Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 06.11.2000

OVG NRW: aufschiebende wirkung, interessenabwägung, versuch, verfügung, ausnahme, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 932/00
Datum:
06.11.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 932/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 1237/99
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese
selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 40.000,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die zugelassene Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet.
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Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragsteller,
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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügungen des
Antragsgegners vom 19. Oktober 1999 hinsichtlich der darin enthaltenen
Zuweisungsanordnungen und räumlichen Beschränkungen ihres Aufenthalts auf das
Land Sachsen-Anhalt wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhungen
unmittelbaren Zwanges anzuordnen,
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im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes
nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten des
Antragsgegners aus.
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Der Senat hat in seinem den Beteiligten im Einzelnen bekannten Beschluss vom 26.
Mai 2000 - 18 B 227/00 - dargelegt, dass die Entscheidung in einem Verfahren der
vorliegenden Art nach seiner Ansicht auf Grund einer ohne Berücksichtigung der
Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorzunehmenden allgemeinen
Interessenabwägung zu erfolgen hat. Er hält an dieser Auffassung nach erneuter
Überprüfung - auch in Würdigung der fraglos bedenkenswerten Gegenargumente des
Verwaltungsgerichts - fest.
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Der Senat hat in dem zuvor genannten Beschluss darüber hinaus begründet, warum bei
den betreffenden Fällen in der Regel das Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse
des von der Zuweisungsanordnung Betroffenen überwiegt.
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Ausgehend davon ist hier allerdings eine abweichende Bewertung der Interessenlage
geboten. Dies folgt - unabhängig von den ansonsten maßgeblichen Gesichtspunkten -
bereits allein daraus, dass die Beigeladene unmissverständlich erklärt hat, sie sei zu
einer Aufnahme der Antragsteller nicht (mehr) bereit. Angesichts dessen ist von einem
Überwiegen des Interesses der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung des von
ihnen erhobenen Widerspruchs auszugehen, da ihnen unter solchen Umständen die
Befolgung der Zuweisungsverfügung nicht zuzumuten ist und weil eine umgehende
zwangsweise Umsetzung der Verfügung - wie der Antragsgegner selbst einräumt -
ohnehin derzeit tatsächlich objektiv unmöglich ist. Da es für die vom Senat
vorzunehmende Interessenabwägung auf die Sachlage im Zeitpunkt seiner
Entscheidung ankommt und der Senat mit Blick auf die detaillierten Ausführungen, mit
denen die Beigeladene ihre Weigerung nachvollziehbar begründet hat, auch keinen
Anhaltspunkt dafür sieht, dass der vom Antragsgegner angekündigte Versuch, eine
Aufnahmebereitschaft der Beigeladenen (wieder) herzustellen, zu einem unmittelbar
bevorstehenden Zeitpunkt Erfolg haben wird, sind diese Bemühungen des
Antragsgegners nicht entscheidungserheblich.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 14 Abs. 1, 20 Abs.
3, 13 Abs. 1 GKG. Der Senat hat davon abgesehen, die außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen dem Antragsgegner oder der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. § 162 Abs. 3
VwGO), da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit kein eigenes Kostenrisiko
übernommen hat.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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