Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.09.2006

OVG NRW: kosovo, psychotherapeutische behandlung, heimat, bundesamt für migration, beginn der frist, serbien und montenegro, krankheit, rückführung, wahrscheinlichkeit, behandelnder arzt

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 1740/05.A
Datum:
20.09.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 A 1740/05.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3a K 1177/03.A
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts
Gelsenkirchen vom 07. April 2005 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
1
I.
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Die Klägerin, eine albanische Volkszugehörige - nach eigenen Angaben im
Verwaltungsverfahren moslemischen, nach Eintragungen in den deutschen
Geburtsurkunden ihrer Kinder römisch-katholischen Glaubens - aus N. /N1. in der
Provinz Kosovo der ehemaligen Bundesrepublik Serbien und Montenegro, reiste am 17.
Dezember 1998 zweiundzwanzigjährig und nach eigenen Angaben ledig mit weiteren
Familienangehörigen nach Deutschland ein, wo sie am Folgetage Asyl beantragte. Bei
ihrer Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge -
jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - am 4. Januar 1999 gab sie an: Sie seien
zunächst im Juli 1998 von zu Hause geflohen, dann zurückgekehrt und am 13.
Dezember 1998 endgültig ausgereist. Es sei so viel passiert, dass sie nicht wisse, was
sie erzählen solle. Sie sei Friseurin gewesen und habe Angst gehabt, eine Arbeitsstelle
in N1. anzunehmen. Es sei immer gefährlicher geworden; sie wisse nicht, womit sie
beginnen solle; sie habe so viel erlebt. Schlimm sei gewesen, dass im September 1998
das Haus der Familie zerstört worden sei. Deshalb hätten sie nicht länger dort bleiben
können. Schon eine Woche vorher habe sie mit dem Gedanken der Ausreise gespielt,
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weil es immer gefährlicher geworden sei. Auf dem Weg nach N1. hätte man immer durch
eine Polizei- Straßenkontrolle gemusst, was zu gefährlich gewesen sei. Über die vielen
Gründe für ihre Ausreise könne sie nicht reden, sie sei traumatisiert. Das Schlimmste sei
gewesen, nachts aus Angst vor den Bomben angezogen schlafen zu müssen. Sie seien
auch nachts vor den Bomben aus dem Haus in den Wald geflohen. Die Bomben seien
dann hinter ihnen eingeschlagen. Müsste sie alles nochmals sehen, würde sie verrückt
und von der Polizei erschossen. Einem Aufenthalt in einem Drittstaat stehe nichts
entgegen.
Mit Bescheid vom 12. Januar 1999 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und
forderte die Klägerin unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise auf. Die hiergegen
erhobene Klage 13a K 618/99.A VG Gelsenkirchen nahm die Klägerin durch
Niederschrift vor der Ausländerbehörde am 9. Mai 2000 zurück, weil sie - mit ihrem
seinerzeitigen Lebensgefährten C. U. - in die Heimat zurückreisen wollte. Die Klägerin
reiste jedoch nicht aus, weil bei ihr eine ärztlich attestierte Problemschwangerschaft
vorlag. Nach Geburt des Kindes im Dezember 2000 gab die Ausländerbehörde der
Klägerin Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise bis Mai 2001. Am 20. September 2001
sprachen die Klägerin und ihr Lebensgefährte C. U. unter Hinweis auf ihre Vertretung
durch Rechtsanwalt O. - den Prozessbevollmächtigten - bei der Ausländerbehörde vor
und machten geltend, sie könnten nicht in den Kosovo zurück, weil sie dort keine
Wohnung hätten; außerdem sei die Klägerin krank. Im Juli 2002 gebar die Klägerin ihr
zweites Kind.
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Ebenfalls unter dem 20. September 2001 stellte der Prozessbevollmächtigte der
Klägerin einen Wiederaufgreifensantrag mit der Begründung: Die Klägerin habe ein im
Dezember 2000 geborenes Kind; sie und der Kindsvater C. U. seien ausländerrechtlich
geduldet. Letzterer sei bereits im November 1994 nach Deutschland gekommen; er
habe seine Lebensgefährtin wegen fehlender Papiere nicht heiraten können. Durch
serbische Angriffe seien 1998 viele Familienangehörige der Klägerin getötet worden.
Insbesondere die Klägerin leide unter schweren Verlustängsten; sie sei wegen ihrer
Erlebnisse im Kosovo psychisch erkrankt. Zum Beweis dessen wurden nervenärztliche
Atteste des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. (YU) N2. vom 8. Oktober 2001 und
15. April 2002 vorgelegt, die eine Behandlung der Klägerin seit Anfang Oktober 2001
wegen posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) infolge Kriegserlebnissen
bescheinigen.
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Mit Bescheid vom 26. Februar 2003 lehnte das Bundesamt ein Wiederaufgreifen des
Verfahrens und eine Änderung des Bescheids vom 12. Januar 1999 ab.
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Hierauf hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie sich auf eine psychische Erkrankung
und weitere nervenärztliche Atteste des vorgenannten Facharztes vom 5. März, 25. Juni
und 10. Dezember 2003, vom 1. März 2004 sowie vom 2. März 2005 berufen hat.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 26. Februar 2003 zu verpflichten, festzustellen, dass die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AuslG vorliegen.
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Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheids
Klageabweisung beantragt.
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Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat Beweis erhoben über den
Gesundheitszustand der Klägerin und u. a. die Folgen einer nicht gesicherten
Medikation und fachärztlichen Betreuung durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf
das Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, Privatdozent
Dr. U1. vom 17. Dezember 2004 verwiesen. Sodann hat das Verwaltungsgericht durch
das angefochtene Urteil vom 7. April 2005, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen
wird, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26. Februar 2003 verpflichtet,
festzustellen, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen eines
Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen.
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Hiergegen hat die Beklagte - die vom Senat mit Beschluss vom 26. April 2006
zugelassene - Berufung eingelegt, die sie rechtzeitig begründet hat und mit der sie
vorträgt:
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Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts und mit der Rechtsprechung des
erkennenden Senats seien im Kosovo hinreichende Behandlungsmöglichkeiten für eine
PTBS gegeben, so dass eine Krankheitsverschlimmerung im Sinne einer alsbaldigen
existentiellen Gesundheitsgefährdung der Klägerin nicht beachtlich wahrscheinlich sei.
Eine aktuelle Reiseunfähigkeit der Klägerin sei für § 60 Abs. 7 AufenthG irrelevant.
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Die Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage
15
abzuweisen.
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Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt.
17
Sie verweist auf Stellungnahmen der Fachärztin Dr. T. -N3. vom 14. Juni 2004 und der
UNMIK von Juni 2004, wonach eine psychotherapeutische Behandlung im Kosovo nicht
erlangt werden könne. Sie bewertet das vom Verwaltungsgericht eingeholte Gutachten
des Privatdozenten Dr. U1. vom 17. Dezember 2004 als wissenschaftlich qualifiziert,
komplett sowie unangreifbar und legt ein weiteres Attest des Dr. (YU) N2. vom 1. März
2006 u. a. über ihre Suizidalität und die prognostizierten gesundheitlichen Folgen ihrer
Rückführung in die Heimat vor. Die vielen auf eine Aufenthaltsbeendigung zielenden
Behördenmaßnahmen und das gerichtliche Verfahren zerstörten den für eine
Gesundung des psychisch kranken Ausländers notwendigen geschützten Raum, so
dass die Therapie, die die verletzte Seele zwar nicht reparieren, aber dem Betroffenen
den Umgang mit dem Trauma lehren könne, nicht greifen könne. Sie legt ferner eine
nach Zugang des Berufungszulassungsbeschlusses erstellte Stellungnahme des Arztes
für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, T1. vom 25. Juni 2006 vor, der sie nach
einem von ihrem Ehemann erstellten Antwortkatalog (Nr. 17) seit Ende Mai 2006
behandelt und ihre psychische Erkrankung sowie die Auswirkungen einer Rückkehr in
das Kosovo auf ihre Krankheit und eine Suizidalität zum Teil abweichend von den
Feststellungen im eingeholten Gutachten des Privatdozenten Dr. U1. vom 17. Dezember
2004 darstellt.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und
der Verwaltungsvorgänge (Beiakten 1-3) verwiesen.
19
20
II.
21
Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er
sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung aus den folgenden
Erwägungen nicht für erforderlich hält. Die Sache ist ausgeschrieben und der
Gesundheitszustand der Klägerin für den Senat beurteilbar; es kommt entscheidend auf
die voraussichtliche Entwicklung des psychischen Gesundheitszustands der Klägerin
im Abschiebungszielland Kosovo und die dortige Gesundheitsversorgungslage an. Die
vom Senat in seine Bewertung einzustellenden - sich u. a. aus den Akten ergebenden -
Umstände, insbesondere die Ausführungen im eingeholten Gutachten vom 17.
Dezember 2004, sind den Beteiligten bekannt; sie konnten zu ihnen Stellung nehmen.
Eine Erörterung tatsächlicher Umstände oder von Rechtsfragen in einer mündlichen
Verhandlung ist nicht erforderlich. Das Aufzeigen der entscheidungserheblichen
Erwägungen in einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der Klägerin hält der
Senat insbesondere wegen der möglichen schweren Belastungen einer psychisch
labilen oder kranken Person, hier zudem wegen der in den Gutachterterminen
abweichend gezeigten Zugänglichkeit der Klägerin, nicht für angebracht. Die Beteiligten
sind zur Entscheidungsform nach § 130a VwGO unter Mitteilung des voraussichtlichen
Entscheidungsergebnisses gehört worden.
22
Die zulässige Berufung ist begründet.
23
Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage der Klägerin auf Zuerkennung von
Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu Unrecht stattgegeben. Die
Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz im
Wiederaufgreifensweg nach dieser Vorschrift, die seit dem 1. Januar 2005 an die Stelle
des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG getreten ist. Demgemäß erweist sich der
Ablehnungsbescheid des Bundesamts vom 26. Februar 2003 auch im maßgeblichen
gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) als rechtmäßig.
24
1. Nachdem das Bundesamt durch bestandskräftigen Bescheid vom 12. Januar 1999
das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für Abschiebungsschutz u. a. nach § 53 Abs. 6
Satz 1 AuslG festgestellt hat, setzt eine erneute abschiebungsschutzrechtliche
Entscheidung voraus, dass entweder die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des
Verfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen oder eine
Verpflichtung zum Widerruf bzw. zur Rücknahme des früheren Bescheids und Erlass
eines zuerkennenden Zweitbescheids nach §§ 51 Abs. 5, 48/49 VwVfG besteht.
25
Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204, und vom
21. März 2000 - 9 C 41.99 -, NVwZ 2000, 940; GK-AsylVfG, Stand Juni 2006, § 71 Rdn.
210 m. w. N.
26
Es kann offen bleiben, ob die von der Klägerin geltend gemachte Traumatisierung einen
Wiederaufgreifensgrund darstellt und dieser nicht bereits vor Beginn der Frist des § 51
Abs. 3 VwVfG vorgelegen hat - die Klägerin hat sich schon in der Anhörung durch das
Bundesamt auf ihre Traumatisierung berufen -, so dass er bereits im Klageverfahren 13a
K 618/99.A hätte durchgefochten werden müssen. Denn die erforderlichen
Tatbestandsvoraussetzungen liegen bzw. lagen sowohl für § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG als
27
auch für § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor.
Von der Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers in einen anderen Staat
konnte nach dem Ende 2004 ausgelaufenen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und soll nach
dem ab Anfang Januar 2005 geltenden § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen
werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben
oder Freiheit besteht. Die Voraussetzungen dieses - nach der Terminologie des
Ausländergesetzes bzw. Aufenthaltsgesetzes - Abschiebungshindernisses bzw.
Abschiebungsverbots nach den hier allein in Betracht kommenden Varianten der
Leibes- oder Lebensgefahr liegen im maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt im Fall
der Klägerin nicht vor.
28
Die tatbestandlichen Voraussetzungen beider Vorschriften sind identisch. Der Begriff
der "Gefahr" im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist im Grundsatz kein anderer als
der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit"
angelegte, wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen"
Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten
und erheblichen Gefahrensituation statuiert.
29
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324/330.
30
Für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung oder
sonstige Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr muss eine
solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Das ist anzunehmen,
wenn die für die Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände größeres Gewicht haben
als die dagegen sprechenden Tatsachen und deshalb ihnen gegenüber überwiegen.
31
Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Oktober 1985 - 9 C 20.85 -, DVBl. 1986, 102, vom 15. März
1988 - 9 C 278.86 -, NVwZ 1988, 838, vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, DVBl.
1996, 108; BVerfG, Beschluss vom 5. März 1990 - 2 BvR 938/89 u. 1467/89 - InfAuslR
1990, 165, wonach "gleichermaßen wahrscheinlich wie unwahrscheinlich" keine
beachtliche Wahrscheinlichkeit begründet; so im Ergebnis auch OVG NRW, Beschluss
vom 14. Juni 2005 - 11 A 4518/02.A -.
32
Dieses "größere" Gewicht ist nicht rein quantitativ zu verstehen, sondern im Sinne einer
zusammenfassenden Bewertung des Sachverhalts bei verständiger Würdigung aller
objektiven Umstände dahingehend, ob sie bei einem vernünftig denkenden,
besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung rechtfertigt.
Dabei sind auch die Zumutbarkeit eines mit der Rückkehr verbundenen Risikos und der
Rang des gefährdeten Rechtsguts von Bedeutung.
33
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, Buchh. 402.25 § 1
AsylVfG Nr. 147 S. 314/320.
34
Maßstab für das Vorliegen einer im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bzw. § 60 Abs.
7 Satz 1 AufenthG tatbestandsmäßigen erheblichen Gefahr für - hier nur in Betracht
kommend - Leib oder Leben ist eine "Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer
Intensität". Diese liegt für einen ausreisepflichtigen Ausländer bei geltend gemachter
unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat der Abschiebung
dann vor, "wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich
verschlechtern würde".
35
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 -, juris, Urteil vom 25. November
1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383, betr. Abschiebungsschutz wegen
unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo, Beschluss vom
24. Mai 2006 - 1 B 118.05 - u. v.
36
Von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands
kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn "lediglich" eine Heilung eines
gegebenen Krankheitszustands des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu
erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG und § 60 Abs. 7 AufenthG,
die der Realisierung der Rechte aus der EMRK dienen, soll dem Ausländer nicht eine
Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik
Deutschland sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter
Leib und Leben bewahren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats,
37
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2004 - 13 A 3598/04.A -; so auch Schl.-
H. OVG, Urteil vom 24. März 2005 - 1 LB 45/03 -,
38
ist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands - als Unterfall der
Gesundheitsbeeinträchtigung von "besonderer Intensität" i. S. d. BVerwG, a. a. O. - auch
nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands
anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder
psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen - die diesbezüglich in
früheren Entscheidungen des Senats lediglich verkürzend gebrauchte Bezeichnung als
existenzielle Gesundheitsgefahren gibt der Senat wegen möglicher Missverständlichkeit
und Verwechselung mit die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG bzw. § 60 Abs. 7
Satz 2 AufenthG aufhebenden Gefahren auf -. Das Erfordernis einer besonderen
Intensität der drohenden Gesundheitsschäden bzw. Zustände folgt zum einen aus dem
der Vorschrift immanenten Zumutbarkeitsgedanken.
39
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, 526, und
Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, a. a. O., das Abschiebungshindernisse
nach § 53 AuslG aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland ableitet.
40
Es folgt des Weiteren aus der gleichen hohen Stufe der von der Vorschrift geschützten
drei Rechtsgüter - Leib, Leben, Freiheit - , die das Zuerkennen eines
Abschiebungshindernisses schon bei einer Gesundheitsverschlechterung, die objektiv
ertragbar ist, außerhalb jeder vertretbaren Relation zur drohenden Lebensgefahr oder
Freiheitsberaubung setzte. Es folgt schließlich auch aus dem gleichen Umfang und der
gleichen Reichweite des Rechtsgüterschutzes für den Einzelnen im Rahmen der
Gruppen betreffenden Entscheidung nach §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG wie im
Rahmen der den Einzelnen betreffenden Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG.
41
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995
42
- 9 C 9.95 -, a. a. O., in dem Zusammenhang auch Urteil vom 20. Oktober 2004 - 1 C
15.03 -, BVerwGE 122, 103, wo zum einen von einer gravierenden Verschlimmerung
der Krankheit, andererseits von einer zu Gunsten des Ausländers
ermessensreduzierenden "extremen" individuellen Gefahrensituation als Maßstab im
Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG die Rede ist.
43
Konkret ist eine Verschlimmerung einer Erkrankung, wenn sie alsbald nach
Rückführung des Betroffenen im Zielland zu erwarten ist.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, a. a. O.
45
Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - "dort" - folgt, dass
die das Abschiebungshindernis begründenden Umstände an Gegebenheiten im
Abschiebungszielland anknüpfen müssen. Soweit eine geltend gemachte
Gesundheitsverschlechterung ihren Grund in Gegebenheiten und Vorgängen im
Aufenthaltsland Deutschland finden, können sie daher dem Bundesamt gegenüber nicht
als Abschiebungshindernis geltend gemacht werden. Demgemäß betrachtet auch das
Bundesverwaltungsgericht in seiner Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1
AuslG durch das Bundesamt betreffenden Entscheidung vom 25. November 1997, a. a.
O., nur eine Gesundheitsverschlechterung nach Rückkehr in das Zielland Kosovo,
mithin eine durch dortige Gegebenheiten ausgelöste Gesundheitsverschlechterung der
damaligen Klägerin.
46
Diese Ausführungen gelten in gleicher Weise auch für § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, der
allein auf der Rechtsfolgeseite statt der früheren Kann-Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 1
AuslG eine Soll-Regelung aufweist, die nur in besonders begründeten Fällen ein
Absehen von der Zuerkennung eines Abschiebungsverbots bei ansonsten gegebenen
Voraussetzungen auf der Tatbestandsseite erlaubt.
47
Die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Fällen der vorliegenden
Problematik ist nicht durch §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a Abs. 1 AufenthG gesperrt. Denn die
hier geltend gemachte Gefahr einer Gesundheitsverschlimmerung im Heimatland ist
nach der Rechtsprechung des Senats von individueller Art, die unter Berücksichtigung
von Art und Schwere der Erkrankung des Ausländers, der ihn erwartenden
Gegebenheiten im Heimatland und von Zumutbarkeitserwägungen mit Individualbezug
zu beurteilen ist. Die Unterschiedlichkeit dieser Beurteilungskriterien bei den
betreffenden ausreisepflichtigen Ausländern ist so groß und der Individualbezug so
stark, dass allein die Gefahr der Verschlimmerung einer psychischen oder sonstigen
Krankheit als maßgebliches allgemeines Abgrenzungskriterium für Menschen in
ansonsten vergleichbarer Situation nicht ausreicht.
48
2. Vor diesem rechtlichen Hintergrund besteht für den Senat im vorliegenden
Rechtsstreit im maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt unter zusammenfassender
wertender Betrachtung aller relevanten Umstände und Aspekte (§ 108 Abs. 1 Satz 1
VwGO), insbesondere unter freier Beweiswürdigung des vom Verwaltungsgericht
eingeholten Gutachtens vom 17. Dezember 2004 nicht die beachtliche
Wahrscheinlichkeit - im Sinne überwiegender Wahrscheinlichkeit - dafür, dass sich der
Gesundheitszustand der Klägerin bei Rückkehr in ihre Heimat Kosovo wesentlich oder
lebensbedrohlich verschlechtern wird.
49
a) Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen politischer Verfolgung
durch staatliche Gewalt oder Gewalt Dritter (§ 60 Abs. 1 AufenthG), allgemeiner
Versorgungsnot oder Ähnlichem sind gegenwärtig nach der Rechtsprechung aller für
Streitigkeiten der vorliegenden Art zuständigen
Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe nicht wahrscheinlich.
50
Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Mai 2005 - 13 A 4539/04.A - und 8. Februar
51
2006 - 13 A 261/05.A - jeweils m. w. N. sowie Beschluss vom 7. August 2006 - 5 A
2923/06.A -.
Für eine geschlechtsbezogene Verfolgung von Frauen im Kosovo ist nichts ersichtlich
und von der Klägerin auch nichts vorgetragen. Ihre Befürchtung, bei Rückkehr in ihre
Heimat keine Unterkunft zu finden, ist unbegründet. Die Klägerin kann mit ihrer Familie
wie jede Rückkehrerfamilie ohne eigene Unterkunft, wenn sich keine aufnahmebereite
Verwandtschaft findet, vorübergehend eine Unterkunft in einer Übergangsräumlichkeit
nutzen. Allerdings hat sie im Kosovo noch Verwandtschaft; der Großteil ihrer
Geschwister ist nach ihrer eigenen Erklärung nach wie vor in der Heimat; dass ihr
Ehemann über keinerlei Verwandtschaft mehr im Kosovo verfügt, ist nicht vorgetragen.
Im Übrigen wird die allgemeine Wohnraumversorgung für Kosovaren albanischer Ethnie
auch von UNMIK nicht als problematisch eingeschätzt und eine regional angemessene
Unterkunft für eine vierköpfige Familie nach gewisser Übergangszeit realisierbar sein.
Sollte die Klägerin keine Unterstützung durch Verwandtschaft finden, kann sie ferner auf
öffentliche finanzielle Hilfe der Municipalities (Sozialhilfe) zurückgreifen müssen. Ein
solcher übergangsweiser Zustand ist nicht unzumutbar.
52
Vgl. hierzu AA, Lagebericht Kosovo, Juni 2006.
53
b) Eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) ist auch nicht auf
Grund der ärztlichen Atteste der die Klägerin behandelnden Fachärzte Dr. (YU) N2. und
T1. sowie des Fachgutachtens des Privatdozenten Dr. U1. vom 17. Dezember 2004
überwiegend wahrscheinlich, die von einer behandlungsbedürftigen PTBS der Klägerin
ausgehen und unterschiedliche Auswirkungen einer Rückführung der Klägerin in ihre
Heimat bzw. einer dort unzureichenden Behandlung ihrer psychischen Erkrankung auf
ihren Gesundheitszustand prognostizieren.
54
Der ärztlichen Stellungnahme des Dr. (YU) N2. kann schon deshalb keine Überzeugung
begründende Bedeutung zukommen, weil es sich bei dieser um eine Äußerung des
Therapeuten der Klägerin handelt. Ein Therapeut muss grundsätzlich von dem vom
Patienten geklagten Leiden nebst Vorgeschichte als wahr ausgehen und will diesem
auftragsgemäß helfen; demgemäß fehlt ihm die für eine Begutachtung notwendige
Distanz zum Patienten und tritt er diesem nicht mit der für einen gerichtlich bestellten
Gutachter notwendigen kritischen Betrachtung gegenüber. Nicht auszuschließen ist
ferner ein Interesse des Therapeuten an der Weiterbehandlung seines Patienten. Dr.
(YU) N2. geht zudem in seinen Attesten von Umständen aus, die die Klägerin im
Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren selbst nicht vorgetragen hat -
Massenvergiftung albanischer Schulkinder, u. a. der Klägerin, von Seiten der serbischen
Regierung - bzw. so nicht den Tatsachen entsprechen - den erst im Frühjahr 1999
begonnenen Kosovo-Krieg kann die im Dezember 1998 ausgereiste Klägerin nicht
unmittelbar erlebt haben -. Vor diesem Hintergrund dürfte einiges dafür sprechen, dass
die Schilderungen und Prognose in seinem Attest vom 1. März 2006 in Reaktion auf das
Fachgutachten vom 17. Dezember 2004 und ergebnisorientiert erstellt sind.
55
c) Die obigen allgemeinen Ausführungen gelten auch für die Stellungnahme des
Facharztes T1. vom 25. Juni 2006, der sich zwar nicht als behandelnder Arzt der
Klägerin zu erkennen gegeben hat, aber vom Ehemann der Klägerin als solcher
angegeben ist und für den, selbst wenn er von der Klägerin privat nur zur
gutachterlichen Stellungnahme bestellt worden sein sollte, gerade in dem hier
betroffenen, subjektiven Momenten ausgesetzten Fragenbereich die notwendige
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Distanz zum Auftraggeber nicht gesichert ist. Zudem ist die Stellungnahme, wie an
anderer Stelle ausgeführt wird, teilweise in sich nicht stimmig und lässt
entscheidungserhebliche Gegebenheiten im Heimatland der Klägerin außer Betracht.
d) Auch das Fachgutachten des Privatdozenten Dr. U1. vom 17. Dezember 2004 kann
den Senat nicht von einer bei Rückführung der Klägerin in ihre Heimat drohenden
überwiegend wahrscheinlichen Krankheitsverschlimmerung von der beschriebenen für
die Gewährung von Abschiebungsschutz notwendigen besonderen Intensität
überzeugen.
57
aa) Der Senat geht von den Antworten des Gutachters zu den ihm vom
Verwaltungsgericht gestellten Fragen aus. Gegen seine Sachkunde, auf die der Senat
zurückgreift und seine Entscheidung maßgebend stützt, bestehen keine Bedenken. Das
Gutachten lässt Fehler nicht erkennen und wird auch von der Klägerin als unangreifbar
bezeichnet (vgl. Schriftsatz vom 1. Juli 2005). Soweit es auf einige Fragen des
Verwaltungsgerichts keine sichere Antwort gibt, ist darin kein Mangel zu sehen,
vielmehr erklärt sich dies aus der von der Klägerin in der Exploration an den Tag
gelegten Unzugänglichkeit - ihre häufig einzige Reaktion auf explorierende Fragen oder
Aufgaben war die Einlassung, das wisse sie nicht - und dem Fehlen ausreichender
wissenschaftlicher Studien über die Auswirkung der Rückkehr traumatisierter
Flüchtlinge auf ihre Symptomatik, so dass derzeit Prognosen über die psychische
Entwicklung von Zwangs-Rückkehrern stark spekulationsanfällig sind.
58
Vgl. hierzu: Neuner, Trauma und Rückkehr, http://www.heimatgarten.de/
Infomaterial/Veröffentlichungen, Gehen oder bleiben? S. 29
59
Das o. a. Gutachten ist insoweit gerade wegen der nicht spekulativen oder
ergebnisorientierten Ausführungen überzeugend.
60
Der insbesondere durch das im Gutachten beschriebene Verhalten der Klägerin
gegenüber dem Gutachter und die dabei offenbarten Widersprüche und
Ungereimtheiten - z. B. im Zusammenhang mit dem Führerscheinbesitz oder der
früheren Arbeit bzw. Beschäftigung der Eltern - ausgelösten Vermutung, dass die
Klägerin in vielen Punkten zumindest übertrieben und jede Mitwirkung an der Klärung
ihrer wahren psychischen Verfassung verweigert sowie den Eindruck einer von PTBS
zerstörten Persönlichkeit simuliert haben könnte, geht der Senat nicht nach. Er stellt
auch die Erwägung zurück, dass die zeitlich näher an der behaupteten Traumatisierung
gelegene Rückkehrbereitschaft der Klägerin aus Mai 2000, ihr mehrfacher Versuch
einer illegalen Einreise nach Dänemark, ihr Besuch von Verwandtschaft in Deutschland
und das Führen eines Pkw ohne Fahrerlaubnis gegen einen für eine PTBS typischen
Zustand der Angst und Dissoziation sprechen könnte. Denn ein solches Verhalten
erscheint jedenfalls nicht als zwingendes Indiz für ein seinerzeitiges Fehlen oder einen
zwischenzeitlichen Wegfall von PTBS- Symptomen, zumal diese selbst nach einer
Phase der Stabilisierung durch einen Trigger erneut durchschlagen können. Zudem
räumt das Gutachten eine deutliche bewusstseinsnahe depressive Überlagerung ein,
die die Annahme auch aktueller psychischer Belastungen der Klägerin erlaubt - etwa
durch die Wechselbäder des Hoffens und Bangens infolge konträrer
aufenthaltsrechtlicher Behördenmaßnahmen oder Unterbringungsprobleme der
Unterbringung der Familie - und die Symptome einer Traumatisierung zur Zeit ihrer
Exploration durch den bestellten Gutachter Privatdozent Dr. U1. verstärkt haben kann.
61
bb) Der Senat geht deshalb von einer bei der Klägerin ausweislich des Gutachtens vom
17. Dezember 2004 vorliegenden PTBS mit bewusstseinsnaher depressiver
Überlagerung aus. Eine solche Erkrankung ist nach den tatsächlichen Erkenntnissen
des Senats im Kosovo grundsätzlich behandelbar.
62
Vgl. zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2006 - 13 A 261/05.A -, (dem
Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt).
63
Die Einrichtungen der staatlichen/quasi staatlichen Gesundheitsvorsorge und der sog.
NGO bieten im Kosovo in der Regel eine medikamentöse Behandlung der PTBS und
Depressionen an - es steht eine Reihe von gängigen Psychotherapeutika zur
Verfügung,
64
vgl. hierzu Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft vom 21. Juli 2006 an VG
Düsseldorf;
65
soweit gesprächsweise Therapie angeboten wird, erfolgt diese begleitend und
unterstützend - supportive Gespräche -, lediglich in Ausnahmefällen ist Psychotherapie
möglich. Ambulante Behandlungen und Medikamente sind gegen eine Eigenbeteiligung
zwischen 1 EUR und 4 EUR bzw. von bis zu 2 EUR erhältlich. Im Übrigen kann jedes
Medikament über Apotheken gegebenenfalls aus dem Ausland - dann gegen erhöhtes
Entgelt - bezogen werden. Soweit niedergelassene Therapeuten medikamentöse oder
psychotherapeutische Behandlung von PTBS und Depression anbieten, ist das jedoch
je nach Verhandlung mit Kosten von sogar über 50,- EUR pro Sitzung verbunden.
66
Vgl. zu alldem: Auswärtiges Amt, Lagebericht Kosovo (Stand: Juni 2006) und Deutsches
Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft vom 21. Juli 2006 an VG Düsseldorf.
67
Soweit die Klägerin Stellungnahmen der Fachärztin Dr. T. -N3. und von UNMIK aus Juni
2004 anführt, die eine Behandlung psychischer Krankheiten im Kosovo für
unzureichend halten, sind diese älteren Datums und berücksichtigen nicht, dass der
ausreisepflichtige Ausländer keinen Anspruch auf eine Behandlung einer psychischen
Krankheit nach westeuropäischem Standard hat und die Behandlung nicht zu einer
Heilung oder Linderung führen muss. Im Übrigen lehnt UNMIK künftig die Rückführung
von - u. a. albanischen - Flüchtlingen aus dem Kosovo nicht mehr aus
Gesundheitsgründen - einschließlich Personen mit PTBS oder Depressionen - ab, was
für eine hinreichende Behandelbarkeit solcher psychischer Krankheiten im Kosovo
spricht.
68
Vgl. hierzu: Auswärtiges Amt, Lagebericht Kosovo (Stand: Juni 2006) und OVG NRW,
Beschluss vom 7. August 2006 - 5 A 2924/06.A -.
69
Auch der Klägerin sind die Behandlungsmöglichkeiten für eine PTBS und Depression
im Kosovo zugänglich. Sie kommt aus dem zur Großgemeinde N1. gehörenden Dorf N. ,
von wo aus sie die Einrichtungen der Gesundheitsversorgung in N1. heute problemlos
aufsuchen kann. Die von ihr im Verwaltungsverfahren geschilderte Polizeistation der
serbischen Staatsmacht, die sie für zu gefährlich bezeichnet hat, existiert nicht mehr; die
serbische Staatsmacht ist im Kosovo und in N1. nicht mehr präsent; die
Polizeifunktionen werden durch eine von UNMIK aufgebaute Polizei oder von UNMIK
selbst ausgeübt, die grundsätzlich für keine der Volksgruppen im Kosovo ein
Gefahrenmoment darstellen. Eine stationäre psychiatrische Abteilung mit
70
angeschlossener Ambulanz existiert im Krankenhaus in - allerdings ethnisch serbisch
dominierten - N1. -Nord; ein Zentrum für geistige Gesundheit (Mental Health Care
Centre, MHC) befindet sich in N1. -Süd. In beiden Einrichtungen kommen bei an PTBS
und Depression leidenden Patienten medikamentöse und gesprächsweise Therapie in
verschiedenen Formen zur Anwendung. Die Behandlung selbst ist weitgehend
kostenfrei. Für die Klägerin kommt auch eine Behandlung im etwa 30 km entfernten und
verkehrsmäßig problemlos erreichbaren Q. in Betracht, wo ebenfalls ein Krankenhaus -
Universitätsklinikum - und ein MHC existiert, die ambulante, medikamentöse und
gesprächsweise Behandlung von PTBS und Depressionen - im Klinikum auch
Psychotherapie - anbieten.
cc) Die in den der Klägerin zugänglichen Einrichtungen der Gesundheitsversorgung im
Heimatland angebotenen Behandlungen gestalten sich ausgehend von den
vorliegenden Auskünften nicht wesentlich anders als die der Klägerin in Deutschland
bisher zuteil gewordene Behandlung bei Dr. (YU) N2. . Auch diese besteht oder bestand
aus einer medikamentösen sowie explorierenden und unterstützenden
gesprächsweisen Therapie. Eine solche ist ausgehend vom Attest des Vorgenannten
vom 2. März 2005 im Sinne einer Stabilisierung durch Selbstberuhigung und
Distanzierung der Klägerin sowie ausgehend von der vom Facharzt T1. in seiner
Stellungnahme beschriebenen Einsicht der Klägerin, dass ihr Verfolgungs- und
Beobachtungserleben Einbildung ist, durchaus wirksam. Eine systematische
Psychotherapie erhält die Klägerin in Deutschland soweit ersichtlich nicht. Im
Allgemeinen spricht bereits sehr viel dafür, dass eine psychische Erkrankung eines
ausreisepflichtigen Ausländers ebenso - wie in ständiger verwaltungsgerichtlicher
Rechtsprechung anerkannt - eine nicht psychische Erkrankung bei Rückkehr des
Betroffenen in die Heimat bei einer im wesentlichen gleichen Behandlung im
Heimatland wie in Deutschland keine Verschlimmerung, jedenfalls keine solche von der
beschriebenen besonderen Intensität erfahren wird. Diese Annahme wird unterstützt
durch den Umstand, dass sich der Betreffende, hier eine Albanerin aus dem Kosovo, im
heimatlichen Kulturkreis und im befriedeten Umfeld ohne den psychischen Druck einer
zwangsweisen Rückführung ihrer Person und Familie befindet.
71
dd) Entscheidend für den individuellen Fall der Klägerin und die auf allgemeiner
Lebenserfahrung beruhende zuvor dargestellte Annahme bestätigend ist allerdings,
dass das eingeholte Gutachten vom 17. Dezember 2004 auch die Entwicklung der
psychischen Krankheit der Klägerin nach einer Rückführung in das Kosovo bei
Erlangung wie bei Nichterlangung der gebotenen Behandlung hinreichend
prognostiziert. Zu Frage 6) stellt das Gutachten fest: "Das ersatzlose abrupte Absetzen
moderner Antidepressiva kann zu Entzugssymptomen führen, die mit Unruhe,
Unwohlsein, Schwitzen einhergehen und sich in der Regel nach ca. 8 - 10 Tagen
wieder legen. In Abhängigkeit von der Wirkung eines Antidepressivums kann es
natürlich auch zu einer psychopathologischen Verschlechterung kommen ...". Zu einem
abrupten Absetzen und den beschriebenen Symptomen wird es aber nicht kommen
müssen, denn die Klägerin wird die Rückreise mit einer für eine Übergangszeit
ausreichenden Menge an Medikamenten antreten und sich in der Heimat alsbald an
eine dortige Einrichtung der Gesundheitsversorgung wenden und Medikamente
beziehen können. Im Übrigen sind die aufgezeigten Entzugssymptome nicht von
abschiebungsrechtlich relevanter Intensität und ertragbar. Auf die gleiche Weise,
nämlich durch ausreichende Bevorratung und alsbaldiges Verschaffen von
Medikamenten nach Konsultation einer der Einrichtungen der
Gesundheitsversorgungen im Kosovo, kann die Klägerin auch eine
72
psychopathologische Verschlechterung ihres Zustandes vermeiden. Es liegt also in
ihrer eigenen Hand und ist ihr zumutbar, eine Gesundheitsverschlechterung durch
unzureichend medikamentöse Versorgung im Kosovo zu verhindern.
Soweit das Gutachten unter Antwort 7) eine psychiatrisch-psychotherapeutische
Betreuung (Psychotherapie) für notwendig hält, zielt das darauf, "der Klägerin die
Möglichkeit einer Verarbeitung ihrer traumatischen Erlebnisse zu ermöglichen", d. h. die
Folgen der Krankheit zu überwinden oder zu lindern. Das wird bestätigt durch die
Feststellung zu Frage 10), die bisherige Behandlung lasse "keine Besserung, Heilung
oder Linderung erwarten". Umgekehrt betrachtet bedeutet dies, dass das Krankheitsbild
der Klägerin ohne eine Psychotherapie - so sie denn im Kosovo aus Kapazitätsgründen
oder Kostengründen nicht zu erlangen sein sollte - stagniert und es bei der
Chronifizierung verbleibt. Das aber stellt keine Verschlimmerung einer psychischen
Krankheit dar. Die PTBS-typischen Symptome - Intrusionen, Flashbacks, Amnesie,
Schlafstörung, Schreckhaftigkeit, Reizbarkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörung,
Vermeidungshaltung -,
73
vgl. zu den PTBS-Symptomen, Wozniak/Schmidt, Das Stigma der Amputation,
Posttraumatische Belastungsstörung, www.roeher-parkklinik.de.; auch A. Birck, Trauma,
www.angelika-birck.info/trauma , unter Bezug auf Fischer/Riedesser,
74
sind bei medikamentöser und gesprächsgestützter Behandlung beherrschbar und
ertragbar. Im Übrigen stellt das Gutachten unter Nr. 9) fest, dass - erst - bei nicht
gesicherter Medikation "und" nicht gesicherter psychiatrisch-psychotherapeutischer
Behandlung von weiterer Chronifizierung des Krankheitsbildes der Klägerin
auszugehen ist. Die Klägerin kann aber bei der gebotenen und zumutbaren Mitwirkung
ihrerseits sowie ihrer Familie eine hinreichende Medikation und eine jedenfalls
unterstützende gesprächsweise Therapie im Kosovo sicherstellen.
75
Vor dem Hintergrund der dem Senat vorliegenden Auskünfte über die tatsächlichen
Gegebenheiten der Versorgung psychisch Kranker im Kosovo und den individuellen
Feststellungen des eingeholten Gutachtens vom 17. Dezember 2004 zu den Folgen
einer unzureichenden medikamentösen "und" psychotherapeutischen Versorgung der
Klägerin - in ihrem Heimatland - ist der Senat unter der Voraussetzung, dass die
Klägerin dem ihr Zumutbaren in ihrem Heimatland nachkommt, von einer beachtlich
wahrscheinlichen Verschlechterung ihrer psychischen Krankheit von besonderer
Intensität nach ihrer Rückkehr in das Kosovo nicht überzeugt. Kommt es zu einer
Gesundheitsverschlechterung, weil die Klägerin eine regelmäßige Inanspruchnahme
einer ambulanten Behandlung ihrer Erkrankung in einer der Gesundheitseinrichtungen
oder die konsequente Einhaltung der Medikation versäumt, knüpft ihr Krankheitszustand
nicht an Gegebenheiten des Zielstaats an und ist das im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz
1 AufenthG irrelevant. Soweit die Klägerin befürchtet, dass bereits eine ungewollte
Rückführung einen Therapieerfolg vereitelt oder sogar einen Schock,
Kreislaufprobleme, Re- oder Neutraumatisierung etc. auslöst, knüpft solches nicht an
Umstände des Zielstaats an und kann deshalb der Beklagten gegenüber nicht geltend
gemacht werden.
76
e) Der Senat kann auch eine beachtlich wahrscheinliche Gesundheitsbeeinträchtigung
von besonderer Intensität in der Form einer lebensbedrohenden
Gesundheitsverschlechterung durch ernsthafte Suizidgefahr im Falle ihrer Rückkehr in
das Kosovo nicht feststellen.
77
Soweit im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -
n. v. die Rede ist von der Sachkunde des Gerichts, beurteilen zu können, ob für die
Klägerin im Abschiebezielstaat … eine ernste Suizidgefahr voraussichtlich ...
"ausgeschlossen" werden kann, sieht der Senat darin keine Aufgabe des Maßstabs der
"beachtlichen Wahrscheinlichkeit" der wesentlichen Gesundheitsbeeinträchtigung für
die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Denn "ausgeschlossen" werden kann ein Suizid, die intensivste Form der
Gesundheitsverschlechterung, eines zwangsweise in die Heimat zurückgeführten
ausreisepflichtigen Ausländers, wie auf Fachtagungen von fachkundiger Seite erklärt
worden ist, von keinem Therapeuten oder Gutachter. Zudem wird der in Deutschland
regelmäßig nicht ernsthaft zum Suizid bereite Ausländer, wie ebenfalls fachkundig
vertreten worden ist, ernsthafte Suizidgedanken allenfalls in einer besonderen,
ausweglosen Situation im Heimatland entwickeln, was aber von einem objektiv und
spekulationsfrei wertenden Fachmann mit für eine richterliche Tatsachenfeststellung
notwendiger Sicherheit regelmäßig nicht vorausgesagt werden kann.
78
Vorliegend konnte bei der Klägerin ausweislich Bl. 17 des Gutachtens vom 17.
Dezember 2004 eine latente Suizidgefahr nicht festgestellt werden. Dem im Attest des
Dr. (YU) N2. vom 1. März 2006 angeführten Angaben des Ehemanns der Klägerin über
deren Suizidgedanken und der Stellungnahme des Facharztes T1. kommt aus den oben
dargelegten Gründen keine Bedeutung zu. Die dem Gutachter gestellte Frage 9) zielt im
weitesten Sinne auch auf eine Gesundheitsverschlechterung durch ernsthafte
Suizidgefahr. Der Gutachter hat jedoch als Folgen einer unzureichenden
medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung im Kosovo - für die Klägerin
lediglich - eine weitere Chronifizierung ihrer psychischen Krankheit angegeben. Eine
Suizidgefahr, geschweige denn eine ernste Suizidgefahr hat er nicht prognostiziert. Dies
leuchtet ein, nachdem er eine in der Persönlichkeit der Klägerin verborgene
Suizidneigung oder eine innere Beschäftigung mit dem Suizid - Suizidalität - bereits
nicht hatte feststellen können. Für eine für die Klägerin im Kosovo zu erwartende
ausweglose Lage, die sie in einen Suizid treiben könnte, liegen angesichts der
gegenwärtigen Sicherheitslage für Albaner im Kosovo, der dortigen
Unterkunftsmöglichkeiten und Gesundheitsversorgung keine Anhaltspunkte vor. Die
fehlenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte Suizidgefahr für die Klägerin bei ihrer
Rückkehr in die Heimat fügt sich in das Gesamtbild der vorliegenden Erkenntnisquellen,
wonach die Zahl der Suizide im Kosovo im Vergleich zu anderen europäischen Staaten
in Ost und West außerordentlich gering ist.
79
Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Kosovo, Stand: Juni 2006.
80
f) Soweit der Facharzt T1. in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2006 in Teilbereichen
der Diagnose und der Prognose der Folgen einer Rückkehr der Klägerin in ihre Heimat
zu vom Gutachten des Privatdozenten Dr. U1. vom 17. Dezember 2004 abweichenden
Ergebnissen kommt, wird dadurch letztgenanntes Gutachten nicht erschüttert, so dass
es nicht der Einholung eines weiteren Gutachtens bedarf. Die Abweichungen lassen
sich zunächst schon durch das gegenüber ihrer früheren Exploration veränderte
Verhalten der Klägerin und ihre Einlassungen in den Explorationsterminen beim
Facharzt T1. sowie die allen menschlichen Beurteilungen und Wertungen immanenten
subjektiven Unterschiedlichkeiten erklären. Entscheidend ist allerdings, dass die
Stellungnahme erkennbar in Reaktion auf das vorliegende Gutachten ergebnisorientiert
mit deutlicher Steigerungstendenz erstellt ist, zudem innere Unstimmigkeiten aufweist
81
und entscheidungsrelevante Gegebenheiten im Heimatland der Klägerin außer Betracht
lässt. Offen bleiben kann dabei noch, ob die gleichzeitige Annahme, die Klägerin habe
eine schlechte Erinnerung an traumatisierende Ereignisse, es lägen aber an
traumatisierende Ereignisse erinnernde Flashbacks vor, widersprüchlich ist. Indes wird
die Überzeugungskraft der Stellungnahme bereits dadurch geschwächt, dass sie
Bedenken gegen eine aussagepsychologische Begutachtung äußert, im Ergebnis aber
selbst auf eine solche hinausläuft, und auf möglicherweise tendenzbedingte Aussagen
hinweist, aber Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben der Klägerin - z. B.
zu ihrer Anwesenheit bei Massakern oder auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfbaren
Umständen wie Ort, Zeit und Ablauf des Geschehens - nicht hinterfragt. Vollends wertlos
wird sie allerdings in ihrem prognostischen Teil. Weder ist angegeben noch dargelegt,
worauf der Facharzt T1. die Quantifizierung der Wahrscheinlichkeit der "zunehmenden
Depersonalisation und Derealisation" überwiegend stützt. Einerseits spricht er von einer
"nicht absehbaren Reaktion" der Klägerin, andererseits prognostiziert er eine "akute
Suizidalität" der Klägerin. Wenn die Reaktion der Klägerin nicht absehbar ist, kann
nichts anderes für die Entwicklung ihrer Suizidalität gelten. Zudem lässt seine
Stellungnahme die Möglichkeit einer medikamentösen und gesprächsgestützten
Behandlung der Klägerin in ihrer Heimat völlig außer Betracht und verhält sich nicht zu
der Entwicklung der Erkrankung der Klägerin und einer Suizidalität nach
psychotherapeutisch vorbereiteter Rückkehr in ein Kosovo mit den tatsächlichen
Gegebenheiten der dortigen aktuellen Gesundheitsversorgung. Falsch ist schließlich
die der Stellungnahme zu Grunde liegende Annahme, die Klägerin sei bei einer
Rückkehr in das Kosovo "den damals traumatisierenden Situationen, der Umgebung
und (den) die damalige Situation prägenden Menschen erneut ausgesetzt". Die Lage im
Kosovo ist seit einigen Jahren eine andere: Die serbisch-jugoslawische Staatsmacht
oder serbische Paramilitärs sind im Kosovo nicht mehr präsent; Umstände wie
Granatangriffe, Verprügelung von Verwandten oder gar Tötung von albanischen
Landsleuten, die die Klägerin als Grund für ihre Traumatisierung angeführt hat, gibt es
nicht mehr; die serbische Bevölkerung im Kosovo lebt in Enklaven und ist ihrerseits
durch die albanische Mehrheit verfolgungsgefährdet; die Klägerin muss nicht ihren
Lebensbereich und den ihrer Familie in ihrem früheren Dorf oder in N1. begründen. Auf
eine derart falsche Grundlage kann die Prognose einer Retraumatisierung und
Akutisierung einer Suizidalität nicht gestützt werden.
Soweit die Klägerin mit der Stellungnahme des Facharztes T1. Belege über ihre
Unterstützung durch caritative Gruppen, den Besuch von Kindergärten durch ihre
Kinder, Wohnungs- und Arbeitsnachweise ihres Mannes vorgelegt hat, ist das für die
Begründung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG unerheblich.
82
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit
aus § 167 VwGO, §§ 710, 711, 713 ZPO und die Nichtzulassung der Revision aus dem
Fehlen der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO.
83
84