Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.02.1998

OVG NRW (vorläufig, zpo, streitwert, gkg, kläger, klagebefugnis, vorinstanz, verwaltungsgericht, bewertung, beitrag)

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 6447/96
Datum:
10.02.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 6447/96
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 K 8892/96
Tenor:
Die Berufung wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen
Entscheidung zurückgewiesen. Das Berufungsvorbringen gibt keinen
Anlaß zu einer gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung anderen
Bewertung. Die mögliche Ausgleichspflicht des Klägers gegenüber dem
zu einem Beitrag herangezogenen Herrn S bemißt sich nach
zivilrechtlichen Ausgleichsvorschriften und begründet keine
Klagebefugnis des Klägers.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 154 Abs. 2
VwGO).
Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar (§ 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO).
Die Revision wird nicht zugelassen (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.458,56 DM
festgesetzt (§§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG).