Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.06.2006

OVG NRW: passiven, gespräch, aktiven, rüge, datum, kommunikation

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1928/06
Datum:
22.06.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 1928/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 4 K 702/06
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2
Das Zulassungsvorbringen der Klägerin führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des
Verwaltungsgerichts zu erschüttern, sie - die Klägerin - erfülle nicht die Voraussetzung
des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können.
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Soweit mit der Zulassungsbegründung die Behauptung aufgestellt wird, das
Verwaltungsgericht habe zu hohe Anforderungen an die Fähigkeiten zur Führung eines
einfachen Gespräches auf Deutsch gestellt, hat diese Rüge ausweislich der
nachfolgenden Ausführungen keine hinreichende Substantiierung erfahren. Das
Verwaltungsgericht hat z.B. nicht auf die Anzahl der von der Klägerin im
Erörterungstermin vom 24. März 2006 verstandenen und schlüssig sowie erschöpfend
beantworteten Fragen abgestellt, sondern vielmehr auf die fehlende Flüssigkeit der
Kommunikation und darauf, dass die Klägerin in Bereichen, auf die sie nicht vorbereitet
zu sein schien, die Fragen auch nicht im Ansatz sinngemäß zu verstehen in der Lage
war. Dass die Klägerin die Frage "Wie sind sie nach Deutschland gereist?"
missverstanden haben soll, widerlegt die Feststellung des Verwaltungsgerichtes nicht
etwa, sondern bestätigt sie geradezu. Die von Klägerseite ferner problematisierten
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Fragen "Wo wohnen sie?" und "Wer wohnt da noch?" hat das Verwaltungsgericht gar
nicht als negative Beispielsfälle für eine mangelnde Sprachkompetenz der Klägerin
aufgegriffen. Mit seinen Fragen zur Hochzeitsfeier hat das Verwaltungsgericht entgegen
der Auffassung der Klägerin auch nicht die Thematik einfacher Lebenssachverhalte aus
dem familiären Bereich verlassen. Bei entsprechenden passiven und aktiven
Sprachfähigkeiten hätte es ein Leichtes für die Klägerin sein müssen, anzugeben, dass
man kein Geld für eine Feier gehabt habe. Ebenso wenig genügt es zum Hervorrufen
ernstlicher Zweifel, dem vom Verwaltungsgericht gewonnenen Eindruck auswendig
gelernter Antworten zu bestimmten vorherzusehenden Fragenkomplexen schlichtweg -
und hierbei auch nur bezüglich einer bestimmten Thematik - zu widersprechen.
Schließlich rechtfertigt auch der allgemeine Vortrag, die Klägerin sei erst anderthalb
Tage vor dem Gerichtstermin in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und habe
noch einige Zeit benötigt, um sich an die in Deutschland übliche und ihr zuvor nicht
vertraute Aussprache zu gewöhnen, ebenso wenig eine günstigere Bewertung des
Sprachvermögens der Klägerin wie der Hinweis, sie sei in den letzten Jahren keiner
Prüfungssituation ausgesetzt und deshalb sehr aufgeregt gewesen. Schon aus dem
Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ist nämlich ohne weiteres ersichtlich, dass im
maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund familiärer Vermittlung und damit jederzeit abrufbar ein
einfaches Gespräch auf Deutsch geführt werden können muss.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2005 - 2 A 3233/04 -, m. w. N.
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Anhaltspunkte für ein angeblich prüfungswidriges Verhalten des Beklagtenvertreters
lässt das Terminsprotokoll vom 24. März 2006 nicht erkennen. Darauf, inwieweit die
Klägerin in ganzen Sätzen gesprochen hat und der Satzbau korrekt war, hat das
Verwaltungsgericht ersichtlich nicht abgehoben. Ungeachtet dessen ist die Behauptung,
sie - die Klägerin - habe weitgehend in ganzen Sätzen gesprochen, angesichts des
häufig fehlenden Prädikats auch alles andere als überzeugend. Ein ausreichender
aktiver Wortschatz bei der Beantwortung der begrenzten Anzahl von verstandenen
Fragen vermag letztendlich auch nicht über das Fehlen eines für das Verstehen
genügenden passiven Wortschatzes im Gesamtbereich einfacher Lebenssachverhalte
hinwegzuhelfen. Dass und warum die Klägerin diesbezüglich über eine größere
Sprachkompetenz verfügt, als sie beim Sprachtest und im Anhörungstermin zu zeigen in
der Lage war, ist nicht im einzelnen und nachvollziehbar dargelegt worden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3 und 68 Abs.
1 Satz 5 GKG).
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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