Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.04.2010

OVG NRW (gleichstellung von mann und frau, privatisierung, funktion, vorschrift, wissenschaft und forschung, einspruch, amt, unternehmen, aufschiebende wirkung, verhältnis zu)

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 3242/07
Datum:
30.04.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 3242/07
Tenor:
Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurück-gewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Klägerin
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
vollstreck¬baren Betrages ab¬wenden, wenn nicht der jewei¬lige
Vollstreckungsgläubiger vor der Voll¬stre¬ckung Sicherheit in Höhe des
jeweils zu vollstre¬ckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Klägerin war Arbeitnehmerin und zugleich gewählte und bestellte
Gleichstellungsbeauftragte der Berufsgenossenschaftlichen Kliniken C. , einer
seinerzeit organisationsrechtlich als Eigenbetrieb geführten Dienststelle der
Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1., der Bergbau-Berufsgenossenschaft; im Wege
der Fusion mit anderen Berufsgenossenschaften ist aus Letzterer ab dem 1. Januar
2010 die (heutige) Beklagte zu 1. hervorgegangen. Zum 1. Januar 2007 überführte die
Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. (nachfolgend zur Vereinfachung schlicht als
Beklagte zu 1. bezeichnet, was sie bis zum 31. Dezember 2009 auch gewesen ist) die
Berufsgenossenschaftlichen Kliniken C. unter Wechsel der Organisationsform in
eine GmbH, die Beklagte zu 2. Die Beklagte zu 2. war bis zum 2. April 2007 eine
GmbH i.Gr. und ist seit diesem Zeitpunkt eingetragene GmbH. Die Beklagte zu 1. wurde
Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten zu 2; neben ihr gab es weitere
Gründungsgesellschafter. Der Betrieb der Kliniken wurde vertraglich ab dem 1. Januar
2007 auf die Beklagte zu 2. übertragen.
2
Mit Schreiben vom 3. November 2006 informierte die Beklagte zu 1. die Klägerin – wie
alle Beschäftigten der Kliniken – über den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die
zu gründende Beklagte zu 2. und ihre in diesem Zusammenhang bestehenden Rechte.
Am 17. November 2006 fand ein Gespräch mit der Klägerin statt, in dem ihr die
Perspektiven eines zukünftigen Einsatzes aufgezeigt wurden. Die Rechtsvorgängerin
3
der Beklagten zu 2. ging dabei davon aus, dass das Amt der Klägerin als
Gleichstellungsbeauftragte mit Ablauf des 31. Dezember 2006 ende. Das Ergebnis
dieses Gesprächs fasste die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2. mit Schreiben vom
4. Dezember 2006 zusammen. Danach sollte die Klägerin unmittelbar nach dem
Rechtsformwechsel wieder als Stationssekretärin eingesetzt werden. Ebenfalls mit
Schreiben vom 4. Dezember 2006 wies die Beklagte zu 1. die Klägerin darauf hin, dass
ihre Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte bei der Eigenträgerklinik
"Berufsgenossenschaftliche Kliniken C. " ende, weil es bei der "C. GmbH"
die Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten nicht geben werde.
Hiergegen legte die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1. und der Rechtsvorgängerin
der Beklagten zu 2. mit Schreiben vom 11. Dezember 2006 Einspruch ein. Sie verwies
auf § 3 Abs. 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes BGleiG - und auf die
Rechtsauffassung des Bundesversicherungsamtes, dass das Amt der
Gleichstellungsbeauftragten in ihrer GmbH fortzuführen sei. Ihr Einspruch richte sich
sowohl gegen die Beendigung des Amtes als auch dagegen, dass keine Maßnahmen
zur Anwendung des Bundesgleichstellungsgesetzes in der künftigen GmbH getroffen
worden seien. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2. hielt den Einspruch für
unbegründet und legte ihn der Beklagten zu 1. vor. Diese teilte der Klägerin mit
Schreiben vom 22. Dezember 2006 mit, dass die Entscheidung über den Einspruch bis
zur Klärung der offenen Rechtsfragen mit dem Bundesversicherungsamt zurückgestellt
werde.
4
Die Klägerin hat am 21. Februar 2007 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen: Ihre
Klagebefugnis ergebe sich aus den §§ 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 3 Abs. 2, 22 BGleiG
sowie ferner aus § 16 BGleiG, da eine vorzeitige Beendigung des Amtes nur in den
Grenzen von § 18 Abs. 5 Satz 3 BGleiG zulässig sei. Die Beklagte zu 1. sei unmittelbar
aus § 3 Abs. 2 BGleiG verpflichtet, auf die Beklagte zu 2. dahin einzuwirken, dass die
Anwendung der Rechtsvorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes sichergestellt
werde und das Amt der Gleichstellungsbeauftragten erhalten bleibe. Ein Ermessen zur
Abschaffung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten oder zur künftigen
Nichtanwendung der sonstigen Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes eröffne
§ 3 Abs. 2 BGleiG nicht. Das Bundesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde der
Beklagten zu 1. teile ihre Rechtsauffassung. Dennoch sehe sich die Beklagte zu 1. nicht
verpflichtet, die Anwendung des Bundesgleichstellungsgesetzes in der Beklagten zu 2.
auch künftig sicherzustellen. Sie, die Klägerin, sei entgegen den Vorschriften des
Bundesgleichstellungsgesetzes auch nur zu Beginn, nicht aber vollständig in die Arbeit
der die Privatisierung vorbereitenden Lenkungsgruppe oder sonst in den
Entscheidungsprozess einbezogen worden. Die Beklagte zu 1. habe im Rahmen der
hinsichtlich der Fortführung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten zu treffenden
Ermessensentscheidung auf wirtschaftliche Erwägungen abgestellt, was den an eine
solche Entscheidung zu stellenden Anforderungen nicht genüge. Im Übrigen sei in den
anderen Fällen von Rechtsformwechseln berufsgenossenschaftlicher Krankenhäuser
jeweils die Fortgeltung des Bundesgleichstellungsgesetzes gesichert worden.
5
Die Klägerin hat beantragt,
6
1. die Beklagte zu 1. zu verpflichten, durch Aufnahme der erforderlichen Regelungen
7
in den Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 2. oder sonst in nach dem Ermessen
des Gerichts geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Beklagte zu 2. das
Bundesgleichstellungsgesetz entsprechend anwendet, insbesondere ihre
Amtsausübung als Gleichstellungsbeauftragte ohne Unterbrechung der
Amtskontinuität gewährleistet, ihr die bestehende Entlastung weiterhin gewährt
und die gewährten und künftig erforderlichen Sachmittel zur Verfügung belässt
bzw. zur Verfügung stellt, und sie als Gleichstellungsbeauftragte an den gemäß
den Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes der Mitwirkung der
Gleichstellungsbeauftragten unterliegenden Entscheidungen und Maßnahmen
weiterhin zu beteiligen, den Gleichstellungsplan weiterhin anzuwenden und neu
aufzustellen sowie die Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes und den
Gleichstellungsplan der Berufsgenossenschaftlichen Kliniken C. weiterhin
den Beschäftigten der Beklagten zu 2. gegenüber anzuwenden sowie auch künftig
die Wahl und Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten durchzuführen,
8
2. die Beklagte zu 2. zu verpflichten, ihre Amtsausübung als
Gleichstellungsbeauftragte über den 31. August 2007 hinaus bis zum
rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits, im Falle ihres
Obsiegens mit dem Antrag zu 1. bis zum Wirksamwerden der von der Beklagten
zu 1. zu schaffenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 2.
oder den sonst nach Ermessen des Gerichts geeigneten Maßnahmen zur
Sicherstellung der entsprechenden Anwendung des
Bundesgleichstellungsgesetzes zu gewährleisten.
9
10
Die Beklagten zu 1. und 2. haben jeweils beantragt,
11
die Klage (soweit gegen sie gerichtet) abzuweisen.
12
Sie haben vorgetragen: Die Klage sei bereits unzulässig. Der Verwaltungsrechtsweg sei
nicht eröffnet. Dieser sei nur für Streitigkeiten gegeben, die gemäß § 3 Abs. 1 BGleiG
der unmittelbaren Anwendung des Bundesgleichstellungsgesetzes unterlägen. Die
Klägerin leite ihre Rechtsposition aber aus einer analogen Anwendung des § 3 Abs. 2
BGleiG her. Darüber hinaus sei es nach § 21 BGleiG erforderlich, vor Erhebung der
Klage erfolglos Einspruch einzulegen. Die Klägerin habe zwar Einspruch eingelegt. Ihr
habe aber vorliegend als Gleichstellungsbeauftragter der nachgeordneten Dienststelle
C. kein eigenes Einspruchsrecht zugestanden. Die Entscheidung über den
Rechtsformwechsel sei nämlich ausschließlich von der Hauptverwaltung der Beklagten
zu 1. getroffen worden. Damit habe ein Fall der Stufenbeteiligung nach § 17 BGleiG
vorgelegen mit der Folge, dass nur die bei der Hauptverwaltung bestellte
Gleichstellungsbeauftragte gegen die (beabsichtigte) Nichtanwendung der Vorschriften
des BGleiG durch die zu gründende Beklagte zu 2. hätte Einspruch einlegen können.
Diese habe indessen von ihrem Einspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht. Selbst
wenn man der Klägerin ein eigenes Einspruchsrecht zugestehen wolle, habe sie dieses
13
jedenfalls nicht ausgeübt. Zwar habe sie unter dem 11. Dezember 2006 Einspruch
gegen die Entscheidung eingelegt, dass es nach dem Rechtsformwechsel an den
Berufsgenossenschaftlichen Kliniken C. keine Gleichstellungsbeauftragte mehr
geben werde. Dieser Einspruch sei jedoch nie abgelehnt worden. Darüber hinaus sei
nach § 22 BGleiG die Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsversuchs
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage. Einen solchen habe die Klägerin aber zu
keinem Zeitpunkt angestrebt. Die Klage sei zudem unbegründet, weil das
Bundesgleichstellungsgesetz auf den vorliegend durchgeführten Rechtsformwechsel
nicht anwendbar sei. Eine "Umwandlung" im Sinn des Umwandlungsgesetzes, was § 3
Abs. 2 BGleiG entgegen der Auffassung der Klägerin erfordere, liege nicht vor. Eine
analoge Anwendung scheide aus. Im Übrigen sei § 3 Abs. 2 BGleiG – sofern überhaupt
anwendbar – eine "Soll"Vorschrift, die keine unbedingte Verpflichtung begründe. Der
Ermessensentscheidung, das Amt der Gleichstellungsbeauftragten nicht fortzuführen,
lägen wirtschaftliche Erwägungen zugrunde. Im Übrigen würden in der Beklagten zu 2.
die "Idee" und die Vorgaben des Bundesgleichstellungsgesetzes ohne die zwanghafte
Beteiligung einer institutionalisierten Gleichstellungsbeauftragten "gelebt". Schließlich
sei die Rechtsstellung der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte ohnehin zum
1. Januar 2007 erloschen, da sie Gleichstellungsbeauftragte der Dienststelle C.
gewesen sei. Durch die rechtliche Verselbständigung habe das C. die
Dienststelleneigenschaft verloren. Die Grundlage für die Beschäftigung der Klägerin als
Gleichstellungsbeauftragte sei damit entfallen; die Beschäftigten müssten – wenn
überhaupt – zwingend eine neue Gleichstellungsbeauftragte wählen.
Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird,
hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Kern
ausgeführt, dass die ein Klagerecht vor dem Verwaltungsgericht eröffnende Vorschrift
des § 22 BGleiG das Begehren der Klägerin nicht tragen könne. Es liege weder eine
Streitigkeit im Innenverhältnis einer Gleichstellungsbeauftragten zu ihrer Dienststelle vor
noch seien die weiteren Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden
Rechtsschutzes nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG erfüllt. Die Klägerin sei nicht mehr
Gleichstellungsbeauftragte und die insoweit maßgebliche Beklagte zu 2. nicht
Dienststelle im Sinne der Vorschrift. Mit der hier erfolgten Umwandlung des
Eigenbetriebs in eine GmbH – einer sog. materiellen Privatisierung – habe vielmehr der
Geltungsbereich des Bundesgleichstellungsgesetzes geendet mit der Folge, dass
weder die Dienststelleneigenschaft der "Berufsgenossenschaftlichen Kliniken C.
" noch das Amt der Klägerin als dortige Gleichstellungsbeauftragte fortbestehe. Dafür
streite im Übrigen auch der materielle Gehalt des § 3 Abs. 2 BGleiG. Die den
Fortbestand des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten sichernden Vorschriften der
§§ 16, 18 Abs. 5 Satz 3 BGleiG beträfen die hier vorliegende Fallgestaltung nicht.
Schließlich stehe der Beendigung des Amtes der Klägerin auch nicht eine
aufschiebende Wirkung ihres Einspruchs entgegen. Davon abgesehen hätten beide
Begehren der Klägerin auch nicht eine etwaige Rechtsverletzung in ihrer Stellung als
Gleichstellungsbeauftragte zum Gegenstand. Die Begehren seien in der Sache vielmehr
auf eine von ihr im Klagewege nicht erreichbare Durchsetzung materiellen
Gleichstellungsrechts, nämlich des Inhalts der Vorschrift des § 3 Abs. 2 BGleiG
gerichtet.
14
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin.
Diese bezieht sich zur Begründung auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht
ergänzend geltend: Die Beklagte zu 1. sei unmittelbar dem
Bundesgleichstellungsgesetz unterworfen und als Privatisierer zur Umsetzung des § 3
15
Abs. 2 BGleiG verpflichtet. Sie sei hierzu auch in der Lage, weil sie als
Mehrheitsgesellschafter die Beklagte zu 2. beherrsche, deren Anteile sie zu 98,65 %
halte. Dem Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 BGleiG unterfielen dabei auch sog.
echte Privatisierungen, welche sich auf nicht hoheitliche Aufgabenbereiche bezögen.
Die betreffende Norm habe keinen bloßen Appellcharakter und eröffne als "Soll-
Vorschrift" auch kein umfassendes Ermessen. Somit könnten – wie hier – rein
fiskalische Erwägungen eine Abweichung nicht rechtfertigen. Die betreffende
Verpflichtung ende auch nicht mit dem Eintritt der Wirksamkeit der privatrechtlichen
Form. Dies anzunehmen, gebe schon der Wortlaut nicht den geringsten Anhalt. Ziel des
Gesetzgebers sei eine lückenlose Fortentwicklung der Gleichstellung in den
Verwaltungsbereichen unabhängig von der Rechtsform, also und gerade auch in Fällen
der Privatisierung, gewesen. Die Existenz eines Betriebsrates könne die Funktion der
Gleichstellungsbeauftragten nicht ersetzen. Was die tatsächliche Förderung der
Gleichstellung von Mann und Frau bei der Beklagten zu 2. betreffe, seien im Übrigen
sämtliche Positionen der oberen Leitungsebene mit Männern besetzt. Schließlich
komme nach der Grundkonzeption des Bundesgleichstellungsgesetzes bei – wie hier –
Fortbestehen der Identität der Einrichtung auch eine Beendigung des Amtes der
Gleichstellungsbeauftragten nicht in Betracht. Eine gesetzliche Grundlage bestehe dafür
nicht. Da nur die Rechtsform (Organisationsform) sich geändert habe, liege auch der
Fall der Auflösung einer Dienststelle nicht vor. Zumindest hätte die Beklagte zu 1. aber
Übergangsregelungen schaffen müssen – etwa vergleichbar dem Übergangsmandat
des Personalrats für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten eines Betriebsrats. Die
Gewährleistung der Kontinuität von Gleichstellung habe insoweit keinen geringeren
Stellenwert.
Die Klägerin beantragt,
16
das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihren erstinstanzlich gestellten
Anträgen zu erkennen.
17
Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen jeweils,
18
die Berufung zurückzuweisen.
19
Die Beklagte zu 1. trägt zur Begründung ergänzend vor: Soweit die Klägerin zur
Stützung ihrer Rechtsansicht auf Beispielsfälle in der Vergangenheit erfolgter
Organisationsprivatisierungen hinweise, sei daran zu erinnern, dass es vorliegend nicht
um eine solche Organisationsprivatisierung gehe. Der Eigenbetrieb
Berufsgenossenschaftliche Kliniken C. habe nämlich nicht unmittelbar der
Erfüllung der ihr – der Beklagten zu 1. – gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gedient,
habe also nicht das Kerngeschäft, sondern ein zusätzliches, freiwilliges Angebot
betroffen. Im C. würden nur zu einem Anteil von weniger als 10 % Patienten der
gesetzlichen Unfallversicherung und im Übrigen solche der gesetzlichen und privaten
Krankenversicherungen (einschließlich Selbstzahlern) behandelt; die Klinik sei auch in
den Krankenhausplan des Landes aufgenommen und widme sich ferner der Förderung
von Wissenschaft und Forschung. Der Gesellschaftszweck der Beklagten zu 2. gehe
damit deutlich über den gesetzlichen Auftrag aus § 27 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII hinaus. Ob
der öffentlich-rechtliche Privatisierer das privatrechtliche Unternehmen "beherrsche",
habe demgegenüber vorliegend keine Bedeutung. Mögliche Beteiligungsrechte hätten
der Klägerin gemäß § 17 Abs. 2 BGleiG (nur) während der Privatisierungsphase
zugestanden; von diesen habe sie aber nicht Gebrauch gemacht. Auch Wortlaut des § 3
20
Abs. 2 BGleiG ("bei der Umwandlung", "zu gründenden Unternehmen") verdeutliche,
dass jedenfalls eine nachträgliche Verpflichtung des Mehrheitsgesellschafters, auf die
entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes
hinzuwirken, kraft Gesetzes nicht bestehe. Das gelte auch für das von der Klägerin mit
angeführte Übergangsmandat.
Die Beklagte zu 2. führt weiter aus: Das Verwaltungsgericht habe zutreffend nach der Art
der jeweils vorliegenden Privatisierung differenziert und sei vorliegend zu Recht von
einer materiellen Privatisierung ausgegangen. Denn der Betrieb eines Krankenhauses
gehöre nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Berufsgenossenschaft.
Konsequenz dieser Einstufung sei, dass das Amt der Klägerin als
Gleichstellungsbeauftragte geendet habe und auch eine Verpflichtung nach § 3 Abs. 2
BGleiG des Trägers als Privatisierer nicht bestehe. Diese Verpflichtung beschränke sich
nämlich – in Zusammenschau mit dem Absatz 1 der Vorschrift – auf die dem Träger
zugewiesene "bundeseigene Verwaltungsaufgabe". Schließlich biete auch der
materielle Gehalt des § 3 Abs. 2 GG keine Grundlage dafür, im Anschluss an eine
bereits durchgeführte Privatisierung die entsprechende Anwendung des
Bundesgleichstellungsgesetzes nachträglich in dem Privatunternehmen durchzusetzen.
21
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte mitsamt Beiakten (2 Hefte) Bezug genommen.
22
Entscheidungsgründe
23
Die Berufung hat keinen Erfolg.
24
Bezogen auf ihre (frühere) Funktion als Gleichstellungsbeauftragte ist die Klägerin vor
den Verwaltungsgerichten auf diejenigen Rechtsschutzmöglichkeiten beschränkt, die ihr
§ 22 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) – und hinsichtlich der statthaften
Klagegründe insbesondere dessen Absatz 3 – als abschließend einschlägige
Sondernorm einräumt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht entschieden, dass
das von der Klägerin zur gerichtlichen Entscheidung gestellte Begehren mit seinen
beiden Verpflichtungsanträgen nicht unter die von dieser Norm erfassten Klagegründe
fällt, weshalb weitere Zulässigkeitsfragen – etwa in Richtung auf das Vorliegen eines
außergerichtlichen Einigungsversuchs im Sinne des § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGleiG
– hier nicht notwendig beantwortet zu werden brauchen. Der Senat bzw. sein
Vorsitzender waren aufgrund der prozessualen Hinweispflicht nicht gehalten, auf eine
andere Fassung der Anträge hinzuwirken. Denn das Scheitern der Klägerin mit ihrer
Klage ist nicht Folge etwaiger ungeschickter oder unklarer Antragsformulierung,
sondern beruht darauf, dass das Gesetz für das deutlich gewordene Sachbegehren
keine Klagemöglichkeit einräumt.
25
Nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG, der hier allenfalls einschlägig sein könnte, kann die in §
22 Abs. 1 und 2 BGleiG nach erfolglosem Einspruch und nochmaligem
Einigungsversuch vorgesehene Anrufung des Gerichts (nur) darauf gestützt werden,
dass "die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat". Es kann
offenbleiben, ob es sich bei dieser Vorschrift um eine Regelung der Antrags- bzw.
Klagebefugnis oder der (materiell-rechtlichen) Aktivlegitimation des
Rechtsschutzsuchenden handelt. Ebenfalls muss nicht entschieden werden, ob
Verpflichtungsbegehren wie die hier vorliegenden im Rahmen des § 22 Abs. 3 BGleiG
überhaupt statthafterweise verfolgt werden können, woran nach dem Gesetzeswortlaut
26
("verletzt hat") zumindest Zweifel bestehen. Unabhängig von alledem kann sich die
Klägerin für ihre beiden Begehren nämlich nicht (mehr) mit Erfolg auf eine noch
fortbestehende Rechtsstellung berufen, an welche die Möglichkeit einer Verletzung in
ihren Rechten als Gleichstellungsbeauftragte überhaupt anknüpfen könnte. Vielmehr ist
wegen des Fehlens einer derartigen Rechtsstellung ihre Antrags-/Klagebefugnis bzw.
Aktivlegitimation im Ergebnis zu verneinen. Der Klägerin gegenüber sind darüber
hinaus die Beklagten zu 1. und zu 2. auch nicht passivlegitimiert.
Zusammengefasst ergibt sich dies aus folgenden Erwägungen: Das Klagebegehren mit
seinen beiden Anträgen bezieht sich nicht auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen
derjenigen – in dem hier interessierenden Rechtszusammenhang allein maßgeblichen
– (Teil-)Dienststelle, der die Klägerin in ihrer Funktion bis zu der Privatisierung des
früheren Eigenbetriebs "Berufsgenossenschaftliche Kliniken C. " zugeordnet
gewesen ist. Darüber hinaus hat(te) die Klägerin ihre Funktion als
Gleichstellungsbeauftragte dieser Dienststelle nach der abgeschlossenen Privatisierung
des früheren Eigenbetriebs sowie Gründung der Beklagten zu 2. nicht weiter
(rechtsschutzfähig) inne. Diese auf eine konkrete Dienststelle bezogene Funktion – und
damit zugleich das "Amt" der Funktionsinhaberin (der Klägerin) – ist vielmehr mit der
Auflösung der alten Dienststelle in Gestalt von deren Überführung in eine neue –
privatrechtliche – Organisationsform, die GmbH (Beklagte zu 2.), ersatzlos weggefallen.
Da keine entsprechenden Vereinbarungen geschlossen wurden, hat die Funktion der
Klägerin auch nicht übergangsweise in der neuen Organisationseinheit
weiterbestanden; eine insoweit einschlägige gesetzliche Vorschrift existiert für die
Gleichstellungsbeauftragte nicht. Diese Umstände führen zusammengenommen dazu,
dass die dem materiellen Gleichstellungsrecht zugehörige, im Zentrum des
vorliegenden Streits der Beteiligten stehende Rechtsfrage, ob und ggf. inwieweit der
öffentlich-rechtliche Privatisierer und zugleich Mehrheitsgesellschafter, die Beklagte zu
1, aufgrund der Vorschrift des § 3 Abs. 2 BGleiG auch noch nach Abschluss der
Privatisierung verpflichtet ist, auf eine zumindest entsprechende Anwendung der
Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes in der privatisierten Einrichtung, der
Beklagten zu 2., in geeigneter Weise hinzuwirken, von der Klägerin nicht mit dem
Anspruch auf eine Sachentscheidung gerichtlicher Klärung zugeführt werden kann,
diese Frage folglich vom Senat nicht entschieden werden muss.
27
Im Einzelnen gilt:
28
Bei dem Rechtsschutz nach § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 BGleiG geht es nicht um
die Durchsetzung subjektiver Rechte der Gleichstellungsbeauftragten in Person.
Vielmehr handelt es sich um ein Organstreitverfahren. Die Gleichstellungsbeauftragte ist
– als Teil der Personalverwaltung (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 BGleiG) – ein eigenständiges
Kontrollorgan der Dienststelle, das nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BGleiG den Vollzug des
Bundesgleichstellungsgesetzes sowie sonstiger die Gleichstellung von Frauen und
Männern betreffenden Regelungen zu überwachen und zu fördern hat. Gegenstand des
gerichtlichen Verfahrens ist vor diesem Hintergrund ausschließlich die Durchsetzung
und Verteidigung der der Gleichstellungsbeauftragten gesetzlich zugewiesenen
organschaftlichen Beteiligungs- und Kontrollrechte. Dementsprechend kann die
Anrufung des Gerichts gemäß § 22 Abs. 3 BGleiG – hier betreffend die Fallgruppe der
Nr. 1 – nur darauf gestützt werden, dass die (eigene) Dienststelle organschaftliche
Rechte der Gleichstellungsbeauftragten, welche dieser Dienststelle organisatorisch
zugeordnet ist, verletzt hat.
29
Vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 2007 – 1 B 1839/07 –, NWVBl.
2008, 303 = juris, Rn. 47, 66, 72, und vom 17. Dezember 2007 – 1 B
1382/07 –, Seiten 6/7 des amtlichen Umdrucks.
30
Mit ihren Anträgen beanstandet die Klägerin aber – wie schon ausgeführt – kein
Verhalten ihrer eigenen Dienststelle. Sie fordert vielmehr von anderen Stellen, hier der
Beklagten zu 1. und kumulativ dazu der Beklagten zu 2., ein sachlich aus dem
materiellen Gleichstellungsrecht des Bundes hergeleitetes Verhalten ein. Zugleich fehlt
ihr die im Organstreitverfahren erforderliche Betroffenheit in (fortbestehenden) eigenen
Wahrnehmungszuständigkeiten im Verhältnis zu dem zugeordneten anderen Organ
bzw. der zugeordneten anderen Stelle – hier der Dienststelle. Denn ihr Amt als
Gleichstellungsbeauftragte ist erloschen.
31
Die Klägerin hat die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten nach ihrer Wahl und
Bestellung (nur) in der und für die ehemalige Dienststelle "Berufsgenossenschaftliche
Kliniken C. " bekleidet/ausgeübt. Bei der Hauptverwaltung der
(Rechtsvorgängerin der) Beklagten zu 1., welche die Privatisierung der vorgenannten
Dienststelle eingeleitet bzw. durchgeführt hat und welche die Klägerin aufgrund des § 3
Abs. 2 BGleiG als rechtlich gebunden ansieht, auf eine entsprechende Anwendung der
Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes "hinzuwirken", handelt es sich aber
zweifellos um eine andere Dienststelle als die, der die Klägerin mit ihrer Funktion
zugeordnet ist/war. Dies folgt schon daraus, dass es um eine andere, nämlich die
zentrale (Verwaltungs-)Ebene geht. Mit Blick auf den Verfahrensgegenstand des
Antrags zu 1. hätte deswegen allein die bei der (Rechtsvorgängerin der) Beklagten zu 1.
bestellte Gleichstellungsbeauftragte eine Betroffenheit in ihren organschaftlichen
Rechten ggf. erfolgversprechend geltend machen können; für die Klägerin hingegen
wäre höchstens eine Beteiligung nach § 17 Abs. 2 BGleiG in Betracht gekommen, die
aber nicht Gegenstand dieses gerichtlichen Verfahrens ist.
32
Der Beklagten zu 2. ist die Klägerin ebenfalls nicht als Gleichstellungsbeauftragte
zugeordnet. Unstreitig ist die Klägerin bei der Beklagten zu 2. nicht als
Gleichstellungsbeauftragte gewählt und bestellt worden. Die Funktion einer
Gleichstellungsbeauftragten ist dort vielmehr nicht eingerichtet worden, auch nicht – auf
der Grundlage des § 3 Abs. 2 BGleiG – in entsprechender Anwendung der Vorschriften
des Bundesgleichstellungsgesetzes. Ferner ist – anders als die Klägerin meint – das
Amt der Gleichstellungsbeauftragten bei ihrer alten Dienststelle, dem Eigenbetrieb
"Berufsgenossenschaftliche Kliniken C. ", nicht aus Gründen der Amtskontinuität
auf sie – im Verhältnis nunmehr zu der Beklagten zu 2. – übergegangen. Die Beklagte
zu 2. ist ein in privatrechtlicher Organisationsform (GmbH) neu gegründetes
Unternehmen. Auch wenn dieses Unternehmen die Aufgaben, die Einrichtungen und
die Beschäftigten der früheren Dienststelle der Klägerin übernommen hat, ist mit Blick
auf die hier allein interessierende Anwendung des Bundesgleichstellungsgesetzes
keine Dienststellenidentität gegeben. Das neu gegründete Unternehmen unterfällt nicht
mehr dem Dienststellenbegriff des § 4 Abs. 5 BGleiG, denn es ist kein in bundeseigener
Verwaltung geführter Betrieb. Die alte Dienststelle, für welche die Klägerin gewählt und
bestellt war, ist – zumal vor diesem Hintergrund - nicht mehr existent; sie hat nicht im
Rechtssinne fortbestanden. Vielmehr ist die frühere Dienststelle der Klägerin im
Rechtssinne aufgelöst, nämlich vollständig und zugleich (als Dienststelle) ersatzlos
beseitigt worden. Solches setzt nicht notwendig den Wegfall der jeweils
wahrgenommenen Aufgabe und der dafür zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgabe
bestehenden Einrichtungen voraus, sondern bestimmt sich – mit Blick auf die in § 4 Abs.
33
5 Halbs. 2 BGleiG enthaltene Bezugnahme – in Anwendung der für den
Dienststellenbegriff des (Bundes-)Personalvertretungsrechts geltenden Grundsätze
maßgeblich danach, ob die Stelle organisationsrechtlich ihre Selbständigkeit oder ihre
Existenz verloren hat. Das schließt namentlich solche Fälle ein, in denen – wie hier –
die in Rede stehenden Aufgaben vollständig auf eine andere Dienststelle oder (erst
recht) auf einen privaten Träger übertragen werden, sei es durch Gesetz oder durch
Organisationsmaßnahme der Verwaltung.
Vgl. entsprechend zum Personalvertretungsrecht etwa
Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/ Faber,
Bundespersonalvertretungsgesetz, Loseblatt-Kommentar (Stand: April
2010), § 78 Rn. 25; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das
Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Loseblatt-Kommentar
(Stand Januar 2010), § 73 Rn. 67, 69, jeweils m.w.N.
34
Mit der Beendigung der Existenz einer Dienststelle geht außerdem zwangsläufig der
Verlust der Funktion bzw. des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten einher. Dies folgt
aus der bereits angeführten Zuordnung dieser Funktion zu einer konkreten Dienststelle
(und deren Leitung) – also nicht allgemein zu einem bestimmten Kreis materieller
Verwaltungsaufgaben oder zu einer nach örtlich/räumlichen Kriterien verstandenen (und
insofern unverändert bestehen bleibenden) Einrichtung. Insoweit besteht im Übrigen
kein rechtlicher Unterschied zu der Situation bei den Personalvertretungen. Auch für
diese ist anerkannt, dass mit der Auflösung einer Dienststelle die Existenz des bei ihr
gebildeten Personalrats endet.
35
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 1990 – 6 P 8.88 –, PersR 1990,
108 = juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 29. September 1999 – 1 A
1083/98.PVB –, PersV 2000, 267 = PersR 2000, 455 =juris, Rn. 18;
Lorenzen u.a., BPersVG (a.a.O.), § 1 Rn. 7.
36
Aus den Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes ergibt sich in diesem
Zusammenhang nichts Gegenteiliges: Zunächst ergibt sich weder aus § 16 Abs. 2 Satz
1 BGleiG (Wahlperiode von 4 Jahren) noch aus § 16 Abs. 7 BGleiG (Neubestellung bei
vorzeitigem Ausscheiden) Durchgreifendes dafür, dass eine vorzeitige Beendigung der
Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten nicht in Betracht kommt. Dies gilt
insbesondere, was einen – wie hier – organisationsbedingt eingetretenen Wegfall des
Amtes als solchen und nicht nur ein persönliches Ausscheiden bei Fortbestand des
Amtes und des Zuständigkeitsbereichs betrifft.
37
Vgl. schon Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2007 – 1 B 1382/07 –,
Seiten 9/10 des amtlichen Umdrucks.
38
§ 18 Abs. 5 Satz 3 BGleiG, welcher den Schutz der Gleichstellungsbeauftragten vor
Kündigung, Versetzung und Abordnung demjenigen eines Mitgliedes der
Personalvertretung angleicht, ist eine dienst- bzw. arbeitsrechtliche Schutzvorschrift,
indes keine – zumal keine absolute - Bestandsgarantie in Richtung auf die hier in Rede
stehende Beendigung der Funktion der Gleichstellungsbeauftragten aus
organisationsrechtlichen Gründen.
39
Soweit § 3 Abs. 1 Satz 1 BGleiG den Anwendungsbereich dieses Gesetzes dahin
bestimmt, dass es für alle Beschäftigten in der unmittelbaren und mittelbaren
40
Bundesverwaltung "unabhängig von ihrer Rechtsform" gelte, kann daraus nichts
Konkretes für die Beantwortung der Frage der Amtskontinuität einer bei der früheren
(wegen beabsichtigter Privatisierung aufzulösenden) Dienststelle bestellten
Gleichstellungsbeauftragten hergeleitet werden. Es kann deshalb im Zusammenhang
mit dieser Vorschrift jedenfalls dann, wenn wie hier keine Dienststellenidentität vorliegt,
allein darum gehen, ob den Anforderungen des Bundesgleichstellungsgesetzes durch
die neu gegründete Beklagte zu 2. gegebenenfalls überhaupt – nämlich aus Gründen
des Anwendungsbereichs des Gesetzes – Rechnung getragen werden muss. Dieses
Ziel ließe sich aber ohne weiteres schon durch die Neuwahl und Neubestellung einer
(eigenen) Gleichstellungsbeauftragten erreichen. Schon deswegen kann die
vorgenannte Vorschrift der Klägerin die für ihre Antrags-/Klagebefugnis bzw.
Aktivlegitimation benötigte Amtskontinuität nicht vermitteln. Nur der Vollständigkeit
halber geht der Senat darüber hinaus noch auf den nachfolgenden, vom
Verwaltungsgericht mit erörterten Aspekt ein, welcher das Ergebnis, dass sich die
Klägerin nicht mit Erfolg auf eine unmittelbare Anwendung des
Bundesgleichstellungsgesetzes auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 BGleiG berufen kann,
weiter erhärtet:
Es ist verfehlt, § 3 Abs. 1 BGleiG dahin auszulegen, er würde bestimmen, dass in
sämtlichen Fällen der Privatisierung bestehender Unternehmen der unmittelbaren oder
mittelbaren Bundesverwaltung, d.h. der Überführung dieser Unternehmen in eine
Organisationsform des privaten Rechts, von vornherein das
Bundesgleichstellungsgesetz – mitsamt der Einrichtung der gesetzlich
institutionalisierten Organe – Anwendung finden müsse. Eine derartige, im Ansatz
möglicherweise auf den genannten Wortlaut des Absatzes 1 Satz 1 zu stützende
Auslegung würde nämlich dem Gesamtzusammenhang der einzelnen Absätze des § 3
BGleiG – und damit der Gesetzessystematik – deutlich widersprechen. Denn in
Abgrenzung zum Grundfall des Absatzes 1 bliebe insbesondere für den Absatz 2
überhaupt kein Anwendungsbereich mehr übrig, wenn man die Privatisierungsfälle nicht
eigenständig und erforderlichenfalls auch differenzierend in den Blick nähme. Um diese
Schwierigkeit zu lösen, könnte man zunächst erwägen, nachträglich, d.h. nach
Inkrafttreten des Bundesgleichstellungsgesetzes erfolgte Privatisierungen ganz vom
Anwendungsbereich des Absatzes 1 auszunehmen und sie, evtl. auch im Gegenschluss
zu Absatz 1 Satz 2 (ausdrückliche Erwähnung – nur – der Unternehmen der
Bundesverwaltung), lediglich und ohne weitere Differenzierung dem Absatz 2 als
Sonderregelung zu unterwerfen.
41
In diesem Sinne wohl (jedenfalls im Ergebnis)
Schiek/Dieball/Horstkötter/Seidel/Vieten/Wankel,
Frauengleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder, 2. Aufl. 2002,
Systematische Darstellung, Rn. 70 ff., sowie § 3 BGleiG Rn. 852, 853.
42
Das würde abgesehen von Problemen mit dem oben angeführten Wortlaut des
Absatzes 1 Satz 1 aber auch mit der allgemeinen Zielsetzung des Gesetzgebers, durch
die Einbeziehung der Bundesverwaltung in Privatrechtsform eine "Gesetzeslücke" zu
schließen und dem Bundesgleichstellungsgesetz hierdurch – gemeinsam mit den
Bestimmungen in den nachfolgenden Absätzen – "umfassende Geltung" zu verschaffen,
43
vgl. die (amtl.) Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf, BT-
Drucks. 14/5679 S. 19,
44
schwerlich in Einklang zu bringen sein. Vorzugswürdig erscheint deswegen, obwohl für
die konkret vorgenommene Differenzierung im Gesetz selbst ein ausdrücklicher Anhalt
fehlt, die Gegenauffassung, der sich auch das Verwaltungsgericht in dem
angefochtenen Urteil angeschlossen hat. Hiernach ist allein die Gruppe der
Organisationsprivatisierungen bereits der unmittelbaren Geltung des
Bundesgleichstellungsgesetzes unterworfen und bleibt für die Hinwirkenspflicht des
Privatisierers in Richtung auf eine entsprechende Gesetzesanwendung nach dem
Absatz 2 konsequenterweise nur noch Raum bei der Gruppe der materiellen
Privatisierungen.
45
Vgl. v. Roetteken, Bundesgleichstellungsgesetz, Loseblattsammlung, Bd. I,
§ 3 BGleiG Rn. 26.
46
Das Verwaltungsgericht hat sich in den Gründen seiner Entscheidung mit der
Abgrenzung diese beiden Gruppen von Privatisierungen näher befasst und ist gut
nachvollziehbar und in der Sache überzeugend zu der – übrigens auch von der Klägerin
geteilten – Auffassung gelangt, dass die Überführung der "Berufsgenossenschaftlichen
Kliniken C. " in die Beklagte zu 2. eine materielle Privatisierung darstelle.
Namentlich auch vor dem Hintergrund der fallbezogenen Sachausführungen der
Beklagten zu 1. im Berufungsverfahren, welche diese Einstufung noch erhärten, hat der
Senat dem nichts hinzuzufügen und nimmt insoweit zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug.
47
Aus § 3 Abs. 2 BGleiG kann die Klägerin eine vorliegend verfahrensrelevante eigene
Rechtsstellung nicht herleiten, schon deswegen nicht, weil die dortige, dem Privatisierer
(objektiv) auferlegte Verpflichtung zum "Hinwirken" auf die entsprechende Geltung des
Bundesgleichstellungsgesetzes jedenfalls nicht mehr die "alte" Funktionsinhaberin der
im Zuge der Privatisierung aufgelösten Dienststelle im Rechtssinne begünstigt. Nicht im
Ansatz bietet die genannte Verpflichtung des Privatisierers eine Grundlage für die
Annahme, die Klägerin hätte, nunmehr bezogen auf das neu gegründete private
Unternehmen (die Beklagte zu 2.), - sozusagen in einer Art "Automatismus" - eine
eigene im Organstreitverfahren nach § 22 BGleiG klagefähige Rechtsstellung als
Gleichstellungsbeauftragte noch weiterhin inne oder aber wieder erlangt. Die genannte
Verpflichtung zum Hinwirken zielt vielmehr auf die Vornahme weiterer, konkreter, erst
ihrerseits möglicherweise organschaftlich rechtsbegründender Maßnahmen (wie z.B
vertraglicher Vereinbarungen über die Weiterführung/Neubegründung einer Funktion
der Gleichstellungsbeauftragten "entsprechend" den Regelungen des
Bundesgleichstellungsgesetzes), an denen es hier unstreitig fehlt. Die Regelung des § 3
Abs. 2 BGleiG ist im Übrigen ein (weiterer) Beleg dafür, dass es in den von ihr erfassten
Fällen der materiellen Privatisierung gerade keinen automatischer Fortbestand der alten
Rechtsverhältnisse/Rechtsinstitutionen – sei es bezogen auf die Dienststelle oder die
Funktion der Gleichstellungsbeauftragten – geben sollte. Andernfalls hätte es nämlich
dieser besonderen, an den Privatisierer gerichteten "Hinwirkensregelung" gar nicht
bedurft.
48
Ob der Gleichstellungsbeauftragten – wie etwa dem Personalrat – im Falle der
Auflösung der Dienststelle, der sie zugeordnet ist, ein Restmandat des Inhalts
zuzubilligen ist, dass es ihr obliegt, mit dem Wegfall der Dienststelle verbundene
Aufgaben noch abzuwickeln,
49
vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Oktober 1983 – 6 P 23.81 –, Buchholz
50
238. 3 A § 83 Nr. 22; Lorenzen u.a., BPersVG (a.a.O.), § 1 Rn. 108 ff.;
Altvater/Hamer/Kröll/Lemcke/ Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz,
6. Aufl. 2008, § 26 Rn. 10.
bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil sich das von den Anträgen der Klägerin
erfasste Begehren gerade nicht auf eine bloße Abwicklung von (Rest) Angelegenheiten
ihrer alten Dienststelle bezieht und beschränkt. Jedenfalls für ein weitergehendes
"Übergangsmandat" – etwa nach dem Vorbild des § 21a BetrVG – fehlt es indes an der
hierfür zu fordernden gesetzlichen Grundlage. Dementsprechend hat etwa auch der
Personalrat einer aufgelösten Dienststelle keinen Anspruch darauf, z.B. im Fall der
Privatisierung bis zur Wahl eines Betriebsrates kommissarisch die Rechte eines "Quasi-
Betriebsrates" wahrzunehmen oder auch nur die Betriebsratswahlen durch Bestellung
des Wahlvorstands einzuleiten.
51
Vgl. zu dieser namentlich in der Rechtsprechung vorherrschenden
Auffassung etwa die Nachweise bei Lorenzen u.a., BPersVG (a.a.O.), § 1
Rn. 111.
52
Für die von der jeweils zugeordneten Dienststelle noch weniger als der Personalrat
verselbständigte Gleichstellungsbeauftragte kann in diesem Zusammenhang nicht
Weitergehendes gelten.
53
Da die Klägerin nach alledem nicht klagebefugt ist, kommt es auf den materiellen Gehalt
des im Zentrum ihres Berufungsvorbringens stehenden § 3 Abs. 2 BGleiG, d.h.
namentlich auf den sachlichen und zeitlichen Umfang bzw. die Grenzen der "Soll"-
Verpflichtung des Privatisierers, wie anfangs schon gesagt, nicht an. Soweit die
Klägerin in diesem Zusammenhang betont hat, ihre Auffassung zum Inhalt dieser
Vorschrift entspreche derjenigen des Bundesversicherungsamtes, ergibt sich daraus für
ihre Rechtsstellung nichts Weiterführendes. Vielmehr würde es dem
Bundesversicherungsamt ggf. selbst obliegen, als Aufsichtsbehörde gegenüber der
Beklagten zu 1. als Adressatin der Verpflichtung aus § 3 Abs. 2 BGleiG vorzugehen und
auf diesem Wege für die Durchsetzung des materiellen Gleichstellungsrechts im Sinne
der für richtig befundenen Auslegung zu sorgen.
54
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
55
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 nicht
gegeben sind.
56