten.
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Somit kann hinsichtlich der Ausweisungsverfügung dahinstehen, ob die angefochtenen
Ausweisungsverfügung rechtmäßig ist, wofür allerdings neben den im wesentlichen
zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auch spricht, daß sich die
Ausweisung nunmehr als sog. Istausweisung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG n.F.darstellt,
weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage einer
Ausweisungsverfügung der Zeitpunkt des Erlasses des - hier noch nicht ergangenen -
Widerspruchsbescheides ist.
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Vgl. Senatsbeschluß vom 4. Dezember 1997 - 18 B 2490/96 -, InfAuslR 1998, 179.
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Bezüglich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis und der Abschiebungsandrohung hat
das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag mit zutreffenden Gründen, auf die
Bezug genommen wird, abgelehnt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluß ist
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unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).