Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.07.1999

OVG NRW: unterschutzstellung, öffentliches interesse, gestaltung, stadt, wiederaufbau, fassade, eigentümer, ausnahme, gebäude, wohnraum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 3387/98
21.07.1999
Oberverwaltungsgericht NRW
7. Senat
Urteil
7 A 3387/98
Verwaltungsgericht Köln, 14 K 2210/96
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Eintragung der Siedlung I. -Süd in die Denkmalliste der Stadt L. unter
der Nr. 7144 und der über die Eintragung erteilte Bescheid des Beklagten
vom 14. Juni 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der
Bezirksregierung L. vom 12. Februar 1996 werden hinsichtlich der
Häuser P. straße 169 und 171, C. platz 6 bis 14, E. Straße 2 bis 6, S.
Straße 1 bis 13, 19 bis 27 (ungerade Hausnummern), 12 und 14, O.
Straße 2,4 und 6 bis 21, C. Straße 2 bis 20 sowie X. Straße 39 bis 57
(ungerade Hausnummern) aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger erwarben 1993 die im Sanierungsgebiet Q. /I. in L. gelegenen Wohnhäuser P.
straße 169 und 171, C. platz 6 bis 14, E. Straße 2 bis 6, S. Straße 1 bis 13 und 19 bis 27
(ungerade Hausnummern), 12 und 14, O. Straße 7 bis 21 (ungerade Hausnummern) und 2
bis 20 (gerade Hausnummern), C. Straße 2 bis 20 sowie X. Straße 39 bis 57 (ungerade
Hausnummern). Die Kläger sind 1994 Eigentümer der vorbezeichneten Grundstücke
geworden, die sie während des anhängigen Rechtsstreits zum Teil wieder veräußert
haben. In den Kaufverträgen haben sie nach ihren Angaben die Verpflichtung zur Klärung
der im vorliegenden Verfahren strittigen Fragen denkmalrechtlicher Unterschutzstellung der
"Siedlung I. -Süd" übernommen, die neben fünf weiteren Grundstücken die klägerischen
Grundstücke umfaßt.
Die Häuser der "Siedlung I. -Süd" (im folgenden auch: Siedlung) wurden Ende der 20er-
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Jahre errichtet. Durch Kriegseinwirkungen wurden die an der O. Straße stehenden Häuser
derart stark zerstört, daß sie Anfang der 50er-Jahre auf vorhandenem Kellermauerwerk neu
errichtet wurden. Das Ausmaß von Kriegsschäden an anderen Häusern der Siedlung ist
zwischen den Beteiligten strittig. Die Kläger versahen die von ihnen erworbenen Häuser
mit einem neuen, farbigen Wärmeisolierputz. Die Häuser wurden in unterschiedlichem
Ausmaß modernisiert, so neue isolierverglaste Kunststoffenster, neue Haustüren, neue
Eisentüren zum Kellerabschluß eingebaut und auf Wunsch der jeweiligen Mieter Bäder
installiert bzw. erneuert. Die Modernisierungen waren zum Teil mit Änderungen des
Wohnungsgrundrisses verbunden, über deren Erheblichkeit die Beteiligten streiten. Die
Häuser der C. Straße wurden auf Grundlage der Baugenehmigung vom 17. März 1994 in
der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 13. Juli 1994 nach Abstimmung mit der
Unteren Denkmalbehörde in einem Zuge saniert; ein 1996 gestellter Antrag auf befristete
Genehmigung der Zusammenlegung mehrerer Wohnungen im Hause C. Straße 10 ist nach
Aktenlage nicht beschieden. Zur Beseitigung baulicher Mängel und Mißstände haben sich
die Kläger in einem mit der Stadt L. am 22. September 1993 geschlossenen
"Modernisierungsvertrag" verpflichtet. In diesem Vertrag traten sie wie mit der Klageschrift
unter dem Namen G. - Immobilien GbR auf.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 1993 hörte der Beklagte die G. -Immobilien GbR zur
beabsichtigten denkmalrechtlichen Unterschutzstellung an. Auf die Anhörung nahmen die
Prozeßbevollmächtigten der Kläger, aber auch die unter dem Namen G. -Immobilien GbR
handelnden Kläger selbst Stellung. Am 14. Juni 1994 trug der Beklagte die Siedlung I. -Süd
nach Herstellung des Benehmens mit dem Landschaftsverband Rheinland in die
Denkmalliste der Stadt L. ein. In der der Eintragung beigefügten Anlage wurden die
"wesentlichen charakteristischen Merkmale des Denkmals" wie folgt beschrieben:
"Erbaut 1928, 1. Bauabschnitt: C. platz 6 - 14, P. . 169, 171, E. Str. 2 - 6, S. Str. 11 - 27, 12 -
14; Kennzeichen: Satteldach; in einem 2. Bauabschnitt 1929-1930: S. Str. 1 - 11, C. Str. 2 -
20, O. Str. 1 - 21, 2 - 20, X. Str. 39 - 57; Flachdach; Architekten: Wilhelm S. und Caspar
Maria H. ; Wideraufbauten, insbesondere O. Str. 1 - 21 und 2 - 20, 1951-1956 von
Architekten Philipp E. und Sohn, L. .
Siedlungsgrundriß: Im Norden im Anschluß an eine Freifläche parallel zur P. Straße zwei
geschwungene, nach Osten spitz aufeinander zulaufende Baublöcke, einen Platz bildend,
mit ehemaligem Badehaus und zwei, die Anlage zur P. straße hin abgrenzende kurze
Baukörper. Zu einem dieser Blöcke (P. . 169) gibt es ein Pendant im Westen (S. Str. 12 -
14), das winklig an den Block E. Str. 2 - 6 anschließt. Leicht versetzt, beginnt an der
Rückfront des Blockes C. platz 6 - 14 ein langer gekrümmter Block, der südlich als gerader
Baukörper fortgeführt wird. An diesen schließt etwas versetzt eine leicht geschwungene
lange Zeile an, zu der sich ostwärts drei weitere, parallele Zeilen in regelmäßigen
Abständen zueinander erstrecken.
Aufrißgestaltung: 4geschossige Baukörper (Ausnahme: ehemaliges Badehaus und
integrierte ehemalige Eckläden E. /S. bzw. P. straße ), Putzfassaden, Sockelbereich mit
Kellerfenstern farblich abgesetzt.
Das architektonische Erscheinungsbild der Siedlung ist durch ungewöhnlich lange
Baukörper, markante Ecklösungen, zwei unterschiedliche Dachformen und die Abfolge
verschiedener Fassaden gekennzeichnet. Bestandteil ist auch der durch Allee und
Vorgärten (Hecken mit Rasen) gestaltete Grünbestand sowie die Rasenfläche.
I. Im nördlichen Teil der Siedlung (C. platz 6 - 14 - S. Str. 11) dominieren gleiche
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Blockfassaden. Ein Block setzt sich aus mehreren Hauseinheiten zusammen:
Fassadengestaltung einer Hauseinheit (Typ A, E. Straße, S. Str. 13 - 27, 12 - 14, C. platz 6 -
14, P. . 169, 171 in teilweise abgewandelter Form):
jeweils zwei Fensterachsen beidseitig der zurückliegenden Treppenhausachse
(Rücksprung jeweils oberhalb der Haustür-Überdachung). Alle Wohnungs- und
Treppenhausfenster sind quadratisch. Ursprünglich besaßen sie eine querrechteckige
Sprossenteilung. In der Treppenhausachse sind kleine, quergelagerte Fenster (den
Wohnungen zugehörig) versetzt unter bzw. oberhalb der Treppenhausfenster angeordnet.
Die Wohnungstür springt aus der Gebäudeflucht leicht zurück und ist beidseitig gerahmt.
Links oben weist die Rahmung einen verglasten "Lichtkasten" auf. Rückseite Typ A: plane
Fassadenflächen, Loggien. Zur Siedlung zugehörig die beiden eingeschossigen,
flachgedeckten Eckbauten der Kreuzung E. /S. Straße und E. /P. straße sowie das
ebenfalls eingeschossige und flachgedeckte ehemalige Badehaus der Anlage (im Innern
weitgehend verändert) mit gerundeten Ecken und hohem Kamin (P. . 171, Kamin
größtenteils in 4geschossigem Baukörper). Zur Siedlung zugehörig der baumbestandene
C. platz im Norden der Anlage (zugehörig im Sinne des planerischen Gesamtkonzeptes,
nicht dem Eigentümer zugehörig) und der platzartige Grünbereich westlich des ehemaligen
Badehauses an der E. Straße. Fenster und Türen überwiegend erneuert. Im Innern original:
Terrazzoböden, Terrazzotreppen, Wohnungstüren teilweise.
II. Im südlichen Teil der Siedlung (S. Str. 1 - 11, O. Str. 1 - 21, 2 - 20, C. Str. 2 - 20, X. Str. 39
- 57) weisen alle nach Osten gerichtete Fassaden (Gebäudeseiten) glatte Oberflächen auf,
die nur von den Fenster- und Türöffnungen aufgebrochen werden (Lochfassade).
Fassadengestaltung einer Hauseinheit (Typ B, S. Str. 1 - 11, O. Str. 1 - 21, 2 - 20
(Rückseite), C. Str. 2 - 20 (Rückseite), X. Str. 39 - 57): Jeweils zwei Fensterachsen
beidseitig der zentrierten Eingangsachse. Die den Eingang flankierenden Achsen zeigen
quergelagerte große (im EG quadratisch) und die jeweils äußeren Achsen quergelagerte
kleinere Fenster. Dieser Typ wird variiert (O. Str. 2 - 20, Ostseite, äußere Achse: größere
quadratische Fenster).
Alle nach Westen orientierten Fassaden (Gebäudeseiten) sind plastisch (d.h. mit Vor- und
Rücksprüngen versehen) strukturiert und variieren den Fassadentyp A: querrechteckige
Treppenhausfenster mit kleinen flankierenden, quadratischen Fenstern, beidseitig der
Treppenhausachse nur eine Fensterachse bestehend aus jeweils einem quadratischen
Fenster außen, an das sich ein querrechteckiges, kleineres Fenster anschließt. Ihre
Fensterstürze bilden eine Linie, die Fensterbänke zeigen einen winkelförmigen Versprung.
Gemeinsames Merkmal des Fassadentyps A und seiner Variation ist der Rücksprung der
Treppenhausachse über der Eingangs- Überdachung.
Zusammenfassend läßt sich feststellen, daß im südlichen Teil der Siedlung immer eine
plastisch akzentuierte einer glatten Fassade (Gebäudeseite) gegenüberliegt. Eingezogene
Ecken kennzeichnen die Schmalseiten der Zeilen im Süden. Im Norden (X. Str. 39 - 57, C.
Str. 2 - 20, O. Str. 2 - 20) sind ihnen Eckloggien (in allen Geschossen) mit und ohne
Eckpfeiler vorgelagert. Fenster und Türen überwiegend erneuert. Im Innern teilweise
original: Terrazzoböden, Terrazzotreppen, Metallstabgeländer, Metallhandlauf,
Wohnungstüren. Zur Siedlung zugehörig die Grüngestaltung der O. Straße (Allee,
Baumbestand, mit Hecken eingefriedete Vorgärten) sowie die Grünfläche an der C. Straße
(Rasen)."
Über die Eintragung erteilte der Beklagte den an die Firma G. -Immobilien GbR gerichteten
Bescheid vom 14. Juni 1994. Mit Schreiben vom 15. Juni 1994 übersandte er ferner eine
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Neufassung der fachlichen Begründung der Unterschutzstellung, mit der die Anlage zum
Anhörungsschreiben ersetzt wurde.
Mit dem namens und in Vollmacht der G. -Immobilien GbR erhobenen Widerspruch führten
die Prozeßbevollmächtigten der Kläger aus: Der Bescheid lasse nicht erkennen, daß es
sich bei den Objekten um Baudenkmäler handele. Auf den Inhalt des Anhörungsschreibens
zu verweisen, genüge ebensowenig wie es möglich sei, Gründe nachzuschieben; die mit
Schreiben vom 15. Juni 1994 überreichte Neufassung der fachlichen Begründung sei
deshalb nicht ausreichend. Darüber hinaus müsse die Behörde auf ihr, der Kläger,
mündliches Vorbringen in ihrer Entscheidung eingehen, was sie nicht getan habe. Die
Siedlung sei kein Denkmal, sondern allenfalls ein Denkmalbereich. Selbst die
Denkmalbehörde vertrete die Ansicht, daß nicht die einzelnen baulichen Anlagen, sondern
lediglich die Anordnung der Gebäude schützenswert sei. Nicht das Einzelgebäude und
seine Substanz stehe im Vordergrund der Begründung, sondern das Bild und die
Konfiguration der baulichen Anlagen. Die Anlage sei auch deshalb nicht schützenswert,
weil sie im Krieg nahezu völlig zerstört worden sei; die wenigen nicht zerstörten Gebäude
hätten Kriegseinwirkungen aufgewiesen. Die Häuser seien in den 50er-Jahren mit
einfachen Baumitteln errichtet worden, ohne daß diese Bauten Denkmalwert hätten. Auf
kleinstem Raum müßten viele Menschen ohne Bad unter unglaublichen,
menschenunwürdigen Verhältnissen leben. Durch subjektive Vorstellungen der Mitarbeiter
der unteren Denkmalbehörde würden die Weichen dafür gestellt, daß die Siedlung zum
Slum verkomme.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 1996 wies die Bezirksregierung L. den
Widerspruch als unbegründet zurück.
Unter dem Namen G. -Immobilien GbR haben die Kläger am 12. März 1996 Klage erhoben.
Sie haben ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren vertieft und ergänzend ausgeführt: Der
Eintragungsbescheid sei schon deshalb fehlerhaft, weil er nicht an die persönlich
haftenden Gesellschafter, sondern nur an die G. -Immobilien GbR gerichtet gewesen sei.
Die Bescheidbegründung sei unzureichend, da mit ihr überwiegend die Anlage nur
beschrieben, die maßgebenden Kriterien denkmalrechtlicher Unterschutzstellung jedoch
nicht gewertet würden. Der Bescheid sei nicht ausreichend bestimmt, denn er verweise auf
Baudenkmäler, in der Anlage hingegen auch auf zugehörige Grünflächen, ohne daß klar
sei, ob die Grünflächen vom Denkmalschutz erfaßt werden sollten. Daß der Beklagte auch
die Außenanlagen unter Schutz habe stellen wollen, spreche für einen Schutz der Anlage
nur als Denkmalbereich. Der Landschaftsverband sei an der Entscheidung nicht beteiligt
worden. Der Beklagte habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt vor Eintragung
nicht hinreichend aufgeklärt, sei nämlich der Frage des Umfangs der Kriegszerstörungen,
die den Denkmalwert der Häuser entfallen ließen, nicht nachgegangen. Es bestehe kein
öffentliches Interesse an der Unterschutzstellung langer eintöniger Häuserzeilen. Große,
einförmige Baukörper gebe es in Großstädten haufenweise. In Kürze würden die
Wohnungen nicht mehr vermietbar sein. An einer derartigen Entwicklung könnte kein
öffentliches Interesse bestehen, da nicht anzunehmen sei, daß die Wohnanlage zu einem
Museum umgebaut werden solle. Künstlerische Gründe bestünden für die
Unterschutzstellung der eintönigen und puristischen Objekte nicht. Wissenschaftliche
Gründe seien nicht ersichtlich. Einem etwaigen architektonischen Interesse könne ebenso
wie ohnehin nicht gegebenen volkskundlichen Gründen mit einer Gebäudedokumentation
genügt werden. Aus derartigen Gründen komme nach Maßgabe des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ohnehin nur die Unterschutzstellung eines
Anlagenbruchteils in Betracht. Die Aufteilung der Wohnungen sei verändert worden und
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werde weiterhin verändert. Mehrere Wohnungen seien zu einer größeren Wohnung
zusammengefaßt worden. Es seien Bäder eingebaut worden.
Die Kläger haben beantragt,
die Eintragung der Siedlung I. -Süd in die Denkmalliste der Stadt L. unter der Nr. 7144 und
den hierzu ergangenen Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 1994 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 12. Februar 1996 aufzuheben,
soweit die Kläger Eigentümer sind.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist den Ausführungen der Kläger im einzelnen entgegengetreten.
Mit dem den Klägern am 16. Juni 1998 zugestelltem Urteil vom 5. Mai 1998, berichtigt mit
Beschluß vom 23. September 1998, hat das Verwaltungsgericht die Eintragung der
Siedlung I. -Süd in die Denkmalliste der Stadt L. unter der Nr. 7144 und den hierzu
ergangenen Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 1994 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 12. Februar 1996 insoweit
aufgehoben, als hinsichtlich der Häuser C. platz 10 und 12, S. Straße 1, 3, 5, 9, 11 und 13,
E. Straße 2 und 6, O. Straße 7-21, 2-20, C. Straße 2, 4, 6, 8, 18 und 20, X. Straße 45 und
47, P. straße 169 mehr als die Fassaden unter Schutz gestellt worden sind. Im übrigen hat
es die Klage abgewiesen. Auf den am 14. Juli 1998 eingegangenen Antrag der Kläger hat
der Senat mit den Klägern am 3. November 1998 zugestelltem Beschluß vom 29. Oktober
1998 die Berufung zugelassen. Mit am 30. November 1998, einem Montag,
eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger die Berufung begründet und einen
Berufungsantrag gestellt.
Die Kläger vertiefen ihr Vorbringen erster Instanz und tragen ergänzend vor: Die gerügten
formellen Mängel des Bescheids und des Verfahrens, in dem er ergangen sei, seien nicht
gemäß § 46 VwVfG NW unbeachtlich, da der Beklagte bei einer sorgfältigen und
sachgerechten Sachverhaltsermittlung wahrscheinlich zu einer anderen Entscheidung,
etwa dem Schutz des Erscheinungsbildes der Siedlung durch eine
Denkmalbereichssatzung gegebenenfalls auch in Kombination mit der Unterschutzstellung
einiger Häuser oder denkmalwerter Hausteile gekommen wäre. Die Unterschutzstellung
eines Gebäudes, dessen Denkmalwert sich im wesentlichen aus der Fassade ableite,
komme allenfalls dann in Betracht, wenn die Bausubstanz der übrigen Gebäudeteile noch
erhalten und zudem der typische, zwischen Fassade und den übrigen Gebäudeteilen
ursprünglich bestehende Funktionszusammenhang noch gegeben sei. Dies sei hier nicht
der Fall, da die innere Struktur, die Wohnungsgrößen und die Raumaufteilung, die
Treppenhäuser, die Loggien, Dachgestaltung und Aussenfassaden der Häuser, verändert
worden seien. Dies bestätigten die Angaben in der vom Beklagten herausgegebenen, das
Sanierungsverfahren W. /I. betreffenden Broschüre "Stadterneuerung". Soweit das
Verwaltungsgericht Hausfassaden als denkmalwürdig angesehen habe, sei es zu Unrecht
davon ausgegangen, daß den Fassaden Aussagewert für das einzelne Gebäude, für die
Geschosse und die Wohnungen selbst zukomme. Aufgrund der umfangreichen Ein- und
Umbauten sei auch ein völliger Funktionsverlust des "Badehauses" eingetreten; an keiner
Stelle dieses Gebäudes sei ein Hinweis auf die vorhandene Originalsubstanz ersichtlich.
Die Fassade des Gebäudes P. straße 171 sei nach dem Kriege im die Ladengeschäfte
umfassenden Ergeschoßbereich völlig verändert worden. Es fehle im übrigen größtenteils
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bereits die historische Bausubstanz. Die durch die Beiakte 4 belegten Kriegszerstörungen
hätten dazu geführt, daß die nunmehr bestehende Siedlung allenfalls als Kopie des
Originals bezeichnet werden könne. Weshalb das Verwaltungsgericht die Häuser C. platz
10 und 12 denkmalrechtlich anders beurteilt habe als die Häuser C. platz 6, 8 und 14, sei
nicht erkennbar. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts müsse im übrigen schon
deshalb aufgehoben werden, weil nicht erkennbar sei, ob die Grünflächen zwischen den
Häusern, die das Verwaltungsgericht nur hinsichtlich der Fassaden als denkmalwert
angesehen habe, von der Aufhebung der Eintragung erfaßt würden. Es sei auch nicht
einsichtig, weshalb die Grünflächen der als insgesamt denkmalwert angesehenen Häuser
von der Unterschutzstellung erfaßt werden sollten, die Grünflächen der Häuser hingegen
nicht, deren Denkmalwert sich im Fassadenschutz erschöpfe. Das Erscheinungsbild der
Grünflächen sei ohnehin nicht schützenswert. Der Freiraum zwischen O. Straße und C.
Straße habe bereits zum Zeitpunkt denkmalrechtlicher Unterschutzstellung einen
verwilderten, keinen denkmalwerten Aspekt deutlich machenden Eindruck hinterlassen; die
Grünflächenumgestaltung habe der Beklagte zwischenzeitlich genehmigt. Die Anlage sei
für die Architekturgeschichte nicht bedeutend, da sich der der Siedlung zugrundeliegende
architektonische Entwurf wegen der zwischenzeitlichen Veränderungen und Zerstörungen
im Objekt nicht wiederspiegele. Von künstlerischen Gründen, etwa einem exemplarischen
Charakter der Wohnanlage könne objektiv keine Rede sein, da in den ausgehenden 20er-
Jahren in Kalk und Mülheim in großem Umfang einfacher Wohnraum für Menschen, die
praktisch nur das Existenzminimum besessen hätten, geschaffen worden sei. Die
Anordnung und Zuordnung der Hauszeilen zueinander beruhe nicht auf einer
gestalterischen Lösung, sondern sei in erster Linie durch die örtlichen Gegebenheiten
vorgegeben gewesen. Daß die Siedlung im L. Stadt-Anzeiger 1930 lobend erwähnt worden
sei, entspreche nach Fertigstellung größerer Bauvorhaben der Regel. In der Folgezeit habe
die Siedlung in der Literatur anders als die Siedlungen P. , O. , I. , Am T. oder in H. oder
außerhalb L. gelegene Siedlungen (z.B. T. u.a.) zunächst keine Erwähnung mehr
gefunden. Bundesweit sei sie erst Mitte der 70er Jahre durch ihre Verwahrlosung sowie die
Machenschaften des damaligen Eigentümers L. bekanntgeworden. Die Beschreibung der
"Architektur des neuen Bauens" treffe auf die Wohnanlage I. -Süd nicht zu. Die bauliche
Substanz der Wohnanlage habe über das äußere Erscheinungsbild hinaus keine
denkmalwerten Eigenschaften. Allein der Umstand, daß der Häuserbestand Bausubstanz
aus unterschiedlichen Epochen umfasse, bürge nicht für eine geschichtliche Bedeutung
der Siedlung. Es handele sich um eine gewöhnliche Arbeiterwohnsiedlung einfachster
Bauausführung.
Die Kläger beantragen,
das angefochtene Urteil zu ändern und vollen Umfangs nach dem Schlußantrag erster
Instanz zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils, soweit die Klage abgewiesen
worden ist, auf seinen bisherigen Vortrag und führt ergänzend aus: Der Ersatz
ursprünglicher Substanz im Zuge des Wiederaufbaus eines Gebäudes sei mit parziellen
Veränderungen im Gebäudeinneren nicht gleichzusetzen. In der C. Straße sei nur jedes
zweite Haus dergestalt verändert worden, daß durch Entfernung einzelner Trennwände
drei Wohnungen in zwei Wohnungen je Etage umgestaltet worden seien. Die anderen
Gebäude der C. Straße hätten von Anbeginn nur zwei Wohnungen je Geschoß
aufgewiesen. Die Modernisierungen hätten keine insgesamt völlig neuen
Wohnungsgrundrisse entstehen lassen; in Abstellräumen seien Duschen eingebaut, der
Küchenraum vergrößert worden, die eigentlichen Wohnräume seien jedoch an ihren
ursprünglichen Lagen verblieben und seien wie bisher an ihren größeren Fenstern zu
erkennen. Weiterhin bestehe eine funktionale Verknüpfung von Gebäudeinnerem und
Fassade. Die Wohnungsausstattung sei dem heutigen Bedarf angeglichen worden, dabei
aber die architekturgeschichtliche und sozialgeschichtliche Aussage der Siedlung
bestehen geblieben. Noch heute seien die Wohnungen auf bescheidenste
Wohnbedürfnisse zugeschnitten. Die Zusammenlegung von Kleinstwohnungen sei bei
Bauten dieser Zeit durchaus vorgesehen gewesen; der Architekt der Siedlung, Wilhelm S. ,
habe entsprechende Grundrißentwürfe publiziert. Die Einbauten von Bad und WC
entsprächen den in der Denkmalpflege häufig vorkommenden notwendigen
Veränderungen, welche die weitere Denkmalnutzung gewährleisteten. Der hinsichtlich der
farblichen Gestaltung ohne denkmalrechtliche Erlaubnis aufgebrachte Außenputz habe das
Erscheinungsbild der Siedlung nur etwas geändert. Die Sprossengliederung der Fenster
sei entfallen, die Größe der Fensteröffnungen und damit die für das Gesamtbild wichtige
Reihung von Fenstern mit spezifisch unterschiedlicher Höhe jedoch erhalten geblieben.
Erhalten geblieben seien im wesentlichen auch die Treppenhäuser. Auf das
Erscheinungsbild der Loggien wirkten sich in einigen Fällen durchgeführte Veränderungen
kaum aus. Bei den leichten Schutzdächern oberhalb der Balkone im Dachbereich der
Rückfront der auf der östlichen Seite der S. Straße gelegenen Häuser handele es sich um
reversible Zutaten, die aus den 50er Jahren stammen dürften. Der Durchgang vom
"Badehaus" in das Haus P. straße 171 bestehe jedenfalls seit der Nachkriegszeit. Auch die
Vergrößerung von drei Fenstern des "Badehauses" sei nicht erheblich, da sich das
originale Fensterband weiterhin nachvollziehen lasse. Die Ladengeschäfte in diesem Haus
seien bereits im L. Adreßbuch von 1934 angeführt. Die Kriegszerstörungen hätten sich in
der Siedlung mit Ausnahme der Häuserzeilen beidseitig der O. Straße sowie der Bauten C.
Straße 4 und 20 im allgemeinen auf die Obergeschosse bzw. nur die Dachbereiche
beschränkt. Die Details des jeweiligen Schadens seien sekundär, da die ehemalige
Anschaulichkeit der Siedlung weiterhin vorhanden sei. Soweit ein Wiederaufbau erfolgt sei,
müsse er insbesondere im Hinblick auf den Umfang und die Größe der Siedlung als
Reparatur bewertet werden. Bei derartigen Reparaturen handele es sich nicht um
Neuschöpfungen, sondern um den Denkmalwert nicht beeinträchtigende notwendige
Erhaltungsmaßnahmen. Die ursprüngliche Bausubstanz sei mit den wiederaufgebauten
Teilen des einen Denkmals so verschmolzen, daß eine Trennung der neueren von den
erhaltenen Bauten der Entstehungzeit nicht möglich sei. Die Kriegszerstörungen seien
auch Teil der Siedlungsgeschichte, die zwar nicht in ihrer grund- und aufrißgetreuen
Wiederherstellung, wohl aber teilweise in dem zum Wiederaufbau verwandten Material
sowie Ausstattungsdetails (Treppengeländer, Türen, Wandfliesen) Ausdruck finde. Die
unregelmäßige Durchflechtung der historischen Siedlung mit wiederaufgebauten Teilen
gehöre zur Siedlungscharakteristik. Sie dokumentiere den starken Zerstörungsgrad L.
sowie die frühen Wiederaufbaumaßnahmen, die dazu gedient hätten, für die ausgebombte
Bevölkerung schnellstmöglich Wohnraum zu schaffen. Der Unterschutzstellungsbescheid
sei ausreichend bestimmt, lasse insbesondere erkennen, daß der Siedlungsbereich als
Einheit, die aus ihren Einzelbestandteilen bestehe, als Baudenkmal in die Denkmalliste
eingetragen sei. Die den einzelnen Wohnbauten zugeordneten Grundstücksteilflächen
seien Teil des Denkmals. Sie seien Bestandteil der Gesamtkonzeption, die Freiflächen
vorgesehen habe, um zum einen genügend Licht und Luft für die Wohnbevölkerung zu
schaffen und zum anderen die Wohnzeilen in ihrer Gesamtheit wirken zu lassen. Eine
Schutzausweisung als Denkmalbereich wäre nicht ausreichend, da auf diese Weise nicht
zuletzt die originalen Wohnungsgrundrisse, aber auch andere noch vorhandene
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Ausstattungsmerkmale nicht erhalten werden könnten. Auch die Herausnahme einzelner
Bautypen aus der Siedlung als Einzeldenkmäler sei nicht möglich, da die Bauten nur aus
ihrem Verbund heraus zu verstehen seien. Auch ein oder zwei Ausschnitte aus der
Siedlung könnten die Siedlungsstruktur in ihrer Komplexität nicht repräsentieren. Die
Hausgrundrisse variierten von einem Straßenabschnitt zum anderen; Grundprinzip sei
lediglich das straßenwärtige Treppenhaus, von dem je Geschoß zwei oder drei
Wohnungen erschlossen würden. Die Siedlung dokumentiere in einer für L. einzigartigen
Weise eine konsequent progressive Gestaltung, zu der auch die Straßenführung zähle, die
Gegenstand des Entwurfs von S. gewesen sei.
Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 10. Juni 1999 in Augenschein genommen.
Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die Niederschrift Bezug
genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten, der von den Beteiligten
weiter eingereichten Unterlagen und Fotografien, namentlich die Luftbilder aus dem Jahre
1945 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet.
Die Klage ist zulässig.
Die Kläger sind als Eigentümer der von der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung
betroffenen Grundstücke zur Anfechtung der Unterschutzstellung und des hierüber erteilten
Bescheides berechtigt; dies gilt gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 265 f ZPO auch hinsichtlich
der Grundstücke, die sie während des anhängigen Rechtsstreits veräußert haben.
Die Klage ist auch begründet.
Die Eintragung der Siedlung I. -Süd in die Denkmalliste der Stadt L. unter Nr. 7144 und der
über die Eintragung erteilte Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 1994 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 12. Februar 1996 sind rechtswidrig
und daher insoweit aufzuheben als die Kläger Eigentümer von der Unterschutzstellung
erfaßter Grundstücke (gewesen) sind.
Die Rechtswidrigkeit der Eintragung und des über die Eintragung erteilten Bescheids folgt
allerdings nicht bereits aus formellen Gründen. Zur Vermeidung von Wiederholungen
verweist der Senat insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil. Zur Ergänzung
von Detailfragen etwa der hinreichenden Bestimmtheit des Bescheides besteht keine
Veranlassung, da die Eintragung und der hierüber erteilte Bescheid jedenfalls der Sache
nach rechtswidrig, da nicht durch die gesetztliche Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist.
Gemäß § 2 Satz 1 DSchG NW sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile
von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein
solches Interesse besteht danach, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des
Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und
Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische,
wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe sprechen. Der Siedlung I. -
Süd kommt die von Gesetzes wegen verlangte Bedeutung nicht zu.
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Die besondere Bedeutung einer Sache entfällt dann, wenn die Sache ihre ursprüngliche
Identität verloren hat. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Denkmal nach der Durchführung
erhaltensnotwendiger Renovierungsarbeiten mit seinem historischen Dokumentationswert,
mit den die Denkmaleigenschaft begründenden Merkmale im wesentlichen noch
vorhanden ist und die ihm zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder
Zustände geschichtlicher Art zu dokumentieren, noch erfüllen kann. Ein Auswechseln und
Ergänzen von einzelnen Materialteilen, das den Gesamteindruck der Sache unberührt läßt,
ist für die Bewertung der Denkmaleigenschaft unerheblich.
Vgl. OVG NW, Urteil vom 25. Juli 1996 - 7 A 1772/92 -.
Die besondere Bedeutung einer Sache entfällt jedoch jedenfalls dann, wenn sie insgesamt
nur noch eine Rekonstruktion des Originals darstellt.
Vgl. OVG NW, Urteil vom 10. Juni 1985 - 11 A 960/84 -, BRS 44 Nr. 123; OVG Berlin, Urteil
vom 7. April 1993 - 2 B 36.90 -, BRS 55 Nr. 137; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 14.
September 1994 - 1 L 5631/92 -, BRS 56 Nr. 221.
Sie ist gleichfalls nicht gegeben, wenn die Sache ohne Absicht einer Rekonstruktion, also
der Wiederherstellung des alten Zustands, in einer Weise verändert oder teilweise
verändert wieder hergestellt wurde, daß als Folge ein Objekt entstanden ist, welches
Gestalt und Charakter ganz wesentlich auch durch die neu errichteten Bestandteile
erhalten hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Wiederherstellung bzw. Abwandlung
des historischen Bestands in seiner äußeren Erscheinung selbst eine seinen Denkmalwert
begründende Bedeutung zukommt.
Wann eine bauliche Anlage noch als Original angesehen werden kann oder bereits im
vorgenannten Sinne relevant verändert ist, läßt sich (abgesehen vom Fall des
vollständigen Verlusts der Originalsubstanz) nicht allein nach abstrakten Merkmalen wie
beispielsweise dem Verhältnis der Massen originaler bzw. im Zuge allfälliger
Renovierungen im Laufe der Zeit ersetzter originaler Substanz zur Masse rekonstruierten
Baumaterials beurteilen. Maßgebend ist vielmehr, ob sich die denkmalrechtliche
Bedeutung der baulichen Anlage anhand ihrer noch vorhandenen Originalsubstanz derart
ablesen läßt, daß die Unterschutzstellungsvoraussetzungen des Denkmalschutzgesetzes
zu bejahen sind. Es ist im Einzelfall eine Bewertung der der Originalsubstanz
zuordenbaren Aussagekraft für die als dokumentationswürdig angesehenen
Zusammenhänge erforderlich. Ist beispielsweise ein Mauerteil, weil einziges Zeugnis einer
dokumentationswürdigen geschichtlichen Entwicklung, von besonderer Bedeutung, weil
einziges Zeugnis einer dokumentationswürdigen geschichtlichen Entwicklung, ist das
quantitative Volumen der in anderen Bereichen restaurierten Mauer, deren Bestandteil das
dokumentationswürdige Element ist, von geringerer Bedeutung, als dies der Fall wäre,
wenn sich nur der in ihrer Gesamtheit betrachteten Mauer eine denkmalwerte Aussage
zuordnen ließe.
Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall zu entscheiden, ob der durch
Kriegseinwirkungen beeinträchtigten Substanz der Siedlung I. -Süd für die durch sie
dokumentierte Entwicklung nach ihrem Wiederaufbau noch hinreichende, die
denkmalrechtliche Unterschutzstellung rechtfertigende Aussagekraft zukam oder - falls ein
solcher Zusammenhang nicht mehr bejaht werden kann - ob sich der Wiederaufbau der
Siedlung in der Nachkriegszeit als denkmalwerte Neuschöpfung darstellt. Beides ist nicht
der Fall.
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Der Senat geht im vorliegenden Zusammenhang zugunsten des Beklagten davon aus, daß
sich der Denkmalwert der Siedlung in der Ende der 20er-Jahre errichteten Substanz aus
den Umständen ableiten läßt, die er im Verfahren mitgeteilt und die das Verwaltungsgericht
aufgegriffen hat. Danach sei die Siedlung bedeutend für die Geschichte des Menschen und
für Städte und Siedlungen; es würden künstlerische, wissenschaftliche und städtebauliche
Gründe für die Unterschutzstellung vorliegen. Die Siedlung belege die in der Zeit nach dem
Ersten Weltkrieg mit dem Ziel verfolgte Stadterweiterung, unter schwierigen wirtschaftlichen
Bedingungen einfache, aber gesunde Wohnverhältnisse für die Arbeiterbevölkerung
ortsnah zu benachbarten Industriegebieten zu schaffen. Unter Berücksichtigung modernster
Erkenntnisse des Städtebaus und der Architektur habe einfacher Wohnraum für Menschen
geschaffen werden sollen, die nur ein Existenzminimum besaßen. Dies habe zur
Typenbauweise geführt, die durch ausgeklügelte Rationalisierung der Bauanlage und der
Bauweise zu Kosteneinsparungen geführt und dadurch preiswertes Wohnen ermöglicht
habe. Gleichzeitig sei auf Durchlüftung, auf Licht und Sonne Wert gelegt worden. Die
Wohnhäuser seien zusammengefaßt und Grünzonen eingeplant worden. Die Siedlung
berücksichtige diese Zielvorgaben und sei deshalb Beleg für die sozialen Verhältnisse und
die Architekturgeschichte der 20er-Jahre. Es habe sich um ein kontinuierlich ausgeführtes
Bauvorhaben gehandelt, das im zweiten Bauabschnitt (S. Straße 1-11, O. Straße, C. Straße
und X. Straße) in jeder Hinsicht einer noch stärkeren Funktionalität entspreche. Schon der
erste Bauabschnitt habe keine Baublöcke aufgewiesen, habe aber noch nicht dem sodann
aufgenommenen neuen Standard der Zeilenbauweise mit konsequenter Nord-Süd-
Ausrichtung entsprochen. Eine Bebauung in dieser progressiven Gestaltung habe in L.
keine Parallelen. Erst im Nebeneinander der älteren und jüngeren sowie der gleichzeitigen
Baublöcke komme die Wirkung der Siedlung zur vollen Geltung. Die geschwungene
Straßenführung stehe im bewußten Gegensatz zur gründerzeitlichen Bebauung; neu sei in
L. die Kombination von Zeilenbauweise mit geschwungener Baukörpergestaltung. Mit
dieser Architektur habe auch das Anliegen verfolgt werden sollen, Menschen zu
gemeinschaftlichem Handeln anzuleiten, da die Reihung gleicher Teile als Kunstmittel
angesehen worden sei, eine kollektive Gesinnung zu erzeugen. Die Siedlung sei aus
städtebaulichen Gründen erhaltenswert, da sie durch ihre gestalterische Qualität den
Ortsteil I. positiv präge.
Die vorgenannten, den Denkmalwert der Siedlung nach Ansicht des Beklagten
begründenden Zusammenhänge waren jedoch anhand der nicht durch Kriegseinwirkungen
zerstörten Originalsubstanz nicht mehr in einem die Unterschutzstellung der Siedlung als
einheitliches Baudenkmal rechtfertigenden Ausmaß ablesbar. Den zur Siedlung
gehörenden einzelnen baulichen Anlagen ist ohne ihre Verknüpfung mit den anderen
Siedlungshäusern und ohne Einbindung in die Siedlungsgesamtheit keine
denkmalrelevante Aussage zuordenbar. Dem jeweiligen einzelnen Haus läßt sich (mit
Ausnahme des "Badehauses" sowie der Häuser mit Ladengeschäften) schwerlich eine
andere Aussage als die zuordnen, daß es in schlichter, funktionaler Ausführung
bescheidenem Wohnen dient und gewisse Ausstattungsdetails auf seine Entstehungszeit
hindeuten. Eine vom Denkmalschutzgesetz geforderte besondere Bedeutung ergibt sich
aus diesen Umständen nicht. Dies verkennt auch der Beklagte nicht, denn er betont zum
Vortrag der Kläger, die Unterschutzstellung der Siedlung als ein einheitliches Denkmal sei
unverhältnismäßig, zu Recht, daß die Unterschutzstellung einzelner Bauten unter den
gegebenen Verhältnissen nicht geeignet ist, den mit der Unterschutzstellung verfolgten
Dokumentationszweck zu erreichen. Erst die aufeinanderfolgende, im wesentlichen nicht
unterbrochene Verknüpfung der Einzelobjekte zu der einen auf Grundlage eines
(fortentwickelten) Entwurfs verwirklichten Anlage macht das ihren Denkmalwert etwa
tragende Konzept erfahrbar. Für dieses Konzept sind zum einen die Verbindung des ersten
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mit dem zweiten Bauabschnitt wesentlich, denn nur aus dieser Verbindung läßt sich
ableiten, daß es sich noch um die eine und nicht etwa um zwei verschiedene, unabhängig
voneinander geplante und verwirklichte und damit den vom Beklagten selbst
vorausgesetzten Denkmalschutzkriterien nicht genügende Siedlungen handelt. Wesentlich
ist zum anderen die Reihung der Bauzeilen im zweiten Bauabschnitt, denn anhand der
Reihung konnte die im ersten Bauabschnitt bereits begonnene, im zweiten Bauabschnitt
perfektionierte Entwicklung zur neuen Zeilenbauweise abgelesen werden.
Der für die potentielle Schutzwürdigkeit der Siedlung wesentliche Zusammenhang
zwischen dem ersten und dem zweiten Bauabschnitt, anhand dessen sich die Entwicklung
architektonischer, prinzipiell auf gleichem Grundgedanken beruhender Bauplanung
ablesen ließe, war in einem diesen Zusammenhang nicht mehr hinreichend erfahrbar
machenden Umfang zerstört. Die Verbindung bestand über die Häuser S. Straße 1-11 und
O. Straße 1-21, die sich äußerlich erkennbar von den Häusern S. Straße 13-27 absetzen
(etwa Flachdach), zugleich aber in ihrer äußeren und inneren Gestaltung die im ersten
Bauabschnitt entwickelten Elemente der Typenbauweise (Fassadengestaltung,
Wohnungszuschnitt) fortsetzten. Der Übergang zur noch progressiveren Zeilenbauweise
als Teil der Siedlung war durch die Verknüpfung der Häuser der O. Straße 1-21 mit den
Häusern der S. Straße und dadurch erfahrbar, daß die Häuser der O. Straße zugleich die
Häuser der ersten beiden der weiteren von hier in östlicher Richtung insgesamt vier
anschließenden Bauzeilen waren. Die Elemente, die die für den Siedlungszusammenhang
wesentliche Anknüpfung und Fortsetzung der Bebauung des ersten Bauabschnitts
darstellten, waren jedoch wegen der fast völligen Zerstörung nicht mehr vorhanden.
Wie zwischen den Beteiligten unstrittig ist und durch die vorgelegten Auszüge aus den
Bauakten bestätigt wird, wurden die Häuser O. Straße 1-21, also die ersten beiden der
insgesamt vier Bauzeilen des zweiten Bauabschnitts, bis auf die Kellergeschosse völlig
abgerissen, da die Kriegseinwirkungen keine Substanz belassen hatten, die einen
Wiederaufbau unter Ergänzung von in den oberirdischen Geschossen selbst vorhandenen
Mauerwerks ermöglicht hätten. Die unbeschädigten und daher auch (teilweise)
aufbaubedürftigen und aufbaufähigen Kellergeschosse sind in ihren Restbeständen nicht
hinreichend gewichtig, um den Siedlungszusammenhang und zugleich die
architektonischen Besonderheiten des zweiten Bauabschnitts noch erfahrbar zu machen.
Die Art der Ausführung der Kellergeschosse läßt zwar Schlußfolgerungen etwa hinsichtlich
einer typisierenden Bauweise zu, die in den Kellergeschossen auch verwirklicht ist, sie
veranschaulicht jedoch nicht, in welcher Weise der architektonische Gedanke in den
Obergeschossen umgesetzt worden ist. Über Größe, Aufteilung, Zuordnung der
Räumlichkeiten, selbst über ihren Nutzungszweck lassen die Kellergeschosse schon
keinen zwingenden Schluß zu, dokumentieren aber jedenfalls nicht einen immerhin mit
gewisser Wahrscheinlichkeit zu vermutenden Zusammenhang. Zudem sind die Häuser O.
Straße 1-21, S. Straße 1-11 (ungerade Hausnummern) mit Ausnahme des größen Hauses
S. Straße 11 mit knapp 13 m Straßenbreite deutlich schmaler als die etwa 19 m breiten
Häuser des ersten Bauabschnitts entlang der S. Straße. Dieser Umstand setzt etwaigen
Schlußfolgerungen hinsichtlich des vermuteten gleichartigen Hausaufbaus Grenzen.
Gänzlich ohne Aussagekraft ist das Kellergeschoß hinsichtlich der äußeren Gestaltung des
oberirdisch in Erscheinung tretenden Gebäudes, namentlich also seiner
Fassadengliederung (z.B. Mauerwerkseinzüge und Vorsprünge, Balkone, Loggien,
Fenstergröße), Gestaltung (etwa Ornamente, Farbwahl), der (nur durch statische
Anforderungen begrenzten) Haushöhe sowie der Dachausbildung. Auf den durch die
Kellergeschosse vorgegebenen Abmessungen hätten auch Nutzungsformen verwirklicht
werden können, die nicht - wie dies für die gesamte Siedlung kennzeichnend war -
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bescheiden(st)en Wohnansprüchen genügen (und gleichzeitig gesellschaftspolitisch
orientierten Zielsetzungen dienen) sollten, sondern beispielsweise gehobenen
Wohnanforderungen durch Etagenwohnungen mit entsprechender Ausstattung. Eine von
Haus zu Haus differenzierte, sich im Architekturstil von den Häusern des ersten
Bauabschnitts völlig unterscheidende Gestaltung wäre ebenso denkbar.
Eine die Einheitlichkeit der Siedlung dokumentierende Verknüpfung zum ersten
Bauabschnitt wurde auch nicht durch die Häuser S. Straße 1-11 gewährleistet. An diese
Hausreihe knüpfen die Häuser der O. Straße 1-21 (ungerade Hausnummern) nur über
einen Versprung in einem Bereich an, in dem die N. Straße nach Osten von der S. Straße
abzweigt. Bereits dies deutet auf eine eigenständige, nicht im Fortsetzungszusammenhang
stehende Bebauung hin. Hinzu kommt, daß auch die unmittelbar an die Häuser der O.
Straße anknüpfenden Häuser S. Straße 1 und 3 ausweislich der vom Beklagten
vorgelegten Bauakten derart beschädigt waren, daß die nach den Wiederaufbauarbeiten
verbliebene Originalsubstanz für die denkmalrechtlich beachtlichen Zusammenhänge
keine ausreichende Aussage traf. Die Häuser S. Straße 1 und 3 wiesen nach den Angaben
im Baufreigabeantrag annähernd den für die Häuser der O. Straße angegebenen
Schadensgrad (80 % statt 90 %) auf und waren daher in entsprechendem Umfang
erneuerungsbedürftig.
Mit Ausnahme der bereits durch die Kellergeschosse zum Ausdruck kommenden Idee der
Zeilenbauweise war anhand der verbleibenden originalen Bausubstanz den Häusern
entlang der O. Straße aus den vorgenannten Gründen keine Aussage ablesbar, ob und
inwieweit sich die die Unterschutzstellung im übrigen tragenden Gesichtspunkte auch hier
dokumentieren ließen. Die als solche erkennbare Zeilenbauweise allein trägt ungeachtet
ihrer Bedeutung im übrigen die denkmalschutzrechtliche Unterschutzstellung der Siedlung
insgesamt ohnehin nicht. Dies belegen bereits die vom Beklagten zur Begründung der
Unterschutzstellung benannten Aspekte, die namentlich auf die Dokumentation der
Bauentwicklung im Siedlungsbereich abstellt und gerade daraus, nicht aber allein aus der
Zeilenbauweise - neben Aspekten, die eher für die einzelnen Bauten von Bedeutung sind -
die Rechtfertigung herleitet, nicht einzelne bauliche Anlagen, sondern die Siedlung
insgesamt als das eine Baudenkmal unter Schutz zu stellen.
Hinzu kommt folgendes: Den an der C. Straße und der X. Straße gelegenen zwei
Hauszeilen fehlt die räumliche Nähe zu den Häusern des ersten Bauabschnitts, die
erforderlich wäre, sie als Fortentwicklung der dortigen Bebauung erfahrbar zu machen.
Vielmehr wirken diese Zeilen - die Bebauung der O. Straße, die dazwischenliegenden
Grünstreifen (die selbst ebenfalls durch Kriegseinwirkungen weitgehend zerstört waren),
sowie die Häuser S. Straße 1 und 3 entsprechend der Zerstörungssituation nach dem
Zweiten Weltkrieg hinweggedacht - als selbständig konzipierter Baukomplex eigener
Zielrichtung. Ob diese beiden Bauzeilen als Beleg für das Stilmittel der Zeilenbauweise
selbst geeignet wären, kann schon deshalb dahinstehen, weil es - wie ausgeführt - um die
Unterschutzstellung des Siedlungsganzen geht, ist aber schon deshalb nicht
selbstverständlich, weil sich diese beiden Reihen auch als offene Blockbebauung
interpretieren ließen, denen jeweils ein kurzer Querriegel im Norden und im Süden fehlt.
Jedenfalls waren wesentliche Teile der Originalsubstanz auch dieser beiden Hausreihen
ausweislich der vorliegenden Auszüge aus den Bauakten zerstört. Vom Haus C. Straße 2
waren außer dem (teilweise zerstörten) Keller nur Teile der Erdgeschoßfassade
erhaltensfähig, vom Haus C. Straße 4 und 6 nicht einmal das vorhanden, vom Haus C.
Straße 8 fehlte die linke Haushälfte; bis auf das Kellergeschoß war auch das Haus C.
Straße 20 fast völlig erneuerungsbedürftig. Ausweislich des Luftbildes - auf das
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zurückgegriffen werden kann, da weitere aussagekräftige Bauantragsunterlagen nach
Angaben des Beklagten nicht vorliegen und die Luftaufnahme in der durch ein
sachkundiges Mitglied des Senats vergrößerten und kontrastierten, den Beteiligten in der
mündlichen Verhandlung des Senats zur Einsicht vorgelegten Überarbeitung hinreichend
deutlich Einzelheiten erkennen läßt - ergibt sich folgendes: Von der früheren Hauszeile (mit
teilweise ebenfalls beeinträchtigter Bausubstanz) blieben die mittleren Häuser C. Straße
10-18 und damit ein Rest, der als Beispiel für eine Zeilenbebauung unbedeutend ist, zumal
die ihm gegenüberliegenden Häuser der X. Straße, die als Beleg einer Reihung nur noch
in Frage kamen, ihrerseits zum Teil wesentlich zerstört waren. Namentlich die Häuser X.
Straße 49 und 51 wiesen nach den Angaben im Baufreigabeantrag einen
Schädigungsgrad von 60 % bzw. 70 % auf. Ausweislich des Luftbilds waren nur die
nördlichen drei Häuser dieser Reihe (X. Straße 53 bis 57) soweit äußerlich erkennbar
weniger beschädigt.
Nach allem sind die nach Auffassung des Beklagten die denkmalrechtliche
Unterschutzstellung rechtfertigenden Momente - die, wenn die Bebauung heute noch in
ihrem ursprünglichen Zustand erhalten wäre, möglicherweise einen Denkmalschutz
gerechtfertigt hätten - als Folge der Neubau- und Wiederherstellungsmaßnahmen nach
dem Kriege nicht mehr vorhanden. Maßgebend hierfür ist, wie dargelegt, die Tatsache, daß
diese Nachkriegsbebauung als solche in denkmalschutzmäßiger Hinsicht nicht die
Aussagekraft besitzt, die der Siedlung in ihrem ursprünglichen Zustand zukam. Der
Umfang, in dem sie die ursprüngliche Bebauung ersetzt hat und in dem sie das Bild der
heutigen Siedlung mit bestimmt, verhindert, daß diese Siedlung heute noch - was für eine
Schutzwürdigkeit maßgebend wäre - in ihrer Gesamtheit und Einheitlichkeit den vom
Beklagten für den Denkmalschutz herangezogenen Maßstab zum Ausdruck bringt.
Der Siedlung kommt keine denkmalrechtlich erhebliche Bedeutung im Hinblick auf ihren
Wiederaufbau in der Nachkriegszeit zu. Daß in den durch knappe Ressourcen und
Wohnraumknappheit geprägten Nachkriegsjahren Bausubstanz soweit möglich zur
Grundlage des Wiederaufbaus gemacht und dabei auf sparsame Wohnungsgrundrisse und
-ausstattung sowie die Verwendung einfachen Baumaterials häufig geachtet wurde, ist ein
Allgemeinplatz, der derzeit wegen vielfach vorhandener Beispiele, aber auch mangels
diesem Umstand selbst zukommender Bedeutung im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG NW
keiner Dokumentation durch denkmalrechtliche Unterschutzstellung wiederaufgebauter
Häuser bedarf. Daß der Wiederaufbau in Anlehnung an die vorhandene Substanz und
unter Wiederaufnahme der bei einigen Häusern vorgefundenen architektonischen
Grundkonzeption aus anderen Gründen als solchen der Praktikabilität und der Rentabilität
erfolgte, ist auch nicht ansatzweise erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht
gegeben sind.